Beschluss
6 A 2803/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht substantiiert dargelegt sind.
• Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nur gerügt werden, wenn der Rechtsuchende zuvor die zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, insbesondere die Stellung unbedingter Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung.
• Unsubstantiierten Beweisanträgen braucht das Gericht nicht nachzugehen; Beweisthemen müssen auf bestimmbare Tatsachen gerichtet sein und nicht auf Wertungen.
• Besondere rechtliche Schwierigkeiten liegen nicht bereits in der pauschalen Behauptung, ein Begriff wie "Voreingenommenheit" sei noch nicht abschließend präzisiert; die gefestigte Rechtsprechung genügt zur Einordnung.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung bei unzureichender Substantiierung von Zulassungsgründen • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht substantiiert dargelegt sind. • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nur gerügt werden, wenn der Rechtsuchende zuvor die zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, insbesondere die Stellung unbedingter Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung. • Unsubstantiierten Beweisanträgen braucht das Gericht nicht nachzugehen; Beweisthemen müssen auf bestimmbare Tatsachen gerichtet sein und nicht auf Wertungen. • Besondere rechtliche Schwierigkeiten liegen nicht bereits in der pauschalen Behauptung, ein Begriff wie "Voreingenommenheit" sei noch nicht abschließend präzisiert; die gefestigte Rechtsprechung genügt zur Einordnung. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem ihre Klage gegen eine dienstliche Beurteilung abgewiesen wurde. Sie rügt formelle Fehler bei der Beurteilung, insbesondere dass ihr kein ernsthaftes Beurteilungsgespräch angeboten worden sei, und macht mangelnde Berücksichtigung ihrer Arbeitsauslastung sowie Voreingenommenheit der Beurteilerin geltend. Weiter beanstandet sie, das Verwaltungsgericht habe Beweisanträge (Zeugenvernehmungen) zu Unrecht abgelehnt und pflichtwidrig den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Die Klägerin beruft sich auf Verletzung des rechtlichen Gehörs und sieht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Oberverwaltungsgericht prüft, ob die in der Zulassungsantragschrift vorgebrachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO substantiiert dargelegt sind. • Die Klägerin hat die erforderlichen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht substantiiert vorgetragen; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sind nicht ausreichend dargelegt. • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Klägerin ein Beurteilungsgespräch angeboten wurde; der Vorwurf, das Angebot sei nicht ernst gemeint, bezog sich im Kern auf behauptete Voreingenommenheit und nicht auf das Fehlen des Angebots. • Beweisanträge der Klägerin wurden als unsubstantiiert abgelehnt, weil sie wertende — nicht auf konkrete, dem Beweis zugängliche Tatsachen gerichtete — Beweisthemen betrafen; das Gericht darf solchen Anträgen nicht nachgehen. • Eine Gehörsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO scheitert, weil die Klägerin nicht die zumutbaren prozessualen Schritte ausgeschöpft hat, etwa die Stellung unbedingter, substantiiert begründeter Beweisanträge in der Verhandlung. • Zur Darlegung einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung hätte die Klägerin konkret benennen müssen, welche entscheidungserheblichen Umstände weiterer Aufklärung bedurft hätten, welche Maßnahmen in Betracht gekommen wären und welche festgestellten Tatsachen voraussichtlich zu einem besseren Ergebnis geführt hätten; dies ist nicht erfolgt. • Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht erkennbar; die pauschale Behauptung mangelnder Präzisierung des Voreingenommenheitsbegriffs begründet dies nicht, da einschlägige Rechtsprechung vorhanden ist. • Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften; der Beschluss ist unanfechtbar. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, weil die Klägerin die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht hinreichend substantiiert dargestellt hat. Insbesondere sind die Beweisanträge unsubstantiiert geblieben und die Klägerin hat die ihr zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel nicht ausgeschöpft, um ihr Gehör durchzusetzen. Das Vorbringen zur Voreingenommenheit der Beurteilerin und zur unzureichenden Sachaufklärung genügte nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Verfahren wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.