Beschluss
16 E 1051/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0828.16E1051.11.00
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Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 8. August 2011 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 8. August 2011 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt, weil die Klage entgegen § 166 VwGO iVm § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Ein Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in der geltend gemachten Zeitspanne vom 1. März 2009 bis zum 31. Mai 2009 besteht mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht. Ersichtlich greift keiner der Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV ein. Angesichts des abschließenden Charakters des Katalogs der Befreiungsgründe in § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2010 16 A 2013/09 und vom 23. Juni 2010 16 E 1031/09 verbietet sich auch eine analoge Anwendung etwa des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RundfGebStV auf den Fall der Klägerin. Auch die Härtefallbestimmung des § 6 Abs. 3 RundfGebStV kommt der Klägerin offensichtlich nicht zugute. Denn allein ein geringes Einkommen führt nicht zur Annahme eines besonderen Härtefalles im Sinne dieser Bestimmung. Falls die Klägerin mit dem Gesamtbetrag aus ihrer monatlichen Rente unter dem Leistungssatz etwa der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (§§ 41 bis 46a) liegt, ist es ihr möglich und auch zuzumuten, einen Antrag auf ergänzende Leistungen nach diesen Vorschriften zu stellen und so auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RundfGebStV zu schaffen. Falls sie hingegen ein Gesamteinkommen oberhalb des sozialhilferechtlichen Leistungssatzes bezieht, fehlt es bereits an der Vergleichbarkeit ihrer wirtschaftlichen Lage mit derjenigen eines Beziehers von Leistungen iSv § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RundfGebStV. Die Obliegenheit, entsprechende Leistungen zu beantragen, verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 6 B 1.08 , juris, Rn. 5 bis 7 (= NVwZRR 2008, 704). Auch aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt nichts Abweichendes. Es ist namentlich weder vorgetragen noch dargetan, dass das Einkommen der Klägerin zwar den regelsatzbemessenen Bedarf überschreitet, die überschießenden Mittel aber nicht mehr zur Bestreitung der monatlichen Rundfunkgebühr reichen. Lediglich eine solche Konstellation betrifft der Beschluss des BVerfG vom 9. November 2011 1 BvR 665/10 , juris. Vielmehr läuft auch das jüngste Vorbringen der Klägerin darauf hinaus, wegen hoher Unterkunftskosten hätten ihre Einkünfte den sozialhilferechtlichen Lebensbedarf nicht gedeckt; dann aber wäre sie auf die Beantragung ergänzender Sozialleistungen zu verweisen. Nichts anderes würde sich ergeben, wenn die Klägerin wie zuvor gleichfalls vorgetragen im streitigen Zeitraum mit ihrem in der Ausbildung befindlichen Sohn in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt und mangels ausreichenden Einkommens ein Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II sei es in ihrer Person, sei es in der Person ihres Sohnes bestanden hätte. Abgesehen davon kann auch nicht darüber hinweggesehen werden, dass wie es den Fallgruppen insbesondere des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 RundfGebStV zu-grundeliegt keine Richtigkeitsgewähr für die Angaben der Klägerin über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie mit der Prüfung etwa durch eine Sozialhilfebehörde erreicht würde, gegeben ist, sondern der Beklagte nach den Vorstellungen der Klägerin systemwidrig auf eine eigene umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin zu verweisen wäre. Dieser Gesichtspunkt wird zwar in dem genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht thematisiert, obwohl es in dem zugrundeliegenden Fall an einer vorangegangenen Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch einen der in § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV angesprochenen Leistungsträger fehlte. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, das Bundesverfassungsgericht habe dem Erfordernis einer den Beklagten positiv wie negativ bindenden Entscheidung einer sozialrechtlichen Fachbehörde eine Absage erteilt; dies folgt aus anderen aktuellen Entscheidungen vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. November 2011 1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10 , juris, Rn. 18, wie auch aus der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, die Verfassungsgemäßheit der die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht betreffenden Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages stehe außer Zweifel. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 1 BvR 665/10 , a.a.O., Rn. 17. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).