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Beschluss

6 B 776/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0820.6B776.12.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag einer Lehramtsanwärterin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 3.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Lehramtsanwärterin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 3.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen sind, veranlassen den Senat nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 24. April 2012 erhobenen Klage wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Entlassungsverfügung sei offensichtlich rechtmäßig. Sie weise keine formellen Fehler auf. Der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte seien ordnungsgemäß beteiligt worden. Die auf § 23 Abs. 4 BeamtStG gestützte Entlassungsverfügung sei auch materiell rechtmäßig. Es sei ein atypischer Ausnahmefall gegeben. Der Antragsgegner sei zu Recht davon ausgegangen, dass gravierende gesundheitliche Eignungsmängel die Antragstellerin für die weitere Lehramtsausbildung ungeeignet erscheinen ließen. Mängel der gesundheitlichen Eignung, die dazu führten, dass ein Beamter auf Widerruf auf nicht absehbare Zeit gehindert sei, den Vorbereitungsdienst zu beenden und die zweite Staatsprüfung abzulegen, seien als atypische Konstellation anerkannt, die dessen Entlassung rechtfertige. Dagegen ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nichts zu erinnern. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll - neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO befassten Gerichts - vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst zu werden. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht nur auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die Gründe, die für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung angeführt werden, auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011 - 1 B 829/11 -, juris, und vom 15. März 2005 - 6 B 284/05 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen. Einen in diesem Sinne nur formelhaften bzw., wie die Antragstellerin meint, nichtssagenden Charakter weist die fragliche Begründung ersichtlich nicht auf. Der Antragsgegner hat, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angemerkt hat, die Anordnung der sofortigen Vollziehung außergewöhnlich ausführlich begründet und sich sowohl auf schulorganisatorische Aspekte und finanzielle Belange als auch auf Gesichtspunkte gestützt, die aus dem individuellen Verhalten der Antragstellerin resultieren. Er hat damit konkret und substantiiert dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen er gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht. Ob die angeführten Gründe das geltend gemachte Interesse letztlich zu tragen vermögen, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Entlassungsverfügung sei formell rechtmäßig, wird durch das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Einwand der Antragstellerin, der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte seien nicht ordnungsgemäß über die beabsichtigte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf informiert, sondern vielmehr dahin getäuscht worden, dass ein Widerruf auf der Grundlage des § 49 VwVfG NRW beabsichtigt sei, geht fehl. Der Antragsgegner hat sich jeweils mit Schreiben vom 11. April 2012 an die Gleichstellungsbeauftragte sowie an den Personalrat gewandt. Die zweite Seite der Schreiben beinhaltet nähere Informationen zur beabsichtigten Personalmaßnahme. Sowohl die Gleichstellungsbeauftragte als auch der Personalrat konnten den dortigen Ausführungen des Antragsgegners ohne Weiteres dessen Absicht entnehmen, die Antragstellerin auf der Grundlage des § 23 Abs. 4 BeamtStG aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen. Verfehlt ist auch die Annahme der Antragstellerin, der Personalrat habe nicht gewusst, dass mit dem Schreiben des Antragsgegners vom 11. April 2012 ein Zustimmungsverfahren i.S.v. § 66 LPVG eingeleitet worden sei. Es enthält bereits in der fett gedruckten Betreffzeile die angekreuzte Angabe "Beteiligung gemäß §§ 66, 72 LPVG". Aus den Ausführungen auf Seite 2 des Schreibens geht - wie dargestellt - die Absicht des Antragsgegners hervor, die Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen. Diese Maßnahme unterliegt, da die Entlassung nicht von ihr beantragt worden ist, der Mitbestimmung des Personalrats (vgl. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG) und kann somit nur mit dessen Zustimmung getroffen werden (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG). Aus dem Schreiben ergibt sich mithin deutlich, dass es sich um einen Zustimmungsantrag i.S.v. § 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG handelt. Im Übrigen ist auch der Personalrat hiervon ausgegangen. Er hat der hier in Rede stehenden Maßnahme unter dem 19. April 2012 zugestimmt. Angesichts dessen geht der Hinweis der Antragstellerin auf das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 20. März 2012 - 1 Ca 32/12 - ins Leere. Sie verkennt, dass diesem keine vergleichbare Fallgestaltung zu Grunde liegt. Durchgreifende Bedenken hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung werden mit der Beschwerde ebenfalls nicht dargelegt. Die Antragstellerin irrt, wenn sie meint, § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG sei dahingehend zu verstehen, dass eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes ausnahmslos - und damit auch in ihrem Fall - ausgeschlossen ist. Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Das dem Dienstherrn hierdurch eingeräumte Ermessen wird durch § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG eingeschränkt. Hiernach soll Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. Eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes kommt indes ausnahmsweise aus Gründen in Betracht, die mit seinem Sinn und Zweck in Einklang stehen. Eine derartige Ausnahme ist für den Fall anerkannt, dass der Beamte aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit an der Beendigung des Vorbereitungsdienstes und der Ablegung der Prüfung gehindert ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 6 A 356/06 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Die eingehend begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, vorliegend sei ein solcher Ausnahmefall gegeben, zieht die Antragstellerin nicht durchgreifend in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, die Annahme des Antragsgegners, die Antragstellerin sei für den Vorbereitungsdienst gesundheitlich nicht geeignet, dränge sich geradezu auf. Einer entsprechenden amtsärztlichen Feststellung bedürfe es nicht. Denn die Dienstunfähigkeitszeiten der Antragstellerin überschritten bei weitem das Maß, das bei einem Beamten auf Lebenszeit die Versetzung in den Ruhestand rechtfertigen würde (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerde nicht, jedenfalls nicht in der gebotenen Weise auseinander, so dass sie insoweit schon die Darlegungsanforderungen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) verfehlt. Die Antragstellerin erläutert insbesondere nicht, aus welchen Gründen es in ihrem Fall entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts einer amtsärztlichen Stellungnahme bedurft hätte. Insbesondere ignoriert sie die langen Zeiträume, in denen sie ununterbrochen dienstunfähig war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).