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Beschluss

14 B 948/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1015.14B948.12.00
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Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Juli 2012 wird geändert:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5.579,91 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Juli 2012 wird geändert: Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5.579,91 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Beschwerde mit dem sinngemäß - gestellten Antrag, den angegriffenen Beschluss zu ändern und den Antrag auf Feststellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG Gelsenkirchen 5 K 1479/12 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung in Höhe von 22.319,62 EUR abzulehnen, hat Erfolg. Nach den von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründen ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern, vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Das Verwaltungsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass Maßstab für die gerichtliche Überprüfung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist, ob ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, § 112 Satz 2 des Justizgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - JustG NRW -); ernstliche Zweifel bestehen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Misserfolg ist. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.8.1988 - 3 B 2564/85 -, NVwZ-RR 1990, 54, vom 3.9.1992 - 14 B 684/92 -, DVBl 1993, 563 (564), vom 27.10.1999 13 B 843/99 -, NRWE, Rn. 5 und vom 22.5.2012 15 B 564/12 -, NRWE, Rn. 4. Zunächst einmal zugrunde zu legen ist weiter die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein Drittschuldner eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit dem Argument angreifen könne, dass die Hauptforderung durch Verjährung erloschen sei. Denn diese Auffassung wird mit der Beschwerde nicht angegriffen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). Jedoch hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch darauf gestützt, dass der Vollstreckung entgegenstehe, dass bereits Zahlungsverjährung eingetreten sei, da keine hinreichenden verjährungsunterbrechenden Maßnahmen erfolgt seien. Dies wird mit der Beschwerde erfolgreich angegriffen. Ein Erfolg der Klage VG Gelsenkirchen 5 K 1479/12 wegen des Eintritts der Zahlungsverjährung bezüglich der Forderung aus dem Haftungsbescheid vom 5. Februar 2003 ist nicht wahrscheinlicher als ein Misserfolg. Die Verjährung der Forderung aus dem Haftungsbescheid wurde ein erstes Mal im Jahr 2005 durch ein Vollstreckungsersuchen, dem eine Meldeamtsanfrage folgte, unterbrochen (§ 231 Abs. 1 Satz 1 letzte Alt. der Abgabenordnung AO ); die diesbezüglichen Unterlagen wurden im Beschwerdeverfahren vorgelegt. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass die Verjährung der Forderung nochmals im Jahr 2007 - unterbrochen wurde. Auf Bl. 71 und 72 BA Ia wird festgehalten, dass es im Jahr 2007 zu einem Vollstreckungsversuch gekommen sei; auf Bl. 75 BA Ia wird festgehalten, dass eine Türöffnung veranlasst worden sei und dass der Schuldner nach dem Protokoll des Vollziehungsbeamten an Sachwerten unpfändbar gewesen sei. Weiter hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren substantiiert vorgetragen, dass es den genannten Vollstreckungsversuch tatsächlich gegeben habe und hat hierfür Zeugenaussagen angeboten. Vor diesem Hintergrund ist - ungeachtet dessen, dass das Protokoll des Vollstreckungsversuches derzeit nicht auffindbar ist - ein Erfolg der Antragsteller im Hauptsacheverfahren nicht wahrscheinlicher als ein Misserfolg. Auch im Ergebnis hat das Begehren der Antragsteller keinen Erfolg. Selbst wenn die mit der Beschwerde fristgerecht vorgetragenen Bedenken der Antragsgegnerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung zutreffend sind, ist der Beschwerde nicht allein deshalb zu entsprechen. Vielmehr ist das Beschwerdegericht dann aufgrund Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - ungeachtet der Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - berechtigt und verpflichtet, das Begehren des Rechtsschutzsuchenden vollumfänglich zu prüfen. OVG NRW, Beschlüsse vom 21.12.2006 - 7 B 2193/06 -, NRWE, Rn. 14 und vom 18.3.2002 - 7 B 315/03 -, NVwZ 2002, 1390; Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 43; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 146 Rn. 27. Hier haben die Antragsteller Anträge auf Feststellung bzw. hilfsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG Gelsenkirchen 5 K 1479/12 gestellt. Beide Anträge sind zulässig, insbesondere steht der Zulässigkeit nicht schon grundsätzlich entgegen, dass sich die Antragsteller als Drittschuldner gegen die Pfändung- und Einziehungsverfügung wenden. Vgl. OVG LSA, Urteil vom 24.3.1999 - A 3 S 45/97 -, KKZ 2000, 86 (89 f); BFH, Urteil vom 7.7.1987 VII R 97/84 -, juris, Rn. 11 und Beschluss vom 30.9.1997 - VII B 67/97 -, juris, Rn. 29; Kruse, in: Tipke/Kruse, AO FGO, Loseblatt Stand August 2012, § 309 Rn. 57; Münzberg, in: Stein-Jonas, ZPO, 20. Aufl. 1986, § 766 Rn. 32. Der Antrag der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren, die aufschiebende Wirkung der Klage festzustellen, bleibt ohne Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Klage aufgrund der Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat. Denn hier entfaltet die Klage jedenfalls aufgrund der Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 Satz 1 JustG NRW keine aufschiebende Wirkung. Vgl. zu § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO z.B. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt Stand Januar 2012, § 80, Rn. 145; Puttler, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 80 Rn. 63, jeweils m. w. N. Auch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kommt nicht in Betracht. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Rechtsgrundlage für die Verfügung sind die §§ 6, 50 Abs. 1, 40 und 44 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW - . Die Verfügung dürfte formell rechtmäßig sein. Ein durchgreifender Anhörungsmangel liegt nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend die Pflicht zu einer eigenständigen Anhörung vor Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufgrund der Spezialregelung des § 40 VwVG NRW ausgeschlossen ist. Jedenfalls konnte hier von einer Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen abgesehen werden. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfte auch hinreichend bestimmt gewesen sein. Die Antragsteller wurden als Drittschuldner hinreichend genau bezeichnet. Zwar ist die Pfändungs- und Einziehungsverfügung dem Wortlaut nach an das "Steuerbüro F. " gerichtet. Gleichwohl ist hinreichend klar, dass die Antragsteller als Drittschuldner Adressaten der Verfügung sind. Denn das "Steuerbüro F. " besteht aus den Antragstellern und die Antragsteller waren grundsätzlich auch Schuldner der gepfändeten Forderung, wie sich aus dem in der Verfügung in Bezug genommenen Urteil des OLG Hamm vom 13. April 2005 - 5 U 90/94 - ergibt. Zur Pflicht der Bezeichnung des Drittschuldners vgl. Engelhard/App, VwVG VwZG, 9. Aufl. 2011, § 309 AO Rn. 4. Auch der Gläubiger der Forderung wurde hinreichend bezeichnet. In der Pfändungsverfügung wurde Herr L. als Vollstreckungsschuldner ausdrücklich bezeichnet. Dass hinter dem Namen des Vollstreckungsschuldners, die L. GmbH erwähnt wurde, ist unschädlich. Zum einen wurde der zutreffende Vollstreckungsschuldner zuerst genannt, zum anderen wurde auf das Urteil des OLG Hamm vom 13. April 2005 Bezug genommen. Forderungsgläubiger dieses Urteils ist insoweit allein Herr L. . Zur Pflicht der Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners vgl. Engelhard/App, a. a. O. Weiter wurde der beizutreibende Geldbetrag genannt (vgl. 40 Abs. 1 Satz 5 VwVG NRW) und es wurde die zu pfändende Forderung des Schuldners an den Drittschuldner so bestimmt bezeichnet, dass auch für einen unbeteiligten Dritten feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist. Auch dies erfolgte durch Bezugnahme auf das genannte Urteil des OLG Hamm. Zur Pflicht die Forderung hinreichend genau zu bezeichnen vgl. BFH, Beschluss vom 30.9.1997 VII 67/97 -, a. a. O., Rn. 30, Urteil vom 1.6.1989 V R 1/84 -, BFHE 157, 32 (36); Brockmeyer, in: Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 309 Rn. 19 f.; Engelhard/App, a. a. O. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfte auch materiell rechtmäßig sein. Die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW dürften vorgelegen haben. Insbesondere ist Leistungsbescheid im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW hier der Haftungsbescheid vom 5. Februar 2003. Unerheblich ist, ob die Forderung aus diesem Bescheid durch Verjährung erloschen ist. Die Voraussetzungen des § 6a VwVG NRW liegen insoweit ersichtlich nicht vor, so dass dahinstehen kann, ob die Nichtbeachtung der dort aufgeführten Einwendungen zur Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahme führt. Vgl. dazu Engelhard/App, a. a. O., § 257 AO Rn. 5.7; Erlenkämper/Rhein, VwVG VwZG NRW, 4. Aufl. 2011, § 7 Rn. 3 und 8; LT-Drs. 13/3192, S. 54. Im Übrigen kann der Einwand des Erlöschens der Forderung aus dem Leistungsbescheid durch Verjährung allein im selbstständigen Verfahren nach § 7 Abs. 2 VwVG NRW geltend gemacht werden. Mithin würde auch die Verjährung der Forderung aus dem Leistungsbescheid nicht dazu führen, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung rechtwidrig wäre. Vgl. Pietzner, in: Schoch Schneider Bier, VwGO, Loseblatt Stand Januar 2012, § 167 Rn. 61; Marwinski, in: Brand/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2. Aufl. 2003, E Rn. 26; LT-Drs. 13/3192, S. 53 f. Siehe auch Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 20 Rn. 11. Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nach den §§ 50 Abs. 1, 40 und 44 VwVG NRW dürften hier vorgelegen haben. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wurde den Antragstellern schriftlich zugestellt (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwVG NRW) und enthält den Ausspruch, dass der Vollstreckungsgläubiger die Forderung einziehen kann (§§ 40 Abs. 1 Satz 2, 44 VwVG NRW). Einer Aufnahme des Verbotes gegenüber den Antragstellern, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW), bedurfte es hier nicht (§ 50 Abs. 1 VwVG NRW). Denn vorliegend geht es um die Pfändung eines Freistellungsanspruches, bei dem der Befreiungsgläubiger bzw. Vollstreckungsschuldner (grundsätzlich) ohnehin keine Zahlung an sich, sondern nur an den Drittgläubiger verlangen kann. Vgl. dazu z.B. Toussaint, in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 257 Rn. 23. Schließlich dürfte die gepfändete Forderung nicht unpfändbar gewesen sein. Vgl. zur Möglichkeit die Unpfändbarkeit der Forderung durch den Drittschuldner geltend zu machen BFH, Urteil vom 7.7.1987 - VII R 97/84 -, a. a. O., Rn. 11 und Beschluss vom 30.9.1997 - VII B 67/97 -, a. a. O., Rn. 33. Zur Pfändbarkeit von Forderungen als Voraussetzung für eine Pfändung nach § 50 Abs. 1 VwVG NRW vgl. Beermann, in: Hübschmann Hepp Spitaler, AO FGO, Loseblatt, Stand April 2012, § 321 AO Rn. 9. Grundsätzlich sind zwar Freistellungsansprüche nicht pfändbar. Anderes gilt aber dann, wenn - wie hier - der Vollstreckungsgläubiger mit dem Drittgläubiger identisch ist. Der Freistellungsanspruch wandelt sich insoweit in einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Freistellungs- bzw. Drittschuldner um. Auch die Einziehungsverfügung ist insoweit rechtmäßig. Der mit der Pfändungsverfügung in einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gewandelte Freistellungsanspruch wird als Zahlungsanspruch zur Einziehung überlassen. Vgl. KG, Beschluss vom 29.1.1980 - 1 W 61/80 -, NJW 1980, 1341 (1342); BGH, Urteil vom 22.3.2011 - II ZR 100/09 -, juris, Rn. 16 und vom 12.11.2009 III ZR 113/09 -, MDR 2010, 192. Ob und inwieweit der Freistellungsanspruch (noch) besteht, ist hingegen für die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung unerheblich. Dafür spricht schon der Wortlaut der Regelung des § 50 Abs. 1 VwVG NRW i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW. Nach letztgenannter Vorschrift hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten, wenn eine Geldforderung gepfändet werden soll. Mit dem Wort "soll" wird zum Ausdruck gebracht, dass maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Pfändungsverfügung allein das Ziel der Pfändung ist, nicht aber, ob die Forderung tatsächlich besteht. Der Drittschuldner erleidet hierdurch keine Rechtsnachteile. Er kann seine Rechte gegen eine Inanspruchnahme wahren, wenn die Vollstreckungsbehörde zur Verwirklichung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung von ihm Zahlung verlangt. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 11.7.2012 14 B 551/12 -, n. V. Siehe zu den vergleichbaren Regeln zum Erlass von Forderungspfändungsverfügungen nach der AO BFH, Urteil vom 24. Juli 1984 VII R 135/83 -, juris, Rn. 18 ff. und Beschluss vom 19. März 1998 - VII B 175/97 -, juris, Rn. 34. Schließlich kommt auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer Einstellung der Zwangsvollstreckung und Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach § 7 Abs. 2 VwVG NRW nicht in Betracht. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit die Antragsteller als Drittschuldner einen solchen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen können und ob dem Erfolg eines solchen Antrages schon entgegen steht, dass sie bislang bei der Behörde noch keinen Antrag nach § 7 Abs. 2 VwVG NRW gestellt haben. Jedenfalls wäre ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deshalb unbegründet, da die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Die Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW bzw. auf Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach § 7 Abs. 2 Satz 3 2. Alt. VwVG NRW liegen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor, da nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Forderung aus dem Haftungsbescheid vom 5. Februar 2003 durch Verjährung erloschen ist (siehe oben). Zu den Wahrscheinlichkeitsmaßstäben hinsichtlich des Anordnungsanspruch bei Erlass einer einstweiligen Anordnung vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 123 Rn. 25; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 123 Rn. 51; Schoch, in: Schoch Schneider Bier, VwGO, Loseblatt, Stand Januar 2012, § 123 Rn. 74. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.