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Beschluss

14 A 2814/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0905.14A2814.09.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagten tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagten tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 1. Aus der Zulassungsantragsbegründung folgen keine ernstlichen Zweifel an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach keine Berechtigung bestand, "die Abmarkung Q. 2000 durch Setzen eines neuen Grenzzeichens an anderer Stelle (Rohr mit Sichtmarke) aufzuheben oder in ihrer beurkundenden und sichtbar machenden Wirkung zu beeinträchtigen", weil die Abmarkung Q. 2000 weder verloren gegangen noch im Sinne der Katastervorschriften unrichtig sei. Soweit die Beklagten dagegen einwenden, die erste Abmarkung durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Q. aus dem Jahr 2000 sei fehlerhaft und damit rechtswidrig gewesen, weil der Vermessungsingenieur Q. bei seiner Abmarkung im Jahre 2000 entgegen Nr. 5.33 des Runderlasses des Innenministers vom 23. März 2000, III C 4 - 8110, "Das Verfahren bei den Fortführungsvermessungen in Nordrhein-Westfalen" (Fortführungserlass), nicht den gesamten Katasternachweis zugrunde gelegt habe, ist dieser Einwand zwar vom Ansatz her erheblich, soweit mit der gemutmaßten "unterlassene(n) Berücksichtigung des Entstehungskatasternachweises (EK) 1585 aus 1901 auch i.V.m. EK 1957 aus 1904" ein Absteckungsmangel, also eine Nichtübereinstimmung der abgesteckten Grundstücksgrenze mit dem (Entstehungs-) Kataster geltend gemacht werden soll. Es fehlt diesbezüglich allerdings an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, richtig im katastertechnischen wie katasterrechtlichen Sinne sei eine Abmarkung, wenn sie den durch die Katasterkoordinaten eindeutig definierten Grenzpunkt im Rahmen der zuzubilligenden Fehlertoleranzen zutreffend anzeige, wobei sich nach Maßgabe der katastertechnischen Regelungen bestimme, welche Fehlertoleranzen bei der Bestimmung von Grenzpunkten hinzunehmen seien. In Nordrhein-Westfalen seien dies die Regelungen des Fortführungserlasses sowie des Runderlasses des Innenministers vom 12. Januar 1996 - III C 4 - 7136, SMBl. NRW 71341, "Die Bestimmung von Vermessungspunkten der Landesvermessung in Nordrhein-Westfalen" (Vermessungspunkterlass). Diese enthielten sachverständige Äußerungen darüber, welche Abweichungen für die Sicherheit und Genauigkeit des Grundstücksverkehrs abträglich und damit unzulässig, und welche Abweichungen unschädlich seien. Eine zulässige ("tolerierte") Lageabweichung liege nach 5.31 Abs. 1 Nr. 2 des Fortführungsvermessungserlasses und 3.23, Anl. 3 des Vermessungspunkterlasses vor, wenn ein Grenzpunkt nicht mehr als 8 cm von einer früheren Punktbestimmung abweiche. Richtig sei demnach eine Abmarkung im katasterrechtlichen Sinne auch dann noch, wenn ein in der Örtlichkeit angebrachter Grenzpunkt von den Katasterkoordinaten bis zu 8 cm abweiche. Diese Werte seien hier eingehalten gewesen. Ein rechtfertigender Anlass, die Abmarkung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Q. aus dem Jahr 2000 zu ändern, habe damit nicht bestanden. Die Beklagten haben insoweit geltend gemacht, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei - schon angesichts des inzidenten Streits über die nachbarschaftlichen Abstandflächen - die zentimetergenaue Abmarkung, wie sie der Beklagte T. 2008 vorgenommen habe, der ungenaueren Grenzermittlung durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Q. im Jahre 2000 vorzuziehen. Die im Erlasswege statuierte Fehlergrenze finde weder im nordrhein-westfälischen Vermessungs- und Katastergesetz eine Stütze noch sei sie mit dem Grundstücksbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Grundbuchordnung zu vereinbaren. Letzteres wird indes nicht nachvollziehbar erläutert. Die Beklagten setzen sich nicht mit der vom Verwaltungsgericht vertretenen Qualifizierung der in den Runderlassen enthaltenen Regelungen als "sachverständige Äußerungen" auseinander. Unter II.a) (1) der Zulassungsantragsbegründung (S. 3) berufen sie sich im Übrigen vielmehr ihrerseits auf die Regelungen des Fortführungsvermessungserlasses als für eine Grenzuntersuchung maßgeblich. Die Berechtigung zur Abmarkung, die einen Verwaltungsakt darstellt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2011 ‑ 14 A 7/10 ‑, NRWE Rn. 28 f., ergibt sich aus der gesetzlichen Ermächtigung in § 20 des Gesetzes über die Landvermessung und das Liegenschaftskataster ‑ Vermessungs- und Katastergesetzes ‑ (VermKatG NRW). Nach Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 der Vorschrift ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur befugt, "festgestellte Grundstücksgrenzen" abzumarken. Das gilt nach § 20 Abs. 6 VermKatG auch, wenn verloren gegangene Grenzsteine ersetzt oder vorhandene Grenzsteine in ihrer vorgefundenen Lage verändert oder entfernt werden. Festgestellt sind Grenzen nur, wenn sie von den Beteiligten anerkannt sind oder als anerkannt gelten (§ 19 Abs. 1 VermKatG). Die hier in Rede stehende Grenze soll zwar ‑ wie sich den Ausführungen des angegriffenen Urteils entnehmen lässt ‑ schon seit Beginn des 20. Jahrhunderts festgestellt worden sein. Zum Erfordernis der Anerkennung des Ergebnisses der nach altem Recht vorgenommenen Ermittlung der Lage einer Grundstücksgrenze vgl. § 16 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landvermessung und das Liegenschaftskataster - DVOzVermKatG -. Gerade bei derart alten Grenzermittlungen liegt es aber in der Natur der Sache, dass sich der Verlauf der Grenze in der Örtlichkeit im Rahmen einer mit Messungenauigkeiten einhergehenden Toleranzbreite bewegt. Die Beklagten wären zur erneuten Abmarkung innerhalb der Toleranzbreite jedenfalls dann befugt gewesen, wenn das Ergebnis einer präziseren Grenzermittlung von den Beteiligten anerkannt worden wäre. Ein solches Anerkenntnis behaupten indes auch die Beklagten nicht. Wenn die beteiligten Grundstückseigentümer sich über den präzisen Grenzverlauf innerhalb der Lageabweichung von bis zu 0,08 m nicht einig werden, sind sie auf einen zivilrechtlichen Feststellungsrechtsstreit über das Eigentum an der streitigen Fläche oder ‑ falls die richtige Grenze nicht feststellbar ist ‑ auf die Geltendmachung des Grenzscheidungsanspruchs nach § 920 des Bürgerlichen Gesetzbuches verwiesen. Wie weit der Auffassung des Verwaltungsgerichts gefolgt werden kann, ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur dürfe ohne Rücksicht auf die nur subsidiär geltenden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Berichtigung oder Aufhebung von Verwaltungsakten und ohne Anerkenntnis oder Zustimmung der Beteiligten unvollständige Abmarkungen ergänzen oder als unrichtig erkannte Abmarkungen alsbald berichtigen, kann dahinstehen. Ebenso wenig braucht geklärt zu werden, ob sich aus § 17 Abs. 2 DVOzVermKatG Argumente für diese Auffassung ableiten lassen. Die Beklagten haben jedenfalls die Auffassung des Verwaltungsgerichts, "die Abmarkung Q. 2000 (sei) weder verloren gegangen noch ... unrichtig im Sinne der Katastervorschriften", nicht schlüssig in Frage gestellt. Insbesondere wenden die Beklagten sich ohne Erfolg gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Messtoleranzen. Messtoleranzen im Rahmen von Abmarkungen sind nicht nur im nordrhein-westfälischen Kataster- und Vermessungsrecht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 1996 - 7 A 1978/93 -, und Urteil vom 13. Januar 2003 - 7 A 237/02 -, sondern auch im Recht anderer Bundesländer anerkannt. Vgl. etwa zum bayerischen Landesrecht: VG Ansbach, Urteil vom 17. Oktober 2007 - AN 9 K 06.03618 -, juris (dort Rn. 33), Bay. VGH, Beschluss vom 23. Februar 2001 -19 ZB 99.943 -, juris (dort Rn. 8). Welchen anderen Regelungen als den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Erlassen Toleranzwerte vorliegend entnommen werden sollen, wird von den Beklagten nicht benannt. Wenn sie unter Hinweis auf die von ihnen zitierten baurechtlichen Entscheidungen nahelegen wollen, die Abmarkung müsse "zentimetergenau" oder sogar "millimeterscharf" fixiert werden, so steht dem die Rechtsprechung des angerufenen Gerichts entgegen, wonach nicht erwartet werden kann, dass die Abmarkung den jeweiligen Grenzpunkt ohne jede Abweichung von den Koordinaten des Liegenschaftskatasters vor Ort mathematisch exakt kennzeichnet. Derartige Genauigkeitsanforderungen sind danach angesichts der historischen Entwicklung des Katasterzahlenwerks mit Vermessungen aus unterschiedlichen Epochen mit Messmethoden unterschiedlicher Genauigkeit nicht zu erfüllen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Januar 2003 - 7 A 237/02 -, und BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 4 B 35.03 -, juris (dort insbesondere Rn. 5), mit dem die Revisionsnichtzulassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil zurückgewiesen worden ist. Die Abmarkung soll den Verlauf der Grenze in der Örtlichkeit veranschaulichen. Sie bestimmt nicht mit konstitutiver Wirkung die Koordinaten des betrachteten Grenzpunktes. Diese ergeben sich vielmehr aus dem Datenwerk des Liegenschaftskatasters. Die Beklagten machen demgegenüber geltend, schon im Zuge einer Abmarkung sei eine bauordnungsrechtliche Betrachtung anzustellen. Gründe der Prozessökonomie verlangten, "bereits im Katasterrechtsstreit die richtige Grenze zu klären". Daraus ergeben sich indes keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Abgesehen von den obigen Erwägungen folgt das bereits daraus, dass nur ein Teil der abgemarkten bzw. abzumarkenden Grundstücke überhaupt bebaut ist oder zur Bebauung ansteht und letzteres für den Abmarkenden auch nicht stets ohne weiteres offen zu Tage liegt. Wenn die Beklagten ihre Berechtigung, eine innerhalb der Toleranzgrenzen richtige Abmarkung durch eine genauere zu ersetzen, aus der Verpflichtung herleiten, das Liegenschaftskataster entsprechend den Anforderungen der Bürger und Nutzer aus Wirtschaft, Verwaltung, Recht und Wissenschaft zu führen und regelmäßig "zu aktualisieren", so übersehen sie, dass - wie schon die amtliche Überschrift deutlich macht ‑ die angesprochene Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG) lediglich eine Aufgabenbeschreibung und keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Verwaltungsakten enthält, wie sie die Aufhebung einer bestandskräftigen Abmarkung und die Neuabmarkung darstellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2011 - 14 A 7/10 ‑, a.a.O. Rn. 45. Anders als die Beklagten unter II. 1. a) (2) der Zulassungsantragsbegründung geltend machen, ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auch nicht daraus, dass - was für die Frage einer etwaigen Bestandskraft der im Jahre 2000 vorgenommenen Abmarkung Bedeutung haben könnte - der Beigeladenen die Abmarkung durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Q. im Jahr 2000 möglicherweise nicht ordnungsgemäß mit Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gemacht worden ist. Gegenstand des Rechtsstreit ist nicht ein Anspruch auf Beseitigung dieser Abmarkung, sondern die Befugnis der Beklagten, eine neue und andere Abmarkung auszubringen. 2. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerechtfertigt. Um einen entsprechenden Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und schließlich darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Beklagten machen geltend, der vorliegende Rechtsstreit werfe deshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil sich das angerufene Gericht in früheren Entscheidungen zwar bereits mit dem Problem von Toleranzwerten befasst und sie auch grundsätzlich akzeptiert habe, betroffen aber ausnahmslos Fälle gewesen seien, bei denen weder ein Konflikt mit der Rechtsprechung zu den zentimetergenauen Abstandsflächen zu klären noch zu entscheiden gewesen sei, inwieweit eine Neuabmarkung trotz Unterschreitens von Toleranzgrenzen jedenfalls dann rechtmäßig sei, wenn von dieser für einen Betroffenen die Ausnutzung seiner Eigentumsposition abgehangen habe. Insbesondere hänge hiervon auch die bislang nicht entschiedene Frage ab, "ob sich ein Betroffener darauf verweisen lassen muss, trotz einer durch den ÖbVI bereits im Rahmen der Grenzuntersuchung festgestellten Einhaltung von Abstandsflächen eben dieses Ergebnis entgegen den Grundsätzen der Prozessökonomie erst in einem weiteren Rechtsstreit durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen unter erheblichem Zeitverlust und Kostenaufwand bestätigt zu erhalten." Eine Rechts- oder Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist damit nicht dargetan. Die aufgeworfene Frage wäre in einem durchzuführenden Berufungsverfahren nicht klärungsfähig, weil darin keine abstrakten Fragen geklärt werden. Geklärt werden könnte allenfalls, ob eine bestimmte ‑ hier nicht genannte ‑ Ermächtigungsnorm zur Abmarkung die in der Frage aufgeworfenen Umstände erfassen würde. Soweit die Beklagten meinen sollten, dass § 1 Abs. 3 VermKatG eine derartige Berücksichtigung erlaube, wäre die Frage auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres zu verneinen, weil ‑ wie oben dargelegt - diese Norm keine Ermächtigungsgrundlage darstellt. Im Übrigen sind die von den Beklagten angesprochenen Fragen spätestens nachdem das im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (UA S. 3, 2. Absatz) angesprochene baurechtliche Verfahren der Klägerin gegen die Stadt Remscheid - 11 K 1964/08 VG Düsseldorf - und damit der von den Beklagten sog. "inzidente(.) Streit(.) über die nachbarschaftlichen Abstandflächen" zwischen der Klägerin und der Beigeladenen durch das Urteil des 10. Senats des angerufenen Gerichts vom 18. Oktober 2011 - 10 A 26/09 - rechtskräftig abgeschlossen worden ist, im vorlegenden Fall nicht mehr klärungsfähig. Schon weil es der Klägerin bei Zugrundelegung dieses Urteils nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf die dort unter Hinweis auf eine Vermessung aus dem Jahre 2004 angenommene Verletzung der Abstandsflächen zu berufen, kann keine Rede davon sein, dass für die Beigeladene von der Anerkennung der Abmarkung des Beklagten T. als rechtmäßig die Ausnutzung einer Eigentumsposition abgehangen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 51 Abs. 2 GKG. Mit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).