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Beschluss

13 A 1101/11.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0829.13A1101.11A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung

gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom

17. März 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens,

für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. März 2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt X. , N. , ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, die eine über den Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwirft, die der Rechtsvereinheitlichung und/oder Rechtsfortbildung dienlich und in der Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Diese Umstände sind vom Rechtsmittelführer darzulegen, wobei "Darlegung" im Sinne von "Erläutern" und "Erklären" zu verstehen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2012 – 13 A 796/12.A – und vom 2. August 2012 – 13 A 1560/12.A , jeweils juris. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die in der Zulassungsschrift zunächst formulierte Frage, "ob in der Provinz Wardak ein bewaffneter Konflikt im Sinne von Art. 15 c) der Qualifikationsrichtlinie besteht, in dessen Rahmen es zu willkürlicher Gewalt kommt und ob die "reale Möglichkeit" (real risk) einer Rechtsgutverletzung in der Provinz des Klägers besteht", ist nicht klärungsbedürftig. Aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers ergibt sich, dass es ihm letztlich um die Klärung der Frage geht, ob für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG anzunehmen ist. Entgegen seiner Auffassung kann aber ohne weitere Aufklärung festgestellt werden, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, der der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz nach Art. 15 c) der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie; im Folgenden: QRL) dient, ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Diese Bestimmung entspricht trotz geringfügig abweichender Formulierungen den Vorgaben des Art. 15 Buchst. c) QRL und ist in diesem Sinne auszulegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 , AuAS 2012, 64. Bezüglich der Frage, ob ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt, ist zunächst das gesamte Staatsgebiet in den Blick zu nehmen. Besteht ein bewaffneter Konflikt jedoch nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in Betracht, wenn sich der Konflikt auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in der er zuletzt gelebt hat bzw. in die er typischerweise zurückkehren kann und voraussichtlich auch wird, d. h. auf seinen "tatsächlichen Zielort" bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 – A 11 S 3177/11 , ZAR 2012, 164, unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009, Rs. C-465/07 <Elgafaji> Rn. 40. Kann ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt zumindest im tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat festgestellt werden, ist weiter zu fragen, ob ihm dort infolgedessen auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt droht. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z. B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 -, a. a. O. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 , a. a. O. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Kläger in seiner Heimatregion Wardak das Vorliegen einer allgemeinen Gefahr aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts unterstellt – als Angehöriger der Zivilbevölkerung jedenfalls keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt. In Wardak verdichtet sich die für eine Vielzahl von Zivilpersonen aus dem Konflikt entstehende allgemeine Gefahr nicht so, dass sie für ihn eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellen würde. Vgl. auch: VGH München, Urteil vom 20. Januar 2012 – 13a B 11.30425 und Beschluss vom 6. Juni 2012 – 13a ZB 12.30102 , jeweils juris. Eine Individualisierung ergibt sich zunächst nicht aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Klägers. Der Kläger beruft sich in seiner Zulassungsschrift allein auf die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und insoweit bestehende Konflikte mit Nomaden (Kuchi). Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich aber seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, wenn auch die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben. Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 11. Januar 2012 , S. 16. Insoweit geben die vom Kläger angeführten Erkenntnisquellen aus den Jahren 2008 bis 2011 keine Veranlassung, die durch den aktuellen Lagebericht grundsätzlich angenommene Verbesserung der Lage ethnischer Minderheiten in Frage zu stellen. Im Übrigen hat der nach eigenen Angaben erst im Jahr 2010 ausgereiste Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch nicht davon berichtet, allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt gewesen zu sein, sondern hat maßgeblich auf eine befürchtete Zwangsrekrutierung durch die Taliban abgestellt. Eine Individualisierung tritt auch nicht ausnahmsweise durch eine außergewöhnliche Situation in der Heimatprovinz des Klägers, Wardak, ein, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet wäre, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Nach der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits kann in der Provinz Wardak in der Zentralregion eine entsprechende Gefahrverdichtung auch unter Berücksichtigung der neueren Entwicklung nicht angenommen werden. Vgl. hierzu ausführlich m. w. N.: VGH MünchenHH , Urteil vom 20. Januar 2012 – 13a B 11.30425 , Rn. 20 ff., und Beschluss vom 6. Juni 2012 13a ZB 12.30102 , a. a. O. Auch die weitere formulierte Frage, "ob für den Kläger im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan auch im Bereich Kabul eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht", ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Sie bezieht sich auf das individuelle von dem Kläger geltend gemachte Verfolgungsschicksal, ohne einen über den vorliegenden Fall hinausgehenden allgemeinen Klärungsbedarf aufzuzeigen. Dass der Kläger mit der als grundsätzlich bezeichneten Frage ausschließlich seine eigene Situation im Blick hat, ohne eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Frage von allgemeiner Bedeutung aufzuwerfen, belegt sein weiteres Zulassungsvorbringen. Mit diesem macht der Kläger (lediglich) im Stile einer Berufungsschrift geltend, aufgrund welcher besonderen persönlichen Umstände (u. a. fehlende Schul- und Berufsausbildung, Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, fehlende familiäre Unterstützung) er auch in Kabul sein Existenzminimum nicht sicherstellen könne. Ungeachtet dessen ist davon auszugehen, dass für die Personengruppe der beruflich nicht besonders qualifizierten afghanischen männlichen Staatsangehörigen, die in Kabul ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie und Bekannte sind und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse verfügen, trotz der schlechten Versorgungslage bei einer Abschiebung nach Kabul regelmäßig keine extreme Gefahrensituation mehr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 – 11 S 3177/11 – m. w. N. , a. a. O.; VGH München, Urteil vom 20. Januar 2012 – 13a B 11.30425 , a. a. O. 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO zuzulassen. Hiernach erfolgt die Zulassung der Berufung, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 313 Abs. 3 ZPO enthalten die Entscheidungsgründe eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Eine knappe Begründung ist unschädlich; unklare, unvollständige, oberflächliche oder unrichtige Entscheidungsgründe begründen den Verfahrensmangel noch nicht. Der grobe Formmangel der fehlenden Entscheidungsgründe liegt jedoch immer dann vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus anderen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinen denkbaren Gesichtspunkten geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Auflage 2010, § 138 Rn. 9; Kraft, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 13. Auflage 2010, § 138, Rn. 57. Hiervon ausgehend führt das Vorbringen des Klägers nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 138 Nr. 6 VwGO. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht begründet, warum er gefahrlos in seine Heimatregion Wardak zurückkehren könne. Dem ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat – wenn auch knapp - dargelegt, dass für den Kläger auch mit Blick auf die von ihm befürchtete Zwangsrekrutierung durch die Taliban (vgl. UA Seite 12) eine den Anforderungen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genügende individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit jedenfalls für den Bereich Wardak zu verneinen sei. Soweit es zudem gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 3. Mai 2010 Bezug genommen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Das Bundesamt hat auf Seite 7 seines Bescheids ausgeführt, dass eine extreme Gefahrenlage, die bei verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde, nicht gegeben sei. Zwar hat es hierbei maßgeblich auf den Raum Kabul und nicht auf die Provinz Wardak abgestellt. Allerdings hat das Bundesamt bereits im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Ausführungen zu der in der Provinz Wardak bestehenden Gefahrenlage getroffen (Seiten 6 und 7 des Bescheids). Die Frage, ob die Begründung des Verwaltungsgerichts inhaltlich zutreffend ist, ist nicht Gegenstand der Rüge nach §138 Nr. 6 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.