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Beschluss

13 A 2721/10.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0913.13A2721.10A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung

gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg

vom 28. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das

Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2011 - 13 A 2839/10.A – und vom 25. Februar 2010 13 A 88/09.A , juris. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen hinsichtlich der als grundsätzlich bezeichneten Frage nicht. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, "ob in Afghanistan ein innerstaatlicher Konflikt besteht", lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers ergibt sich, dass es ihm letztlich um die Klärung der Frage geht, ob in Afghanistan aufgrund eines innerstaatlichen Konflikts derzeit eine erhebliche individuelle Gefahr für Angehörige der Zivilbevölkerung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG anzunehmen ist. Die Beantwortung dieser Frage ist aber einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Die Frage, ob für einen zurückkehrenden Asylbewerber in Afghanistan eine Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG besteht, ist nicht grundsätzlich klärungsfähig. Ihre Beantwortung hängt zunächst davon ab, ob im tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt festgestellt werden kann und ob ihm dort infolgedessen auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben droht. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 10 C 13.10 , AuAS 2012, 64. Mit Blick darauf ist im Einzelfall zunächst zu klären, ob im tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt festgestellt werden kann und welcher Gefahrengrad dort erreicht wird. Diese Frage lässt sich nicht allgemein für Afghanistan beantworten, da der Schwerpunkt des Kampfes der nationalen und internationalen Sicherheitskräfte gegen die Aufstandsbewegung in den südwestlichen, südlichen und östlichen Provinzen von Afghanistan besteht, vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10. Januar 2012, S. 12, und der innerstaatliche Konflikt daher je nach Region unterschiedlich stark ausgeprägt ist. Auch ist die Sicherheitslage für die Zivilbevölkerung in Kabul ungeachtet mehrerer spektakulärer Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger sei als noch vor zwei Jahren. Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10. Januar 2012, S. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 – A 11 S 3177/11 , ZAR 2012, 164. Mit Blick darauf vermag der Senat auch nicht der von dem Kläger zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gießen (Urteil vom 26. August 2010 2 K1754/10.GI.A ) zu folgen, die in der Begründung vor allem auf die Konfliktgebiete im Süden und Osten Afghanistans Bezug nimmt, und daher hinsichtlich des Leitsatzes, in ganz Afghanistan herrsche ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, zu wenig regional differenziert. So auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom -- 6. März 2012- A 11 S 3177/11 – S. 16, a. a. O. 2. Die von dem Kläger geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ein Gericht unter anderem, den Vortrag der Beteiligten zu berücksichtigen, also zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass dies geschieht. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen in der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nur dann festgestellt werden, wenn sich aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Berücksichtigung nicht nachgekommen ist. Solche Umstände liegen etwa dann vor, wenn es auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer zentralen Frage des jeweiligen Verfahrens in den Entscheidungsgründen nicht eingeht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 – 1 BvR 698/03 u. a. , ZIP 2004, 1762. Demgegenüber ist die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs von vornherein nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. August 2004 – 1 BvR 1557/01 , NVwZ 2005, 81, und vom 4. September 2008 – 1 BvR 2162/07 u. a., WM 2008, 2084; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2012 – 13 A 796/12.A – und vom 15. Februar 2012 – 13 A 379/12.A , juris. Gemessen hieran liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat das wesentliche Vorbringen des Klägers – auch zu den Gründen seiner Ausreise aus Afghanistan zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Der Einwand des Klägers, das Gericht habe bei seiner Entscheidung das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a. M. vom 16. September 2010 7 K 3373/09.F.A nicht berücksichtigt, wonach ein afghanischer Asylbewerber angesichts der herausgehobenen Stellung seiner Eltern (Militär/Staat und Bildungswesen) wegen latenter Verfolgungsgefahr durch die Taliban als Flüchtling anerkannt worden sei, begründet keinen Gehörsverstoß. Das Verwaltungsgericht Arnsberg ist in seinem Urteil (Urteilsabdruck Seite 6) auf die Frage eingegangen, ob der Kläger wegen der beruflichen Stellung seines (durch die Taliban getöteten) Vaters als Polizeioffizier in der Provinz Helmand einer Verfolgungsgefahr im Raum Kabul ausgesetzt ist und hat dies wegen des für unglaubhaft erachteten Vorbringens des Klägers zu (vermeintlich) gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen und aufgrund der räumlichen Distanz zwischen den beiden Regionen verneint. Damit hat das Verwaltungsgericht das entsprechende Vorbringen des Klägers bei seiner Entscheidungsfindung gewürdigt. Dass das Verwaltungsgericht damit in der Sache nicht den Ausführungen des Klägers gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.