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Beschluss

12 B 521/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0701.12B521.11.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 17. Januar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2011 - Auskunftsverlangen nach § 47 Abs. 4 BAföG und Androhung eines Zwangsgeldes - habe keinen Erfolg, ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht zu beanstanden. Die Auffassung der Antragstellerin, das Auskunftsverlangen sei jedenfalls nach Erlass des Vorausleistungsbescheides vom 30. März 2011 (offensichtlich) rechtswidrig geworden, trifft nicht zu. Der Erlass des - vorbehaltlosen - Vorausleistungsbescheides vom 30. März 2011 hat nicht zur Rechtswidrigkeit des Auskunftsbegehrens des Antragsgegners geführt, dieses hat sich vielmehr mangels Fortdauer der nach der gesetzlichen Konzeption von vorneherein immanenten Regelungswirkung gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW auf sonstige Weise erledigt. Die mit dem Auskunftsverlangen eingeforderte Mitwirkungspflicht der Eltern eines Auszubildenden nach § 47 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 60 Abs. 1 SGB I betrifft nämlich - wie der Antrag auf Ausbildungsförderung und die Bewilligung, vgl. § 50 Abs. 3 und Abs. 4 BAföG - nur den jeweiligen Bewilligungszeitraum und nur die für diesen Bewilligungszeitraum nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgeblichen Einkommensverhältnisse. Sie besteht dem entsprechend von vorneherein nicht, wenn der Auszubildende nach § 11 Abs. 2a oder Abs. 3 BAföG elternunabhängig zu fördern ist, sein Bedarf bereits vollständig durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Einkommen seines Ehegatten bzw. Lebenspartners gedeckt ist oder das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs offensichtlich ausgeschlossen ist. Vgl. Roggentin, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 47, Rn.11. Dies zugrunde gelegt entfällt die Pflicht der Eltern zu einer weiteren Mitwirkung nachträglich, wenn es einer Berechnung des ausbildungsförderungsrechtlichen Unterhaltsbetrages der Eltern nach §§ 21ff., 24 BAföG für die Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht (mehr) bedarf. Die Mitwirkung der Eltern wird in einem solchen Fall nämlich in einer mit den oben genannten Fällen vergleichbaren Weise obsolet. Gemessen hieran entfällt die einkommensbezogene Mitwirkungspflicht der Eltern auch dann, wenn dem Auszubildenden für den vom Antrag umfassten Bewilligungszeitraum - wie hier - Vorausleistungen nach § 36 Abs. 2 BAföG ohne Anrechnung eines elterlichen Unterhaltsbetrages bewilligt werden. Diese Bewilligung ist im Hinblick auf die Anrechnung des elterlichen Einkommens im Verhältnis zum Auszubildenden abschließend und das Bewilligungsverfahren als solches beendet. Die dem gesetzlichen Nachrang der Ausbildungsförderung entsprechende Berücksichtigung des elterlichen Einkommens auf die Ausbildungsförderung erfolgt - wie die Antragstellerin im Ansatz zutreffend erkannt hat - nicht mehr im Wege der Anrechnung nach §§ 11 Abs. 2 und 24 Abs. 1 BAföG, sondern im Wege der Geltendmachung des nach § 37 Abs. 1 BAföG auf das Amt für Ausbildungsförderung übergegangenen, zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs des Auszubildenden gegen seine Eltern, für den eigene Auskunftsansprüche bestehen. Nur insoweit und nur in Bezug auf die Eltern des Auszubildenden erbringt das Amt für Ausbildungsförderung echte Vorausleistungen im Sinne von Vorleistungen. Vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 36, Rn. 4.1. und 13. Mit der damit eingetretenen Erledigung des Auskunftsbegehrens ist der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen gerichteten Klage unzulässig geworden. Der Senat kann in diesem Zusammenhang offen lassen, ob dies der Fall ist, weil der Antrag nicht mehr statthaft ist, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 80, Rn. 130, oder, weil das Rechtsschutzinteresse wegefallen ist, vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 80, Rn. 132. Nichts anders gilt auch für den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Zwangsgeldandrohung. Auch diese hat sich infolge des Wegfalls des Auskunftsbegehrens als der Grundlage für weitere Vollstreckungsmaßnahmen in sonstiger Weise erledigt. Der Senat weist ergänzend noch darauf hin, dass die Antragstellerin ungeachtet dessen mit ihrem Beschwerdevorbringen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 17. Januar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2011 bis zum Zeitpunkt seiner Erledigung nicht in Frage zu stellen vermag. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung war nicht zu beanstanden. Das Auskunftsverlangen hat bis zu seiner Erledigung seine Rechtsgrundlage in §§ 47 Abs. 4, 46 Abs. 3 BAföG gefunden. § 47 Abs. 4 BAföG bestimmt, dass die Mitwirkungspflichten des § 60 SGB I auch für die Eltern und den Ehegatten oder Lebenspartner, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden gelten. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung, d.h. für Entstehung, Höhe und Fortbestand, erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen und Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Nach § 46 Abs.3 BAföG muss sich der Auskunftsverpflichtete dabei zwingend der in der BAföG-FormblattVwV bestimmten Formulare - hier des Formblatts 3 - bedienen. Da die Bewilligung von Ausbildungsförderung in der Regel nach § 11 Abs. 2 BAföG in Abhängigkeit von den Einkommensverhältnissen der Eltern, vgl. §§ 21 und 24 BAföG, erbracht wird, handelt es sich bei den Angaben und Nachweisen der Eltern über ihr eigenes Einkommen in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgeblichen Zeitraum um leistungserhebliche Tatsachen. Vgl. hierzu und zu Folgendem Roggentin, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 47, Rn. 7, 8 und 11. Die Auskunftspflicht besteht für Eltern auch unabhängig davon, ob ein Unterhaltsanspruch im Eltern-Kind-Verhältnis gegeben ist. Sie besteht von Anfang an - wie oben ausgeführt - nur in den oben aufgeführten Fällen der elternunabhängigen Förderung, der anderweiten Bedarfsdeckung oder des offensichtlichen Ausschlusses eines Unterhaltsanspruchs nicht. Die Antragstellerin hat mit dem pauschalen Hinweis, aus ihrer Sicht lägen einige der von ihr allgemein aufgezählten Ausschlussgründe vor, die allein geltend gemachte Negativ-Evidenz des Unterhaltsanspruchs ihres Sohnes in diesem Sinne nicht darzulegen vermocht. Ohne jede Kenntnis der Einkommensverhältnisse sind keine verlässlichen Aussagen dazu möglich, ob es an der Leistungsfähigkeit der Eltern fehlt, ob die Mittel für den Elternunterhalt schon ausgeschöpft sind, das Einkommen der Eltern unter dem Selbstbehalt liegt und die Haftungsanteile der beiden Elternteile so unterschiedlich sind, dass nur der andere Elternteil unterhaltspflichtig ist. Dass dieser letzte Ausschlussgrund vorliegt, ist im Gegenteil schon deshalb nicht evident, weil der andere Elternteil und Prozessbevollmächtigt der Antragstellerin sich in dem Verfahren 12 B 522/11 ebenfalls auf diesen Ausschlussgrund beruft. Weder dem Vortrag der Antragstellerin noch dem Akteninhalt lässt sich schließlich entnehmen, dass die Unterhaltspflicht bereits durch früheren Unterhalt - etwa bei einer Erstausbildlung - erschöpft, der Unterhaltsanspruch verwirkt oder die Art der Unterhaltsgewährung nicht pflichtgemäß akzeptiert worden wäre. Die Mitwirkungspflicht der Eltern nach § 47 Abs. 4 BAföG besteht (zunächst) auch dann, wenn - wie hier - im konkreten Einzelfall die Gewährung von Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des ausbildungsförderungsrechtlichen Unterhaltsbetrages in der Form sog. Vorausleistungen nach § 36 BAföG in Betracht kommt. Die Förderung nach § 36 BAföG ist - anders als die Antragstellerin meint - nicht von vorneherein elternunabhängig, sondern sie erfolgt gewissermaßen in einem zweiten Schritt und auf gesonderten Antrag anrechnungsfrei. Dem Nachrang der Ausbildungsförderung gemäß § 11 Abs. 1 und 2 BAföG wird hier - wie oben ausgeführt - durch den gesetzlichen Übergang nach § 37 Abs. 1 BAföG Rechnung getragen. Dass die elterlichen Mitwirkungspflichten im Vorfeld einer Förderung nach § 36 BAföG bestehen, folgt auch aus dessen tatbestandlichen Vorgaben. § 36 Abs. 1 BAföG setzt mit dem Merkmal des "angerechneten Unterhaltsbetrages" ausdrücklich voraus, dass dieser der Höhe nach bekannt ist und daher die Eltern - ggf. auf entsprechende Aufforderung des Förderungsamtes - entsprechend § 47 Abs. 4 BAföG und § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I bei der Aufklärung ihrer maßgeblichen Einkommensverhältnisse mitgewirkt haben. Der Förderung nach § 36 Abs. 1 BAföG geht daher in der Regel entweder ein ablehnender Bescheid oder die Bewilligung von um den Unterhaltsbetrag gekürzter Ausbildungsförderung voraus. Vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 36, Rn. 6. Die - vorliegend erfolgte - Förderung nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BAföG erfasst schließlich tatbestandsmäßig den Fall, dass die Eltern im Bewilligungsverfahren entgegen § 47 Abs. 4 BAföG trotz Einleitung eines Bußgeld- oder Verwaltungszwangsverfahrens die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Angaben innerhalb von zwei Monaten nicht erteilt haben. Die Vorschrift setzt damit das Vorliegen eines Auskunftsbegehrens des Förderungsamts nach § 47 Abs. 4 BAföG und die Androhung eines Zwangsgeldes zwingend voraus. Die sinngemäße Argumentation der Antragstellerin, das Auskunftsverlangen sei im Zusammenhang mit Vorausleistungen nach § 36 BAföG grundsätzlich entbehrlich, geht nach alledem erkennbar an der Rechtslage und dem legitimen Bedürfnis des Förderungsträgers vorbei, entsprechend der gesetzlichen Intention in erster Linie eine - auch unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten angezeigte - nachrangige Förderung anzuzielen. Nach alledem bestehen auch keine Anhaltspunkte für die von der Antragstellerin geltend gemachte Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der auf einer gesetzlichen Grundlage erfolgende Eingriff ist nämlich jedenfalls unter Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen gerechtfertigt. Der Eingriff dient erkennbar und legitimer Weise der Sicherung des gesetzlichen Nachrangs der aus öffentlichen Mitteln finanzierten Ausbildungsförderung. Er ist auch zur Verfolgung dieses Zwecks geeignet. Mildere, ebenso wirksame Mittel sind nicht ersichtlich. Gegenüber dem hohen öffentlichen Interesse an einer Verhinderung rechtswidriger Inanspruchnahme staatlicher, steuerfinanzierter Mittel stellt sich das Gewicht der individuellen Beeinträchtigung für den einzelnen Elternteil bei einer Gesamtabwägung als erkennbar weniger gewichtig dar. Das dargelegte Bedürfnis nach einer effektiven Durchsetzung des Nachrangs der Ausbildungsförderung begründet auch ein ausreichendes öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Ein solches Interesse ist insbesondere in den Fällen gegeben, in denen Vorausleistungen beantragt wurden und eine Förderung nach § 36 Abs. 2 BAföG in Betracht kommt. Gerade bei dieser Sachlage bedarf es nämlich zur Verhinderung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme öffentlicher Gelder deshalb eines zeitnah anwendbaren Zwangsmittels, weil der Ablauf der Zwei-Monats-Frist des § 36 Abs. 2 Nr. 2 BAföG nach Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens, d.h. mit dem Erlass der Zwangsgeldandrohung, vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 36, Rn. 16.2, ungeachtet dessen eintritt, ob ein Rechtsmittel gegen das Auskunftsverlangen aufschiebende Wirkung hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.