Beschluss
6 A 1861/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1001.6A1861.12.00
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Leitsätze
Erfolgloser Zulassungsantrag eines Polizeioberkommissars, mit dem die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Zulassungsantrag eines Polizeioberkommissars, mit dem die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Mit dem Zulassungsantrag wird erfolglos die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und damit das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht. Der Zulassungsantrag beanstandet insoweit, dass das Verwaltungsgericht den "Vorgang" um das Beurteilungsgespräch durch eine Beweisaufnahme hätte klären müssen. Das greift nicht durch. Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kommt unter dem Gesichtspunkt der Gehörsverletzung insoweit schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Rechtssuchender die Versagung rechtlichen Gehörs nur dann mit Erfolg rügen kann, wenn er zuvor die nach Lage der Sache gegebenen, zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. August 2003 - 1 B 359.02 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 273, mit weiteren Nachweisen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt dabei insbesondere die Stellung eines unbedingten Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2012 - 6 A 2803/11 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Den sich daraus ergebenden Anforderungen haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht entsprochen. Für den Kläger ist nicht nur kein den vorbezeichneten Erfordernissen genügender Beweisantrag gestellt, sondern sogar auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet worden. Zu Unrecht macht der Zulassungsantrag ferner geltend, das Verwaltungsgericht hätte einen rechtlichen Hinweis erteilen müssen; da das nicht geschehen sei, handele es sich um eine Überraschungsentscheidung. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts. Auch in der Ausprägung, die dieses Recht in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, wird dem Gericht keine umfassende Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte abverlangt. Insbesondere muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen. Nur wenn das Gericht an den Vortrag eines Beteiligten Anforderungen stellt, mit denen auch ein verständiger Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Verlaufs des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte, ist es zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung verpflichtet, einen entsprechenden Hinweis zu geben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2010 - 5 B 44.10 -, juris. So liegt es im Streitfall nicht. Die Behauptung, das Beurteilungsgespräch sei "zwischen Tür und Angel" geführt worden, ist vom Kläger selbst vorgetragen und als "höchst streitig" bezeichnet (wenn auch nicht konkretisiert) worden. Überdies war dem Kläger die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu diesem Umstand bekannt, weil das Gericht das Vorbringen in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 2 L 1529/11 - gewürdigt hatte: Es hat darin ausgeführt und näher erläutert, angesichts der hinsichtlich Ort und Inhalt des Beurteilungsgesprächs konkreten Darstellung des Erstbeurteilers PHK E. reiche das bloße Bestreiten des Klägers nicht aus. Der Kläger hat auch dies nicht zum Anlass genommen, sein Vorbringen zu substantiieren. Ferner musste den Prozessbevollmächtigten des Klägers auch ohne gerichtlichen Hinweis klar sein, dass sie durch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags von ihren verfahrensrechtlichen Befugnissen Gebrauch machen mussten, wenn sie eine weitere Sachaufklärung auf diesem Wege für erforderlich hielten. Soweit mit dem Zulassungsantrag auch geltend gemacht werden soll, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergebe sich im Streitfall daraus, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung sichtlich nicht in Erwägung gezogen habe, wäre ein solcher Vorwurf angesichts der oben erwähnten näheren Würdigung des Vortrags des Klägers in Bezug auf das Beurteilungsgespräch ersichtlich unberechtigt. Anderes Vorbringen, das hätte unberücksichtigt geblieben sein können, wird mit dem Zulassungsantrag nicht einmal erwähnt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).