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Urteil

16 A 1942/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1121.16A1942.11.00
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Juli 2011 geändert, soweit der Klage der Klägerin zu 1. stattgegeben worden ist. Die Klage der Klägerin zu 1. wird abgewiesen.

Die Klägerin zu 1. trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte sowie die Kosten des Berufungsverfahrens; das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Die Klägerin zu 1. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Juli 2011 geändert, soweit der Klage der Klägerin zu 1. stattgegeben worden ist. Die Klage der Klägerin zu 1. wird abgewiesen. Die Klägerin zu 1. trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte sowie die Kosten des Berufungsverfahrens; das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die Klägerin zu 1. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin zu 1. (im folgenden: Klägerin) war bis zum 31. Juli 2010 beim Beklagten als Rundfunkteilnehmerin gemeldet und bis zum 31. Januar 2010 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Am 31. Dezember 2009 ging beim Beklagten ein vom 27. Dezember 2009 datierender Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ein; diesem war ein ihren Ehemann betreffender Bescheid der ARGE S. (im folgenden: ARGE) über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Januar 2010 beigefügt. Der Beklagte wies die Klägerin nachfolgend darauf hin, dass sich der vorgelegte ARGEBescheid auf einen Zeitraum beziehe, für den bereits eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zuerkannt worden sei; die Klägerin wurde aufgefordert, einen über den 31. Januar 2010 hinausweisenden Sozialleistungsbescheid vorzulegen. Als dies unterblieb, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26. April 2010 eine weitere Befreiung der Klägerin von der Rundfunkgebührenpflicht ab. Nachdem die Klägerin hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, bat der Beklagte sie nochmals um die Vorlage eines aktuellen Leistungsbescheides der ARGE, woraufhin die Klägerin den Berechnungsbogen bzw. Teile des Berechnungsbogens zu einem Leistungsbescheid der ARGE vom 12. Januar 2009 übersandte. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück, weil es nach wie vor an der Vorlage eines Nachweises dazu fehle, dass auch nach dem 31. Januar 2010 Sozialleistungen bezogen worden seien, die zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führten. Am 7. Oktober 2010 hat die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie habe im streitbefangenen Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Juli 2010 Leistungen nach dem SGB II ohne Zuschlag bezogen und dies auch nachgewiesen. In der Gerichtsakte befindet sich eine vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandte zweiseitige Kopie eines Leistungsbescheides vom 8. Januar 2010, der auf der ersten Seite den Zusatz "bitte zurück Original" trägt und sich auf den streitigen Befreiungszeitraum bezieht. Im Zusammenhang mit der Ladung der Beteiligten zu einem Erörterungstermin hat das Verwaltungsgericht der Klägerin und ihrem Ehemann angeraten, zu dem Termin das Original des Bewilligungsbescheides der ARGE inklusive des beigefügten Berechnungsbogens vom 8. Januar 2010 für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Juli 2010 mitzubringen. Im Protokoll des Erörterungstermins vom 17. Mai 2011 ist vermerkt, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zum Prozesskostenhilfeantrag einen Berechnungsbogen zum Bescheid der ARGE vom 8. Januar 2010 überreicht habe. Im PKHHeft befindet sich in Kopie ein Blatt des Berechnungsbogens zu diesem Bescheid. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 26. April 2010 und seines Widerspruchsbescheides vom 2. September 2010 zu verpflichten, sie für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Juli 2010 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und dies damit begründet, dass es bislang an der Vorlage eines zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führenden Sozialleistungsbescheides der Klägerin fehle; überdies sei eine rückwirkende Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bzw. die zu einem Befreiungsanspruch führende Vorlage von Bewilligungsbescheiden erst im gerichtlichen Verfahren nicht möglich. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil stattgegeben, weil die Klägerin einen Anspruch auf die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den beantragten Zeitraum habe. Es sei unschädlich, dass ein aktueller, auf den vom Antrag erfassten Zeitraum bezogener Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II weder dem Befreiungsantrag vom 27. Dezember 2009 beigefügt gewesen noch zeitnah nach der Antragstellung eingereicht worden sei; es genüge vielmehr, dass die Klägerin nunmehr, im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens, einen auf den begehrten Befreiungszeitraum bezogenen Leistungsbewilligungsbescheid der zuständigen ARGE vorgelegt habe. Der Beklagte trägt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung vor: Es sei unklar und werde bestritten, dass dem Verwaltungsgericht wirklich der Originalbescheid der ARGE vom 8. Januar 2010 vorgelegt worden sei. Auch im Rahmen des Erörterungstermins sei dieser Bescheid nicht im Original dem Gericht überreicht worden. Vielmehr sei ausweislich des Protokolls lediglich der Berechnungsbogen zu diesem Leistungsbescheid ausgehändigt worden. Ob es sich dabei um das Original des Berechnungsbogens gehandelt habe, könne mangels Kenntniserlangung nicht beurteilt werden und werde bestritten; es müsse aber davon ausgegangen werden, dass die Vorlage eines Originals im Protokoll des Erörterungstermins Erwähnung gefunden hätte. Falls nunmehr ein vollständiger Nachweis über den Bezug von Leistungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RundfGebStV in der Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Juli 2010 vorliegen sollte, könne dies gleichwohl nicht mehr zu einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führen, da eine Berücksichtigung nachträglich vorgelegter Bescheide gegebenenfalls erst im gerichtlichen Verfahren auf eine im Staatsvertrag ausdrücklich ausgeschlossene rückwirkende Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht hinausliefe. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin auf nunmehr vorgelegte Nachweise noch einen Befreiungsanspruch stützen könne. Außerdem habe sich der Befreiungsantrag der Klägerin entsprechend des seinerzeit miteingereichten alten ARGEBescheides von vornherein auf den Geltungszeitraum dieses Bescheides, also nur auf den Zeitraum bis zum 31. Januar 2010, bezogen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung und bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung des Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, weil die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Juli 2010 keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht hat. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Senat als der letzten Tatsacheninstanz keinen ausreichenden Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die begehrte Rundfunkgebührenbefreiung in dem genannten Zeitraum vorgelegt hat. Auf die vom Verwaltungsgericht mit beachtlichen Gründen vertretene Auffassung, ein solcher Nachweis könne auch noch nach dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden, kommt es daher nicht an. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RundfGebStV) als Teil des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den am 1. Juni 2009 in Kraft getretenen Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 18. Dezember 2008 (GV. NRW. 2009, S. 206), werden Rundfunkteilnehmer von der Rundfunkgebührenpflicht in einer Reihe von Fällen des Bezugs sozialer Leistungen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 sowie Nrn. 9 bis 11 RundfGebStV) bzw. in bestimmten Fällen der Schwerbehinderung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 und 8 RundfGebStV) befreit; zu den betroffenen Rundfunkteilnehmern gehören nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RundfGebStV auch die Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches. Der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist bei der für die Erhebung von Rundfunkgebühren zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen, die auch über den Antrag entscheidet (§ 6 Abs. 4 RundfGebStV). Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, also einen der in § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV genannten Fälle des Leistungsbezugs bzw. der Schwerbehinderung, durch die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Leistungsträgers im Original oder die Vorlage des entsprechenden Bescheides im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen (§ 6 Abs. 2 RundfGebStV). Das Erfordernis, den Nachweis in einer der genannten qualifizierten Formen zu erbringen, und damit der Ausschluss anderer Arten des Zugänglichmachens von Bestätigungen bzw. Bescheiden, etwa im Wege der Übersendung einfacher Kopien oder der Übermittlung per Telefax, ist angesichts der Bedingungen eines Massenverfahrens und der nach dem heutigen Stand der Vervielfältigungstechnik theoretisch eröffneten Manipulationsmöglichkeiten einerseits und des zumindest in aller Regel geringen Aufwandes für die betroffenen Rundfunkteilnehmer andererseits auch keinen Bedenken etwa im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht ausgesetzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2012 16 A 1958/10 ; Gall/Siekmann, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. (2012), § 6 RGebStV Rn. 42 und 45. Speziell im Zusammenhang mit dem Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RundfGebStV ist soweit nicht eine entsprechende Bestätigung des Leistungsträgers vorliegt außer dem eigentlichen Leistungsbescheid auch der zugehörige Berechnungsbogen vorzulegen, weil nur dann das negative Tatbestandsmerkmal des Nichterhalts des Zuschlags nach § 24 SGB II zum Arbeitslosengeld II nachgewiesen werden konnte. Das gilt auch dann, wenn etwa aufgrund vorangegangener Bewilligungsbescheide von vornherein wenig für den Erhalt dieses mit Wirkung vom 1. Januar 2011 abgeschafften Zuschlags spricht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. September 2010 16 A 1775/09 und vom 6. Dezember 2010 16 E 741/10 . Diesen Erfordernissen genügen die Bemühungen der Klägerin anders als für vorangegangene bzw. nachfolgende Befreiungszeiträume im Hinblick auf den Befreiungsantrag vom 27./31. Dezember 2009 nicht. Der dem Antrag beigefügte Bescheid der ARGE S. vom 28. Juli 2009 bezog sich auf den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Januar 2010 in dem die Klägerin bereits durch Bescheide des Beklagten vom 30. Juni 2009 und vom 8. September 2009 rundfunkgebührenbefreit war und war deshalb nicht geeignet, das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen auch für die Zeit ab Februar 2010 zu belegen. Ein an den vormaligen Bevollmächtigten der Klägerin, Herrn Rechtsanwalt X. aus L. , gesandtes Erinnerungsschreiben des Beklagten vom 25. Januar 2010 blieb ohne Resonanz. Gegen den die Rundfunkgebührenbefreiung ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 26. April 2010 erhob die Klägerin Widerspruch, legte aber wieder nur zeitlich überholte Unterlagen der ARGE bei. Die im gerichtlichen Verfahren mit Anschreiben vom 17. Dezember 2010 übersandten Unterlagen, die unter anderem auch zwei Seiten eines ARGEBescheides vom 8. Januar 2010 über den Leistungszeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Juli 2010 mit dem handschriftlichen Zusatz "Bitte zurück Original" umfassten, waren weder das Original des genannten Bescheides noch beglaubigte Kopien, sondern einfache Kopien, was insbesondere aus der drucktechnischen Qualität des handschriftlichen Zusatzes auf dem ersten Blatt sowie dem teilweisen Fehlen der obersten Zeile des zweiten Blattes hervorgeht. Zudem handelte es sich nur um Kopien des ARGEBescheides selbst, wohingegen der gleichfalls notwendige Berechnungsbogen fehlte. Der laut gerichtlichem Protokoll im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht Köln vom 17. Mai 2011 vorgelegte Berechnungsbogen zum ARGEBescheid vom 8. Januar 2010, der zu den PKHUnterlagen genommen worden ist, ist zum einen unvollständig, weil nur eine von mehreren Seiten vorgelegt worden ist, und ist zum anderen auch nur als unbeglaubigte Kopie eingereicht worden, was wiederum an der unvollständigen Ablichtung der obersten Zeile erkennbar wird. Des weiteren geht weder aus dem Terminsprotokoll noch aus den Einlassungen der Beteiligten hervor, dass dem Vertreter des Beklagten im Termin Einsicht in diesen Teil des Berechnungsbogens gewährt worden ist; der Umstand, dass diese Kopie für den nicht parteiöffentlichen Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bestimmt war, spricht überdies dagegen, dass diese auch dem Beklagtenvertreter zugänglich gemacht worden ist. Weitere Bemühungen der Klägerin, dem Beklagten bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens doch noch den Bescheid der ARGE S. vom 8. Januar 2010 vollständig und in ordnungsgemäßer Form oder aber eine entsprechende Bestätigung der ARGE zukommen zu lassen, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2 sowie 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.