Beschluss
6 B 852/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0913.6B852.12.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines Hochschullehrers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ge¬gen die Rücknahme seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 50.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Hochschullehrers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ge¬gen die Rücknahme seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 50.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Sofern die Beschwerde mit dem Vorbringen, die auf den Seiten 6/7 des Rücknahmebescheides vom 16. April 2012 gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit rechtfertige diese nicht, das Vorliegen einer hinreichenden Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Abrede stellen will, verfängt das nicht. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts soll - neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO befassten Gerichts - vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst zu werden. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht nur auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die Gründe, die für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung angeführt werden, auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011 - 1 B 829/11 -, juris, und vom 15. März 2005 - 6 B 284/05 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Antragsgegnerin mit der von ihr gegebenen eingehenden Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, mit der sie etwa auf von Seiten der Studierendenschaft bereits vorgetragene Ängste und Sorgen und den öffentlichen Ansehensverlust der Universität hingewiesen hat, diesen Anforderungen entsprochen hat. Der Antragsteller macht ferner geltend, er habe die - auch nach seinem Vortrag falsche - unter dem 18. Januar 2011 abgegebene schriftliche Erklärung, er versichere, dass gegen ihn kein gerichtliches Strafverfahren und kein Ermittlungsverfahren wegen eines Vergehens oder Verbrechens anhängig sei oder innerhalb der letzten drei Jahre anhängig gewesen sei, "routinemäßig" abgegeben und "den Inhalt der Erklärung nicht hinreichend zur Kenntnis genommen". Worauf er damit hinaus will, ist nicht ganz klar. Jedenfalls stellt er damit das Vorliegen einer arglistigen Täuschung im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BeamtStG, für deren Voraussetzungen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden kann, nicht durchgreifend in Frage: Entweder hat der Antragsteller nämlich die Erklärung betreffend gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren gelesen und - unbestritten - bewusst falsch beantwortet, da gegen ihn, wie ihm klar war, in der Schweiz ein solches Verfahren betrieben wurde. Dass er die Erklärung nicht richtig verstanden hätte, ist mit der Beschwerde nicht einmal vorgetragen; es wäre angesichts der Klarheit und Eindeutigkeit der Formulierung sowie des Bildungsstandes des Antragstellers auch nicht ansatzweise glaubhaft. Näher liegt es, dass der Antragsteller mit dem vorbenannten Vorbringen statt dessen geltend machen will, er habe die Erklärung nicht bzw. nicht hinreichend gelesen und insofern ungelesen unterschrieben. Das wäre allerdings ebenfalls nicht glaubhaft. Immerhin ging es um eine ihm abverlangte Erklärung betreffend die Ernennung zum Beamten im Rahmen seines Berufungsverfahrens, die für den Lebensweg des Antragstellers von hoher Bedeutung war. Zudem ist die bereits mit der bekräftigenden Wendung "Ich versichere" eingeleitete Erklärung so gestaltet, dass ihre Bedeutung dem Antragsteller vor Augen stehen musste: Der entsprechende Vordruck enthält auf einer DIN A4-Seite lediglich die vorbezeichnete Versicherung neben einer weiteren, ebenfalls nur einen Satz umfassenden Erklärung, die die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse betrifft. Beide Erklärungen sind eigens mit "Erklärung" überschrieben, durch kursive Schriftsetzung hervorgehoben und jeweils mit Datum und Unterschrift zu versehen. Sie sind außerdem in ihrer Kürze und Klarheit sehr schnell erfassbar. Selbst wenn allerdings der Antragsteller tatsächlich die Erklärung unterschrieben haben sollte, ohne sie zuvor hinreichend gelesen zu haben, entlastete ihn das nicht. Denn dann hätte er offenkundig zumindest in Kauf genommen, falsche Erklärungen abgegeben zu haben. Das genügt den Vorgaben der Verwaltungsrechtsprechung für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung ebenfalls. Sofern der Antragsteller mit dem Vortrag, die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts stießen "auf Bedenken", die Maßgaben (unter anderem) des Bundesverwaltungsgerichts kritisieren will, fehlt es schon an jeder Darlegung, aufgrund welcher Zusammenhänge jene Rechtsprechung zu beanstanden sein soll. Ohne Erfolg verweist der Antragsteller ferner darauf, es hätte der Frage nachgegangen werden müssen, ob der benutzte Formularfragebogen "wirklich rechtmäßig zur Anwendung kommen konnte". Erstens macht die Beschwerde nicht einmal selbst geltend, dass diese Frage zu verneinen ist. Abgesehen davon zieht sie damit das Gegebensein einer arglistigen Täuschung seitens des Antragstellers nicht in Zweifel. Unabhängig davon, dass dieser gemäß § 5 Abs. 4 lit. a LPVG als Hochschullehrer nicht als Beschäftigter im Sinne des LPVG gilt und es fraglich erscheint, ob es sich bei dem Erklärungsvordruck um einen Personalfragebogen im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 17 LPVG handelt, hätte selbst ein bestehendes Mitbestimmungsrecht des Personalrats den Antragsteller nicht berechtigt, eine ihm - wie hier - rechtlich zulässigerweise abverlangte Erklärung, zur Zulässigkeit von Fragen nach laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Loseblatt, § 12 BeamtStG Rn. 67 mit weiteren Nachweisen, falsch abzugeben. Die Verletzung derartiger Mitbestimmungsrechte mag den Beamten berechtigen, die Antwort auf entsprechende Fragen zu verweigern, zur Täuschung seines Dienstherrn ist er jedoch nicht befugt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1998 - 6 P 2.97 -, BVerwGE 106, 153; v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Loseblatt, § 12 BeamtStG Rn. 55 f. mit weiteren Nachweisen. Unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt der angegriffene Beschluss fehlerhaft sein soll, weil das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich darauf eingegangen sei, "ob es die von der Antragsgegnerin bisher vorgelegte Aktenlage nun für vollständig oder evtl. teilweise unvollständig erachtet", macht die Beschwerde nicht erkennbar. Vergeblich stellt die Beschwerde schließlich das Vorliegen eines besonderen Vollziehungsinteresses in Frage. Der Antragsteller legt nicht dar, wieso Störungen des Lehrbetriebs bzw. den seitens der Studierendenschaft geäußerten Ängsten und Sorgen - die angesichts der gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe nicht aus der Luft gegriffen waren - auf andere Weise begegnet werden müsste als durch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des - nach dem Vorstehenden rechtmäßigen - Rücknahmebescheides. Abgesehen davon handelt es sich um einen beachtenswerten Belang, dass im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für die Besoldung des Antragstellers finanzielle Mittel aufgewendet werden müssten, deren Rückforderung möglicherweise nicht durchsetzbar wäre, sollte sich - wovon hier auszugehen ist - die Entlassungsverfügung im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 6 B 1287/11 -. Der Hinweis der Beschwerde auf den grundrechtsrelevanten Bezug der Rücknahme führt vor diesem Hintergrund und in Abwägung mit der Verletzung der Entschließungsfreiheit der Antragsgegnerin durch den Antragsteller nicht zu einer abweichenden Bewertung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.