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Beschluss

12 A 2204/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1121.12A2204.12.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Begründung des Zulassungsantrags führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2011, mit dem die Zustimmung zur personenbedingten Kündigung erteilt wurde, sei rechtmäßig und der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, nicht in Frage zu stellen. Soweit der Kläger geltend macht, der Beklagte habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seiner Entscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zu Grunde gelegt, führt dies nicht zu einer Zulassung der Berufung. Anders als von dem Kläger vorgetragen, hat die Beigeladene durch ihre Prozessbevollmächtigten in dem Schriftsatz vom 20. Januar 2011 nicht mitteilen lassen, bei den Sortierarbeiten handele es sich um leichteste körperliche Arbeiten ohne Zwangshaltung in aufrechter Stellung an einem Sortiertisch unter Zuhilfenahme einer Stehhilfe. Vielmehr wird in dem betreffenden Schriftsatz (Seite 4, Bl. 40 d. GA, Band I) ausgeführt: "In der Abteilung ‚Sortierung‘ werden regelmäßig Materialstückgewichte von 5 bis 10 kg durch die eigene Körperkraft der Mitarbeiter bewegt. Diese Arbeiten können vom Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht durchgeführt werden. [...] .Die Gewichte können teilweise auch bis zu 20 kg betragen. [...] Nur in Ausnahmefällen sind in der Abteilung auch geringere Materialstückgewichte, etwa von 0,5 bis 5 kg zu bewegen. Diese Tätigkeiten fallen aber nicht regelmäßig an. Sie werden in der Regel dann durchgeführt, wenn an der ‚Presse‘ keine Arbeit vorhanden ist. Dies ist beispielsweise während Wartungsarbeiten der Fall. Aufgrund von Wartungsarbeiten kann die Presse bis zu 2 Tage nicht eingesetzt werden. In diesen Fällen werden die Mitarbeiter mit derartigen leichten Sortierarbeiten betraut." Auf Seite 7 f. des Schriftsatzes (Bl. 43 f. d. GA, Band I) heißt es weiter: "Nachdem der Kläger tatsächlich am 17. Januar 2011 wiedergenesen an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt ist, hat der Beklagte ihn am 17. Januar 2011 für leichte Sortierarbeiten eingesetzt. [...] Bei diesen Sortierarbeiten, die eingangs (Seite 3,4) dieses Schriftsatzes bereits dargestellt worden sind, handelt es sich um leichteste, körperliche Tätigkeiten ohne Zwangshaltung, in aufrechter Stellung an einem Sortiertisch unter Zuhilfenahme einer Stehhilfe. Die Arbeiten erfolgen ohne Leistungsdruck. Es waren Materialgewichte von ca. 0,5 bis 3 kg zu bewegen." Mithin ergibt sich aus der von dem Kläger in Bezug genommenen Passage nicht, dass an dem Arbeitsplatz "Sortiertisch" lediglich die von ihm beschriebenen leichtesten körperlichen Tätigkeiten auszuführen sind. Vielmehr ist die konkrete Tätigkeit des Klägers am 17. Januar 2011 beschrieben worden, die – so ist dem Schriftsatz zu entnehmen – zwar Teil des Arbeitsplatzes ist, aber nicht dessen überwiegenden Inhalt darstellt. Der Arbeitsplatzbeschreibung ist im Gegenteil zu entnehmen, dass regelmäßig Lasten von 5 bis 10 kg, in Einzelfällen bis zu 20 kg zu heben sind. Dies entspricht dem von dem Beklagten angenommenen Sachverhalt. Auch der Vortrag des Klägers, ein Kollege, der selbst schwerbehindert sei und keine Gewichte über 500 Gramm heben dürfe, sei dort beschäftigt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Schon für sich genommen erweist sich die Behauptung, dieser Kollege dürfe keine Lasten größer als 0,5 kg heben, als unsubstantiiert. Darüber hinaus kann weder dem klägerischen Zulassungsvorbringen noch dem darin in Bezug genommenen Schriftsatz vom 20. Januar 2011 entnommen werden, dass er regelmäßig am Arbeitsplatz des Klägers, dem Sortiertisch, beschäftigt ist. Schließlich erweist sich der Vortrag auch schon deshalb als in sich widersprüchlich, weil der Kläger selbst vorträgt, dass sein Kollege zwar keine Lasten größer als 0,5 kg heben dürfe und tatsächlich auf dem Arbeitsplatz keine Gewichte über 0,5 kg vorhanden seien, gleichzeitig aber auch davon ausgeht, dass am 17. Januar 2011 während der Arbeit Materialstückgewichte von etwa 0,5 bis 3 kg zu heben gewesen seien. Schließlich hat der Beklagte entgegen dem Vorbringen des Klägers auch nicht im Rahmen der Interessenabwägung unberücksichtigt gelassen, dass er wegen seiner Schwerbehinderung, der Zugehörigkeit zu dem Betrieb der Beigeladenen seit 1996, der Lage auf dem Arbeitsmarkt und seiner fehlenden Ausbildung große Schwierigkeiten haben werde, wieder eine Beschäftigung zu erlangen. So hat der Widerspruchsausschuss in seinem Bescheid vom 01. April 2011 (Seite 9, Bl. 374 d. BA I) ausgeführt: "Dabei verkennt der Widerspruchsausschuss nicht das berechtigte Interesse des Herrn Z. an einer Weiterbeschäftigung. Aufgrund seines Alters, seines eingeschränkten Leistungsvermögens, seiner Behinderung und der derzeitigen Arbeitsmarktlage ist nach einer Kündigung mit erheblichen Vermittlungsschwierigkeiten zu rechnen, so dass eine lang andauernde Arbeitslosigkeit befürchtet werden muss. Darüber hinaus werden seine erheblichen Unterhaltsverpflichtungen fünf Kindern und seiner Ehefrau gegenüber und seine lange Betriebszugehörigkeit seit dem Jahr 1996 zu seinen Gunsten gewichtet. Schließlich ist davon auszugehen, dass er, weil seinem Rentenantrag nicht entsprochen wurde, weiterhin auf ein Erwerbseinkommen angewiesen sein wird." Selbst wenn der Beklagte dabei die fehlende Ausbildung des Klägers – das Vorbringen als richtig unterstellt – nicht ausdrücklich in seiner Abwägung berücksichtigt hat, führt dies nicht dazu, dass dieser einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt hätte. Entscheidungserheblich ist insoweit nämlich, dass der Kläger – aufgrund verschiedener, ineinandergreifender Faktoren – mit einer langfristigen Arbeitslosigkeit rechnen muss. Dieser Aspekt ist von dem Beklagten unzweifelhaft berücksichtigt worden. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, liegt nicht vor. Das alleinige Vorbringen des Klägers, das Gericht habe wie der Beklagte seiner Entscheidung einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt, ist schon im Ansatz nicht geeignet, die überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeit des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu begründen. Vielmehr ist dies allein ein Zulassungsvorbringen, das der Gesetzgeber in systematischer Hinsicht ausschließlich dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet hat. Gleiches gilt für den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das eine andere tatsächliche oder rechtliche Beurteilung entsprechend dem klägerischen Vorbringen in der Berufung zu einer anderen Entscheidung führen würde, könnte allein einen Zulassungsgrund nach Nr. 1 darstellen, der – wie vorstehend ausgeführt – hier nicht gegeben ist. Außerdem hat es der Kläger entgegen dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unterlassen, eine oder mehrere konkrete Fragen auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum gerade die spezielle Frage entscheidungserheblich und aus übergeordnetem Interesse klärungsbedürftig ist. Schließlich ist die Berufung auch nicht aus dem Grund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Dabei vermag der Senat schon nicht zu erkennen, worin die Verletzung der Pflicht zur Amtsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet sein soll. Ausweislich des klägerischen Vorbringens hat dessen Prozessbevollmächtigte den betreffenden Schriftsatz der Gegenseite vom 20. Januar 2011 als Anlage 3 zu der Klageschrift dem Gericht übersandt. Dieser befindet sich auch an entsprechender Stelle in der Gerichtsakte (Bl. 37 bis 45 der GA, Band I). Im Gegensatz zu der offensichtlich von dem Kläger vertretenen Rechtsauffassung folgt aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO lediglich die Pflicht zur Aufklärung von Amts wegen, nicht aber zur Verwertung jeglicher Erkenntnisquellen in der gerichtlichen Entscheidung. Im Übrigen kann sich der Kläger auch deshalb nicht auf einen Verstoß gegen die gerichtliche Pflicht zur Amtsaufklärung berufen, weil er trotz anwaltlicher Vertretung in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keinen diesbezüglichen ausdrücklichen Beweisantrag gestellt hat bzw. der Anfrage betreffend die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht mit dem Hinweis widersprochen hat, in der mündlichen Verhandlung solle ein förmlicher Beweisantrag gestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2007 - 12 A 2268/06 -, und vom 18. Februar 2010 - 12 A 1374/08 -, jeweils juris; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 124 Rn 13; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rn 191; vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 5 B 157/07 -, juris. Dass sich hier dem Verwaltungsgericht eine Beweisaufnahme unabhängig von einem klägerischen Antrag aufgedrängt haben müsste, ist schon aufgrund vorstehender Erwägungen nicht der Fall. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1993 - 2 C 14/91 -, NVwZ 1993, 692; OVG Sachsen, Beschluss vom 20. November 2000 - 3 B 784/99 -, SächsVBl. 2001, 94, jeweils juris; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rn 191; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 124 Rn 13. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 1. Halbsatz, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie im Zulassungsverfahren nicht zur Sache vorgetragen hat. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).