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Urteil

26 K 4264/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0117.26K4264.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Sprungrevision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger, Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, erstrebt ab dem 1. Januar 2011 eine Verdopplung seiner monatlichen Contergan-Rente zuzüglich der erfolgten Rentenanpassungen, eine laufende Anpassung der Rente an die Inflationsrate, die Verdopplung der jährlichen Sonderzahlungen, eine Verdopplung der Rente für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2010 (wobei davon nur ein Teilbetrag in Höhe von monatlich 10,- Euro geltend gemacht wird) sowie die Feststellung, dass die begehrten Zahlungen bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen anrechnungsfrei bleiben. Weiterhin begehrt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, dass diese eine entsprechend höhere Rente zu zahlen hat, sollte der Forschungsbericht für eine angemessene und zukunftsorientierte Unterstützung der Conterganer, der dem Institut für Gerontologie in Heidelberg 2010 übertragen worden ist, zum Ergebnis gelangen, dass die monatliche Contergan-Rente höher liegen sollte als die geltend gemachten Beträge. Der Kläger gehört zu den rund 5.000 Kindern in Deutschland, die infolge der Einnahme des thalidomidhaltigen Präparates „Contergan“ der Firma Chemie Grünenthal GmbH durch die Mutter während der Schwangerschaft mit Fehlbildungen zur Welt kamen. Weltweit wurden etwa 10.000 Kinder mit Fehlbildungen geboren. Der Kläger hat Fehlbildungen an allen vier Extremitäten und innere Schädigungen. Zudem zeigten sich Arterienanomalien im rechten Bein. Am 10. April 1970 verpflichtete sich die Chemie Grünenthal GmbH in einem Vertrag „zur vergleichsweisen Regelung aller denkbaren Ansprüche, die von Kindern und deren Eltern wegen Fehlbildungen des Kindes gegen die Chemie Grünenthal GmbH ... geltend gemacht werden können“, zur Zahlung von 100 Millionen DM, wovon 50 Mio. zwei Monate nach Vertragsschluss, die restlichen 50 Mio. bis spätestens 30. Juni 1973 auf ein Treuhandkonto zu zahlen waren. Seinerzeit waren erst 2.100 contergangeschädigte Kinder erfasst. Es entfielen also rechnerisch rund 47.619,00 DM auf jedes seinerzeit erfasste infolge Conterganeinnahme der Mutter in Deutschland behindert geborene Kind. Das Geld sollte durch ein Treuhändergremium an die in Betracht kommenden Kinder aufgrund der Feststellungen eines Zulassungs- und Bewilligungsausschusses nach dem Bewertungsmaßstab der Gerichte für die Bemessung eines Schmerzensgeldes verteilt werden, sofern sie auf alle weiteren Ansprüche verzichteten. Um den zu erwartenden Schwierigkeiten und Unsicherheiten bei der Durchführung des Vergleichs zu begegnen und die Hilfsmaßnahmen durch den Gedanken einer Nationalstiftung auf eine möglichst breite Basis zu stellen, trat am 31. Oktober 1972 das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ (StHG) in Kraft, mit dem die Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ als öffentlich-rechtliche Stiftung errichtet wurde. Ihr wurde die Summe aus dem Vergleich mit der Firma Chemie Grünenthal GmbH einschließlich Zinsen übertragen. Der Bund stockte das Stiftungsvermögen um weitere 100 Mio. DM auf. Es wurden einkommensteuerfreie Ansprüche auf eine Kapitalentschädigung sowie lebenslange Rentenzahlungen geregelt, die u.a. bei der Prüfung von Ansprüchen auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz und dem Jugendwohlfahrtsgesetz nicht als Einkommen und Vermögen anzurechnen waren. Damit wurden die (zivilrechtlichen) Ansprüche aller Contergangeschädigten und ihrer Hinterbliebenen gegen die Firma Chemie Grünenthal GmbH umgeformt und die seinerzeit ausgehandelte Vergleichsforderung gegen die Firma in eine öffentliche-rechtliche Stiftung überführt. Mit der Errichtung der Conterganstiftung übernahm der Gesetzgeber die Verpflichtung, den Contergangeschädigten wirksame und dauerhafte Hilfe zu gewährleisten. Die Mutter des 1961 geborenen Klägers, dessen Fehlbildungen zunächst mit 85,94 Punkten (Bl. 56 Beiakte 7), sodann mit 87,39 Punkten (Bl. 68 Beiakte 7), später mit 89,56 Punkten (Bl. 81 Beiakte 7), dann mit 91,3 Punkten (Bl. 160 Beiakte 8) und seit März 2008 schließlich mit 97,39 Punkten (Bl. 230 Beiakte 9) bewertet worden waren, beantragte unter dem 14. April 1972 bei der Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ Zahlung der Kapitalentschädigung gemäß § 14 Abs. 1 StHG und Zahlung der Rente gem. § 14 Abs. 2 des Gesetzes. Bereits unter dem 5. März 1972 hatte sie nach Kenntnisnahme des Textes des Gesetzes der gesetzlichen Lösung unter 3 näher bezeichneten Voraussetzungen zugestimmt. Unter 2. hieß es u.a.: „Die Grundsätze der Schadensbemessung richten sich nach dem Schweregrad der Fehlbildungen unseres Kindes, wie er bei der Geburt vorgelegen hat, bzw. angelegt war, unabhängig davon, wann die Fehlbildungen festgestellt wurden. Hierbei sind die künftig zu erwartenden körperlichen Behinderungen zu berücksichtigen.“ Sie wies die Treuhänder an, den in ihrer unmittelbaren Verwaltung stehenden Betrag von 50 Mio. DM nebst in der Zwischenzeit aufgelaufener Zinsen an die Stiftung „Hilfswerk für das behinderte Kind“ zu übertragen und den von den Treuhändern verwalteten Zahlungsanspruch, der aus dem Vergleich Berechtigten gegen die Firma Chemie Grünenthal GmbH auf Restzahlung nebst Zinsen an die Stiftung abzutreten. Sie erklärte weiter, dass mit der umgehenden Überführung der 1. Rate in Höhe von 50 Mio. DM nebst 6,5% Zinsen bis spätestens 30. Juni 1973 durch die Firma Chemie Grünenthal GmbH an die Stiftung der Vertrag vom 10. April 1970 seitens der Firma Chemie Grünenthal als erfüllt angesehen werde. Zugleich erklärte sie, dass sie gegen die Treuhänder nach abgeschlossener Durchführung des an sie erteilten Überführungsauftrags keine Ansprüche mehr hätte und sie von jeglicher weiterer Verantwortung entlastete. Auf Bl. 1 bis 6 Beiakte 8 wird Bezug genommen. Unter dem 8. April 1973 widersprach die Mutter des Klägers der Einbringung des Geldes aus dem mit der Firma Chemie Grünenthal GmbH geschlossenen Vergleich in die Stiftung und beantragte Auszahlung des anteiligen Betrages für den Kläger (Bl. 9 Beiakte 8). Zugleich begehrte sie Kapitalentschädigung und Rente aus den staatlicherseits eingebrachten 50 Mio. DM. Am 12. April 1973 wurden 20.000,- DM als erste Zahlung auf die Kapitalentschädigung an die Mutter des Klägers angewiesen. Unter dem 16. Juli 1973 erhob die Mutter des Klägers in dessen Namen Klage zum Landgericht Köln (Bl. 16 ff. Beiakte 8). Sie begehrte u.a. die Feststellung, dass das Treuhandgremium verpflichtet sei, dem Kläger den auf ihn entfallenden Betrag aus dem Vergleich auszuzahlen, sobald die Begutachtung aller betroffenen Kinder abgeschlossen sei. Die Klage legte zugrunde, dass aufgrund des Vergleichs bei 2.500 anspruchsberechtigten Kindern auf jedes Kind 50.000,- DM entfielen. Der Bundesgerichtshof entschied im Februar 1975 in diesem Verfahren, dass das Leistungssystem des Stiftungsgesetzes die Ansprüche aller Contergangeschädigten ersetzt habe; verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine solche Neubestimmung der Ansprüche seien nicht begründet. Mit Urteil vom 8. Juli 1976 (1 BvL 19 und 20/75, 1 BvR 148/75) wies das Bundesverfassungsgericht die u.a. vom Kläger erhobene Verfassungsbeschwerde gegen das Stiftungsgesetz zurück (BVerfGE 42, 263 ff. und Juris). Im Jahre 1976 brachte der Bund weitere 50 Mio. DM in die Stiftung ein, mit dem 2. Änderungsgesetz 1980 erneut 170 Mio. DM, so dass bis dahin aus Bundesmitteln 320 Mio. DM flossen, 100 Mio. DM plus Zinsen durch die Firma Chemie Grünenthal GmbH. Mit Bescheid vom 12. Mai 1974 legte die Stiftung die Kapitalentschädigung für den Kläger auf 25.000,- DM und die laufende Rente ab 1. Oktober 1972 auf 450,- DM fest (Bl. 29 Beiakte 8) und zahlte aufgrund bereits überwiesener 20.000,- DM, Rentennachzahlung und Zinszahlung weitere 14.988,33 DM an den Kläger aus. Seit 1997 werden die mehrfach angehobenen Renten aus Bundeshaushaltsmitteln finanziert, da der für individuelle Leistungen – also Renten und Kapitalentschädigung – vorgesehene Restbetrag des Stiftungsvermögens bis dahin aufgebraucht worden war (BT-Drs. 16/12413, S. 7). Bis zum 31. August 2000 hatte der Kläger Leistungen in Höhe von 280.820,33 DM erhalten. Unter dem 22. Juni 2004 wandte der Kläger sich erstmals unter Hinweis auf den Film „Contergan – Die Eltern“ an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit Hinweis auf die fehlende Differenzierung zwischen Schwerstgeschädigten und anderen bis 79,9 Punkten, der notwendigen Orientierung an der Bemessung von Schmerzensgeld und den Verstoß dieser Gleichbehandlung von contergangeschädigten Menschen zwischen 45 und 100 Punkten gegen die jahrzehntelange Schmerzensgeldrechtsprechung. Die Leistungen an die Schwerstgeschädigten müssten nachgebessert werden. Im September 2005 wandte die Mutter des Klägers sich wegen Anpassung der Rente nach der Inflationsrate an die Beklagte. Im Oktober 2005 ergänzte sie die Anfrage um Fragen zu Aktivitäten betreffend die berufliche und gesellschaftliche Eingliederung. Unter dem 12. Oktober 2005 teilte die Beklagte mit, dass die Rentenhöhe gesetzlich festgelegt sei. Unter dem 1. Dezember 2005 nahm sie zur Projektförderung Stellung. Sie habe 815 Projekte mit einer Gesamtsumme von 127 Mio. Euro gefördert. Das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ wurde durch das Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen – Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) vom 13. Oktober 2005 abgelöst und die Stiftung in „Conterganstiftung für behinderte Menschen“ umbenannt. Die gegen das Conterganstiftungsgesetz vom 13. Oktober 2005 erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29. November 2007 – 1 BvR 2903/07 – wegen nicht ordnungsgemäßer Ausschöpfung des Rechtsweges nicht zur Entscheidung angenommen. Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 26. Juni 2008 (BGBl. I, S. 1078) wurden u.a. die monatlichen Renten ab 1. Juli 2008 auf mindestens 242,00 Euro und höchstens 1.090,00 Euro monatlich verdoppelt, um die Folge- und Spätschäden der Betroffenen zu berücksichtigen. Das Conterganstiftungsgesetz wurde ein weiteres Mal zum 30. Juni 2009 mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes novelliert. Zugleich wurden die Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadenfällen neu gefasst. Aufgrund dieser Neuregelung erhalten die betroffenen Menschen mit Behinderung neben der Kapitalentschädigung (je nach Schwere der Schädigung zwischen 1.278,00 Euro bis 12.782,00 Euro) und der Conterganrente (zwischen 248,00 Euro und 1116,00 Euro) ohne Antrag eine jährliche Sonderzahlung, die bei einer Punktzahl von 80 und mehr 3.680,00 Euro, bei der geringsten Schädigungsstufe 460,00 Euro beträgt. Die Finanzierung erfolgt durch eine weitere freiwillige Zuwendung der Grünenthal Chemie GmbH in Höhe von 50 Mio. Euro. Mittel in gleicher Höhe werden aus dem Stammvermögen der Stiftung und den daraus seit dem 1. Januar 2009 erzielten Erträgen verwendet. Die Conterganrente wird nun jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern. Seit der letzten Änderung im Juli 2012 beträgt die Mindestrente 255,- Euro und die Höchstrente 1152,- Euro. Durch eine Änderung des Stiftungszwecks soll die Projektförderung der Stiftung künftig nur noch contergangeschädigten Menschen, nicht mehr Menschen mit sonstigen Behinderungen, zugute kommen. Der Bund stellt zudem seither alle notwendigen Verwaltungskosten der Stiftung zur Verfügung. Der Kläger bezieht aktuell bei monatsweiser Umrechnung der Sonderzahlung von der Beklagten monatlich rund 1.458,66 Euro. Verfassungsbeschwerden u.a. gegen das Erste und Zweite Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes, die in den Jahren 1959 bis 1962 geborene Beschwerdeführer mit dem Ziel der Erhöhung der Zahlungen erhoben (die individuellen Forderungen beliefen sich auf Größenordnungen zwischen einer halben und über 2 Mio. Euro) nahm das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2010 nicht zur Entscheidung an (1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09, Juris). Bereits mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 und 30. Oktober 2008 hatte der Kläger die Anerkennung weiterer thalidomidbedingter Schäden und eine Anpassung seiner Einstufung beantragt. Daraufhin erhöhte die Beklagte mit Bescheid vom 4. November 2010 die Bepunktung der Schäden des Klägers auf 97,39 Punkte. In dem Bescheid war ausgeführt, dass sich aus der Erhöhung der Punktzahl keine Veränderung der Stiftungsleistungen ergebe. Dies resultierte daraus, dass der Kläger auch vor der Änderung bereits in der höchsten Stufe (über 80 Punkte) eingruppiert gewesen war. Am 7. Dezember 2010 legte der Kläger bei der Beklagten Widerspruch gegen den Bescheid ein, soweit durch diesen die monatliche Rente und die jährliche Sonderzahlung nicht erhöht worden waren und beantragte eine Verdopplung seiner Rentenzahlung sowie der jährlichen Sonderzahlung und Dynamisierung der Rente in Abhängigkeit von der Inflationsrate bei begehrter Feststellung, dass diese anrechnungsfrei bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen bleiben sollten. Er beantragte ferner, dass eine entsprechend höhere Rente gezahlt werden solle, sofern sich aus dem Ergebnis des Forschungsauftrags für die zukunftsorientierte und angemessene Unterstützung der Conterganer eine höhere monatliche Rente ergeben sollte. Diesen Forschungsauftrag hatte die Beklagte im Jahr 2010 beim Heidelberger Gerontologischen Institut in Auftrag gegeben; er ist inzwischen abgeschlossen, der Abschlussbericht ist aber bislang nicht veröffentlicht. Der Widerspruch wurde zunächst nicht begründet. Beanstandet wurde im Widerspruch auch erneut die fehlende Differenzierung zwischen Contergangeschädigten von 45 bis 100 Punkten sowie die Rechtskonstruktion der Stiftungsaufsicht. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 (Bl. 255 ff. Beiakte 9) machte der Kläger darüber hinaus gegenüber der Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 15.000,- Euro geltend. Dies begründete er damit, dass die Beklagte ihn trotz entsprechender Kenntnis nicht über das Auftreten von Arterienanomalien als Spätfolgen bei Contergangeschädigten unterrichtet hätte, was eine effektivere medizinische Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme im rechten Bein und damit einen geringeren Verdienstausfall des als selbständiger Rechtsanwalt tätigen Klägers zur Folge gehabt hätte. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 10. Februar 2011 (Bl. 269 f. Beiakte 9) mit, dass der Kläger der erste Antragsteller sei, der Arterienanomalien geltend gemacht habe und dass ihr auch keine Arztberichte über das Auftreten und die Entwicklung von Arterienanomalien vorlägen. Sie wies die Schadensersatzforderungen zurück, da sie dafür keine rechtliche Grundlage sehe. Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 begründete der Kläger seinen am 7. Dezember 2010 eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. November 2010. Er führt aus, einen Anspruch auf die begehrte Erhöhung der Zahlungen zu haben. Dieser ergebe sich zum einen daraus, dass die undifferenzierte Zahlung der Höchstrente an alle Contergangeschädigten ab 45 Punkten rechtswidrig sei. Man sei bei Gründung der Stiftung und Verabschiedung des entsprechenden Gesetzes sowie im Zeitpunkt der Verfassungsgerichtsentscheidung von 1976 davon ausgegangen, dass alle Contergangeschädigten ab 45 Punkten zeit ihres Lebens auf Hilfe Dritter angewiesen sein würden. Dies sei aber durch die spätere Entwicklung widerlegt, was auch spätestens seit Veröffentlichung des Films „Contergan – Die Eltern“ bekannt sei. Contergangeschädigte mit einer Bepunktung zwischen 45 und 79,9 hätten in der Regel eine normale Körpergröße; ihre Schäden beschränkten sich zumeist auf die oberen Extremitäten. Diese seien keinesfalls ständig auf fremde Hilfe angewiesen und hätten in den meisten Fällen einen Partner gefunden, Familien gründen und einen Beruf ergreifen können. Ihre Situation sei damit fundamental verschieden von der der schwerst- und insbesondere vierfach Contergangeschädigten ab 80 Punkten, die ganz überwiegend weder eine Partnerschaft eingehen konnten noch gesunde Kinder hätten. Es sei deshalb nicht gerechtfertigt, dass pauschal und ohne weitere Differenzierung alle Geschädigten ab 45 Punkten die Höchstrente erhielten. Dies widerspreche insbesondere der Verteilung der Leistungen nach Schmerzensgeldkriterien, die auch zur Bedingung der Eltern der contergangeschädigten Kinder für die Einbringung ihres Anteils aus dem Grünenthal-Vergleich gemacht worden sei. Der Vergleich selbst habe ebenfalls eine Verteilung nach Schmerzensgeldgesichtspunkten vorgesehen. Die Verteilung nach Schmerzensgeldgesichtspunkten werde unter den aktuellen Bedingungen und Rentenhöhen verletzt. Dies zeige sich exemplarisch daran, dass der Barwert der ausgezahlten Renten für einen Contergangeschädigten mit 80 Punkten per 31. Dezember 2007 29.227,36 Euro und für einen Contergangeschädigten mit 45 Punkten 28.442,41 Euro betrage. Der erhobene Anspruch ergebe sich auch aus dem Stiftungszweck der Beklagten – die dauerhafte und wirksame Hilfe auf Lebenszeit – sowie der im Rahmen der Stiftungsgründung und Gesetzesverabschiedung zugesagten Besserstellung der Contergangeschädigten gegenüber dem Vergleich mit der Firma Chemie Grünenthal GmbH. Der Stiftungszweck der dauerhaften und wirksamen Hilfe auf Lebenszeit sei zwar nicht im Stiftungsgesetz selbst niedergelegt, ergebe sich jedoch aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1976 aufgrund der Vielzahl der entsprechenden schriftlichen Verlautbarungen des damaligen Bundesministers der Justiz Jahn. Eine Besserstellung der Contergangeschädigten durch die gesetzliche Lösung im Vergleich zum Grünenthal-Vergleich sei jedenfalls für die Schwerstgeschädigten ab 80 Punkten nicht erreicht worden. Der Kläger habe als Stiftungsleistungen weniger erhalten als er bei einer Einmalzahlung aus dem Grünenthal-Vergleich erhalten hätte; dies seien wenigstens 85.000,- DM gewesen. Von diesem Betrag habe eine Immobilie finanziert werden können, von der der Kläger angesichts der Wertsteigerung hätte leben können. Die Kapitalisierung der Rente wie im ContStifG vorgesehen sei jedoch an Auflagen geknüpft, weshalb davon aufgrund der ungewissen Entwicklung des Klägers kein Gebrauch gemacht worden sei. Es sei außerdem nicht zutreffend, dass sich eine Besserstellung durch die Regelung der Nichtanrechenbarkeit der Zahlungen nach dem ContStifG auf Sozialhilfeleistungen ergebe, da auch Schmerzensgeldansprüche nicht auf Sozialhilfeleistungen angerechnet werden dürften. Auch die jährlichen Sonderzahlungen, die der Linderung von Folge- und Spätschäden dienen sollten, entsprächen weder den Grundsätzen der Schmerzensgeldrechtsprechung noch dem das Schadensersatzrecht prägenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn aus einem vorhandenen Vermögen mehrere Geschädigte zu entschädigen seien. Die Sonderzahlung sei unangemessen und willkürlich, da die Folge- und Spätschäden extrem unterschiedlich und auch nicht bepunktet seien. Insgesamt stellten die erbrachten Leistungen keinen Ausgleich für die Vielzahl der beeinträchtigten Lebensbereiche dar. Es sei durch die Zahlungen einschließlich der gesetzlichen Pflegegeldzahlung gerade an der untersten Grenze sichergestellt, dass Pflege und Betreuung einschließlich Haushaltsführung durch einen fremden Dritten finanzierbar sei. Die begehrten Zahlungen für die Vergangenheit rechtfertigten sich aus § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Kläger führte weiter aus, dass die Richtlinienkompetenz für die Umsetzung des Stiftungszwecks der Beklagten nicht bei dieser selbst liege, sondern stiftungsrechtswidrig bei der Aufsichtsbehörde, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Damit fungiere die Aufsichtsbehörde quasi selbst als Stiftung. Sie sei jedoch auf ihre Funktion als Aufsichtsbehörde zu beschränken und habe von sich aus eine Löschung des § 13 Abs. 6 Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) beim Gesetzgeber zu initiieren. Die Richtlinienkompetenz liege alsdann ipso iure bei der Beklagten, was dieser erstmalig eine Autonomie und damit die Umsetzung des Stiftungszwecks ermögliche. Es lasse sich jedoch auch die Ansicht vertreten, dass der Bund selbst für die entstandenen Schäden einzustehen habe, wenn er als Aufsichtsbehörde die Erfüllung des Stiftungszwecks durch die Beklagte vereitle. Die Verletzung der Beklagten in ihren Grundrechten könne jedenfalls nicht zu Lasten der Contergangeschädigten gehen. Hinzu komme, dass Folge- und Spätschäden nicht angemessen berücksichtigt würden. Folgeschäden seien nach den geltenden rechtlichen Grundlagen mit der Bepunktung des zugrunde liegenden Conterganschadens abgegolten. Auch das bei dem Heidelberger Institut für Gerontologie in Auftrag gegebene Gutachten zu den Bedarfen der Contergangeschädigten solle Spät- und Folgeschäden nicht untersuchen. Es stehe mithin schon jetzt fest, dass das Ergebnis dieser Studie keinem Schwerstgeschädigten ab 80 Punkten weiterhelfe. Erforderlich für eine wirksame Hilfe sei jedoch eine einzelne Untersuchung zumindest der Schwerstgeschädigten und eine danach differenzierte Unterstützung. Bei Zugrundelegung des genannten Stiftungszwecks rechtfertige sich die begehrte Verdopplung der Zahlungen, um eine Betreuung und Versorgung des Klägers durch einen fremden Dritten gewährleisten zu können; auch damit dieser weiter seinem Beruf als selbständiger Rechtsanwalt nachgehen könne. Diese Aufgabe habe bislang seine Mutter, die Klägervertreterin, wahrgenommen. Der Kläger habe auch keine Geschwister, Kinder oder eine Partnerin, die in Zukunft für ihn sorgen könnten. Die Höhe der erstrebten Zahlungen rechtfertige sich aus dem schädigungsbedingten Bedarf, der u.a. durch das Erfordernis maßgeschneiderter Kleidung, besonderer Ernährung, hohen Kosten für die private Krankenversicherung u.v.m. gekennzeichnet sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2011 zurück (Bl. 406 ff. Beiakte 9). Sie führte aus, dass sich der Widerspruch nicht gegen die vorgenommene Bepunktung richte, sondern allein eine Erhöhung der finanziellen Leistungen über das in den Stiftungsrichtlinien vorgeschriebene Maß hinaus erstrebt werde. Die Erhöhung der Bepunktung führe nach der Gesetzeslage aber nicht zu einer Erhöhung der Leistungen. In einem Schreiben vom gleichen Tag (Bl. 409 f. Beiakte 9) ging die Beklagte darauf ein, dass der Kläger im Schreiben vom 30. Mai 2011, also der Widerspruchsbegründung, die Erhöhung der monatlichen Rentenleistungen und der Sonderzahlungen beantragt habe. Dafür sei aber nach der gesetzlichen Lage und den entsprechenden Richtlinien kein Raum. Sie bat den Kläger außerdem, hinsichtlich des laufenden Forschungsprojektes und damit eventuell verbundenen Stiftungsleistungen zu gegebener Zeit einen konkreten Antrag zu stellen. Sie wies darauf hin, dass dafür allerdings das Ergebnis der Studie und daraus resultierende Rechtsfolgen erst einmal vorliegen müssten. Der Kläger hat am 2. August 2011 Klage erhoben. Er hatte die Klage neben der Beklagten auch gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Er führt weiter aus, die im Rahmen der Stiftungsgründung zugesagte Verbesserung der Stellung der Contergangeschädigten gegenüber dem Grünenthal-Vergleich sei vom Bundesverfassungsgericht auch darin gesehen worden, dass die Stiftung neben der unmittelbaren finanziellen Unterstützung der Betroffenen auch den Zweck verfolgen sollte, Pilot- und Forschungsprojekte auf medizinischem und beruflichem Gebiet durchzuführen. Solche Projekte seien aber nicht durchgeführt worden, sodass auch insofern nicht von einer Besserstellung der Geschädigten ausgegangen werden könne. Die Stiftung habe zudem keinerlei Beratung hinsichtlich der Vorbeugung und Behandlung von Folgeschäden geleistet, wodurch diese hätten verzögert werden können. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gebe als Aufsichtsbehörde entgegen Stiftungsrecht der Beklagten Anweisung, eine ausgehend vom Stiftungszweck zu geringe Leistung auszubezahlen. Nach Gewohnheitsrecht müssten für eine Stiftung die drei Wesensmerkmale Stiftungszweck, Stiftungsvermögen und Organisation vorliegen und der Stiftungszweck bzw. dessen Verwirklichung liege bei der Beklagten. Dagegen werde aufgrund der Richtlinienkompetenz der Bundesregierung (§ 13 Abs. 6 ContStifG) verstoßen. Es sei ein im Stiftungsrecht eherner Grundsatz, dass Richtlinien als Verwaltungsanweisungen niemals den Stiftungszweck einengen könnten. Genau dies geschehe aber vorliegend durch die Tatsache, dass die Schwerstgeschädigten ab 80 Punkten dieselbe monatliche Leistung erhielten wie diejenigen ab 45 Punkten. Der maßgebliche Stiftungszweck ergebe sich aus einer Vielzahl von Äußerungen, insbesondere des ehemaligen Bundesministers der Justiz, Jahn, im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Errichtungsgesetzes. Er bestehe darin, die Contergangeschädigten im Verhältnis zum Grünenthal-Vergleich besser zu stellen, ihnen eine wirksame Hilfe, die sich auch an Schmerzensgeldkriterien orientiere, zu leisten und eine umfassende Beratung zur Verfügung zu stellen. Zudem müsse in den Bereichen, wo weder die Sozialgesetzgebung noch die Gesetzgebung im Gesundheitswesen im materiellen Bereich den Geschädigten bei Nachteilen und zusätzlichen Bedarfen eine dauerhafte und wirksame Hilfe gewähre, eine zusätzliche Stiftungsleistung erfolgen. Eine Besserstellung durch die gesetzliche Lösung sei zudem nicht hinsichtlich steuerrechtlicher Fragen oder der Anrechenbarkeit der Zahlungen auf Sozialhilfeansprüche zu verzeichnen, weswegen die zugesagte Besserstellung nur in einer Mehrleistung gegenüber den sich nach Schmerzensgeld zu berechnenden Anteilen der Geschädigten aus dem Vergleich bestehen könne. Eine solche Mehrleistung komme den Schwerstgeschädigten ab 80 Punkten jedoch gerade nicht zu, wie die Errechnung der Barwerte in der Widerspruchsbegründung zeige. Damit werde gegen Art. 3 und Art 14 GG verstoßen, da es sich bei den aus dem Grünenthal-Vergleich umgewandelten Ansprüchen der Betroffenen um verfassungsrechtlich geschützte Ansprüche handele. Die Schwerstgeschädigten hätten die weniger Geschädigten, die gleichwohl die Höchstrente erhalten hätten, aus ihrem Anteil mitfinanziert. Der Kläger führt weiter aus, dass die eingeklagten Beträge lediglich seine Pflege und Betreuung inklusive Haushaltsführung abdeckten, nicht jedoch weitere behinderungsbedingte Bedarfe. Aber auch diese seien bei ihm in ganz erheblichem Umfang – wie bereits in der Widerspruchsbegründung dargelegt – vorhanden. Auch in der Vergangenheit seien deutliche Mehrkosten, etwa während seines Studiums für Pflege und Haushalt, angefallen. Die Beklagte habe auch seit nunmehr über 40 Jahren nichts getan, um Vorurteile gegenüber Menschen mit Behinderung abzubauen. Die Richtlinien stellten eine rechtswidrige nachträgliche Beschränkung des Stiftungszwecks dar, soweit danach Geschädigte ab 45 Punkten dieselben Leistungen erhielten wie Geschädigte ab 80 Punkten und soweit darin weder eine Feststellung von Folgeschäden noch deren zusätzliche Bepunktung und Entschädigung vorgesehen sei. Die eingeklagten erhöhten Stiftungsleistungen hätten ihre Rechtsgrundlage damit in der Erfüllung des Stiftungszwecks zum Errichtungsgesetz, das inzwischen vom Conterganstiftungsgesetz abgelöst worden sei. Dieser sei einer nachträglichen Änderung oder Beschränkung nach Errichtung der Stiftung entzogen. Die Beklagte habe als Stiftung auch nicht die notwendige Autonomie inne, da durch § 13 Abs. 6 ContStifG die Richtlinienkompetenz stiftungsrechtswidrig nicht bei ihr selbst liege, sondern beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Dies gelte jedenfalls für den Stiftungszweck der Leistungen an Contergangeschädigte, was der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13. Februar 1975 übersehen habe. Der Zeitpunkt der Geltendmachung der erhöhten Rente ab 1. Januar 2004 rechtfertige sich daraus, dass der Beklagten spätestens seit diesem Zeitpunkt – etwa durch die Ausstrahlung des Films „Contergan – Die Eltern“ – bekannt gewesen sein müsse, dass sich die Lebenssituation der Contergangeschädigten ganz erheblich unterscheide, bedingt durch den Schweregrad der Behinderungen. Der Kläger hat umfassendes Material vorgelegt. Auf die Beiakten 1, 2, 3, 4, 6 und 10 wird Bezug genommen. Er regt die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht an. Der Kläger hat zunächst von der Beklagten sowohl erhöhte Stiftungsleistungen als auch Schadensersatz begehrt. Außerdem hat er neben der Beklagten auch die Bundesrepublik Deutschland als Beklagte zu 2) in Anspruch genommen. Von dieser begehrt er ebenfalls erhöhte Stiftungsleistungen bzw. Schadensersatz. Das erkennende Gericht hat das Verfahren getrennt und die die Schadensersatzforderungen gegen beide Beklagte betreffenden Verfahren sodann an die Zivilgerichte verwiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Klägers blieb insofern erfolglos als sie das Verfahren betraf, das die Schadenersatzforderung gegen die Beklagte zum Gegenstand hatte. Die Beschwerde des Klägers gegen die Verweisung des die Schadensersatzforderung gegen die Bundesrepublik Deutschland betreffenden Verfahrens hat zur Aufhebung des Verweisungsbeschlusses durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen geführt. Das erkennende Gericht hat sodann in einem Trennungsbeschluss sämtliche Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland abgetrennt und mit dem zurückverwiesenen Verfahren verbunden. Dieses hat es sodann an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 4. November 2010 in Form des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2011, dem Kläger zugegangen am 4. Juli 2011, zu verpflichten, 1. ihm seit dem 1. Januar 2011 eine monatliche Conterganrente in Höhe des Doppelten der letzten Conterganrentenanhebung zu gewähren – zuletzt festgesetzt in Höhe von monatlich 1.090,- Euro, d.h. monatlich in Höhe von 2.180,- Euro, zuzüglich der erfolgten Contergan-Rentenanpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenanpassung – d.h. der 1. Erhöhung zum 1. Juli 2009 in Höhe von 26,- Euro und der 2. Rentenanhebung zum 1. Juli 2011 in Höhe von 11,- Euro und zum 1. Juli 2012 in Höhe von 45,- Euro gestützt laut Conterganstiftungsgesetz jeweils an die Anpassung der gesetzlichen Renten, 2. diese Rente jeweils in Höhe der Inflationsrate anzuheben, sofern sich seit der letzten Rentenerhöhung die Inflationsrate um wenigstens 4 Prozentpunkte erhöht hat, wobei die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter bei der Berechnung der Rentenanpassung außer Betracht bleibt, und sich der Kläger die bislang gezahlten Rentenanpassungen seit dem Jahre 2008 – jeweils gestützt auf die gesetzlichen Rentenanhebungen – anrechnen lässt, 3. ihm seit dem 1. Januar 2011 das Doppelte der jährlich einmal zu zahlenden Sonderzahlung in Höhe von 3.680,- Euro, d.h. nunmehr i.H.v. 7.360,- Euro, zu gewähren, 4. ihm rückwirkend seit dem 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2010 eine erhöhte monatliche Conterganrente desgleichen in Höhe des Doppelten der jeweils gezahlten Conterganhöchstrente zu gewähren, wobei hiervon zunächst nur ein Teilbetrag in Höhe von jeweils monatlich 10,- Euro geltend gemacht wird. 5. sollte aufgrund des Forschungsberichts für eine angemessene und zukunftsorientierte Unterstützung der Conterganer des Instituts für Gerontologie in Heidelberg die monatliche Conterganrente höher liegen, als mit dieser Klage beantragt und zugesprochen, diese Monatsrente auch ihm vom Zeitpunkt ihrer rechtlichen Wirksamkeit an zu gewähren, sofern dies gesetzlich geregelt ist, diese Rente auf Lebenszeit gezahlt wird und entsprechend den Inflationsraten dynamisiert ist. Er beantragt ferner, 6. festzustellen, dass bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen seitens des Klägers auch die erhöhten Stiftungsleistungen zu Ziffer 1 bis 3 anrechnungsfrei bleiben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, der Kläger erhalte eine seiner Bepunktung entsprechende Conterganrente und jährliche Sonderzahlung. Die Höhe der Rente wie der Sonderzahlung bemesse sich nach den geltenden Richtlinien des Conterganstiftungsgesetzes. Sie habe auch die gesetzliche Rentenanpassung um 0,99% zum 1. Juli 2011 vorgenommen. Sie sei hingegen nicht verpflichtet, die Rente in Höhe der Inflationsrate anzuheben, weil es dazu keine gesetzliche Regelung gebe. In § 13 Abs. 2 ContStifG sei lediglich eine Rentenanpassung wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. November 2011 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Zum 1. April 2012 hat ein Dezernatswechsel stattgefunden. Die derzeitige Berichterstatterin ist mit Wirkung zum gleichen Tag zur Richterin ernannt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der klägerseits eingereichten Unterlagen (Beiakten 1, 2, 3, 4, 6, 10) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Über die Klage kann trotz des am 8. November 2011 gefassten Kammerbeschlusses, den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zu übertragen, eine Kammerentscheidung ergehen, da die nunmehr zuständige Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO von Gesetzes wegen nicht Einzelrichterin sein darf und daher vor dem Dezernatswechsel gefasste Einzelrichterübertragungsbeschlüsse ins Leere gehen oder jedenfalls schwebend unwirksam sind, was die Zuständigkeit der Kammer zur Folge hat, siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2011 – A 9 S 2774/10 –, Rn. 3 ff. – juris; VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 9. Oktober 2001 – Au 9 K 00.801 –, Rn. 19 – juris. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Anträge zu 1) bis 4) sind zulässig. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht das Erfordernis der erfolglosen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens (§ 68 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) entgegen. Im Ausgangsantrag vom 14. Oktober 2008 hatte der Kläger lediglich weitere, bislang nicht berücksichtigte Schäden geltend gemacht, ohne jedoch auch eine Erhöhung der Zahlungen zu begehren. Dies hat er ausdrücklich erstmals im Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. November 2010, durch den eine höhere Bepunktung, jedoch keine höhere Zahlung geregelt wurde, geltend gemacht, ohne die Bepunktung an sich anzugreifen. Es kann jedoch offen bleiben, ob aus diesem Grund die entsprechenden Ausführungen im Widerspruch vom 4. Dezember 2010 im Grunde als (neuer) Antrag auf die Bewilligung erhöhter Stiftungsleistungen zu werten sind, dessen Ablehnung durch die Beklagte mit dem Schreiben vom 29. Juni 2011 erfolgte. Zwar hat der Kläger dagegen keinen gesonderten Widerspruch erhoben, sondern die begehrten Leistungen unmittelbar eingeklagt. Aber selbst wenn man das als „Widerspruch“ bezeichnete Schreiben vom 4. Dezember 2010 jedenfalls hinsichtlich der begehrten Erhöhung der Leistungen durch die Beklagte als materiell neuen Antrag wertet, so wäre die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im vorliegenden Fall entbehrlich. Das ergibt sich zum einen daraus, dass sich die Beklagte insoweit rügelos zur Sache eingelassen hat und auch die zuständige Widerspruchsbehörde gewesen wäre, vgl. zu dieser Ausnahme vom Erfordernis eines Vorverfahrens etwa BVerwG, Urteil vom 18. April 1988 – 6 C 41/85 –, Rn. 27 – juris. Daneben ist die Durchführung eines Vorverfahrens hier auch deswegen entbehrlich, weil das Verhalten der Beklagten als Widerspruchsbehörde vor und während des gerichtlichen Verfahrens mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, dass ein Widerspruch erfolglos sein würde, vgl. zu dieser Ausnahme etwa BVerwG, Urteil vom 18. April 1988, a.a.O. Das ergibt sich vorliegend daraus, dass die Beklagte bereits durch den Bescheid vom 4. November 2010 – auch ohne entsprechenden ausdrücklichen Antrag – zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie eine erhöhte Zahlung an den Kläger ablehne. Diese Position hat sie sodann im Widerspruchsbescheid und im Schreiben vom 29. Juni 2011 wiederholt und ist davon auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht abgerückt. Angesichts dieser Sachlage könnte ein Widerspruchsverfahren einen seiner maßgeblichen Zwecke, die Entlastung der Verwaltungsgerichte, nicht mehr erreichen und müsste als bloße Förmelei gewertet werden. Der Antrag zu 5) ist hingegen unzulässig. Es ist kein Rechtsschutzinteresse ersichtlich, die Beklagte bereits jetzt hinsichtlich einer in der Zukunft möglicherweise erfolgenden Gesetzesänderung zu verpflichten. Im Übrigen besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte sich möglicherweise weigern könnte, dem Kläger eine zukünftige, gesetzlich geregelte Rentenerhöhung zu gewähren, zumal sie ihn selbst im Schreiben vom 29. Juni 2011 zu einem entsprechenden Antrag nach eventuell erfolgter Rechtsänderung aufforderte. Sollte dies dennoch der Fall sein, steht es dem Kläger frei, die ihm möglicherweise nach einer Gesetzesänderung zustehende Zahlung einzuklagen. Auch der Feststellungsantrag zu 6) ist bereits unzulässig. Es handelt sich nicht um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 26. Januar 1996 – 8 C 19/94 –, Rn. 10 – juris; vom 10. Mai 1984 – 3 C 68/82 –, Rn. 33 – juris; vom 23. Januar 1992 – 3 C 50/89 –, Rn. 29 f. – juris m.w.N.; dass., Beschluss vom 12. November 1987 – 3 B 20/87 –, Rn. 4 – juris. Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 7. Mai 1987 - BVerwG 3 C 53/85 -, Rn. 24 – juris; vom 23. Januar 1992 – 3 C 50/89 –, Rn. 30 – juris; dass., Beschluss vom 12. November 1987 – 3 B 20/87 –, Rn. 4 – juris. Daran fehlt es hier. Zum einen hat der Kläger keinen Sachverhalt dargelegt, in dem streitig sein oder werden könnte, ob die von ihm begehrten erhöhten Leistungen der Beklagten auf Sozialleistungen jeglicher Art angerechnet werden können. Mangels dieses konkreten Sachverhalts ist auch nicht erkennbar, dass diese Frage zwischen den Beteiligten streitig wäre. Die Beklagte verneint zwar Ansprüche des Klägers auf erhöhte Leistungen, hat jedoch im Falle des Bestehens dieser Ansprüche nicht deren Anrechnungsfreiheit in Frage gestellt. Zudem dürfte es sich bei der Beklagten hinsichtlich dieses Feststellungsantrags auch nicht um die richtige Beklagte handeln, was das Rechtsschutzinteresse des Klägers ausschließt. Die Frage der Anrechnungsfreiheit einer erhöhten Conterganrente stellt sich nämlich nicht im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter, sondern vielmehr im Verhältnis des Klägers zu einem entsprechenden Sozialleistungsträger, der für die Bewilligung von Sozialleistungen zuständig ist. Zwar ist es nicht zwingend erforderlich, dass das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung begehrt wird, zwischen den Beteiligten des Feststellungsprozesses besteht, BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1984 – 7 B 187/84 –, Rn. 10 – juris; OVG NRW, Urteil vom 22. September 1982 – 4 A 989/81 –, Rn. 38 – juris; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 43 Rn. 16. Allerdings kommt – unter bestimmten Voraussetzungen – nur die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und einem Dritten oder nur zwischen Dritten in Betracht – etwa dann, wenn der Kläger geltend macht, dass von diesem Rechtsverhältnis eigene Rechte gegenüber einem Prozessbeteiligten abhängen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 1982 – 4 A 989/81 –, Rn. 39 m.w.N. Nicht in Frage kommt hingegen – wie es hier der Fall wäre – die Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und einem Dritten. Dieses ist vielmehr einem entsprechenden Prozess zwischen diesen vorbehalten. Zum selben Ergebnis gelangt man, sofern man mit einem Teil der Literatur fordert, das festzustellende Rechtsverhältnis müsse, sofern es nicht unmittelbar zwischen den Beteiligten besteht, jedenfalls präjudizielle Bedeutung für ein zwischen diesen bestehendes Rechtsverhältnis besitzen, da die Feststellungsklage im Hinblick auf die Beschränkung der Rechtskraftwirkung nur unter dieser Voraussetzung die von ihr intendierte Befriedungsfunktion erfüllen kann, so etwa Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 43 Rn. 16 m.w.N. Diese Befriedungsfunktion könnte die Feststellungsklage im vorliegenden Fall gerade nicht entfalten, da ein Sozialleistungsträger, der in der Zukunft die begehrten Leistungen durch die Beklagte auf von ihm zu erbringende Zahlungen anrechnen wollte, durch ein entgegenstehendes Urteil in diesem Verfahren nicht gebunden wäre. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind insoweit rechtmäßig, der Kläger wird durch sie nicht in seinen Rechten verletzt. Er hat keinen Anspruch auf die begehrten Erhöhungen der laufenden Rentenzahlung sowie der jährlichen Sonderzahlung; ihm steht auch kein Anspruch auf die eingeklagte Dynamisierung der Rente zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Ablehnung entsprechend erhöhter Leistungen basiert unstreitig auf den gesetzlichen Vorschriften, § 13 Abs. 1 und 2 Satz 2 ContStifG, und Richtlinienregelungen. Die Kammer sieht keinen Verstoß der gesetzlichen Regelungen gegen Bestimmungen des Grundgesetzes, so dass eine Aussetzung des Verfahrens, um die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, nicht in Betracht kommt. Siehe zum Folgenden auch bereits die Kammerentscheidung vom 23. September 2010 – 26 K 6648/08 –, Rn. 46 ff. – juris. Selbst wenn ein Grundrechtsverstoß angenommen werden könnte, könnte dieser nicht zu der begehrten Verpflichtung der Beklagten führen. Dies gilt zum einen hinsichtlich der Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der stiftungsrechtlichen Regelungen. Ein grundgesetzwidriges Stiftungsrecht hätte unmittelbar nur die Änderung des Stiftungsrechts, keine Zahlungen an den Kläger, zur Folge. Gäbe es die Beklagte in der derzeitigen gesetzlichen Ausgestaltung nicht und in der Folge ebenso wenig die bisher den Leistungen zugrunde gelegten Vorschriften bzw. wären diese (teilweise) unanwendbar, wäre erst recht keine Rechtsgrundlage für das streitige Begehren des Klägers sowie die derzeit erbrachten Leistungen ersichtlich. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass selbst im Falle der Verfassungswidrigkeit der in § 13 Abs. 6 Satz 3 ContStifG vorgesehenen Kompetenz des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend zum Erlass konkretisierender Richtlinien wegen einer Beschränkung der Stiftungsautonomie und daraus folgend sämtlicher durch das Ministerium erlassener Richtlinien die Stiftung selbst jedenfalls immer noch an die in § 13 Abs. 2 Satz 2 ContStifG geregelte Höchstgrenze der Kapitalentschädigung und der monatlichen Rente gebunden wäre. Diese Höchstzahlungen sind dem Kläger aber bereits bewilligt worden. Hinsichtlich der vorgetragenen Verstöße, insbesondere der gegen Art. 3 und Art. 14 GG, hätte der Gesetzgeber verschiedene Alternativen, einen solchen etwaigen Verstoß zu beheben: Neben der Möglichkeit der begehrten Erhöhung von Rentenzahlungen an die contergangeschädigten Personen ab 80 Punkten käme zum Beispiel eine Absenkung von Zahlungen an die geringer geschädigten, nach Ansicht des Klägers in Beruf, Familie und Gesellschaft integrierten Menschen oder eine Umschichtung der Mittel, die derzeit direkt an geringer geschädigte Menschen ausgezahlt werden, zugunsten von wirksamen integrativen Fördermaßnahmen in Betracht. Ferner könnte zur dauerhaften Sicherung der Schwerstgeschädigten, unter dem Aspekt der Verhinderung einer Renten- und Vermögensverwertung zugunsten von Verwandten oder Dritten ohne entsprechende Gegenleistung einerseits und der Pflegesicherung wegen des gesamtgesellschaftlich allen wegen Krankheit, Unfällen oder Alter schwerstpflegebedürftigen Menschen drohenden Pflegenotstands andererseits, beispielsweise an eine Finanzierung und Bereitstellung von unentgeltlichen Pflegekräften gedacht werden, um einen etwaigen Verstoß zu beheben. Dies gilt auch für die vom Kläger geltend gemachte mangelnde Berücksichtigung von Folge- und Spätschäden. Selbst wenn diese gleichheitswidrig im Rahmen der Bemessung der Leistungshöhe unberücksichtigt blieben, stünde dem Gesetzgeber neben einer zusätzlichen Berücksichtigung im Rahmen der Schadenspunkte auch eine anderweitige Kompensation offen, etwa in Form der Gewährung zusätzlicher Leistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung. Außerdem ist für den vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits die gesetzlich festgeschriebene Höchstrente und die maximale Kapitalentschädigung erhält. Selbst eine höhere Bepunktung hätte mithin keine erhöhten Leistungen zur Folge. Das gilt auch hinsichtlich der jährlichen Sonderzahlung, deren Höhe zwar nicht gesetzlich festgeschrieben ist, sondern lediglich durch die Richtlinien. Da sich deren Höhe aber ebenfalls an den Schadenspunkten orientiert und der Kläger auch dort in der höchsten Stufe eingruppiert ist, würde selbst eine Berücksichtigung weiterer Schäden nicht zu einer höheren Zahlung führen. Dies gilt um so mehr als die Höhe der Zahlungen daran ausgerichtet ist, dass das dafür zur Verfügung gestellte Vermögen von 100 Mio. Euro für insgesamt 25 Jahreszahlungen ausreicht. Die Berücksichtigung zusätzlicher Schäden im Rahmen der Schadenspunkte würde aber in jedem Fall dazu führen, dass Geschädigte durch die höhere Bepunktung in die nächsthöheren Stufen gelangten und sich die jährliche auszuschüttende Gesamtsumme damit erhöhen würde. Dies würde es aber sogar rechtfertigen, die jährliche Sonderzahlung auch für die höchste Stufe zu kürzen. Die Kammer, die die tiefgreifenden Lebensbeeinträchtigungen der schwerstgeschädigten contergangeschädigten Menschen keinesfalls negiert, kommt im Übrigen ausgehend von der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck der angegriffenen Bestimmungen – insbesondere im Hinblick auf die Renten- und sonstigen Zahlungshöhen seit Juli 2008, die zudem von weiteren Leistungen wie denen nach dem Gehörlosen- und Blindengeldgesetz des Landes, den Regelungen zum Pflegegeld sowie Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – und – Zwölftes Buch – begleitet werden können – zum Ergebnis, dass die angegriffenen Normen mit der Verfassung vereinbar sind. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen Art. 14 GG vor, der in Absatz 1 das Eigentum und das Erbrecht gewährleistet und in Absatz 3 eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässt. Schließlich folgt der Anspruch auch nicht aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG oder dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG. Insoweit nimmt die Kammer auf die umfassenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der mehrfach zitierten grundlegenden Entscheidung vom 8. Juli 1976 Bezug, insbesondere zu einem fehlenden Verstoß des Errichtungsgesetzes gegen die Regelungen des Art. 14 GG. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 – 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 –, Rn. 120 – 144 – juris, BVerfGE 42, 263 ff. Ergänzend wird auf Folgendes verwiesen: Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass das Conterganstiftungsgesetz mit der schon 1971 im Errichtungsgesetz enthaltenen Richtlinien-Regelung, den Aufsichtsbefugnissen des Ministeriums und den aufsichts- sowie mittelzuweisenden Befugnissen des Parlaments gegen die Verfassung verstößt, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 8. Juli 1976, die der Kläger immer wieder zitiert, einen solchen Verstoß gerade nicht gesehen. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976, a.a.O., insbes. Rn. 6 ff., 48, 65, 113 f., 118, 137, 145f., 153ff., 157 – juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2010 – 1 BvR 1541/08, 1 BvR 2685/09 –, insbes. Orientierungssatz 4 – juris: Das „Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ hat in verfassungskonformer Weise die privatrechtlichen Vergleichsansprüche der am Vergleich Beteiligten durch gesetzliche Ansprüche ersetzt;... . Der Gesetzgeber hat regelmäßig bei der Aufstellung und normativen Umsetzung eines Schutzkonzepts einen weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum. Selbst das Bundesverfassungsgericht greift erst ein, wenn der Gesetzgeber seine Pflicht evident verletzt hat. Eine Nachbesserung eines Gesetzes kommt erst dann in Betracht, wenn eine ursprünglich rechtmäßige Regelung wegen zwischenzeitlicher Änderung der Verhältnisse evident untragbar geworden und der Gesetzgeber gleichwohl untätig geblieben ist oder offensichtlich fehlsame Nachbesserungsmaßnahmen getroffen hat. Dem Gesetzgeber kann nicht das Recht abgesprochen werden, im Rahmen der generellen Regelung durch ein Gesetz das Bestreben in den Vordergrund zu stellen, eine Verwirtschaftung der verfügbaren Mittel zu verhindern. Eine umfassende unmittelbare Staatsunrechtshaftung ist von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht gefordert. Mit dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ war auch kein Schuldanerkenntnis durch den Gesetzgeber verbunden. Die Leistungen und deren Verbesserungen durch das Erste und Zweite Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes haben nur ergänzenden Charakter und es ist nicht evident erkennbar, dass das Untermaßverbot verletzt wird. Der Eigentumsschutz wurde nicht verletzt, da die privatrechtlichen Vergleichsansprüche ohne Verstoß gegen die Verfassung durch die gesetzlichen Ansprüche ersetzt und die Substanz des Wertanspruchs der am Vergleich Beteiligten erhalten wurde. Diese Gesamtlösung wurde auch nicht im Nachhinein entwertet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber seine Überwachungspflicht fehlsam wahrgenommen hätte. Durch die über die Jahre hinweg vorgenommenen Anpassungen, insbesondere auch 2008 und 2009, ist er vielmehr dieser Verpflichtung nachgekommen. Allein aus der Zielsetzung des Gesetzgebers, auf die Spät- und Folgeschäden zu reagieren, kann keine verfassungsrechtliche Verpflichtung nach Art. 14 GG zu einem bestimmten Leistungsumfang abgeleitet werden. Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei bei seiner Entscheidung, an welche tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen knüpft und wie er von Rechts wegen zu begünstigende Personengruppen definiert. Dabei ist auch zu beachten, dass die Rechtsposition der Geschädigten ihren Charakter gerade durch die Einbindung in eine relativ große Schicksalsgemeinschaft erhält, so dass statt einer individuellen Rechtsposition nur eine Gesamtbetrachtung für sachgerecht gehalten wird. Erst die Gemeinschaft der Geschädigten rief die Leistungsbereitschaft der Arzneimittelherstellerin hervor, sie befanden und befinden sich in einer Schicksalsgemeinschaft und können sich dem nicht durch Berufung auf die Eigenständigkeit des erworbenen Anspruchs entziehen. Sofern für Einzelne punktuell gewisse Nachteile auftreten sollten, müssen sie gegen die insgesamt erzielten Vorteile abgewogen werden. Deshalb stellt auch die Möglichkeit von Neuanträgen durch bisher nicht von den Zahlungen erfasste Dritte eine zu berücksichtigende Verbesserung der Rechtslage dar. Jeder Betroffene bleibt als Forderungsinhaber Mitglied der Schicksalsgemeinschaft. Zwar kann auch der Verteilungsmaßstab nach § 13 Abs. 2 ContStiftG i.V.m. den Richtlinien gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, wenn wesentliche Unterschiede der Betroffenen nicht erfasst sind. Sachwidrigkeit hat das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Gewährung der Höchstrente an alle Geschädigten ab 45 Punkten aber bisher noch nicht erkannt, zumal von dem derzeitigen Forschungsprojekt Aufschluss über diesbezüglichen weiteren Handlungsbedarf erwartet wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2010 – 1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 –, Rn. 20 ff. – juris; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976, a.a.O., Rn. 117 ff., insbes. Rdnr. 135, 138, 151 – juris; vgl. auch zu dem erheblichen Spielraum des Staates bei dem Förderauftrag des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG: OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 12 A 2787/08 –. Eine evidente Verletzung liegt nach Auffassung der Kammer nicht vor: Die Zahlungen der Conterganstiftung überschreiten die Mittel, die die contergangeschädigten Kinder und ihre Eltern aufgrund des Vergleichs von 1970 – dem die Mutter des Klägers sich (jedenfalls zunächst) angeschlossen hatte – mit seinem Volumen von 100 Mio. DM zuzüglich Zinsen erwarten konnten, bereits heute um ein Vielfaches. Auch an den Kläger wurden erheblich höhere Zahlungen geleistet, als der Vergleich mit seinem Volumen von 100 Mio. DM (= 51.129.188,00 Euro) bei allein 5.000 in Deutschland geborenen contergangeschädigten Kindern hätte erwarten lassen. Er erhielt als Schwerstgeschädigter bis einschließlich Dezember 2007 Zahlungen von 190.381,93 Euro. Seit der Änderung des Jahres 2009 werden in 25 Jahren nochmals 426.798,00 Euro hinzu kommen. Der Umfang der von der Beklagten an den Kläger erbrachten Leistungen wird also nach diesen 25 Jahren bei deutlich über 620.000,00 Euro (umgerechnet 1.207.099,00 DM) liegen. Eine Kapitalisierung wäre wie im Fall Weber, in dem die Prozessbevollmächtigte und der Kläger als Prozessbevollmächtigte auftraten (26 K 6648/08, S. 5), möglich gewesen, § 14 Abs. 3 StHG vom 17. Dezember 1971 (dort waren insgesamt über 95.000,- DM ausgezahlt worden). Allein die 418 schwerst contergangeschädigten Menschen erhielten bis zum 31. Dezember 2007 rund 79.579.260,00 Euro. Nach Ablauf von 25 Jahren werden sie ausgehend von den oben errechneten 620.000,00 Euro deutlich über 259.160.000,00 Euro erhalten haben. Hinzu kommen die Leistungen der Beklagten für die übrigen contergangeschädigten Menschen und die Kosten der sonstigen Fördermaßnahmen. Es ist also sehr wohl durch die Stiftung – neben der Sicherung der seinerzeit zivilrechtlich überhaupt nicht garantierten Schadensersatzzahlungen – vgl. Czernik, Aufnahme in die Leistungen der Conterganstiftung wieder möglich – zu den aktuellen Änderungen des Conterganstiftungsgesetzes, VersR 2010, 744 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2010, a.a.O., Rn. 32 – juris; dass., Urteil vom 8. Juli 1976, a.a.O., Rn. 125 ff., insbes. auch Rn. 150 f. – juris; siehe auch Freytag/Rohde/Schmalz, Gutachten zur Klärung gedachter Ansprüche aus Arzneimittelhaftung bei Thalidomidschäden im Inland, S. 8 ff. – zu einer deutlichen wirtschaftlichen Besserstellung der Conterganopfer gekommen. Während die Haftung des Ersatzpflichtigen nach § 88 Arzneimittelgesetz (AMG) auf 120 Mio. Euro begrenzt wäre, selbst bei nur rund 2.300 Geschädigten also nur 52.180 Euro pro Geschädigtem gezahlt worden wären, hat die Conterganstiftung an Contergangeschädigte insgesamt bis 31. März 2011 456,5 Mio. Euro gezahlt. Der Durchschnittsbetrag pro Berechtigtem lag bei 202.160,- Euro. Die Sorge u.a. für ihre wirtschaftliche Absicherung ist auch, wie die bis heute geleisteten Zahlungen und die – wenn auch klägerseits kritisierte – immer wieder vorgenommenen höhenmäßigen Anpassungen und Ausweitungen der Leistungen zeigen, dauerhaft. Auf die diesbezüglichen Angaben im Tatbestand wird Bezug genommen. Andererseits waren selbst die gegenüber dem Vergleich mehrfach erhöhten Stiftungsmittel für die individuellen Leistungen bereits 1997 aufgebraucht, so dass seither die Finanzierung der Beklagten unstreitig weitgehend über den Bundeshaushalt erfolgt. Angesichts dieser Sachlage kann auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Spät- und Folgeschäden kein Verstoß gegen Art. 14 GG erkannt werden. Allein aus der Zielsetzung des Gesetzgebers, auf die Spät- und Folgeschäden zu reagieren, kann keine verfassungsrechtliche Verpflichtung nach Art. 14 Abs. 1 GG zu einem bestimmten Leistungsumfang abgeleitet werden, BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2010, a.a.O., Rn. 33 – juris. Die vor allem bei einem Vergleich mit contergangeschädigten Menschen mit einer Punktzahl von 45 bis 79,99 beklagte zu geringe Leistung an schwerstgeschädigte Conterganopfer ab einer Punktzahl von 80, die aus § 13 Abs. 2 und 6 ContStiftG i.V.m. den Richtlinien und den zugehörigen Anlagen folgt, vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976, a.a.O., Rn. 153, kann dem Klagebegehren – wie schon ausgeführt – ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Zum einen gibt es inzwischen eine weitergehende Unterscheidung zwischen den Leistungen an contergangeschädigte Menschen mit einem Punktwert von 45 bis 80 und denen mit einem Punktwert über 80 und zwar nun nicht mehr nur bei der Höhe der Kapitalentschädigung (Anlage 1), sondern auch bei den jährlichen Sonderzahlungen (Anlage 4). Geschädigte bis zu einer Punktzahl von 49,99 erhalten eine einmalige Zahlung von 7.669,00 Euro, daneben seit 2009 jährlich 1.840,00 Euro, Schwerstgeschädigte erhalten einmalig 12.782,00 Euro und jährlich 3.680,00 Euro, in fünfundzwanzig Jahren erhalten Letztere also 46.000,00 Euro mehr an jährlichen Sonderzahlungen. Mit der Differenz in der Kapitalentschädigung liegt der Unterschied bei über 51.590,00 Euro. Bei Contergangeschädigten mit einer Punktzahl von 60 bis 69,99 beträgt die jährliche Sonderzahlung beispielsweise 2.760,00 Euro, in fünfundzwanzig Jahren also 23.000,00 Euro weniger, die Kapitalentschädigung ist mit 10.226,00 Euro um 2.556,00 Euro geringer. Hinsichtlich weiterer Verbesserungen wird das Ergebnis des bereits mehrfach angesprochenen laufenden Forschungsprogramms aufgrund des Beschlusses von Januar 2009 abgewartet (vgl. BT-Drs. 16/11223). Selbst wenn aber insoweit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt werden könnte, also ein Verstoß gegen das Verbot, Ungleiches gleich zu behandeln, und die Verteilungskriterien sachwidrig wären, könnte dies nicht zu der klageweise begehrten Verurteilung führen, da dem Gesetzgeber, wie schon dargelegt, verschiedenste Alternativen offen stünden, um eine sachgerechte dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Verteilung zu erreichen. Letztere müsste nicht gerade dadurch verwirklicht werden, dass der Kläger monatlich neben den sonstigen ihm zur Verfügung stehenden oder zu beantragenden Geldmitteln und Leistungen eine verdoppelte Rente sowie eine verdoppelte jährliche Sonderzahlung erhielte. Soweit schließlich das Vorbringen, Spät- und Folgeschäden seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, den Verteilungsmaßstab und damit Art. 3 GG betrifft, ist hinsichtlich der Spätschäden kein Verfassungsverstoß zu erkennen. Spätschäden – also solche, die bereits bei Geburt angelegt waren, aber zunächst nicht erkannt wurden – finden im Rahmen der Festlegung der für die Höhe der Ansprüche maßgeblichen Punktzahl durchaus Berücksichtigung. Dementsprechend ist in § 7 der Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen vom 30. Juni 2009 geregelt, dass im Falle der Feststellung eines nicht berücksichtigten Körperschadens, der bereits bei Geburt vorlag oder angelegt war, nach Vorliegen eines bestandskräftigen Bescheids über die Kapitalentschädigung diese ab dem Beginn der Leistungsgewährung angepasst wird, wenn sich daraus eine höhere Kapitalentschädigung ergibt. Für die Conterganrente enthält § 8 Abs. 3 der Richtlinien eine entsprechende Regelung. Dementsprechend war auch beim Kläger eine Korrektur der ursprünglichen Punktbewertung vorgenommen worden. Von einer willkürlichen Nichtberücksichtigung von Spätschäden kann deshalb nicht ausgegangen werden. Sog. Folgeschäden, die sich erst im Laufe der Zeit aus den vorhandenen Beeinträchtigungen ergeben, werden demgegenüber nicht gesondert berücksichtigt, wie sich aus § 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinien ergibt; für sie ist in der Anlage 2 zu den Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen auch keine gesonderte Bewertung vorgesehen. Es kann indes offen bleiben, ob diese Nichtberücksichtigung, die alle Contergangeschädigten gleichermaßen trifft, einen Gleichheitsverstoß darstellt. Dagegen spricht jedenfalls, dass der Kläger nicht substantiiert dargelegt hat, inwiefern Folgeschäden derzeit hinreichend diagnostizierbar und kategorisierbar sind. Er erstrebt vielmehr eine individuelle Untersuchung jedenfalls der Schwerstgeschädigten und eine darauf basierende Hilfe im Einzelfall. Zu einer solchen individuellen Differenzierung ist der Gesetz- bzw. Richtliniengeber aber nicht verpflichtet. Auch der mit der individuellen Feststellung der Folgeschäden verbundene zeitliche und finanzielle Aufwand lässt die vorhandene Pauschalierung jedenfalls nicht als grob willkürlich erscheinen. Zudem hat der Gesetzgeber mit der in Auftrag gegebenen Studie über aktuelle Bedarfe der Contergangeschädigten deutlich gemacht, dass er bereit ist, auf Veränderungen und neue Entwicklungen, die ggf. eine Neuausrichtung der Hilfe erforderlich machen, zu reagieren. Das Ergebnis der Studie und die daraus zu ziehenden politischen Konsequenzen bleiben abzuwarten. Eine Bundestagsbefassung soll nach Aussage der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 1. Februar 2013 erfolgen. Jedenfalls gilt aber auch hinsichtlich dieses behaupteten Gleichheitsverstoßes, dass der Gesetz- bzw. Richtliniengeber den Gleichheitsverstoß auch auf andere Weise als durch die beantragte Erhöhung der Zahlungen an den Kläger beseitigen könnte, ein unterstellter Verstoß somit nicht den geltend gemachten Anspruch zur Folge hätte, zumal der Kläger bereits die jeweils höchsten vorgesehenen Zahlungen erhält. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der begehrten Beträge ergibt sich ferner nicht aus Stiftungsrecht. Zwar kann durchaus auch nach Stiftungsrecht ein Anspruch der Destinatäre im Rahmen des Stiftungszwecks unmittelbar gegen die Stiftung bestehen. Im Rahmen einer Stiftung des bürgerlichen Rechts können solche Ansprüche durch die Stiftungssatzung, durch einseitige Zuerkennung eines Stiftungsorgans oder durch Vertrag begründet werden, siehe BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 – Xa ZR 8/08 –, Leitsatz 1 und Rn. 12 ff. Im vorliegenden Fall ist dieser Anspruch durch das ContStifG i.V.m. den Richtlinien sogar gesetzlich kodifiziert. Zum einen bestehen aber schon erhebliche Zweifel daran, dass sich der Stiftungszweck tatsächlich mit dem Ziel der dauerhaften und wirksamen Hilfe für Contergangeschädigte, ihrer Besserstellung gegenüber dem Grünenthal-Vergleich usw. definieren lässt. Dies war und ist zwar das hinter dem ContStifG stehende politische Ziel, BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976, a.a.O., Rn. 158, das jedoch nicht zwangsläufig mit dem Stiftungszweck identisch sein muss. Zweck der Stiftung und Motive, die der Stifter mit der Stiftung verfolgt, sind zu unterscheiden. Stiftungsrechtlich relevant sind solche Motive nur dann, wenn sie in Stiftungsgeschäft und Satzung als Stifterwille objektiviert sind, Hof, in: Seifart/v. CampenhausenStiftungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2009, § 7 Rn. 3. Insofern spricht vieles dafür, dass sich der Stiftungszweck in der entsprechenden gesetzlichen Definition des § 2 StHG bzw. heute § 2 ContStifG erschöpft(e), die sich so auch in § 1 Abs. 1 der Stiftungssatzung wiederfindet. Darin heißt es, dass es Zweck der Stiftung sei, behinderten Menschen, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Firma Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, 1. Leistungen zu erbringen 2. ihnen durch die Förderung und Durchführung von Forschungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe zu gewähren, um ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu unterstützen und die durch Spätfolgen hervorgerufenen Beeinträchtigungen zu mildern. Ein unmittelbarer Zahlungsanspruch könnte sich bei Zugrundelegung dieses Zwecks allein aus dessen Nr. 1 ergeben, der aber keinerlei Vorgaben zu Höhe oder Art der Leistungen enthält. Hinweise darauf lassen sich § 13 ContStifG und § 1 Abs. 4 der Satzung entnehmen. Selbst wenn aber der Zweck der Stiftung tatsächlich nicht allein die Leistungsgewährung, sondern tatsächlich eine wirksame und dauerhafte Hilfe wäre, so müsste dieser Zweck aber jedenfalls unter Berücksichtigung der dafür zur Verfügung stehenden beschränkten Mittel interpretiert werden. Da die unmittelbaren Stiftungsmittel zur Gewährung von Leistungen an Contergangeschädigte aber seit 1997 aufgebraucht sind, nachdem der Bund mehrfach Vermögen zugeschossen hatte, kann sich somit aus dem Anspruch auf Erfüllung des Stiftungszwecks nicht der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch ergeben. Zudem hatte auch das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ in seiner ursprünglichen Fassung bereits eine Höchstrente von 450,- DM vorgesehen, was ebenfalls deutlich macht, dass der Stiftungszweck hinsichtlich der Höhe der zu erbringenden Leistungen jedenfalls unter dem Vorbehalt der dafür gesetzlich vorgesehenen Summen stand. Es ist Aufgabe der Stiftungsverwaltung, den Stiftungszweck nachhaltig zu verwirklichen. Dafür ist jedoch in erster Linie die jeweilige Stiftungsverfassung maßgebend, zu der alle Vorschriften, die die äußere Verfassung und Interna regeln, gehören, v.Campenhausen, in: Seifart/v. CampenhausenStiftungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2009, § 19 Rn. 1, § 20 Rn. 1. Damit hat sich die Stiftungsverwaltung insbesondere an den Richtlinien und den gesetzlich festgelegten Höchstzahlungen zu orientieren. Es ist nicht erkennbar, dass diese zweckwidrig wären. Schließlich sei nochmals angemerkt, dass selbst im Falle der Übertragung der Richtlinienkompetenz auf den Stiftungsrat dieser den Stiftungszweck nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und damit der vorgesehenen Höchstleistungen verwirklichen könnte. Gegen die inzwischen in § 13 Abs. 2 Satz 4 – 5 ContStifG vorgesehene Anpassung der Conterganrenten entsprechend der Prozentsätze und Zeitpunkte für die gesetzliche Rentenversicherung ist nach Auffassung der Kammer nichts zu erinnern. Damit geht die aktuelle Regelung über das Gebotene hinaus, denn der Vergleich sah ebenfalls keine Dynamisierung vor, die Renten nach dem Conterganstiftungsgesetz sind nicht mit Sozialrenten vergleichbar und es stehen ergänzend für die Betroffenen Hilfen aus den schon genannten anderen der Versorgung dienenden Leistungsgesetzen zur Verfügung, BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976, a.a.O., Rn. 158 – juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Zulassung der Sprungrevision folgt aus §§ 134 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.