OffeneUrteileSuche
Urteil

16 D 28/10.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1121.16D28.10AK.00
21Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Der Einbau einer Weichenverbindung stellt für sich genommen keinen erheblichen baulichen Eingriff in den Schienenweg im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV dar. Die generalisierende Annahme des Verordnungsgebers begegnet keinen einfachrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Einbau einer Weichenverbindung stellt für sich genommen keinen erheblichen baulichen Eingriff in den Schienenweg im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV dar. Die generalisierende Annahme des Verordnungsgebers begegnet keinen einfachrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Im Juni 2004 beantragte die Beigeladene eine Plangenehmigung für die Errichtung eines Elektronischen Stellwerks (ESTW) L. F. , 3. Baustufe, Abschnitt: Q. , Strecke 2611 L. – H. , km 8,056 – 17,800. Unter anderem sollte der Neubau einer Gleisverbindung im Bereich Q. , Bahnkm 10,7 bis 10,8 erfolgen, weil in diesem Bereich vom Streckenstandard abweichend hohe Zugzahlen zu verzeichnen seien. Am 18. September 2006 erließ die Beklagte die begehrte Plangenehmigung nach § 18 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). Unter der Überschrift "Nebenbestimmungen" hieß es unter 4.12 (BImSchG und TA Lärm): "§ 22 BImSchG ist zu beachten. Insbesondere sind vermeidbare Schallimmissionen während Bau und Betrieb der Anlage zu vermeiden. Dies gilt auch für die TA Lärm." Die Beigeladene begann im Frühjahr 2008 mit den Bauarbeiten entsprechend der Plangenehmigung. Der Kläger ist Eigentümer des Mehrfamilienhauses in Q. am F1.---weg 1 und des von ihm selbst bewohnten Mehrfamilienhauses am F2.---weg 3. Mit seiner am 29. April 2009 erhobenen Klage, die durch Beschluss vom 17. März 2010 an das Oberverwaltungsgericht NRW verwiesen worden ist, wendet er sich gegen die ihm im April 2009 bekanntgegeben Plangenehmigung und macht geltend: Die Beklagte hätte ein Planfeststellungsverfahren durchführen müssen, weil die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 AEG in der bis zum 16. Dezember 2006 gültigen Fassung (AEG a. F.) nicht vorgelegen hätten. Es hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Rechte anderer seien beeinträchtigt. Der Wert der Immobilien sei um 20 % gemindert; der Lärm habe sich um 20 dB(A) erhöht. Die Häuser seien 17 bzw. 22 m von der genannten Eisenbahnstrecke entfernt. Die Kombination aus der Weichenanlage und dem elektronischen Stellwerk habe zu einer erheblichen Steigerung der Kapazität des Eisenbahnverkehrs auf der Strecke vor den Häusern des Klägers geführt und es sei somit zu einer erheblichen Steigerung der Lärmimmissionen und Erschütterungen auf beiden Grundstücken gekommen. Der Kläger und dessen Sohn seien gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt. Die deutliche Erhöhung der Lärmimmissionen und Erschütterungen nach der Inbetriebnahme der Weiche seien darauf zurückzuführen, dass die Schienen nicht mehr durchgehend miteinander verbunden seien. Es komme bei der neu eingebauten Weiche zu einer kleinen Unterbrechung an dem Schienenweg, wodurch die Räder der Eisenbahnen höhere Geräusche und Erschütterungen verursachten. Zu berücksichtigen sei auch das aufgrund des Betriebs einer Weiche bestehende überdurchschnittliche Unfallrisiko. Die Plangenehmigung sei nicht hinreichend bestimmt, weil wesentliche regelungsbedürftige Fragen ungelöst geblieben seien. Die Beklagte habe lediglich auf § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und auf die TA Lärm hingewiesen, was den Anforderungen an Drittschutz und Lärmimmissionen sowie Erschütterungen nicht gerecht werde. Die Beklagte habe nicht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG a. F. alle von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung berücksichtigt. Der Kläger habe einen Anspruch auf aktiven Schallschutz gemäß § 41 BImSchG i. V. m. der 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung (16. BImSchV). Bei wesentlicher Änderung von öffentlichen Schienenwegen der Eisenbahnen sei sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden könnten, die nach dem Stand der Technik vermeidbar seien. Ein erheblicher baulicher Eingriff liege im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV vor. Es bestehe ein enger betriebstechnischer Zusammenhang. Vorliegend seien die gesamte ESTW-Anlage und eine Weiche in Verwirklichung der Gesamtkonzeption neu gebaut worden. Ein im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens eingeholtes Gutachten belege die Steigerung der Immissionen durch den angefochtenen Bescheid. Der Immissionsgrenzwert des § 2 der 16. BImSchV werde tagsüber und nachts überschritten. Schließlich sei der so genannte Schienenbonus gemäß § 3 der 16. BImSchV i. V. m. Anlage 2 unanwendbar. Der pauschale Abschlag vom ermittelten Beurteilungspegel in Höhe von 5 dB(A) sei hier nicht vertretbar. Die Rechtfertigung des so genannten Schienenbonus entspreche nicht den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen; insbesondere seien der immer stärker zunehmende nächtliche Güterverkehr und dessen negative Auswirkungen auf Anwohner zu berücksichtigen. Hieraus folge ein Verstoß gegen das grundgesetzlich geschützte Recht auf Eigentum und auf körperliche Unversehrtheit, woraus sich die Pflicht des Gerichts zur Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht ergebe. Der Kläger beantragt, die Plangenehmigung der Beklagten vom 18. September 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Rückbau der bereits aufgrund der Plangenehmigung erfolgten Errichtung einer Weiche in der Eisenbahnstrecke 2611 L. H. - km 8,056 - 17,800 vor dem Haus des Klägers anzuordnen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die Plangenehmigung vom 18. September 2006 durch Auflagen zu ergänzen und der Beigeladenen aufzugeben, einen aktiven Lärm- und Erschütterungsschutz innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils zu schaffen, welcher die Schallimmissionen zulasten der Außenwohnbereiche auf den klägerischen Grundstücken F2.---weg 1 und F2.---weg 3, hilfsweise am nächstgelegenen Wohnraumfenster, auf Werte 1. des äquivalenten Dauerschallpegels von Leq 59 dB(A) tagsüber (6:00 bis 22:00 Uhr) und des äquivalenten Dauerschallpegels von Leq 49 dB(A) nachts (22:00 bis 6:00 Uhr), 2. des Einzelschallpegels für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen von tags/nachts Lmax 85/60 dB(A) und 3. des sekundären Luftschalls (Schallabstrahlung von den umgebenden Wänden, Decken und Böden in Wohn- und Schlafräumen der Häuser des Klägers) während der Nachtzeit (6:00 bis 22:00 Uhr) des Beurteilungspegels für den Dauerpegel von 25 dB(A) und einzelner Schallpegelspitzen von 35 dB(A), wobei jeweils der Abschlag für die geringere Wirkung des Schienenlärms (Schienenbonus) nach der 16. BImSchV nicht anzuwenden ist, reduziert und die Erschütterungen auf den Grundstücken des Klägers, die von dem oben genehmigten Vorhaben ausgehen, auf einen KB-Wert von 0,07 für die Tageszeit (6:00 bis 22:00 Uhr) und 0,05 für die Nachtzeit (obere Anhaltswert Ao nach der Norm DIN 4150-2) zu beschränken, äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die Plangenehmigung vom 18. September 2006 durch Auflagen zu ergänzen, welche sicherstellen, dass die Immissionen auf den klägerischen Grundstücken F2.---weg 1 und F2.---weg 3 die Werte des äquivalenten Dauerschallpegels von Leq 59 dB(A) tagsüber (6:00 bis 22:00 Uhr) und des äquivalenten Dauerschallpegels von Leq 49 dB(A) nachts (22:00 bis 6:00 Uhr), des Einzelschallpegels für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm von tags/nachts Lmax 85/60 dB(A) nicht überschreiten und die Erschütterungen auf den Grundstücken, die von dem oben genehmigten Vorhaben ausgehen, auf einen KB-Wert von 0,07 für die Tageszeit (6:00 bis 22:00 Uhr) und 0,05 für die Nachtzeit (obere Anhaltswert Ao nach der Norm DIN 4150-2) beschränkt werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Plangenehmigungsbescheid sei rechtsfehlerfrei; der Kläger habe keinen Anspruch auf Schall- und Erschütterungsschutz. Zu beurteilen sei der geltend gemachte Anspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV. Danach sei eine Änderung von Schienenwegen der Eisenbahnen wesentlich, wenn ein erheblicher baulicher Eingriff vorliege, was bei dem Einbau einer Weiche aber nicht der Fall sei. Entsprechendes gelte für die dargelegten Erschütterungen, die nach § 41 BImSchG zu beurteilen seien. Die dort gleichfalls geforderte wesentliche Änderung des Schienenwegs liege nicht vor. Die neue Weichenverbindung diene nicht der Erhöhung der Streckenkapazität. Die vom Kläger vorgetragene Gefährlichkeit des Eisenbahngüterverkehrs in Weichenbereichen könne den Klageanträgen nicht zum Erfolg verhelfen, weil der Gesetzgeber gemäß § 4 Abs. 1 AEG Vorsorge getroffen und die Eisenbahnen zum sicheren Betrieb verpflichtet habe. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung über die Berufung hat der Senat mehrere Beweisanträge des Klägers abgelehnt und die Ablehnung mündlich begründet. Auf die Sitzungsniederschrift wird insoweit verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag (1.) noch mit den Hilfsanträgen (2.) Erfolg. 1. Die Anfechtungsklage gegen die Plangenehmigung der Beklagten vom 18. September 2006 ist zulässig. Dem Kläger, dessen Prozessbevollmächtigter nach Bekanntgabe der streitigen Plangenehmigung am 7. April 2009 fristgemäß am 29. April 2009 Klage erhoben hat, steht im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung seiner Gesundheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes GG) sowie seines Grundeigentums (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG) die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) zur Seite. Die Anfechtungsklage ist aber unbegründet. Die angefochtene Plangenehmigung vom 18. September 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist das Allgemeine Eisenbahngesetz in der zum Zeitpunkt des Ergehens der Planungsentscheidung gültigen Fassung, BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2005 - 9 B 41.04 -, juris, Rn. 23, hier also das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), (zuletzt) geändert durch Gesetz vom 3. August 2005 (BGBl. I 2270). Die Plangenehmigung begegnet keinen verfahrensrechtlich durchgreifenden Bedenken. Das Eisenbahn-Bundesamt durfte eine Plangenehmigung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 AEG a. F. erteilen und musste kein Planfeststellungsverfahren nach § 18 Abs. 1 AEG a. F. durchführen. An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (Nr. 1), mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist (Nr. 2) und Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben (Nr. 3). Die vom Kläger gerügte Entscheidung des Eisenbahn-Bundesamtes, ein Plangenehmigungsverfahren an Stelle eines Planfeststellungsverfahrens durchzuführen, kann allerdings keinen Aufhebungsgrund darstellen. Der Einzelne kann verlangen, dass seine materiellen Belange gewahrt werden. Er hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass dies in einem bestimmten Verfahren geschieht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2003 9 A 73.02 -, NVwZ 2004, 613, und vom 28. März 2007 - 9 A 17.06 -, NuR 2007, 488 = juris, Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 17. Juli 2007 7 MS 107/07 -, juris, Rn. 3. Abgesehen hiervon sind die aufgeführten Voraussetzungen für das Ergehen einer Plangenehmigung gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers bestand keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3a UVPG. Die verfahrensleitende Verfügung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 5. September 2006 mit der Feststellung, es bestehe keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, weil ausweislich der vorgelegten Unterlagen keine entscheidungserheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Kläger beruft sich auf Nr. 14.8 der Anlage 1 "Liste ‚UVP-pflichtige Vorhaben‘" zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Zum einen ist der "Bau einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen, insbesondere einer intermodalen Umschlagsanlage oder eines Terminals für Eisenbahnen, soweit der Bau nicht Teil des Baues eines Schienenweges nach Nummer 14.7 ist", nicht UVP-pflichtig, sondern es besteht eine Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG). Zudem stehen solche Vorhaben in Gestalt des Elektronischen Stellwerks und der Weichenanlage nicht in Rede. Es geht unzweifelhaft auch nicht um den Bau eines Schienenweges von Eisenbahnen mit den dazugehörenden Betriebsanlagen einschließlich Bahnstromfernleitungen nach Nr. 14.7 der Anlage. Unstreitig ist mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden. Das den Gegenstand der angefochtenen Plangenehmigung bildende Vorhaben (Errichtung des ESTW L. F. ) beeinträchtigt auch keine Rechte des Klägers im Sinne dieser Regelung. Mit einer solchen Rechtsbeeinträchtigung, die nur mit Einverständnis des Betroffenen das Absehen von einem Planfeststellungsverfahren zulässt, ist nur der direkte Zugriff auf fremde Rechte - insbesondere das Eigentum - gemeint, nicht aber die bei jeder Raum beanspruchenden Planung gebotene wertende Einbeziehung der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 1996 11 A 100.95 -, NVwZ 1997, 994, 996, und vom 20. Dezember 2000 - 11 A 7.00 -, NVwZ-RR 2001, 360; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. November 2008 5 S 1694/07 -, NVwZ-RR 2009, 463, 465. Eine direkte Inanspruchnahme von Rechten des Klägers, namentlich seines Eigentums an den Grundstücken am F1.---weg 1 und 3 in Q. , hat die angegriffene Planung nicht zum Inhalt. Der Kläger ist vielmehr den bei dem Betrieb der Gleisverbindung im Bereich Q. , Bahnkm 10,7 bis 10,8 entstehenden Immissionen ausgesetzt. Es reicht auch nicht aus, dass eine zusätzliche Beeinträchtigung durch Lärm erfolgen wird, es sei denn, die Grenzwerte der 16. BImSchV werden überschritten. Dies ist hier nicht der Fall, da die 16. BImSchV, wie nachfolgende Ausführungen zeigen werden, nicht anwendbar ist. Dass der Kläger nicht nach § 13 Abs. 2 VwVfG beteiligt und dementsprechend nicht nach § 28 VwVfG angehört worden ist, kann einen Verfahrensfehler nicht begründen. Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 AEG a. F. finden auf die Erteilung der Plangenehmigung die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung, was insbesondere bedeutet, dass das Anhörungsverfahren entfällt. In materiell-rechtlicher Hinsicht liegen gleichfalls keine dem Kläger nachteiligen Planungsmängel vor, die die Aufhebung der Plangenehmigung rechtfertigten. Das Abwägungsgebot des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG a. F. ist nicht verletzt. Die durch den Neubau der Gleisverbindung geltend gemachte neue Lärmbetroffenheit ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht nach dem Maßstab zu beurteilen, den § 41 Abs. 1 BImSchG und die 16. BImSchV für den Fall der wesentlichen Änderung eines Schienenwegs vorgeben. Die 16. BImSchV, nach deren Maßgabe dem Kläger Lärmschutzansprüche zustehen könnten (vgl. § 41, § 42, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG), und § 41 BImSchG finden keine Anwendung. Deren Anwendbarkeit setzt voraus, dass es um eine wesentliche Änderung eines Schienenwegs (§ 41 Abs. 1 BImSchG) oder um einen erheblichen baulichen Eingriff in einen Schienenweg (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV) geht. Der Bereich der Gleisverbindung Q. , Bahnkm 10,7 bis 10,8, wird weder um ein durchgehendes Gleis baulich erweitert noch findet dort ein erheblicher baulicher Eingriff statt. Der Einbau einer Weichenverbindung, gegen den der Kläger sich hier aus Lärmschutzgründen wehrt, stellt für sich genommen keinen erheblichen baulichen Eingriff in den Schienenweg im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV dar. Dies ergibt sich aus der Amtlichen Begründung der Bundesregierung zu § 1 der 16. BImSchV (BR-Drs. 661/89). Dort heißt es: "Als wesentliche Änderung können nicht verstanden werden Erhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen sowie nur kleinere Baumaßnahmen wie z.B. an Straßen das Versetzen von Bordsteinen, das Anlegen einer Verkehrsinsel und das Anbringen von verkehrsregelnden Einrichtungen sowie an Schienenwegen das Versetzen von Signalanlagen, Auswechseln von Schwellen, der Einbau von Weichen oder das Ändern der Fahrleitung". Dazu passt, dass der Verordnungsgeber Weichenverbindungen keine besondere Lästigkeit beigemessen hat; er hat für sie in der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV keinen Pegelzuschlag vorgesehen. Der immissionsschutzrechtliche Begriff des Schienenwegs umfasst daher nur die Teile einer Eisenbahntrasse, die typischerweise geeignet sind, auf die Lärmverursachung Einfluss zu nehmen. Aus dem gegenüber den Regelungen der 16. BImSchV höherrangigen Begriff der wesentlichen Änderung in § 41 Abs. 1 BImSchG ergibt sich nichts Gegenteiliges. Soweit sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, die Annahmen des Verordnungsgebers seien irrig und/oder überholt, und sich hierzu auf das Bayerische Landesamt für Umweltschutz von Februar 2002 bezieht, das einen allgemeinen Lästigkeitszuschlag mit Rücksicht auf schlecht gewartete Weichen mit starren Herzstücken befürwortet hat (zitiert nach Bay. VGH, Urteil vom 12. April 2002 20 A 01.40016 u. a. , juris, Rn. 130), verfängt das Vorbringen nicht. Denn Gegenstand der planerischen Überlegung ist nicht eine Weichenverbindung, die einer Wartung oder Reparatur bedarf. Falls diese mehr als die üblichen Schallimmissionen verursacht, mag dieser Umstand zum Gegenstand eines zivilrechtlichen Lärmsanierungsverfahrens gegen die Beigeladene gemacht werden, hat planungsrechtlich aber keine Bedeutung. Solange keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Annahme des Verordnungsgebers, der Einbau einer Weiche sei ein unwesentlicher Eingriff in den Schienenweg, unzutreffend (geworden) ist, besteht kein Anlass, von dieser generalisierenden und typisierenden Reglung abzuweichen und in eine Einzelfallprüfung einzutreten. Danach beurteilt scheidet eine Anwendung der in Rede stehenden Normen aus. Der schlichte Einbau einer Gleisanlage ist keine wesentliche Änderung eines Schienenwegs (§ 41 Abs. 1 BImSchG) und auch kein erheblicher baulicher Eingriff in einen Schienenweg (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV). Zwar mag sich ein erheblicher baulicher Eingriff in den Schienenweg auch auf eine im räumlichen und funktionalen Zusammenhang damit bestehende Weichenverbindung erstrecken. Eine solche Extension würde indes eine Wertung der baulichen Einzeleingriffe als zusammenhängend voraussetzen, die räumliche, betriebstechnische und lärmschutzfachliche Aspekte berücksichtigt. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 25. Februar 2003 22 A 02.40013 -, juris, Rn. 26 f., m. w. N., unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 27. August 1996 - 11 VR 10.96 -, NVwZ-RR 1997, 208, 209 (dort allerdings nur als Möglichkeit angedeutet). So liegt es hier nicht. Es besteht keine Verknüpfung als "Gesamtbaumaßnahme" der für sich betrachtet unerheblichen Maßnahme mit anderen für sich betrachtet (möglicherweise) erheblichen Eingriffen oder unerheblichen Beeinträchtigungen, die in der Summe aber erheblich sind. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass sich die Ausstrahlung erheblicher baulicher Eingriffe ausnahmsweise über die jeweiligen Einwirkungsbereiche hinaus auf die gesamte Strecke erweitert, wenn durch ein Gesamtkonzept eine längere Strecke insgesamt verändert oder angepasst werden soll, um die Streckenkapazität zu erhöhen, den Betrieb zu beschleunigen oder zu optimieren. Von einer Gesamtbaumaßnahme kann, um der vom Gesetz- und Verordnungsgeber (vgl. § 41 BImSchG, § 1 Abs. 1 der 16. BImSchV) getroffenen Unterscheidung von baulichen und betrieblichen Änderungen oder von Lärmvorsorge und -sanierung und damit den bewussten Ausschluss einer von einer baulichen Änderung unabhängigen Lärmsanierung nicht zu widersprechen, allenfalls dann gesprochen werden, wenn die einzelnen Maßnahmen auf der Eisenbahnstrecke so einheitlich konzipiert oder so dicht lokalisiert wären, dass der Eindruck entstünde, die Strecke werde einheitlich ausgebaut und es handle sich nicht um einzelne isolierte Baumaßnahmen. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25. April 2012 5 S 927/10 -, juris, Rn. 57. Hier stellt sich der Einbau der Weichenanlage als punktueller baulicher Eingriff dar. Er ist dementsprechend auch rechtlich selbständig zu beurteilen. Die vom Kläger angefochtene "Plangenehmigung nach § 18 Abs. 2 AEG über die Errichtung des ESTW L. -F. , 3. Baustufe, Abschnitt Q. , Strecke 2611 L. – H. , km 8,056 – 17,800" dient in erster Linie der Errichtung des Elektronischen Stellwerks L. -F. als Ersatz für die vorhandene abgängige Stellwerkstechnik. Im Zusammenhang damit werden im Wesentlichen technische Anpassungsmaßnahmen vorgenommen (Nr. 1.1. der Antragsunterlagen sowie Plangenehmigung, S. 12 f.). Der Neubau der streitigen Gleisverbindung (Weiche) steht damit in keinem funktionalen Zusammenhang. Er soll ausweislich der angefochtenen Plangenehmigung (S. 12 unten) offenbar lediglich "bei Gelegenheit" der eigentlich beabsichtigten Maßnahmen erfolgen, weil "in diesem Bereich hohe und vom Streckenstandard abweichend hohe Zugzahlen zu verzeichnen sind". Hiervon abgesehen dürfte die Annahme eines erheblichen baulichen Eingriffs daran scheitern, dass das - auch in räumlicher Hinsicht in keinem Zusammenhang mit der Weiche stehende - Elektronische Stellwerk schon nicht unter den engen immissionsschutzrechtlichen Begriff des Schienenwegs fallen dürfte. Dieser Begriff ist nicht identisch mit dem vom Gesetzgeber in § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG als Legaldefinition eingeführten Terminus "Betriebsanlagen der Eisenbahn". Zum Schienenweg in diesem Sinne zählt nur die Gleisanlage mit ihrem Unter- und Oberbau einschließlich einer Oberleitung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1998 - 11 C 3.97 -, NVwZ 1999, 67; Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 41 Rn. 16 und 16a. Ohne dass es hierauf noch ankäme, ist nicht erkennbar, dass durch die Änderungen - entsprechend der Funktion des § 41 BImSchG und des § 1 Abs. 1 der 16. BImSchV - das Verkehrsaufkommen oder die sonstige Verkehrsleistung oder Funktionsfähigkeit erhöht wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 9 A 28.04 -, BVerwGE 124, 334 = juris, Rn. 24; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25. April 5 S 927/10 -, a. a. O.; Jarass, a. a. O., § 41 Rn. 21, m. w. N. Als nicht in den Anwendungsbereich der 16. BImSchV fallender und nicht bereits generell-abstrakt durch den Verordnungsgeber abgewogener - vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2001 11 A 31.00 , BVerwGE 115, 237 = juris, Rn. 32 - Lärm mussten die hier in Rede stehenden Immissionen allerdings auf der Grundlage von § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG a.F. in der Abwägung berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2006 - 9 B 8.06 -, juris, Rn. 7. Dies ist hier geschehen. Die Beklagte hat die möglichen Immissionen durch die Aufnahme von Nebenbestimmungen zur Plangenehmigung berücksichtigt. Danach sind nach Nr. 4.12 die Regelungen des § 22 BImSchG zu beachten und insbesondere vermeidbare Schallimmissionen während Bau und Betrieb der Anlage zu vermeiden; dies gilt auch für die TA Lärm. Dies begegnet auch keinen Bedenken im Hinblick auf die notwendige Bestimmtheit der Verfügung, da die Normen (auch) angesichts der hierzu ergangenen Rechtsprechung hinreichend anwendbar und für den Bescheidadressaten verständlich sind. Der Planung haftet auch im Hinblick auf die geltend gemachte Wertminderung der Grundstücke kein Abwägungsmangel an. Der Verkehrswert eines Grundstücks stellt keinen eigenständigen Abwägungsposten dar. Er hängt von vielen Faktoren ab, die im Rahmen der Planung nicht sämtlich berücksichtigt werden können oder müssen. Für die Abwägung kommt es demgemäß nicht auf potentielle Änderungen des Verkehrswerts eines betroffenen Grundstücks an, sondern nur auf die - nach ihrem Maß bewältigungsbedürftigen - faktischen Auswirkungen des Vorhabens. Der Gesetzgeber muss nicht vorsehen, dass jede durch staatliches Verhalten ausgelöste Wertminderung ausgeglichen wird. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3. Februar 2006 5 S 1451/05 , juris, Rn. 49, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1995 4 NB 17.94 , NVwZ 1995, 895, und Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 39.65 -, NJW 1997, 142. Auf die von dem Kläger problematisierte Berücksichtigung des sog. Schienenbonus und die weiteren angesprochenen Fragen kommt es nicht an. Der Senat ist nicht gehalten gewesen, den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen, zu deren genauen Wortlaut auf den Inhalt der Schriftsätze vom 20. November 2012 verwiesen wird, zu entsprechen. Mit den Anträgen wird, fasst man die einzelnen unter Nr. 1 bis 6 gestellten Begehren zusammen, die Höhe von Schallimmissionen aufgrund des Betriebs des Schienenwegs der Strecke im Bereich Q. , Bahnkm 10,7 bis 10,8, die Frequenz von zur Nachtzeit verkehrenden Zügen und deren Geschwindigkeiten dargelegt, unter Nr. 7 die besondere Lästigkeit bei Weichen mit starren Herzstücken und sowie unter Nr. 8 die schlechte Wartung einer solchen hier eingebauten Weiche geltend gemacht. Dem Senat hat sich in Bezug auf die streitige Verbindung bei Würdigung des klägerischen Vorbringens keine planungsrechtliche Besonderheit erschlossen, die eine Abweichung von der bisherigen und die Beachtung einer aktualisierten generalisierenden Betrachtungsweise der 16. BImSchV und des § 41 BImSchG gebieten würde. Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass der Neubau einer Weichenverbindung grundsätzlich einen erheblichen baulichen Eingriff in den Schienenweg im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV darstellt. Es besteht deshalb kein Anlass für die beantragte Beweiserhebung im Wege der Erstellung von Sachverständigengutachten und der Vernehmung von Sachverständigen. Dass die Weichenverbindung, wie der Kläger ebenfalls behauptet, aufgrund schlechter Wartung unzulässig hohe Immissionen verursacht, kann in einem zivilrechtlichen Verfahren, das der Kläger bereits vor dem Landgericht L. als selbständiges Beweisverfahren (21 OH 13/10) betreibt, behandelt werden. Dass der Kläger seine Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich ausgesprochen und diese nicht als mündlich gestellte Anträge in das Protokoll aufgenommen worden sind, stand der Entscheidung über die Beweisbegehren in der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Ein Beweisantrag ist zwar dann nicht im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung gestellt, wenn im Plädoyer auf einen schriftsätzlich formulierten Beweisantrag Bezug genommen wird oder wie hier - ein Schriftsatz überreicht wird. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 1961 - VIII B 61.61 , NJW 1962, 124, und vom 5. Oktober 1993 11 B 62.93 -, juris; Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, Loseblatt-Kommentar, Stand: Januar 2012, § 86 Rn. 97. Allerdings war es dem Senat nicht verwehrt, über die Beweisbegehren in der mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Schließlich besteht kein Anlass für eine Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG, da die hier einschlägigen förmlichen Gesetze keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Soweit deren Rechtsanwendung moniert wird, folgt hieraus keine Pflicht zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. 2. Die Klage hat auch mit den Hilfsanträgen keinen Erfolg. Der Sache nach stehen Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG in Rede. Indes sind diese Normen nicht anwendbar. Der Schutz Dritter bei der Plangenehmigung wird bereits durch die hierfür geltenden Erteilungsvoraussetzungen sichergestellt: Eine Plangenehmigung kann gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AEG a. F. anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses nur erteilt werden, wenn Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden. Für entsprechende Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG ist deswegen grundsätzlich kein Raum. Etwas anderes muss zwar gelten, wenn die Genehmigung unter Verstoß gegen § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AEG a. F. erteilt wird und Rechte anderer beeinträchtigt. Für einen Anspruch auf Lärmschutzvorkehrungen auf der Grundlage von § 41 BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV folgt dies daraus, dass dieser Anspruch nicht an einen Planfeststellungsbeschluss gebunden, sondern vielmehr verfahrensunabhängig gegeben ist. Für auf § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG gestützte Ansprüche auf Schutzmaßnahmen gegen Erschütterungen kann im Ergebnis nichts anderes gelten. Anderenfalls wären ein effektiver Rechtsschutz und die Sicherstellung des materiellrechtlich geforderten Schutzniveaus in Frage gestellt. Wer von einer Plangenehmigung in seinen Rechten beeinträchtigt ist, kann diejenigen Schutzvorkehrungen verlangen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht oder ohne die seine rechtlich geschützten Interessen nicht im Wege der Abwägung überwunden werden könnten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2001 11 A 31.00 -, BVerwGE 115, 237, m. w. N. = juris, Rn. 21. Es ist für das Vorliegen dieser Ausnahmevoraussetzungen jedoch nichts Substantielles dargelegt. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die neue Weichenanlage zu einer Rechtsbeeinträchtigung im oben aufgezeigten Sinne führt. Ein solcher Anspruch würde voraussetzen, dass die Plangenehmigung nachteilige Wirkungen auf die Rechte des Klägers zeitigte, die ihm im Rahmen der Abwägung billigerweise nicht ohne Ausgleich, insbesondere im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit seiner betroffenen Rechtsgüter, zugemutet werden könnten. Dabei müssen die Nachteile die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreiten. Dies ist nicht erkennbar. Schließlich finden die 16. BImSchV und § 41 BImSchG, wie dargelegt, keine Anwendung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen eigenen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. den § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.