Beschluss
20 A 2916/11.PVL
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1129.20A2916.11PVL.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Der Antragsteller ist Beschäftigter der Staatsanwaltschaft beim Landgericht N. . Er ist Mitglied des örtlichen Personalrats, Vorsitzender des bei der Beteiligten gebildeten Bezirkspersonalrats und Mitglied des Hauptpersonalrats. Bereits seit 1991 ist er in vollem Umfang von seinen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt. Seit 1997 erfolgt die Freistellung zu 80 % für Tätigkeiten im Bezirkspersonalrat und zu 20 % für Tätigkeiten im Hauptpersonalrat. Da sich das ständige Büro des Bezirkspersonalrats bei der Beteiligten in I. befindet, fährt der Antragsteller in der Regel täglich mit seinem privaten Kraftfahrzeug von seinem Wohnort N. nach I. und wieder zurück. Ursprünglich gewährte die Beteiligte dem Antragsteller für diese Fahrten eine sog. große Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 des Landesreisekostengesetzes in Höhe von 30 Cent je gefahrenen Kilometer. Mit Schreiben vom 16. September 2002 wies die Beteiligte den Antragsteller aber darauf hin, dass eine Weiterzahlung der Wegstreckenentschädigung mit dem Grundsatz wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung von Haushaltsmitteln nicht mehr zu vereinbaren sei und dass ihm deshalb für Fahrten ab dem 1. Oktober 2002 keine höhere Auslagenerstattung als die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unter Verwendung eines Firmen-Abonnements der Verkehrsgemeinschaft N1. gewährt werde. Damit erklärte sich der Antragsteller nicht einverstanden und bat in der Folgezeit mehrfach zuletzt mit Schreiben vom 1. Februar 2010 unter Hinweis auf die zum 1. Januar 2010 in Kraft getretene Neufassung des Landesreisekostengesetzes um Überprüfung der Entscheidung. Die Beteiligte hielt aber zuletzt mit Schreiben vom 12. Februar 2010 an ihrer Auffassung fest und gewährte dem Antragsteller zunächst nur Erstattungen in Höhe der Kosten für eine Monatskarte für regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel und seit Juli 2004 nur Erstattungen in Höhe der für ein Firmen-Ticket anfallenden Kosten. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 2. September 2010 beantragte der Antragsteller, ihm für die Fahrten zur Dienststelle der Beteiligten die Kosten in Höhe der sog. kleinen Wegstreckenentschädigung nach dem Landesreisekostengesetz zu ersetzen. Unter Zugrundelegung von 40 km als der kürzesten Wegstrecke und unter Abzug der bereits erhaltenen Erstattungen forderte er von der Beteiligten für die Zeit von Januar 2007 bis Juli 2010 die Zahlung eines Betrages von insgesamt 7.050,74 Euro. Dies lehnte die Beteiligte mit Schreiben vom 23. September 2010 unter Hinweis auf ihre dem Antragsteller bereits mehrfach mitgeteilte Auffassung ab. Am 10. Dezember 2010 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Er habe einen Anspruch auf die sog. kleine Wegstreckenentschädigung. Eine Pflicht zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bestehe für ihn nicht. Die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln dauere wesentlich länger als mit dem Kraftfahrzeug. Zudem fehle es ihm bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel an der nötigen Flexibilität, um gegebenenfalls auch andere Arbeitsorte aufsuchen zu können. Der Antragsteller hat beantragt, die Beteiligte zu verpflichten, ihm für die Fahrt von seinem Wohnort zu der Geschäftsstelle des Bezirkspersonalrats und zurück in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Juli 2010 Wegstreckenentschädigung entsprechend den §§ 6 und 7 LRKG NRW nebst 5 % Zinsen über dem Diskontsatz seit dem 25. September 2010 zu gewähren. Die Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen angeführt: Der vom Antragsteller begehrten Gewährung von Wegstreckenentschädigung stehe das auch für Personalratsmitglieder geltende Sparsamkeitsgebot entgegen. Die Fahrten mit dem Kraftfahrzeug führten für den Antragsteller zu keiner wesentlichen Zeitersparnis. Vor Ort stehe dem Antragsteller die Benutzung eines Dienstwagens frei. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2011 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Antragsteller stehe der geltend gemachte Anspruch auf Wegstreckenentschädigung nicht zu. Die Gewährung der sog. großen Wegstreckenentschädigung scheitere, was zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig sei, an dem Vorliegen triftiger Gründe für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs. Einem Anspruch auf Gewährung der sog. kleinen Wegstreckenentschädigung für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs stehe das sich aus § 3 Abs. 1 Satz 3 des Landesreisekostengesetzes ergebende Sparsamkeitsgebot entgegen. Nach dieser Bestimmung seien Dienstreisen, soweit nicht triftige Gründe entgegenstünden, vorrangig mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln durchzuführen. Dieser Grundsatz gelte auch für Personalratsmitglieder. Dienstliche oder zwingende persönliche Gründe für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs seien nur dann anzunehmen, wenn dem Dienstreisenden der Verweis auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Entgegenstehende triftige Gründe lägen vor, wenn eine bestimmte Strecke gar nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden könne oder wenn dies nach Fahrtdauer oder dem notwendigen Zeitpunkt des Antritts der Reise unzumutbar wäre. Für beides sei bei dem Antragsteller aber nichts ersichtlich. Eine regelmäßig verkehrende Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestehe. Deren Benutzung sei ihm auch im Hinblick auf die Fahrzeiten zumutbar. Eine Gesamtwegezeit zwischen der Wohnung des Antragstellers und der Dienststelle in I. von etwa einer Stunde und 15 Minuten bewege sich in einem Rahmen, der für viele Arbeitnehmer in Nordrhein-Westfalen üblich sei. Zudem dauere die Fahrzeit bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nur lediglich 20 Minuten weniger. Das für den Antragsteller bestehende Erfordernis, von I. aus als Bezirkspersonalratsvorsitzender Termin wahrzunehmen, rechtfertige keine andere Entscheidung. Abgesehen davon, dass das Vorbringen des Antragstellers zu Häufigkeit und Frequenz solcher Termine im Vagen bleibe, habe die Beteiligte ihm die Benutzung des Dienstwagens für solche Fahrten angeboten und ihn im Übrigen auf die Möglichkeit der Abrechnung derartiger Fahrten nach dem Landesreisekostenrecht verwiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Es sei klarzustellen, dass Reisetätigkeiten eines Personalratsmitglieds keine Dienstreisen im gesetzlichen Sinne seien. Diese würden lediglich nach den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes abgerechnet. Einer Genehmigung oder Anordnung der Dienststelle für derartige Reisen bedürfe es nicht. Deshalb könne auch die Wahl des Beförderungsmittels nicht von einer Genehmigung der Dienststelle abhängig sein. Nach § 6 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes sei die sog. kleine Wegstreckenentschädigung auch ohne Vorliegen triftiger Gründe zu gewähren. Dem widerspreche es, wenn unter Berufung auf das sich aus § 3 Abs. 1 Satz 3 des Landesreisekostengesetzes ergebende Sparsamkeitsgebot dennoch auf das Vorliegen triftiger Gründe abgestellt werden. Zwar stehe das gesamte Reisekostenrecht des Landes unter dem Leitgedanken der Sparsamkeit. Dennoch sehe die Struktur des Landesreisekostengesetzes es durchaus vor, dem öffentlichen Verkehrsmittel nicht in jedem Fall Vorrang vor allen anderen Beförderungsmöglichkeiten zu geben. Nach den in § 5 und § 6 Abs. 1 des Landesreisekostengesetzes enthaltenen Regelungen solle immer zuerst geprüft werden, ob regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel in Betracht kämen. Gebe es diese nicht oder lägen andere triftige Gründe vor, bestehe die Möglichkeit der Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs. Diese Struktur werde durch die Regelung in § 6 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes bewusst durchbrochen, indem dort die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs im Nahbereich auch dann zugelassen werde, wenn ein triftiger Grund nach § 6 Abs. 1 des Landesreisekostengesetzes nicht gegeben sei. Gegenüber § 3 Abs. 1 Satz 3 des Landesreisekostengesetzes stelle sich deshalb die Regelung des § 6 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes als spezieller und deshalb vorrangig anwendbar dar. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Umweltschonung seien, was die Gesetzesmaterialien belegten, bereits vom Gesetzgeber berücksichtigt worden. Im Übrigen liefe die Sondervorschrift des § 6 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes ins Leere, wenn deren Anwendbarkeit stets von der Prüfung abhängig gemacht werden müsse, ob ein triftiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 des Landesreisekostengesetzes vorliege. Überdies sei die Anwendung des § 6 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes auf seine Fahrten auch in ihren konkreten Auswirkungen wirtschaftlich. Die Anreise mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln dauere ca. eine Stunde und 15 Minuten, während er mit dem privaten Kraftfahrzeug lediglich 45 Minuten benötige, was durch mehrere Routenplaner aus dem Internet bestätigt werde. Die dadurch entstehende Zeitersparnis je Wegstrecke betrage 30 Minuten und sei deshalb nicht nur geringfügig. Dies bedeute bei einer Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einen zusätzlichen, ihm nicht zumutbaren Zeitaufwand von fünf Stunden pro Woche, so dass er 12,8 % seiner Freistellung nicht für die eigentliche Personalratsarbeit nutzen könne. Auch bei einem Mehraufwand von 20 Minuten pro Wegstrecke betrage die Mehrbelastung noch 8,53 % der wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit. Der Verweis der Beteiligten auf die Möglichkeit der Nutzung eines Dienstwagens greife nicht durch, weil ihm ein solcher ausschließlich für die Tätigkeit als Vorsitzender des Bezirkspersonalrats zur Verfügung stehe und deshalb dessen Nutzung für einzelne Reiseteile nicht möglich sei, wenn er im Laufe des Tages in einen Aufgabenbereich des Hauptpersonalrats oder umgekehrt wechsele. Zudem müsse die Beanspruchung eines Dienstwagens stets frühzeitig beantragt werden, so dass die für die Tätigkeit als Personalratsmitglied erforderliche Flexibilität nicht gewährleistet sei. Es stelle eine Beeinträchtigung seiner Tätigkeit als Bezirkspersonalratsvorsitzender dar, wenn die Nutzung eines Dienstwagens nur selten und schon gar nicht spontan in Betracht komme. Auch in seiner Tätigkeit als Hauptpersonalratsmitglied werde er behindert, wenn ihm sein privates Kraftfahrzeug nicht in I. zur Verfügung stehe. Der Antragsteller beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und die Beteiligte zu verpflichten, ihm für die Fahrten von seinem Wohnort zur Geschäftsstelle des Bezirkspersonalrats und zurück in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Juli 2010 Wegstreckenentschädigung entsprechend den §§ 6 und 7 des Landesreisekostengesetzes nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. September 2010 zu gewähren. Die Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung führt die Beteiligte im Wesentlichen aus: Dem geltend gemachten Anspruch auf die sog. kleine Wegstreckenentschädigung stehe das für das Landesreisekostenrecht geltende Sparsamkeitsgebot entgegen. Da Dienstreisen wirtschaftlich durchzuführen seien, seien diese, soweit nicht triftige Gründe entgegenstünden, vorrangig mit öffentlichen Verkehrsmitteln abzuwickeln. Dadurch werde der Grundsatz der Wahlfreiheit des Beförderungsmittels nicht tangiert. Dieser betreffe allein die Frage, welches Beförderungsmittel der Dienstreisende zur Durchführung der jeweiligen Dienstreise nutze. Keine Aussage treffe dieser Grundsatz aber im Hinblick auf die Frage der Erstattung der dabei angefallenen Kosten. Diese richte sich allein nach den Vorschriften der §§ 3 ff. des Landesreisekostengesetzes. Dem Sparsamkeitsgebot unterlägen auch Personalratsmitglieder bei Reisen zur Wahrnehmung von Aufgaben der Personalvertretung. Bei der Abrechnung solcher Reisen seien aber nicht nur die Entschädigungssätze des Landesreisekostengesetzes zugrunde zu legen, sondern auch die einschränkenden Regelungen aus den maßgeblichen Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsanweisungen zu beachten. Eine Vergleichsberechnung zeige, dass die Kosten bei einer Durchführung der Dienstreisen des Antragstellers mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln unter Berücksichtigung regelmäßig erzielbarer Fahrpreisermäßigungen wesentlich günstiger sei als der durch die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs entstehende Kostenaufwand in Form der kleinen Wegstreckenentschädigung. Auch wenn neben den entstehenden Kosten der Einsatz von Arbeitszeit berücksichtigt werde, ergebe sich nichts anderes, da die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für den Antragsteller keine erhebliche Zeitersparnis bedeute. Laut Allianz-Routenplaner betrage die Fahrtdauer unter Berücksichtigung der kürzesten Wegstrecke 57 Minuten, so dass eine Zeitersparnis von lediglich 18 Minuten pro Fahrt bestehe. Diesen geringfügigen zeitlichen Mehraufwand müsse der Antragsteller in Anbetracht der wesentlich höheren Kosten bei einer Zahlung der kleinen Wegstreckenentschädigung angesichts der angespannten Haushaltslage hinnehmen, zumal ihm der Mehraufwand auch als Dienstzeit angerechnet werde. Die zum 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Änderungen des Dienstreiserechts im Hinblick auf die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Abgrenzungen zwischen großer und kleiner Wegstreckenentschädigung hätten lediglich der Verwaltungsvereinfachung dienen sollen. Auch wenn diese Änderungen hinsichtlich der Höhe der Reisekostenvergütung im Einzelfall zu einer Besserstellung des Dienstreisenden führen könnten, sei für den Regelfall eine Abkehr von der fiskalischen Gesamtbetrachtung, wie sie sich insbesondere aus § 3 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes ergebe, nicht vorgesehen. Das dem Landesreisekostengesetz zugrunde liegende Kostenerstattungsprinzip werde im besonderen Maße von dem Grundsatz der sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel beherrscht. In seiner für die Tätigkeit als Personalratsmitglied erforderlichen Flexibilität sei der Antragsteller nicht eingeschränkt. Da der Antragsteller notwendige Dienstreisen regelmäßig zeitnah anzeige, könne er auch die Reservierung des Dienstwagens rechtzeitig veranlassen. Wenn im Einzelfall triftige Gründe für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs vorlägen, könne auch die sog. große Wegstreckenentschädigung in Anspruch genommen werden. Dies gelte etwa in den Fällen, in denen der Antragsteller mehrere Termine an einem Tag wahrnehmen wolle, da in diesen Fällen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglicherweise nicht zumutbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Beteiligte ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller für die Fahrten von seinem Wohnort zur Geschäftsstelle des Bezirkspersonalrats und zurück in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Juli 2010 Wegstreckenentschädigung entsprechend den §§ 6 und 7 LRKG nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. September 2010 zu gewähren. Als Anspruchsgrundlage für das vom Antragsteller verfolgte Begehren kommt allein § 40 Abs. 1 LPVG NRW in Betracht. Vgl. zum Charakter dieser Vorschrift als Anspruchsgrundlage: BVerwG, Beschluss vom 25. November 2004 6 P 6.04 , Buchholz 251.7 § 40 NWPersVG Nr. 3 = PersR 2005, 75 = PersV 2005, 194 = RiA 2005, 132 = Schütz/Maiwald ES/C IV 1 Nr. 73 = ZBR 2005, 171 = ZTR 2005, 223; vorgehend OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2004 1 A 898/02.PVL , PersR 2004, 400 = PersV 2004, 434. Danach trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten (Satz 1); Reisen, die zur Erfüllung von Aufgaben des Personalrats notwendig sind, sind der Dienststelle rechtzeitig vorher anzuzeigen (Satz 2); Mitglieder des Personalrats erhalten bei solchen Reisen Reisekostenvergütungen nach dem Landesreisekostengesetz (Satz 3); bei Reisen zu der Stelle, bei der der Personalrat gebildet worden ist, und bei Fahrten zu regelmäßigen Sitzungen bei einer anderen Stelle und täglicher Rückkehr zum Wohnort finden die Bestimmungen des Trennungsentschädigungsrechts keine Anwendung (Satz 4). Die Vorschrift des § 40 Abs. 1 LPVG NRW gilt nach § 51 Abs. 1 LPVG NRW auch für Mitglieder einer Stufenvertretung wie den Antragsteller. Die Regelungen des § 40 Abs. 1 LPVG NRW tragen jedoch nicht den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch. Allerdings scheitert das Begehren des Antragstellers nicht schon daran, dass seine täglichen Fahrten als freigestellter Vorsitzender des Bezirkspersonalrats zum Sitz der Stufenvertretung nicht vergleichbar sind mit Dienstreisen im Sinne des Landesreisekostengesetzes. Denn aufgrund der Einfügung des Satzes 4 in § 40 Abs. 1 LPVG NRW durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. September 1994 (GV. NRW. S. 846) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er in Abweichung von der bis dahin ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1990 6 P 13.88 , Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 17 = PersR 1990, 130 = PersV 1990, 351 = ZfPR 1990, 83 = ZTR 1990, 296 - die Fahrten freigestellter Mitglieder einer Stufenvertretung zu deren Sitz wie Dienstreisen behandelt wissen will. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 2004 6 P 6.04 , a. a. O., vom 11. Mai 2007 6 P 5.06 , Buchholz 251.5 § 42 HePersVG Nr. 1 = PersR 2007, 387 = PersV 2007, 455 = ZfPR 2007, 102, und vom 12. November 2009 6 PB 17.09 , Buchholz 251.92 § 42 SAPersVG Nr. 1 = PersR 2010, 200 = PersV 2010, 191. Die danach grundsätzlich eröffnete Möglichkeit der Gewährung einer Reisekostenvergütung im Sinne von § 1 Abs. 2 LRKG führt aber auch in Anbetracht der in § 40 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW enthaltenen Verweisung nicht zu einer unmittelbaren Anwendung der Vorschriften des Landesreisekostengesetzes, wie diese im Verhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn gelten. Vielmehr sind bei der Geltendmachung von Reisekosten durch ein Personalratsmitglied die reisekostenrechtlichen Vorschriften wegen der Eigenart der Personalratstätigkeit nur entsprechend anwendbar. Nur auf diese Weise kann den Besonderheiten der Rechtsbeziehung zwischen Personalrat und Dienststelle hinreichend Rechnung getragen werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 2007 6 P 5.06 , a. a. O., und vom 15. April 2008 6 PB 3.08 , Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 36 = PersR 2008, 448 = RiA 2008, 274 = Schütz/Maiwald ES/D IV 1 Nr. 182 = ZfPR 2009, 2. Die im vorliegenden Zusammenhang relevante Eigenart der Personalratstätigkeit ist im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass die Dienststelle grundsätzlich keinen Einfluss auf die Amtsführung des Personalrats hat, weil der Personalrat ein unabhängiges und der Dienststelle nicht unterstelltes, sondern ein auf der Ebene partnerschaftlicher Gleichordnung mit der Dienststelle stehendes Organ der Personalvertretung ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1962 VII P 8.61 , BVerwGE 14, 282 = Buchholz 238.3 § 44 PersVG Nr. 3 = DB 1962, 1344 = DVBl. 1962, 873 = PersV 1962, 180 = ZBR 1962, 286; OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2007 1 A 3407/06.PVB . Die Übernahme von durch die Amtsführung des Personalrats entstehender Kosten durch die Dienststelle auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW kommt allgemein allerdings nur in Betracht, wenn die verursachende Maßnahme sich im Rahmen der dem Personalrat zugewiesenen Aufgaben hält. Diese Voraussetzung unterliegt der objektiven Nachprüfung. Sodann hat der Personalrat das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das Entstehen von Kosten muss für die Erfüllung seiner Aufgaben überhaupt notwendig im Sinne von erforderlich und vertretbar sein. Dies ist nicht rückblickend allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen; es genügt, wenn der Personalrat die Aufwendungen bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich und vertretbar halten durfte. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 6 P 1.90 , BVerwGE 89, 93 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 25 = NVwZ-RR 1992, 312 = PersV 1992, 218 = ZfPR 1992, 38, und vom 15. April 2008 6 PB 3.08 , a. a. O.; ebenso zur Erforderlichkeit von Schulungen: BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2006 6 P 13.05 , BVerwGE 126, 122 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 35 = NVwZ 2006, 1295 = PersR 2006, 468 = ZfPR 2007, 66. Hinsichtlich der Art und Weise, wie der Personalrat oder das in Betracht kommende Mitglied eine ihm obliegende Aufgabe wahrnehmen will, insbesondere, ob zu ihrer Erfüllung eine Reise für erforderlich gehalten werden darf, besteht ein gewisser, wenn auch begrenzter Beurteilungsspielraum. Dieser erstreckt sich auf die Ausführung der Reise, also insbesondere auf die Frage, ob nicht auf andere, kostensparendere Weise die Aufgaben des Personalrats hätten erfüllt werden können. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1982 6 P 30.79 , Buchholz 238.3 A § 44 BPersVG Nr. 6 = PersV 1983, 37, und vom 15. April 2008 6 PB 3.08 , a. a. O. Daraus ergibt sich, dass der Personalrat wie auch das einzelne Personalratsmitglied hinsichtlich seiner kostenverursachenden Tätigkeit, die sich im gesetzlichen Aufgabenkreis bewegt, einen von strikter Rechtskontrolle entbundenen Beurteilungsspielraum hat, der sich auf die durch eine Personalratstätigkeit entstandenen Reisekosten erstreckt. Dieser Beurteilungsspielraum entfällt nicht deshalb, weil § 40 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW hinsichtlich der Reisekostenvergütungen das Landesreisekostengesetz für anwendbar erklärt. Diese spezielle Regelung in § 40 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW ist ein Unterfall der Grundregel in § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Februar 2003 6 P 9.02 , BVerwGE 118, 1 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 31 = PersR 2003, 279 = PersV 2003, 348 = ZBR 2003, 278 = ZfPR 2003, 262 = ZTR 2003, 414, vom 27. Januar 2004 6 P 9.03 , Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 33 = PersR 2004, 152 = PersV 2004, 313 = RiA 2004, 133 = ZBR 2004, 350 = ZfPR 2004, 106 = ZTR 2004, 270, und vom 15. April 2008 6 PB 3.08 , a. a. O. Schon deswegen wäre es systemwidrig, Reisekosten eines Personalratsmitglieds grundsätzlich anders zu behandeln als alle anderen durch Personalratstätigkeiten ausgelösten Kosten. Dies bedeutet nicht, dass das Personalratsmitglied sich über die reisekostenrechtlichen Bestimmungen hinwegsetzen kann. Vielmehr sind diese gesetzlichen Vorgaben zu beachten, soweit sie ungeachtet der Eigenart der Personalratstätigkeit Verbindlichkeit beanspruchen dürfen. Dort jedoch, wo die anzuwendenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, die offen sind für Wertungen und Abwägungen gegenläufiger Gesichtspunkte, ist die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums in gleicher Weise gerechtfertigt wie in den anderen Fällen kostenverursachender Tätigkeit, die sich nach den allgemeinen Kriterien der Erforderlichkeit, Vertretbarkeit und Verhältnismäßigkeit beurteilen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2008 6 PB 3.08 , a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2007 1 A 3407/06.PVB , Urteile vom 26. November 2010 1 A 1346/09 , Schütz/Maiwald ES/C IV 1 Nr. 98, und vom 21. März 2012 1 A 1295/09 , juris. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass ein Personalratsmitglied bei seiner Entscheidung über die Durchführung einer Dienstreise das "Ob" und das "Wie" sorgfältig abzuwägen hat und sich nur dazu entschließen darf, was bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage erforderlich und vertretbar ist. Dabei hat es den Standpunkt eines vernünftigen Dritten einzunehmen und die Interessen der Dienststelle auf der einen und des Personalrats und seine eigenen auf der anderen Seite gegenüber zu stellen. Dies schließt insbesondere auch eine Abwägung mit dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2012 1 A 1295/09 , a. a. O. Ausgehend von diesen Erwägungen kann der Antragsteller nicht beanspruchen, dass die Beteiligte ihm für die vorliegend in Rede stehenden Fahrten von seinem Wohnort zur Geschäftsstelle des Bezirkspersonalrats und zurück eine Reisekostenvergütung in der Höhe der Wegstreckenentschädigung nach §§ 6 und 7 LRKG gewährt. Bei einer sachgerechten Abwägung der widerstreitenden Interessen und unter Berücksichtigung des Gebots der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann der Kläger für die von ihm durchgeführten Fahrten keine Erstattungen verlangen, die über das hinausgehen, was ihm auf der Grundlage der Kosten eines Firmentickets für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bereits gewährt worden ist. Bei einer aus der Sicht eines vernünftigen Dritten erfolgenden pflichtgemäßen Beurteilung der Sachlage hätte der Antragsteller allein als erforderlich und vertretbar halten dürfen, für die in Rede stehenden Fahrten öffentliche Verkehrsmittel unter Verwendung eines Firmentickets zu benutzen. Diese Einschätzung beruht im Wesentlichen auf einer Bewertung des von der Art des benutzten Beförderungsmittels abhängigen Kostenaufwands. Der Höhe der Kosten, die bei Fahrten zur Wahrnehmung von Aufgaben der Personalvertretung anfallen, ist schon deshalb eine besondere Relevanz beizumessen, weil das im Allgemeinen für die Beschäftigten der Dienststelle geltende Reisekostenrecht vom Grundsatz der Sparsamkeit beherrscht wird. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Februar 1982 6 C 194.80 , BVerwGE 65, 14 = Buchholz 238.90 Reisekosten und Umzugskosten Nr. 88 = RiA 1983, 48 = ZBR 1982, 318, und vom 5. Februar 2002 10 A 1.01 , Schütz/Maiwald ES/C IV 1 Nr. 59; OVG NRW, Urteil vom 26. November 2010 1 A 1346/09 , a. a. O. Dieser Grundsatz der Sparsamkeit hat im Landesreisekostenrecht insbesondere in der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 3 LRKG seinen Niederschlag gefunden, wonach Dienstreisen und Dienstgänge soweit nicht triftige Gründe entgegenstehen vorrangig mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln durchzuführen sind. Dem aus den vorstehenden Erwägungen schon für sich allein relevanten Gesichtspunkt des Kostenaufwands kommt im vorliegenden Zusammenhang deshalb besonderes Gewicht zu, weil die Kosten für die Gewährung der vom Antragsteller begehrten Wegstreckenentschädigung für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs in einem besonders erheblichen Umfang über denjenigen liegen, die bei einer Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unter Inanspruchnahme eines Firmentickets entstehen. Neben diesem Umstand ist weiterhin von besonderer Bedeutung, dass es nicht nur um die Erstattung von Kosten für eine lediglich an einem einzelnen Tag durchzuführende Fahrt geht. In Rede steht vielmehr ein Kostenaufwand für Fahrten, die während der gesamten Wahlperiode des Bezirkspersonalrats tagtäglich anfallen. So beläuft sich nach den vorgelegten Berechnungen der Beteiligten die vom Antragsteller begehrte ("kleine") Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 LRKG auf einen monatlichen Betrag, der annähernd das Vierfache der Kosten für ein Firmenticket ausmacht. Denn nach diesen, vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogenen Berechnungen betragen die Kosten für eine Monatskarte im Firmenabonnement 106,60 Euro, während sich die begehrte Wegstreckenentschädigung unter Zugrundelegung einer täglichen Fahrstrecke von 80 km und einer Anzahl von 20 Arbeitstagen auf monatlich 380, Euro (für die Zeit bis zum 31. Dezember 2009) bzw. 420, Euro (für die Zeit ab dem 1. Januar 2010) beläuft. Demgemäß steht vorliegend eine durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel mögliche Einsparung von Kosten in einem Umfang von mehreren Tausend Euro pro Jahr in Rede. Einer derartigen Kostenersparnis ist im Rahmen der bei der einem Personalratsmitglied obliegenden Entscheidung über die Art des in Betracht kommenden Beförderungsmittels zu treffenden Abwägung der widerstreitenden Interessen, soll diese sachgerecht erfolgen, ein besonderes Gewicht beizumessen. Deshalb könnte aus der allein erheblichen Sicht eines objektiven Dritten eine Entscheidung für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs trotz der erheblichen Mehrkosten nur dann als sachgerecht erscheinen, wenn gewichtige Gründe gegen eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Fahrten des Antragstellers von seinem Wohnort zum Sitz des Bezirkspersonalrats sprächen. Derartige Gründe sind aber weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nicht mit Erfolg kann sich der Antragsteller auf eine mit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verbundene Verlängerung seiner Fahrzeiten berufen. Dabei bedarf es keiner weiteren Aufklärung, ob die für eine einfache Fahrt aufzuwendende Zeit bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel stets 75 Minuten beträgt und 30 Minuten über derjenigen liegt, die bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs anfällt. Selbst wenn dies anzunehmen wäre, würde sich eine derartige Verlängerung der Fahrzeit angesichts des erheblichen Umfangs der möglichen Kostenersparnis nicht als unzumutbar darstellen. Dafür sprechen auch gesetzliche Wertungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Trennungsentschädigung bei solchen dienstlichen Maßnahmen (wie etwa einer Abordnung oder einer vorübergehenden Zuteilung zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde), die von der persönlichen Betroffenheit her mit der Situation des Antragstellers vergleichbar sind. Diese Vergleichbarkeit erlaubt trotz der in § 40 Abs. 1 Satz 3 LRKG enthaltenen Regelung einen Rückgriff auf die gesetzlichen Wertungen. Ausgehend davon ist in den Blick zu nehmen, dass nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TEVO eine tägliche Rückkehr zum Wohnort zumutbar ist, wenn die bei der Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststelle und zurück nicht mehr als drei Stunden beträgt. Vorliegend würde der Antragsteller bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel diese Zeit nicht benötigen, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass die anfallenden Fahrzeiten anders als bei der dem § 3 Abs. 1 Satz 2 TEVO zugrunde liegenden Wertung schon der Arbeitszeit des Antragstellers zuzurechnen sind. Der Antragsteller hat auch nicht nachvollziehbar dargelegt, bei einer Verlängerung der täglichen Fahrzeit nicht mehr in der Lage zu sein, die ihm obliegenden Aufgaben als Vorsitzender des Bezirkspersonalrats ordnungsgemäß wahrzunehmen. Sein bloßer Hinweis, ihm verbleibe infolge der bei einer Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eintretenden Fahrzeitverlängerung weniger Zeit für die Wahrnehmung seiner Aufgaben unmittelbar am Sitz des Bezirkspersonalrats, lässt für sich allein konkrete Beeinträchtigungen in der Aufgabenwahrnehmung nicht hinreichend hervortreten. Dass der Antragsteller einzelne Aufgaben nicht hat wahrnehmen können oder im erheblichen Umfang hat Überstunden leisten müssen, hat er nicht dargetan. Ebenfalls nicht mit Erfolg kann sich der Antragsteller darauf berufen, bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in seiner Flexibilität bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Vorsitzender des Bezirkspersonalrats eingeschränkt zu sein, wenn er unmittelbar vom Sitz des Bezirkspersonalrats aus weitere Dienstreisen zu unternehmen habe. Derartige Einschränkungen könnte der Antragsteller, sofern sie überhaupt auftreten, jedenfalls zu einem großen Teil durch die ihm von der Beteiligten eingeräumten Möglichkeit der Nutzung eines Dienstwagens ausgleichen. Darüber hinaus hat die Beteiligte ihm für den Fall, dass ein Dienstwagen nicht zur Verfügung steht und die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in Betracht kommt, zugesichert, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine ("große") Wegstreckenentschädigung auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 LRKG zu gewähren. Ausgehend von diesen durch die Beteiligte eröffneten Möglichkeiten ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller nicht hinnehmbaren Beschränkungen bei seiner Aufgabenwahrnehmung unterworfen wäre. Möglicherweise verbleibende Einschränkungen wären allenfalls geringfügiger Natur. Ihnen könnte jedenfalls nicht ein solches Gewicht beigemessen werden, dass eine Entscheidung des Antragstellers für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für seine Fahrten von seinem Wohnort zum Sitz des Bezirkspersonalrats auch im Hinblick auf die damit verbundenen erheblichen Mehrkosten sachgerecht erscheinen könnte. Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller sich auf einen Grundsatz der Wahlfreiheit des Beförderungsmittels beruft. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob für Dienstreisen und Dienstgänge bei einer unmittelbaren Anwendung des Landesreisekostengesetzes auch in Ansehung des § 3 Abs. 1 Satz 3 LRKG für die Entscheidung über die Art des Beförderungsmittels eine reisekostenrechtlichen Wahlfreiheit zwischen öffentlichen Verkehrsmitteln und einem privaten Kraftfahrzeug besteht. Denn ein trotz des § 3 Abs. 1 Satz 3 LRKG existierender Grundsatz der Wahlfreiheit des Beförderungsmittels würde lediglich besagen, dass es dem Dienstreisenden generell frei steht, welches Beförderungsmittel er zur Durchführung der jeweiligen Dienstreise nutzt. Damit nicht verbunden ist aber eine Aussage zur Frage der Erstattung der dabei angefallenen Kosten. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2010 1 A 1346/09 , a. a. O. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.