Beschluss
13 A 1207/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0831.13A1207.12.00
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Tenor
Der Antrag des beklagten Landes auf Zulassung der Berufung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. März 2012 wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfah¬rens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des beklagten Landes auf Zulassung der Berufung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. März 2012 wird zurückgewiesen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfah¬rens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des beklagten Landes auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan zu. Für den Einzugsbereich, für den die Klägerin in ihrem Krankenhaus eine akutgeriatrische Fachabteilung mit 35 Betten und eine geriatrische Tagesklinik mit zehn Plätzen einrichten wolle, gebe es einen Bedarf, der nicht durch ein anderes ortsansässiges Krankenhaus gedeckt werde. Aus dem "Krankenhausplan 2001 des Landes Nordrhein-Westfalen – Rahmenvorgaben" ergebe sich, dass insoweit auf das Gebiet der Stadt N. abzustellen sei. Die Klägerin habe aus Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch, dass von der planerischen Festlegung in der Rahmenvorgabe auch in ihrem Fall nicht abgewichen werde. Dagegen wendet das beklagte Land ein, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan, da aufgrund der bestehenden überörtlichen Bedarfsdeckung durch ortsnahe Krankenhäuser keine Notwendigkeit für eine weitere geriatrische Abteilung in N. bestehe. Damit wird aber der das Urteil tragende, im Einzelnen begründete Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts nicht angegriffen, für die Prüfung der Bedarfsdeckung sei allein auf Krankenhäuser in N. abzustellen. Die im weiteren Zulassungsvorbringen vom beklagten Land aufgestellte, nicht weiter begründete Rechtsbehauptung, richtigerweise sei nach den Rahmenvorgaben zu überprüfen, ob eine flächendeckende Versorgung des gesamten Plangebiets gesichert sei, wobei auch überörtliche Angebote zu berücksichtigen seien, reicht zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht aus. Stützt der Rechtmittelführer seinen Antrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und die Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Auch mit dem Hinweis, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2001 - 3 C 17.10 - habe im "Sinne einer nachlassenden Geltungskraft bei schwindender Aktualität" von Krankenhausplänen bei der angefochtenen Entscheidung Beachtung gefunden, ist nicht dargelegt, aus welchen Gründen Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahme bestehen, maßgeblich sei wegen der entsprechenden Zielvorgabe im Krankenhausplan allein das Stadtgebiet. Es fehlen jegliche Ausführungen dazu, warum im vorliegenden Fall die insoweit klaren, bisher nicht geänderten Rahmenvorgaben aus dem Jahr 2001 - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - nicht mehr bindend sein sollen. Ist die Bedarfsdeckung durch örtliche Krankenhäuser in der Stadt N. maßgeblich, war mangels weiterer Angebote keine Auswahlentscheidung zwischen mehreren Krankenhäusern zu treffen. Da in einem solchen Fall nach der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Anspruch auf Aufnahme des – unstreitig geeigneten und leistungsfähigen – Krankenhauses der Klägerin in den Krankenhausplan besteht, kann das Zulassungsvorbringen zur richtigen Ermessensausübung dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).