Beschluss
11 E 757/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0822.11E757.12.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil seine Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat teilt die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass der durch § 14a StrWG NRW geschützte Anliegergebrauch dem Antragsteller keinen Anspruch auf Wiederherstellung der zweiten Zufahrt zu seinem Grundstück vermittelt und der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde. Er nimmt insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug. Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ergänzt der Senat, dass § 14a StrWG NRW vor allem den Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her gewährleistet. Diese Zugänglichkeit ist bei einem Grundstück im Regelfall dann gegeben, wenn das Grundstück auch mit Kraftfahrzeugen erreicht werden kann. § 14a StrWG NRW garantiert nur eine genügende Verbindung mit der Anliegerstraße und deren Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit umfasst hingegen keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung der Straße und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße. Sie vermittelt auch keinen Anspruch auf die Beibehaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen sowie der Bequemlichkeit und Leichtigkeit des Zugangs. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2011 ‑ 11 B 1148/11 ‑, m. w. N. Danach hat der Antragsteller auf Grund der bestehenden Zufahrt mit einer Breite von 8,8 m aus dem Anliegergebrauch ersichtlich keine weitergehenden Ansprüche. Die in der Beschwerdebegründung vertretene Auffassung, § 20 Abs. 7 StrWG NRW sei einzig mögliche Rechtsgrundlage für die "Zulässigkeit der Schließung der Zufahrt" ist unzutreffend. § 20 Abs. 7 StrWG NRW betrifft den Fall, dass die Schließung einer Zufahrt ‑ gegenüber einem Betroffenen ‑ "angeordnet" wird. Diese Anordnung geschieht durch Verwaltungsakt. Vgl. Hengst/Majcherek, Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW), Kommentar, Stand: Mai 2011, § 20 Anm. 8. Eine solche Anordnung ist gegenüber dem Antragsteller nicht ergangen. Die Antragsgegnerin hat die Straße und damit die Zufahrten zum klägerischen Grundstück vielmehr ‑ faktisch ‑ geändert. Dies kann gemäß § 20 Abs. 5 StrWG NRW eine Pflicht zur Schaffung eines angemessenen Ersatzes oder die Leistung einer angemessenen Entschädigung in Geld auslösen. Diese Verpflichtung entsteht jedoch nach § 20 Abs. 5 Satz 3 StrWG NRW im vorliegenden Fall nicht, weil das Grundstück des Antragstellers eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Straßennetz besitzt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).