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Beschluss

2 A 953/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:1008.2A953.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: 1 Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. März 2012 zu bewilligen, hat keinen Erfolg. 2 Gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 3 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. 4 Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG allerdings nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. 5 Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, NJW 2003, 3190 = juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, 1936 = juris Rn. 16; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 166 Rn. 64, jeweils m. w. N. 6 Geht es - wie hier - um Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung, ist der Antragsteller gehalten, zumindest in groben Zügen und nach Laienart diejenigen Angaben zu machen, die für eine summarische Überprüfung der Erfolgsaussichten des anvisierten Rechtsmittels notwendig sind. Dazu ist in groben Zügen (mindestens) einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe zu benennen und fallbezogen zu konkretisieren. Das kann grundsätzlich auch von einem noch nicht anwaltlich vertretenen Rechtssuchenden erwartet werden. Die - wie gesagt grobe und dem Laienverständnis angepasste - Darlegung muss auch im Prozesskostenhilfeverfahren innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, d. h. innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils erfolgen. 7 Vgl. dazu zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 16 A 1333/13 -, juris Rn. 5 ff., m. w. N. 8 An einer diesen Anforderungen genügenden Darlegung fehlt es. Bei sachgerechter Betrachtung ist dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen, dass er die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) geltend machen will. Keinen dieser Zulassungsgründe hat der Kläger jedoch unter Anlegung des oben aufgefächerten Maßstabs derart dargelegt, dass einem Antrag auf Zulassung der Berufung eine hinreichende Erfolgsaussicht beigemessen werden könnte. 9 1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. 10 Derartige Zweifel lässt das Vorbringen des Klägers nicht hervortreten. 11 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, 12 die Gebührenbescheide vom 6. Januar 2006 und 1. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2009 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 31. Mai 2006 und 29. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2009 für den Zeitraum ab Januar 2005 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, 13 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe insbesondere keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Er habe bis heute keinen vollständigen Bewilligungsbescheid über ALG II-Leistungen oder Rentenleistungen vorgelegt. Auch unter Berücksichtigung der von dem Beklagten bis zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids angerechneten vereinzelten Gebührenzahlungen des Klägers seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger die von ihm zu zahlenden Gebühren rechtzeitig für die von den streitigen Gebührenbescheide erfassten Zeiträume (Oktober 2005 bis Dezember 2005 und Januar 2008 bis März 2008) entrichtet hätte. 14 Die dagegen von dem Kläger erhobenen Einwände führen nicht auf eine hinreichende Erfolgsaussicht eines auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Antrags auf Zulassung der Berufung. 15 Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt und mit Zitaten aus der Rechtsprechung belegt hat, setzt eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach§ 6 RGebStV entscheidend voraus, dass der Rundfunkteilnehmer rechtzeitig einen Antrag stellt, aus dem die jeweilige Rundfunkanstalt ohne weitere Überprüfung unmittelbar entnehmen kann, dass der Betreffende dem begünstigten Personenkreis angehört. Ein Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht unter Vorlage des Sozialleistungsbescheids ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RGebStV zwingende - materielle - Voraussetzung für die Befreiung. Andernfalls ist eine Gebührenbefreiung abzulehnen, selbst wenn die materiellen Befreiungsvoraussetzungen des§ 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV vorliegen. Eine rückwirkende Befreiung scheidet aus, wie sich § 6 Abs. 5 RGebStV entnehmen lässt. 16 Vgl. zum Ganzen zuletzt OVG NRW, Urteil vom 21. November 2012 - 16 A 1942/11 -, juris Rn. 17 ff. 17 Dass der Kläger die - auch dem Beklagten normativ vorgegebenen und für diesen nicht disponiblen - Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RGebStV durch rechtzeitige Vorlage vollständiger Bewilligungsbescheide einschließlich der zugehörigen Berechnungsbögen erfüllt hat, legt er nicht dar. Vielmehr erklärt er in seinem Schriftsatz vom 2. Juni 2012, er habe am 19. Januar 2005 lediglich die erste Seite des jeweiligen Rentenbescheids an die GEZ geschickt. Was in diesem Zusammenhang ein „Berechnungsbogen“ ist, erschließt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch dem Laienverständnis ohne Weiteres. Den Beklagten treffen insoweit keine besonderen Aufklärungspflichten. Es ist gerade im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV an dem Befreiungsantragsteller, seinen Mitwirkungspflichten von sich aus nachzukommen. 18 Der Kläger macht auch keinen entscheidungsrelevanten Erfüllungseinwand deutlich. Durch die mit Schriftsatz vom 8. März 2012 vorgelegten Unterlagen über Zahlungen des Klägers an den Beklagten hat sich keine „neue Beweislage“ ergeben, welche die Erfolgsaussichten entscheidungserheblich zugunsten des Klägers verschoben hätte und die Annahme rechtfertigte, die streitige Gebührenschuld hätte sich reduziert. Namentlich in Anbetracht der nachvollziehbaren Erläuterungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 22. Mai 2012 ist dies nicht der Fall. Demzufolge sind die - fünf - Zahlungen des Klägers, die er bis einschließlich Dezember 2008 geleistet habe, im Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2009 berücksichtigt und gebucht. Der Widerspruchsbescheid bezieht sich ansonsten streitgegenständlich nur auf die Gebührenzeiträume von Oktober 2005 bis Dezember 2005 und von Januar 2008 bis März 2008. 19 Für weitere Zahlungen des Klägers mit schuldbefreiender Wirkung in Bezug auf diese streitbefangene Gebührenpflicht gibt es nach den Darlegungen des Beklagten und dem Inhalt des Widerspruchsbescheids von 7. Januar 2009 keine Anhaltspunkte. Die Überweisungsaufträge des Klägers vom 18. Januar 2009 und vom 22. April 2009 datieren nach dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens und können schon deshalb die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids nicht mehr berühren. Lässt man diese beiden Zahlungsaufträge des Klägers außer Betracht, bleiben fünf mit Schriftsatz vom 8. März 2012 überreichte übrig, die sich indessen alle den Beträgen nach den Zahlungseingängen bei dem Beklagten bis einschließlich Dezember 2008 zuordnen lassen. Der Höhe nach entspricht der von dem Kläger vermisste Zahlungsauftrag vom 21. Februar 2007 der von dem Beklagten am 21. September 2007 verbuchten Zahlung von 33,12 €. Der Zahlungsauftrag vom 6. Juni 2008 mag die Buchung von 16,56 € am 10. Juni 2008 spiegeln. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 2. Juni 2012 von dem Beklagten eine weitergehende Überprüfung des Zahlungseingangs fordert, hat er darauf mit Blick auf diese Tatsachenlage keinen - jedenfalls dem Rechtsgedanken nach - aus § 24 VwVfG NRW bzw. aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO ableitbaren Anspruch. 20 2. Im Anschluss daran wäre die Berufung nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. 21 Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. 22 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens aus den unter 1. genannten Gründen auch bei Anlegung der im Prozesskostenhilfeverfahren verfassungsrechtlich gebotenen großzügigen Betrachtungsweise nicht feststellen. 23 3. Dem Klägervortrag ist schließlich kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu entnehmen, auf dem das angegriffene erstinstanzliche Urteil beruhen kann. 24 a) Der von dem Kläger in mehrerlei Hinsicht gerügte Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben. 25 Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. 26 Vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 5 C 26.12 -, juris Rn. 5, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. 27 Ein solcher Ausnahmefall ist hier von dem Kläger nicht dargetan und auch nicht erkennbar. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (siehe dort S. 9) belegen, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers vom 8. März 2012 zu seinem Erfüllungseinwand und die dazu vorgelegten Zahlungsaufträge zur Kenntnis genommen und rechtlich gewürdigt hat. Es trifft daher nicht zu, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliche Tatsachen bzw. Beweise nicht herangezogen habe. 28 Das Verwaltungsgericht hat ferner nicht dadurch das rechtliche Gehör des Klägers verletzt, dass es den anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht auf den neuerlichen Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 8. März 2012 verlegte bzw. aus der mündlichen Verhandlung heraus vertagte. 29 Wenn Prozesskostenhilfe - wie hier - bereits zu Recht versagt worden ist, kann sich der Rechtsschutzsuchende auf diese Sachlage bis zum Termin der mündlichen Verhandlung einstellen. Er hat dann grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass das Verwaltungsgericht einen anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung auf einen neuerlichen Prozesskostenhilfeantrag ohne Weiteres gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO verlegt. Zudem muss auch bei einem zweiten Prozesskostenhilfeantrag in den Blick genommen werden, ob dieser erfolgreich ist oder nicht. Mit einem erfolglosen (zweiten) Prozesskostenhilfeantrag kann ein Gehörsverstoß nicht begründet werden. All dies muss letztendlich im Einzelfall unter dem Aspekt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19Abs. 4 Satz 1 GG gesehen werden, der die Anwendung der einfachgesetzlichen Terminsverlegungsbestimmungen maßgeblich steuert. 30 Vgl. insoweit BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Juli 1992 - 1 BvR 99/90 -, NJW-RR 1993, 382 = juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2010 - 18 A 1011/09 -, NJW 2011, 549 = juris Rn. 5 ff.; BSG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - B 14 AS 101/13 B -, juris Rn. 9, Urteil vom 4. Dezember 2007 - B 2 U 165/06 B -, juris Rn. 10; BFH, Beschluss vom 25. November 2004 - VI B 289/00 -, juris Rn. 4. 31 Legt man diesen Maßstab an, hat das Verwaltungsgericht durch die unterlassene Verlegung bzw. Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 13. März 2012 das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt. Das Verwaltungsgericht hatte den ersten Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mit Beschluss vom 29. April 2009 abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers dagegen wies der 16. Senat des beschließenden Gerichts mit Beschluss vom 11. Juni 2010 - 16 E 723/09 - zurück. Auf diese Prozesslage, in der ihm Prozesskostenhilfe nicht zustand, konnte der Kläger sich einstellen, auch als das Verwaltungsgericht unter dem 23. Februar 2012 zur mündlichen Verhandlung lud. Mit dem neuen Prozesskostenhilfeantrag vom 8. März 2012 legte der Kläger keinen erheblichen Grund für eine Terminsverlegung dar. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht erkannt und dies dem Kläger auch mit Fax vom 12. März 2012 mitgeteilt, dass das zuerst nicht weiter begründete Gesuch vom 8. März 2012, in dem der Kläger „Beweise für die Zahlungen, welche die GEZ nicht erwähnt“ erst ankündigte, für eine Terminsverlegung keinen Anlass bot. Diese Sachlage hat sich in der mündlichen Verhandlung nicht maßgeblich verändert, nachdem der Kläger dem Verwaltungsgericht den avisierten Begründungsschriftsatz zuzüglich der angeblichen Beweise für weitere Zahlungen überreichte. Wie im Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren - 2 E 383/12 - ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht auch diesen Prozesskostenhilfeantrag zu Recht abgelehnt, so dass der Kläger aus diesem auch aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes keinen Anspruch auf Vertagung ableiten konnte. 32 Aus einem entsprechenden Gedanken heraus musste das Verwaltungsgericht dem Kläger keinen Schriftsatznachlass gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit§ 283 Satz 1 ZPO einräumen. Unbeschadet dessen will § 283 Satz 1 ZPO ohnehin eine Reaktionsmöglichkeit auf Vorbringen des Gegners zur Verfügung stellen und nicht die Gelegenheit eröffnen, eigenes Vorbringen zu ergänzen. 33 Dass der Kläger aufgrund seiner vorgetragenen Schwerhörigkeit nicht in der Lage gewesen wäre, den wesentlichen Vorgängen der mündlichen Verhandlung am 13. März 2012 zu folgen, ist nicht ersichtlich. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Verwaltungsgericht die Schwerhörigkeit des Klägers bedacht und ihm etwa den von ihm gestellten Klageantrag laut zu seinem Verständnis vorgelesen, um diesen von dem Kläger genehmigen lassen zu können. 34 b) Das angefochtene Urteil leidet nicht an einem Begründungsmangel. 35 Die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt (nur), dass in den Urteilsgründen die (wesentlichen) tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Sie ist erst dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe insgesamt rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie unbrauchbar sind. 36 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2010 - 6 B 77.09 -, juris Rn. 15, m. w. N. 37 Daran gemessen hat das Verwaltungsgericht sein Urteil vom 13. März 2012 auch im Hinblick auf die von dem Kläger ins Feld geführten zusätzlichen Zahlungen auf die Rundfunkgebührenschuld ordnungsgemäß begründet. Wie erwähnt, ist das Verwaltungsgericht auf S. 9 der Entscheidungsgründe auf eine etwaige weitergehende Erfüllung durch den Kläger eingegangen und hat diese verneint. Die diese Annahme im Wesentlichen leitenden Gründe hat das Verwaltungsgericht offengelegt. Zu mehr war es durch § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht verpflichtet. 38 c) Zuletzt hat das Verwaltungsgericht erkennbar auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen des Klägers nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO verstoßen, weil es nicht weiteren etwaigen Zahlungen des Klägers an den Beklagten nachging. 39 Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. 40 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4. 41 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Weder hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 13. März 2012 durch die Stellung eines Beweisantrags auf weitere Sachverhaltsermittlungen in seinem Sinne hingewirkt noch - und das ist hier das Entscheidende - mussten sich dem Verwaltungsgericht solche Sachverhaltsermittlungen aufdrängen. Wie unter 1. dargelegt, bestanden für weitere schuldbefreiende Leistungen des Klägers auf die streitgegenständliche Rundfunkgebühr auch nach dessen eigenem Vortrag keine durchgreifenden Anhaltspunkte, die das Verwaltungsgericht zum Ausgangspunkt von eigenen Nachforschungen hätte machen müssen. Es hätte sich bei diesen Nachforschungen somit um eine unzulässige Ausforschung gehandelt. 42 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).