Urteil
1 A 378/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0830.1A378.11.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung im Dienste der Beklagten. Vor seiner Zurruhesetzung konnte er krankheitsbedingt ihm zustehenden Erholungsurlaub nicht in Anspruch nehmen. Den auf finanzielle Abgeltung des nicht in Anspruch genommenen Urlaubs gerichteten Antrag lehnte die Beklagte ab und wies den hiergegen gerichteten Widerspruch zurück. Der Senat nimmt wegen der Einzelheiten Bezug auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils und macht sich die dortigen Feststellungen zu eigen (§ 130b Satz 1 VwGO). Mit Urteil vom 24. Januar 2011 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für 10 Urlaubstage aus dem Jahr 2008 eine finanzielle Abgeltung in europarechtlich vorgegebener Höhe zu gewähren. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, dass sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts der geltend gemachte Anspruch aus im Einzelnen näher dargelegten Gründen nicht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ergebe. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der gewechselten Schriftsätze, und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 u. 3, 101 Abs. 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Vor dem Hintergrund der durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärten Rechtslage war nach Überzeugung des Senats ein weiteres Zuwarten auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsverwaltungsgerichts im Revisionsverfahren 2 C 10.12 nicht tunlich, in dem nach einer in einem anderen Verfahren bekannt gewordenen Auskunft des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2012 an das Verwaltungsgericht Göttingen eine mündliche Verhandlung im 1. Quartal 2013 beabsichtigt ist. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte finanzielle Abgeltung des wegen Krankheit nicht mehr in Anspruch genommenen (Mindest-)Erholungsurlaubs. Der Anspruch folgt unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG (ABl. L 299 vom 18. November 2003, S. 9 – 19). Danach darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich hieraus der geltend gemachte Anspruch. Vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 – C-350/06 (Schultz-Hoff) –, Slg 2009, I-179-262 = ZBR 2010, 32 = juris. Diese Rechtsauffassung hat der Europäische Gerichtshof bestätigt in seinem Urteil vom 3. Mai 2012 – C-337/10 – (Neidel) = ABl. EU 2012, Nr. C 174, 4 – 5 = NVwZ 2012, 688 = juris, in dem er nochmals entschieden hat, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten (Mindest-)Jahresurlaub besteht, der deshalb nicht in Anspruch genommenen wurde, weil der Betreffende aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat. Insbesondere hat der Europäische Gerichtshof in dieser Entscheidung auch unmissverständlich klargestellt, dass dieser Anspruch auch für Beamte in Deutschland besteht, sofern ihr Tätigkeitsbereich in den (weit zu verstehenden) Anwendungsbereich der Richtlinie (vgl. Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/88/EG i. V. m. Art. 2 der Richtlinie 89/391/EWG) fällt. Das ist bei dem Kläger unstreitig der Fall. Auf weitere Aspekte kommt es vorliegend für die Frage eines Anspruchs auf finanzielle Abgeltung für infolge Krankheit nicht genommenen (Mindest-)Erholungsurlaubs auf der Grundlage der insoweit maßgebenden europarechtlichen Bestimmungen nicht an. Dem Europäischen Gerichtshof waren die zahlreichen Argumente bekannt, die in der Rechtsprechung deutscher Verwaltungsgerichte und namentlich des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vgl. Urteil vom 30. März 2010 – 2 A 11321/09 –, ZBR 2010, 320 = juris, gegen den Urlaubsabgeltungsanspruch auch für Beamte angeführt worden waren. Denn das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main hatte sie in seinem Vorlagebeschluss im Einzelnen dargestellt. Vgl. VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25. Juni 2010 – 9 K 836/10.F –, ZBR 2011, 66 = juris, Rn. 76 ff. Mit diesen Argumenten hat sich der Europäische Gerichtshof nicht eigens auseinandergesetzt. Da er sie nicht übersehen haben kann, kann dies nur bedeuten, dass er diesen Erwägungen nicht gefolgt ist. Vgl. v. Roetteken, jurisPR-ArbR 23/2012, Anm. 1. Dementsprechend kann dem Anspruch auf Abgeltung des wegen Krankheit nicht in Anspruch genommenen (Mindest-)Erholungsurlaubs auch nicht mit Verweis auf eine „strukturelle Betrachtung“ begegnet werden, nach Art. 15 der Richtlinie 2003/88/EG bleibe das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, günstigere Rechtsvorschriften zu erlassen oder anzuwenden, und solche seien in dem beamtenrechtlichen Anspruch auf Fortzahlung der Besoldung im Krankheitsfalle zu sehen. Ferner ist der Anspruch nicht deshalb für Beamte ausgeschlossen, weil sich das Beamtenverhältnis mit Eintritt in den Ruhestand in ein Ruhestandsbeamtenverhältnis wandelt und nicht vollständig beendet wird. Allerdings entsteht der Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für die Frage, ob das Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung der Richtlinie beendet ist, kommt es aber ausschließlich darauf an, ob der Arbeitnehmer noch die Möglichkeit hat, den ihm zustehenden Erholungsurlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 – C-337/10 – (Neidel), a. a. O., juris, Rn. 29 u. 31. Das ist bei Ruhestandsbeamten nicht der Fall, weshalb ihr Arbeitsverhältnis mit Eintritt in den Ruhestand im Sinne der Richtlinie beendet ist. Schließlich ist es entgegen dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. Juni 2012 (D 2 – 211 411/4) ohne Belang, dass die jüngste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs den Fall eines hessischen Landesbeamten und nicht den eines Bundesbeamten betraf bzw. dass eine bundesrechtliche Regelung für eine Urlaubsabgeltung nicht besteht. Der Anspruch ergibt sich aus dem – vorrangigen – Gemeinschaftsrecht, das sowohl für hessische Beamte als auch für Bundesbeamte gilt. Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Zur ergänzenden Information der Beteiligten verweist der Senat auf sein Urteil vom 22. August 2012 – 1 A 2122/10 – (demnächst in juris und nrwe), in dem weitere Aspekte der Urlaubsabgeltung angesprochen sind, die im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung haben. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO bzw. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür nach § 132 VwGO, § 127 BRRG nicht vorliegen.