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Urteil

2 A 11321/09

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beamte haben keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenem Erholungsurlaub. • Die strukturellen Unterschiede zwischen Beamten- und Arbeitnehmerverhältnis verhindern eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 4 BUrlG auf Beamte. • Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG begründet für Beamte keinen Abgeltungsanspruch, weil nationale beamtenrechtliche Schutzvorschriften vorteilhafter sind und der Urlaubsanspruch im Beamtenverhältnis keinen eigenständigen Vermögenswert darstellt.
Entscheidungsgründe
Kein Abgeltungsanspruch für krankheitsbedingt nicht genommene Beamtenurlaubsansprüche • Beamte haben keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenem Erholungsurlaub. • Die strukturellen Unterschiede zwischen Beamten- und Arbeitnehmerverhältnis verhindern eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 4 BUrlG auf Beamte. • Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG begründet für Beamte keinen Abgeltungsanspruch, weil nationale beamtenrechtliche Schutzvorschriften vorteilhafter sind und der Urlaubsanspruch im Beamtenverhältnis keinen eigenständigen Vermögenswert darstellt. Der Kläger war Beamter des beklagten Landes und seit 6.7.2007 durchgehend dienstunfähig. Mit Ablauf des 31.7.2008 trat er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand. Er beantragte bereits am 10.6.2008 die finanzielle Vergütung von insgesamt 62 Urlaubstagen aus 2007 und 2008, die er krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Der Dienstherr lehnte dies mit Bescheid vom 13.6.2008 ab; der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Der Kläger klagte und berief sich auf Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG, europarechtskonforme Auslegung der Fürsorgepflicht, ungerechtfertigte Bereicherung und Schadensersatz; er bezifferte den Anspruch auf 9.980,17 €. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die der Senat zuließ. • Das Verwaltungsgericht und der Senat sehen keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung: Weder Bundes- noch Landesrecht enthalten für Beamte eine Abgeltungsregelung für nicht genommenen Urlaub (§ 44 BeamtStG, § 101 LBG, UrlVO). • Eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 4 BUrlG scheitert an den strukturellen Unterschieden zwischen Beamten- und Arbeitsverhältnis; das Alimentationsprinzip führt dazu, dass Besoldung nicht als tauschähnlicher Vermögensvorteil einzelnen Urlaubstagen zugeordnet werden kann (§ 2 Abs. 1 BBesG; Art. 33 Abs. 5 GG). • Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, Treu und Glauben oder Fürsorgepflicht gehen nicht durch: Der Dienstherr erlangte keinen Vermögensvorteil, und die Fürsorgepflicht begründet keine darüber hinausgehenden Ansprüche, solange ihr Wesenskern nicht verletzt ist. • Europarechtlich gilt die Arbeitszeitrichtlinie grundsätzlich auch für Beamte, doch Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG begründet keinen Zahlungsanspruch für Beamte: nationale beamtenrechtliche Regelungen sind in der hier relevanten Hinsicht vorteilhafter, und der Urlaubsanspruch hat im Beamtenverhältnis keinen eigenständigen Vermögenswert. Die Rechtsprechung des EuGH zu Arbeitnehmern (z. B. bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit vor Vertragsende) ist nicht übertragbar, weil dort erhebliche finanzielle Nachteile für Arbeitnehmer bestehen, die bei Beamten wegen Alimentation nicht eintreten. • Eine Anwendung der Richtlinie, die zu einer zusätzlichen materiellen Begünstigung von Beamten gegenüber der bestehenden nationalen Regelung führen würde, ist unzulässig; folglich besteht kein Anspruch auf Abgeltung. • Kostenentscheidung: Die Berufung wird zurückgewiesen, der Kläger trägt die Kosten; Revision wurde zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf finanzielle Abgeltung der krankheitsbedingt nicht genommenen 62 Urlaubstage aus den Jahren 2007 und 2008, weil weder nationales Recht noch eine europarechtskonforme Auslegung einen solchen Anspruch für Beamte begründen. Die strukturellen Unterschiede zwischen Beamten- und Arbeitnehmerverhältnis sowie das Alimentationsprinzip verhindern eine analoge Anwendung der für Arbeitnehmer geltenden Abgeltungsregelungen; außerdem begründet Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG für Beamte keinen Abgeltungsanspruch, da nationale Vorschriften in der konkreten Situation vorteilhafter sind und der Urlaubsanspruch im Beamtenverhältnis keinen eigenständigen Vermögenswert darstellt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde zugelassen.