Beschluss
12 A 337/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1029.12A337.12.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die zuvörderst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihre Klage mit dem Ziel, den Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2011 aufzuheben, sei infolge der Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts unzulässig geworden. Diese Annahme trifft zu. Hat sich ein Verwaltungsakt - wie hier mit dem Erlass des Vorausleistungsbescheides vom 30. März 2011 auf sonstige Weise - erledigt, kann dessen Aufhebung durch das Gericht oder die Verwaltung nicht mehr verlangt werden. Die Aufhebung eines erledigten Verwaltungsakts ginge von vorneherein ins Leere, weil er bereits unwirksam ist. Ob dem jeweiligen Kläger wegen der damit offenkundigen Nutzlosigkeit seines Klagebegehrens das Rechtsschutzinteresse fehlt, oder ob die Klage gegen einen rechtlich nicht mehr existenten Verwaltungsakt schon nicht statthaft ist, kann offen bleiben. Vgl. hierzu nur: Sodan: in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 42, Rn. 350. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der angefochtene Verwaltungsakt bis zum erledigenden Ereignis rechtswidrig gewesen sein sollte. In diesem Fall kann der jeweilige Kläger das Kostenrisiko zum einen dadurch vermeiden, dass er die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin geht fehl in der Annahme, die Hauptsache sei im Anfechtungsstreit erst dann erledigt, wenn der angefochtene Bescheid aufgehoben worden sei. Sie übersieht, dass die Aufhebung eines Verwaltungsakts nur einer von mehreren Gründen ist, aus denen dieser unwirksam werden kann. Anders als die Klägerin meint, droht schließlich bei einer Erledigung des Verwaltungsakts in sonstiger Weise auch keine Bestandskraft. Unwirksame Verwaltungsakte entfalten keine rechtliche Wirkung und können daher nicht in Bestandskraft erwachsen. Der jeweilige Kläger hat ferner die Möglichkeit, die Anfechtungsklage auf eine sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umzustellen. Danach spricht das Gericht, wenn der Verwaltungsakt sich während des Klageverfahrens durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse. Von keiner dieser Möglichkeiten hat die anwaltlich vertretene Klägerin Gebrauch gemacht. Dass die - hier nach alledem unbeachtliche - Einschätzung der Klägerin, der angefochtene Bescheid sei bis zu dem erledigenden Ereignis rechtmäßig gewesen, nicht zutrifft, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 1. Juli 2011 in der Sache 12 B 521/11 dargelegt. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, handelt es sich im Gegenteil um einen sehr einfach gelagerten Rechtsstreit. Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin für die Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten in Anspruch genommene These, die Klägerin habe das Rechtsschutzbedürfnis verloren, weil der Verwaltungsakt infolge eines während des Verfahrens eingetretenen Ereignisses rechtswidrig geworden sei, ersichtlich nicht aufgestellt. Die Klägerin hat das Rechtsschutzinteresse vielmehr verloren, weil der vormals rechtmäßige Verwaltungsakt sich in sonstiger Weise erledigt hat und damit unwirksam geworden ist. Ein unwirksamer Verwaltungsakt ist weder rechtmäßig noch rechtswidrig. Er kann mangels Objekts einer Aufhebung auch - wie oben ausgeführt - weder vom Gericht noch vom Beklagten aufgehoben werden. Die Sache hat ferner nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung, vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die von der Klägerin formulierte Frage, ob ein Kläger das Rechtsschutzbedürfnis verliert, wenn in einem Eilverfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das Oberverwaltungsgericht ein im Laufe des Prozesses eingetretenes Ereignis feststellt, dass die Verwaltungsakte rechtswidrig gemacht haben soll, der Beklagte sich dieser Meinung aber nicht anschließt und seine Verwaltungsakte von sich aus deswegen nicht aufhebt, stellt sich nicht. Diese Frage geht ebenfalls von der fehlerhaften Prämisse aus, der Verwaltungsakt sei während des Verfahrens rechtswidrig geworden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).