Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2010 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das unter dem 15. April 2010 zur Genehmigungsfreistellung angezeigte Bauvorhaben auf dem Grundstück C. 21 in E., Gemarkung H., Flur 7, Flurstück 814, genehmigungsfrei ausgeführt werden darf. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Genehmigungsfreiheit der auf dem Grundstück C. 21 in E. geplanten Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. „P.“ der Beklagten. Er setzt ein reines Wohngebiet, eingeschossige Bebauung und eine Geschossfläche von 0,4 fest. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1 sind ausschließlich Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Die textliche Festsetzung Nr. 2 lautet: „Es sind höchstens zwei Wohnungen je Wohngebäude zulässig.“ Die Beklagte erklärte mit Bescheid vom 18. Mai 2010, dass das Vorhaben weder genehmigungsfrei noch genehmigungsfähig sei. Der Abstellraum im Dachgeschoss könne mit einfachen Mitteln zu einem Aufenthaltsraum umgestaltet werden und sei daher auf die Geschossfläche anzurechnen. Die Geschossflächenzahl des Vorhabens betrage damit 0,52 und widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 4. April 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestünden ernsthafte Zweifel, ob das Vorhaben mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. vereinbar sei. Die Beklagte habe zu Recht unterstellt, dass das Vorhaben der Klägerin die Gefahr berge, die zulässige Geschossfläche zu überschreiten. Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1962 seien die Flächen von Aufenthaltsräumen im Dachraum bei der Berechnung der Geschossfläche einzubeziehen. Die von der Klägerin im Dachgeschoss geplanten „Abstellräume“ seien größer als die Schlafräume. Angesichts des ohnehin knappen Wohnraums in den beiden Wohnungen der Doppelhaushälfte sei eine derartig unvorteilhafte Raumaufteilung merkwürdig und begründe den Verdacht einer Vorwandplanung. Auch liege ein Verstoß gegen Nr. 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. vor. „Wohngebäude“ im Sinne dieser Festsetzung sei das gesamte Doppelhaus auf den Grundstücken C. 21 und 23, also beide Doppelhaushälften zusammen. Nachdem der Senat auf den Antrag der Klägerin die Berufung mit Beschluss vom7. Mai 2012 zugelassen hat, beantragt die Klägerin sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 18. Mai 2010 festzustellen, dass das unter dem 15. April 2010 zur Genehmigungsfreistellung angezeigte Vorhaben auf dem Grundstück C. 21 in E., Gemarkung H., Flur 7, Flurstück 814, genehmigungsfrei ausgeführt werden darf. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 3) Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Feststellungsklage ist gemäß § 43 VwGO zulässig und begründet. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, weil sie das Vorhaben auf der Grundlage des § 67 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ohne die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens realisieren möchte. Eine anderweitige Rechtsschutzmöglichkeit zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen, ist nicht ersichtlich. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin bedarf für das streitige Vorhaben gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW keiner Baugenehmigung, weil es den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans nicht widerspricht, die Erschließung gesichert ist und die Gemeinde auch nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt hat, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Das Vorhaben widerspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Insbesondere überschreitet es nicht die Geschossflächenzahl, denn die geplanten Abstellräume im Dachgeschoss sind bei der Ermittlung der Geschossfläche nicht mitzurechnen. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1962 sind nur Flächen von Aufenthaltsräumen, die im Dachraum oder in Kellergeschossen zugelassen werden, in die Berechnung einzubeziehen. Die Begründung des angefochtenen Bescheides, die Abstellräume könnten mit einfachen Mitteln zu Aufenthaltsräumen umgestaltet werden und seien deshalb bei der Geschossfläche zu berücksichtigen, geht fehl. Was das Bauvorhaben ist, bestimmt der jeweilige Antragsteller. Nach den eingereichten Bauvorlagen handelt es sich bei den streitigen Räumen um Abstellräume. Da sie über keine Fenster verfügen, sind sie auch objektiv nicht als Aufenthaltsräume geeignet. Die Möglichkeit einer abweichenden Bauausführung beziehungsweise von nachträglichen Änderungen, die grundsätzlich immer besteht, würde auch in einem Baugenehmigungsverfahren nicht zur Versagung der Baugenehmigung führen, sondern gegebenenfalls zu einem späteren Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde Veranlassung geben. Es liegt auch nicht der vom Verwaltungsgericht angenommene Verstoß gegen Nr. 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. vor, weil die Klägerin in der Doppelhaushälfte zwei Wohneinheiten plant. Nach dieser Festsetzung ist die Anzahl der Wohnungen je Wohngebäude auf zwei beschränkt. „Wohngebäude“ im Sinne dieser Festsetzung ist nicht das gesamte Doppelhaus, sondern jede Doppelhaushälfte für sich. Unter einem Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO ist eine Einheit aus zwei eigenständigen Gebäuden zu verstehen, die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 ‑ 4 B 25.11 ‑. Nach dem Inhalt der beigezogenen Aufstellungsvorgänge ist nicht ersichtlich, dass der Rat von einem anderen Gebäudebegriff ausgegangen sein könnte. Zwar führt die Planbegründung zum Ziel und Zweck der im Jahre 2006 erfolgten Änderung des Bebauungsplans aus, dass eine weitere unerwünschte Nachverdichtung verhindert werden solle. Nunmehr sollten ausschließlich Einzel- und Doppelhäuser mit jeweils maximal 2 Wohnungen je Gebäude zulässig sein. Erläuterungen, die ein von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichendes Verständnis des Gebäudebegriffs nahe legen könnten, enthält die Planbegründung nicht. Sonstige Widersprüche zu den Festsetzungen des Bebauungsplans sind nicht ersichtlich. Die weiteren Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind ebenfalls gegeben. Die Erschließung ist gesichert. Die Beklagte hat auch nicht erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden solle. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts enthält die „Erklärung über die Nichtfreistellung“ eine solche Aussage nicht. Die Beklagte ist vielmehr ausdrücklich davon ausgegangen, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche und damit schon mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW nicht genehmigungsfrei sei, sodass für eine Erklärung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW aus ihrer Sicht gar kein Raum war. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass der angefochtene Bescheid, mit dem die Beklagte erklärt hat, dass das Vorhaben weder genehmigungsfrei noch genehmigungsfähig sei, rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt,§ 11 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.