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Beschluss

4 B 25/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Vorlagefrage zu unbestimmt ist und das Revisionsverfahren nicht zur generellen Lehrbuchantwort dient. • Auch bei engerer Fragestellung besteht kein Zulassungsgrund, da das Berufungsgericht den Drittschutz nicht aus § 22 Abs. 2 BauNVO, sondern aus den Abstandsflächenvorschriften des § 6 BauO NRW hergeleitet hat. • Kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs.2 Nr.2 VwGO: Das angefochtene Urteil widerspricht nicht der früheren Senatsentscheidung; Unterschiede ergeben sich aus der konkreten Einzelfallwürdigung zur wechselseitigen Verträglichkeit der Haushälften.
Entscheidungsgründe
Revision unzulässig: Keine grundsätzliche Klärung zur Drittwirkung von §22 Abs.2 Satz3 BauNVO • Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Vorlagefrage zu unbestimmt ist und das Revisionsverfahren nicht zur generellen Lehrbuchantwort dient. • Auch bei engerer Fragestellung besteht kein Zulassungsgrund, da das Berufungsgericht den Drittschutz nicht aus § 22 Abs. 2 BauNVO, sondern aus den Abstandsflächenvorschriften des § 6 BauO NRW hergeleitet hat. • Kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs.2 Nr.2 VwGO: Das angefochtene Urteil widerspricht nicht der früheren Senatsentscheidung; Unterschiede ergeben sich aus der konkreten Einzelfallwürdigung zur wechselseitigen Verträglichkeit der Haushälften. Streitparteien sind ein Grundstücksnachbar (Beigeladener) und ein Kläger, deren Grundstücke durch Doppelhäuser in offener Bauweise betroffen sind. Der Beigeladene verlangt Klarstellung, ob und unter welchen Voraussetzungen die Doppelhaus-Festsetzung nach § 22 Abs.2 Satz3 BauNVO drittschützende Wirkung hat. Das Berufungsgericht erkannte einen Drittschutz des Klägers jedoch nicht aus § 22 Abs.2 BauNVO, sondern aus den Abstandsflächenvorschriften des § 6 BauO NRW. Entscheidend war die Frage, ob die beiden Haushälften noch als bauliche Einheit im Sinne des Doppelhauses anzusehen sind, insbesondere ob sie in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise zusammengefügt sind. Der Beigeladene sieht einen Anbau an seiner Haushälfte als untergeordnet und damit als Vereinbarkeit der Haushälften; das Berufungsgericht beurteilte den Anbau als die Abstimmung der Einheit erheblich störend. Der Beigeladene wandte sich mit einer Revision an das Bundesverwaltungsgericht, um grundsätzliche Fragen zur Drittwirkung der BauNVO klären zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Zulassungsgründe für die Revision und lehnte sie ab. • Die Revision ist nicht nach § 132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, weil die vom Beigeladenen gestellte Frage ('ob und unter welchen Voraussetzungen') zu unbestimmt und zu allgemein ist; ein Revisionsverfahren ist nicht geeignet, allgemeine Lehrbuchantworten zu geben. • Selbst bei Engführung der Frage auf den unmittelbaren Grundstücksnachbarn würde sich die Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht stellen, weil das Berufungsgericht den geltend gemachten Drittschutz nicht aus § 22 Abs.2 BauNVO, sondern aus § 6 BauO NRW ableitete. • Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs.2 Nr.2 VwGO zuzulassen, weil das angefochtene Urteil nicht von der Senatsrechtsprechung abweicht; das Berufungsgericht hat die vom Senat aufgestellte Definition eines Doppelhauses übernommen und auf den konkreten Einzelfall angewendet. • Die Vorinstanz stellte fest, dass für eine bauliche Einheit im Sinne des § 22 Abs.2 BauNVO die beiden Gebäude wechselseitig verträglich und abgestimmt zusammengefügt sein müssen; diese Tatsachenwürdigung führte hier zur Verneinung der Einheit wegen eines massiven Anbaus. • Eine behauptete unrichtige Anwendung eines höchstrichterlichen Rechtssatzes begründet keine Divergenz i.S.v. § 132 Abs.2 Nr.2 VwGO, wenn die Vorinstanz den rechtlichen Maßstab übernommen und auf den Einzelfall angewandt hat. Die Beschwerde (Revision) hat keinen Erfolg; das Bundesverwaltungsgericht lässt die Revision nicht zu. Es fehlt an der grundsätzlichen Bedeutung der Frage und an Divergenz zur bisherigen Senatsrechtsprechung. Das Berufungsgericht hat die maßgeblichen rechtlichen Kriterien zur Auslegung von § 22 Abs.2 BauNVO übernommen und aufgrund der konkreten Umstände festgestellt, dass die Haushälften nicht mehr wechselseitig verträglich zusammengefügt sind; daher besteht kein drittschützender Schutz aus § 22 Abs.2 BauNVO zu Gunsten des Beigeladenen. Die Entscheidung bleibt damit in der Sache bestehen, weil der geltend gemachte Rechtsweg zur generellen Klärung ungeeignet ist und die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 VwGO nicht vorliegen.