Leitsatz: Zum Rechtsweg bei der Geltendmachung höherer Leistungen nach dem ContStifG gegenüber der Aufsichtsbehörde der Conterganstiftung, wenn dieser Anspruch auch auf schadensersatzrechtliche Erwägungen gestützt wird. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. November 2011 aufgehoben. Für das Begehren des Klägers auf gesamtschuldnerische Mithaftung der Beklagten für erhöhte Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse. Die weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger ist von erheblichen Missbildungen betroffen, die mit der Einnahme von thalidomidhaltigen Arzneimitteln durch seine Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung stehen können, und erhält, ausgehend von einem mit zuletzt 97,39 Punkten bewerteten Schädigungsgrad, Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (ContStifG). Nach erfolglosem Antrags und Widerspruchsverfahren erhob der Kläger am 2. August 2011 gegen die Conterganstiftung (im nachfolgenden Zitat aus der Klageschrift: Beklagte zu 1)) sowie gegen die hier beklagte Bundesrepublik Deutschland (im folgenden: Beklagte zu 2)) Klage beim Verwaltungsgericht "wegen Ansprüchen nach dem Conterganstiftungsgesetz u.a.". Das Klagebegehren ist auszugsweise wie folgt umrissen worden: "Die Beklagte zu 1) wird unter Abänderung des Bescheides vom 4. November 2010 in Form des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2011 … verurteilt, A) 1. dem Kläger seit dem 01.01.2011 eine monatliche Conterganrente in Höhe des Doppelten der letzten Conterganrentenanhebung …, d.h. monatlich in Höhe von 2180,00 €, zuzüglich der erfolgten Contergan-Rentenanpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenanpassung dh. der 1. Erhöhung zum 01.07.2009 in Höhe von 26,00 € und der 2. Rentenanhebung zum 01.07.2011 in Höhe von 11,00 € gestützt lt. Conterganstiftungsgesetz jeweils an die Anpassung der gesetzlichen Renten, 2. die Beklagte zu 1) ist verpflichtet, diese Rente jeweils in Höhe der Inflationsrate anzuheben, sofern sich seit der letzten Rentenerhöhung die Inflationsrate um wenigstens 4 Prozentpunkte erhöht hat, …, 3. an den Kläger seit dem 01.01.2011 das Doppelte der jeweils jährlich einmal zu zahlenden Sonderzahlung, zuletzt gezahlt im Jahre 2011 in Höhe von 3660,00 € d.h. nunmehr in Höhe von 7.320,00 € zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen seitens des Klägers auch die erhöhten Stiftungsleistungen zu Ziffer 1 bis 3 anrechnungsfrei bleiben wie in § 18 des Conterganstiftungsgesetzes geregelt. 5. Dem Kläger rückwirkend seit dem 01.01.2004 bis zum 31.12.2010 eine erhöhte monatlich Conterganrente desgleichen in Höhe des Doppelten der jeweils gezahlten Conterganhöchstrente zu zahlen, wobei hiervon zunächst nur ein Teilbetrag in Höhe von jeweils monatlich 10,00 € geltend gemacht wird. 6. Dem Kläger einen einmaligen Betrag in Höhe von 15.000 € ( als Schadensersatz ) nebst 4% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen. Für diese Zahlung haftet die Beklagte zu 1) allein, 7. Sollte aufgrund des Forschungsberichtes für eine angemessene und zukunftsorientierte Unterstützung der Conterganer, der dem Institut für Gerontologie in I. Ende 2008 übertragen worden ist, … die monatliche Conterganrente höher liegen, als mit dieser Klage beantragt und zugesprochen, so verpflichtet sich die Beklagte zu 1), diese Monatsrente auch dem Kläger vom Zeitpunkt ihrer rechtlichen Wirksamkeit zu zahlen, sofern dies gesetzlich geregelt ist, diese Rente auf Lebenszeit gezahlt wird und dynamisiert ist entsprechend den Inflationsraten. B.) 1. Die Beklagte zu 2) wird neben der Beklagten zu 1) verurteilt, an den Kläger die nämlichen Beträge zu zahlen, wie sie gegen die Beklagte zu 1) unter den Klageanträgen zu A.) Ziffer 1 bis 4 als erhöhte Stiftungsleistungen beantragt sind. 2. Die erhöhten Zahlungen lt. den Klageanträgen zu Ziffer 1, 2, 3 und 4 haben die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu leisten. C) 1. … D) Sollte für die Beklagte zu 2) der Gerichtsstand L. als sachlich zuständiger Gerichtsstand verneint werden, für die Beklagte zu 1) als Stiftung ergibt sich die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Köln aus § 23 des Conterganstiftungsgesetzes in Verbindung mit §§ 45,52 VerwGO, wird hiermit gemäß §§ GVG § 17a beantragt, wegen des zwingenden Sachzusammenhangs der geltend gemachten Ansprüche des Klägers, der in Erfüllung des Stiftungszwecks erhöhte Stiftungsleistungen geltend macht, gegen die Beklagte zu 1) als Stiftung, und als Schadensersatzleistungen gegen die Beklagte zu 2) als Aufsichtsbehörde, die die Umsetzung des Stiftungszwecks auf jeden Fall gegenüber den schwerstgeschädigten Conterganern ab 80 Schädigungspunkten bewusst und gewollt verhindert und gegen dessen Erfüllung verstößt, als örtlich und sachlich zuständiges Gericht den Verwaltungsrechtsweg vor dem Verwaltungsgericht Köln anzuordnen. Der Kläger begehrt somit primär, dass das Verwaltungsgericht Köln sich auch für die Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 2) ganz gleich aus welchem Rechtsgrund für zuständig erklärt, für die die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) haftet oder hilfsweise, dass sowohl der Prozess gegen die beiden Beklagten einmal als Stiftungsleistungen auch gestützt auf Schmerzensgeldkriterien als Teil des Stiftungszwecks gegen die Beklagte zu 1) und zum anderen gegen die Beklagte zu 2) als Schadensersatzleistungen vor dem Landgericht in Köln verhandelt werde. …" Das Verwaltungsgericht hat das zunächst unter dem Aktenzeichen 26 K 4264/11 sowohl gegen die Conterganstiftung für behinderte Menschen als auch gegen die Beklagte geführte Verfahren durch Beschluss vom 30. September 2011 getrennt (§ 93 VwGO). Soweit der Kläger Schadensersatz von der Conterganstiftung verlangt, erhielt das (neue) Verfahren das Aktenzeichen 26 K 5447/11; für das Schadensersatzbegehren des Klägers gegen die Beklagte wurde das Aktenzeichen 26 K 5448/11 vergeben. Im Übrigen wurde das Verfahren gegen beide Beklagten unter dem (bisherigen) Aktenzeichen 26 K 4264/11 fortgeführt. Durch weiteren Beschluss vom 8. November 2011 stellte das Verwaltungsgericht Köln für das abgetrennte Verfahren gegen die Beklagte (26 K 5448/11) fest, dass der Verwaltungsrechtsweg unzulässig sei, und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht C. . Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Der Berichterstatter hat beim Verwaltungsgericht um nähere Klarstellung gebeten, welche der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte beim Ergehen der o.g. Beschlüsse als Schadensersatzansprüche eingestuft worden seien. Daraufhin teilten die Kammervorsitzende und der vormalige Berichterstatter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren übereinstimmend mit, von den gegen die Beklagte gerichteten Ansprüchen sei der unter D. genannte Schadensersatzanspruch von der Verweisung an das Landgericht C. erfasst. In der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts verblieben demgegenüber die unter A. und B. des Klageantrags aufgeführten Ansprüche auf Stiftungsleistungen gegen die Stiftung sowie die Beklagte. II. Die Beschwerde des Klägers ist nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. den §§ 146 und 147 VwGO zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht durfte das Verfahren weder ganz noch teilweise an das Landgericht C. verweisen. Der Senat versteht das gegen die Beklagte gerichtete Klagebegehren des Klägers dahingehend, dass dieser zum einen die Beklagte neben der Conterganstiftung als Gesamtschuldnerin zu Mehrleistungen nach dem ContStifG verpflichten möchte und zum anderen Schadensersatz insbesondere wegen einer unzureichenden Aufsicht über die Conterganstiftung bzw. wegen einer ihn benachteiligenden Ausgestaltung der Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen fordert. Dabei handelt es sich allerdings wohl im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um jeweils selbständig nebeneinander bestehende Ansprüche, sondern um einen Anspruch. Der Antragsteller bringt mit seinem umfänglichen Vorbringen hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er die ihm gewährten Leistungen aus der Conterganstiftung, gemessen an seinem Leidenszustand und verglichen mit anderen Betroffenen, für zu gering bemessen hält, und dass er dies auch auf Versäumnisse der Beklagten im Zusammenhang mit der Gründung der Conterganstiftung, der Aufsicht über diese Stiftung und der Ausgestaltung der o.g. Richtlinien zurückführt. Auf diesen Sachverhalt stützt der Kläger sowohl die von ihm für notwendig gehaltene "Mithaftung" der Beklagten neben der Conterganstiftung für die begehrten Mehrleistungen nach dem ContStifG (Anträge A.1 bis 3 und A.5) als auch die nur gegen die Beklagte geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Dafür, dass der Kläger mit den unterschiedlichen rechtlichen Ansätzen für seine (Mehr)Leistungsbegehren auch die Vorstellung getrennt zu betrachtender und sich gegebenenfalls addierender Ansprüche verbindet, fehlt es an greifbaren Ansatzpunkten. Für die gerichtliche Durchsetzung dieses auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen gestützten, aber doch einheitlichen Anspruchs steht sowohl der Verwaltungsrechtsweg als auch der ordentliche Rechtsweg zu den Zivilgerichten offen. Soweit es um den (primären) Anspruch auf höhere Leistungen nach § 13 ContStifG geht, folgt die Bejahung des Verwaltungsrechtswegs aus § 23 ContStifG, also einer spezialgesetzlichen Zuweisung an die Verwaltungsgerichte. Dass das ContStifG in Verbindung mit der Satzung der Conterganstiftung für behinderte Menschen und den Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen weder Beträge in der vom Kläger gewünschten Höhe noch eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten neben der Conterganstiftung vorsieht, betrifft möglicherweise die Begründetheit der Klage, führt aber nicht dazu, dass das vom Kläger für richtig gehaltene extensive Verständnis der o.g. Leistungsbestimmungen für die Rechtswegfrage von vornherein außer Betracht zu lassen wäre. Die Eröffnung auch des ordentlichen Rechtswegs dürfte sich zum einen aus § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 Alt. 3 VwGO ergeben. Danach ist trotz des im Ausgangspunkt öffentlich-rechtlichen Charakters des (sekundären) Schadensersatzbegehrens des Klägers der Zivilrechtsweg eröffnet, weil es sich der Sache nach um einen Schadensersatzanspruch aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten handelt, der auch nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruht. Selbst wenn mit einer verbreiteten Auffassung diese als rechtspolitisch verfehlt betrachtete Bestimmung eng auszulegen sein sollte, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1971 IV C 86.68 , juris, Rn. 17 bis 21 (= BVerwGE 37, 231); P. Stelkens/Kallerhoff, in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Aufl. (2001), § 97 Rn. 4; Murach, BayVBl. 2001, 682 ff.; Scherer, NVwZ 1986, 540 f. würde sich unabhängig von § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 Alt. 3 VwGO der ordentliche Rechtsweg jedenfalls daraus ergeben, dass die vom Kläger erhobenen Vorwürfe an die Beklagte auch einen engen Bezug zu einem Amtshaftungsanspruch (Art. 34 Satz 3 GG) haben und diese schon von Verfassungs wegen den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind. Soweit vereinzelt gefordert worden ist, auch Art. 34 Satz 3 GG im Falle des Zusammentreffens mit öffentlich-rechtlich geprägten Primäransprüchen zurücktreten zu lassen, so etwa VG München, Urteil vom 15. Dezember 1971 VII C 28.71 , BayVBl. 1973, 135, 136; Backhaus, DVBl. 1981, 266 ff. ist dem wegen der Eindeutigkeit des Verfassungsbefehls nicht zu folgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1971 IV C 86.68 , a. a. O., Rn. 22; Schoch, Festschrift für C.F. Menger, 1985, S. 305, 322 bis 324; Sodan, in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl. (2010), § 40 Rn. 568. Steht mithin für das auf ein einheitliches wirtschaftliches Interesse gerichtete Anspruchsbegehren des Klägers sowohl soweit es um primäre Ansprüche auf der Grundlage des ContStifG geht der Verwaltungsrechtsweg als auch soweit ein Amtshaftungsanspruch in Rede steht der Zivilrechtsweg offen, fehlt es an den Voraussetzungen für eine Verweisung des Rechtsstreits. Eine solche Verweisung ist nämlich nur dann geboten, wenn für die Streitsache anders als hier unter keinem rechtlichen Blickwinkel der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 18. August 1999 5 UE 2660/98 , juris, Rn. 48 f.; Sodan, a. a. O., § 40 Rn. 569 und § 17 GVG Rn. 52 bis 54; von Albedyll, in Bader (Hrsg.), VwGO, Kommentar, 5. Aufl. (2011), § 41 Rn. 11. Da allerdings das Verwaltungsgericht trotz der Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, nach der das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet, an der Entscheidung auch des Amtshaftungsanspruches nach Art. 34 Satz 3 GG gehindert ist (§ 17 Abs. 2 Satz 2 GVG) abweichendes gilt demgegenüber für einen eventuellen Schadensersatzanspruch i. S. v. § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 Alt. 3 VwGO , kann der Kläger eine Prüfung seines Leistungsbegehrens unter allen denkbaren rechtlichen Aspekten nur erreichen, indem er sein Schadensersatzbegehren auch vor dem zuständigen Zivilgericht verfolgt. Diese Zweigleisigkeit des Rechtwegs ist aufgrund der genannten Bestimmung des § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG unvermeidlich. Eine einheitliche Gerichtszuständigkeit für sein Leistungsbegehren gegen die Beklagte hätte der Kläger allerdings dann erreichen können, wenn er seine Rechte gegen die Beklagte von vornherein nur vor den ordentlichen Gerichten eingeklagt hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGOsowie einer entsprechenden Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG genannten Gründe vorliegt.