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Beschluss

11 A 663/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1010.11A663.12.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 7 AV 1.02 , Buchholz 310 § 124 b VwGO Nr. 1. a) Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag auf Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedlerin gemäß § 15 Abs. 1 BVFG abgewiesen, weil § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegenstehe. Das stellt die Begründung des Zulassungsantrags nicht ernstlich in Frage. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG kann eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Die Klägerin hatte am 3. September 1990 einen Aufnahmeantrag gestellt, den das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 16. Februar 1994 ablehnte. Widerspruch hat die Klägerin damals nicht erhoben, so dass ihr Aufnahmeantrag bestandskräftig abgelehnt worden ist. Diese durch Art. 6 Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in das Bundesvertriebenengesetz eingefügte Vorschrift ist auch auf vor diesem Zeitpunkt nach Deutschland eingereiste Personen wie die Klägerin anwendbar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Oktober 2011 11 A 747/11 , juris. § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist nicht wegen einer unzulässigen Rückwirkung verfassungswidrig, weil die Klägerin im Hinblick auf die Spätaussiedlereigenschaft keinen Vertrauensschutz genießt. Die Spätaussiedlereigenschaft setzt nach § 4 Abs. 1 BVFG voraus, dass der Betreffende deutscher Volkszugehöriger ist. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin war im bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahren indes verneint worden, so dass der Klägerin nur der Weg über die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter verblieb, um in die Bundesrepublik Deutschland einreisen zu können. Sie erfüllte die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 4, 6 BVFG nach einer behördlichen Prüfung zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme im Bundesgebiet also gerade nicht. Ein Vertrauen der Klägerin darauf, dass sie die deutsche Volkszugehörigkeit in einem späteren Verwaltungsverfahren nochmals erfolgreich geltend machen könnte, konnte daher nicht entstehen und ist somit nicht schutzwürdig. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Oktober 2011 11 A 747/11 , juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 5 C 14.03 , BVerwGE 119, 188 (190). Der Vortrag in der Zulassungsbegründung, die Erteilung eines Aufnahmebescheides sei nicht rechtskräftig abgelehnt worden, weil die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides als "Aufnahmebescheid" im Sinne der Bestätigung des Verlassens des Aussiedlungsgebietes im Wege des Aufnahmeverfahrens ausreichend sei, ist unzutreffend. Die von der Klägerin beantragte Erteilung eines Aufnahmebescheides ist mit Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 16. Februar 1994 bestandskräftig abgelehnt worden, so dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG dessen Sperrwirkung greift. Die in der Zulassungsbegründung vertretene "erweiternde Interpretation" ist soweit sprachlich überhaupt nachvollziehbar mit dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG nicht vereinbar. Auch der Hinweis auf die vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. Dezember 2011 5 B 43.11 zugelassene Revision (5 C 23.11) führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Dieses Revisionsverfahren soll dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach §§ 26, 27 Abs. 2 BVFG davon abhängig gemacht werden kann, dass der Aufnahmeantrag in einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung des ständigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland gestellt wird. Die Frage ist entscheidungserheblich, weil die Klägerin im dort zugrundeliegenden Verfahren einen Aufnahmebescheid erst mehrere Jahre nach ihrer Übersiedlung nach Deutschland erstmals beantragt hatte, so dass eine bestandskräftige Ablehnung eines Aufnahmeantrags nicht vorliegt und sich die Frage der Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG daher von vornherein nicht stellt. b) Auch im Hinblick auf den Hilfsantrag bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die in der Zulassungsbegründung getroffene Unterscheidung zwischen dem "Vorliegen der Spätaussiedlereigenschaft" und der "Spätaussiedlerbescheinigung" findet im Gesetz keine Stütze. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Spätaussiedlereigenschaft durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG), die für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich ist, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind (§ 15 Abs. 1 Satz 4 BVFG). Eine Änderung oder Aufhebung der Bescheinigung steht nur dem Bundesverwaltungsamt zu (§ 15 Abs. 1 Satz 5 BVFG). Diese Regelung lässt keinen Raum für eine von der Spätaussiedlerbescheinigung unabhängige gerichtliche Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft gemäß § 43 Abs. 1 VwGO. 2. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die in der Zulassungsbegründung formulierten Fragen, "ob ein deutscher Volkszugehöriger, der mit einem Einbeziehungsbescheid in die Bundesrepublik Deutschland vor der Änderung des § 15 Abs. 1 BVFG eingereist ist und der die Spätaussiedlereigenschaft im Zeitpunkt seiner Einreise erworben hat, auch zu einem späteren Zeitpunkt nach Änderung des § 15 Abs. 1 BVFG unter Berufung auf seine Spätaussiedlereigenschaft einen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung zum Nachweis des erworbenen Status hat oder nicht", und "ob in den Fällen, in denen die Neuregelung des § 15 Abs. 1 BVFG, wonach die Spätaussiedlerbescheinigung nur ausgestellt werden darf, wenn ein Antrag auf Aufnahme gestellt wurde, der nicht abgelehnt worden ist, der Status berechtigte im Wege der Feststellungsklage seinen Status gerichtlich feststellen kann", lassen sich aus den unter 1. genannten Gründen unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut ohne Weiteres verneinen, ohne dass dafür die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).