Beschluss
7 B 1278/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1211.7B1278.12.00
10mal zitiert
11Zitate
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 11. Mai 2012 - 2 K 6434/12 - wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragsgegnerin zu zwei Dritteln und die Antragsteller - letztere als Gesamtschuldner - zu einem Drittel; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 11. Mai 2012 - 2 K 6434/12 - wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragsgegnerin zu zwei Dritteln und die Antragsteller - letztere als Gesamtschuldner - zu einem Drittel; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat teilweise Erfolg. Sie führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, aufgrund der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht anhängig gewesenen Klage seien die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der noch zu erhebenden Anfechtungsklage und auf Einstellung der Bauarbeiten unzulässig. Dem tritt die Beschwerde hinsichtlich des erstgenannten Antrages mit Erfolg entgegen. Nach § 80 a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. In dieser Konstellation darf zwar die Rechtsbehelfsfrist in der Hauptsache noch nicht abgelaufen sein, weil für den Eilantrag sonst kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. Vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, § 80 Rn. 129m. w. N., Dies kann den Antragstellern indes nicht entgegengehalten werden, da die streitige Baugenehmigung noch nicht bestandskräftig geworden war, sondern die hier einschlägige Jahresfrist entsprechend § 58 Abs. 2 VwGO noch lief. Ungeachtet dessen haben die Kläger inzwischen (rechtzeitig) Klage erhoben. Der Antrag zu 1. ist auch begründet. Die gemäß § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung und dem Interesse der Antragsteller, die Errichtung und Nutzung des genehmigten Vorhabens entgegen § 212 a Abs. 1 BauGB vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil des Beigeladenen aus. Denn die Baugenehmigung zur Änderung des Wohngebäudes auf dem Grundstück N.----------straße Nr. 56 in M. (Gemarkung T. , Flur 48, Flurstücke 407 und 497) vom 11. Mai 2012 verletzt die Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in ihren Rechten als Eigentümer des benachbarten Grundstücks N.----------straße Nr. 54. Die Baugenehmigung lässt die Errichtung eines grenzständigen Gebäudes zu, das zusammen mit dem Haus der Antragsteller einen Baukörper bilden würde, der dann nicht mehr dem Charakter eines Doppelhauses im Rechtssinne entspräche, und verstößt damit überwiegender Wahrscheinlichkeit zufolge zum Nachteil der Antragsteller in Bezug auf die Bauweise gegen das im Begriff des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. April 2012 - 10 A 1035/10 -, BauR 2012, 1221 und vom 28. Februar 2012 - 7 A 2444/09 -, BauR 2012, 1100. Nach dem bisherigen Sachstand ist davon auszugehen, dass die maßgebliche Umgebungsbebauung des streitgegenständlichen Grundstücks einer offenen Bauweise entspricht. Soweit der Beigeladene geltend macht, die nördlich an das Haus der Antragsteller angebaute „Wohngarage“ hebe den Charakter der offenen Bauweise auf, ändert dies nichts an obiger Einschätzung. Sollte es sich tatsächlich um eine die Häuser N.----------straße Nr. 54 und Nr. 52 verbindende „Wohngarage“ handeln, dürfte es sich bei den Häusern N.----------straße Nrn. 50, 52, 54 und 56 um eine Hausgruppe i. S. v. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO mit einer Länge von ca. 36,5 m handeln. Die für Doppelhäuser entwickelte Rechtsprechung ist auf Hausgruppen übertragbar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010- 7 A 44/09 -, BRS 76 Nr. 79. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Doppelhausnachbarn bestehen unabhängig davon, ob ihre Doppelhäuser in einem mittels Bebauungsplan überplanten Bereich oder - wie hier nach den Angaben der Antragsgegnerin, an deren Richtigkeit der Senat nicht zweifelt - in einem unbeplanten Innenbereich liegen. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der häufig schmalen Grundstücke in beiden Fällen erhöht, während demgegenüber Freiflächen, die dem Wohnfrieden dienen, an der gemeinsamen Grundstücksgrenze verloren gehen. Die wechselseitigen Interessen der Doppelhausnachbarn sind in beiden Fällen schutzwürdig. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. August 2011- 10 A 1224/09 -, und vom 28. Februar 2012 - 7 A 2444/09 -, BauR 2012, 1100; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2011 - 10 B 29/11 -, und vom 23. Juli 2007 - 10 B 1090/07 -, juris. Bei dem nunmehr geplanten streitgegenständlichen Gebäude handelt es sich nicht mehr um ein Doppelhaus im Rechtssinne. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsteht ein Doppelhaus im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtkörper bilden, dessen beide Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut sind. Das Erfordernis der baulichen Einheit enthält neben dem quantitativen auch ein qualitatives Element. Aufeinander abgestimmt sind die Hälften eines Doppelhauses, wenn sie sich in ihrer Grenzbebauung noch als "gleichgewichtig" und "im richtigen Verhältnis zueinander" und daher als harmonisches Ganzes darstellen, ohne disproportional, als zufällig an der Grundstücksgrenze zusammengefügte Einzelhäuser ohne hinreichende räumliche Verbindung zu erscheinen. Denn kennzeichnend für die offene Bauweise ist der seitliche Grenzabstand der Gebäude; die Hälften des Doppelhauses müssen folglich gemeinsam als ein Gebäude in Erscheinung treten. Dementsprechend muss ein Haus, soll es Teil eines Doppelhauses sein, ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem zugehörigen Nachbarhaus aufweisen, indem es zumindest einzelne der ihm Proportionen und Gestalt gebenden baulichen Elemente aufgreift. Anderenfalls wäre der die Hausform kennzeichnende Begriff der baulichen Einheit sinnentleert. Allgemein gültige Kriterien lassen sich jedoch insoweit mit Blick auf die von § 22 Abs. 2 BauNVO verfolgten städtebaulichen Zwecke der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts‑ und Stadtbildes, die keine einheitliche Gestaltung erfordern, nicht aufstellen. Regelmäßig geben Höhe, Breite und Tiefe sowie die Zahl der Geschosse und die Dachform einem Haus seine maßgebliche Gestalt. Diese Kriterien können daher im Einzelfall Anhaltspunkte für die Beurteilung des wechselseitigen Abgestimmtseins geben. Auch Übereinstimmungen und Abweichungen in der Kubatur der Häuser infolge hervortretender Bauteile wie Dachterrassen, Gauben oder Anbauten können mitentscheidend für die Beantwortung der Frage sein, ob noch von einer baulichen Einheit und damit von einem Doppelhaus die Rede sein kann. Insoweit erfährt ein geplantes Haus durch die bereits vorhandene Grenzbebauung eine das Baugeschehen beeinflussende Vorprägung. Umgekehrt trägt der Erstbauende das Risiko, dass die spätere Nachbarbebauung den planerisch eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als er selbst. Er kann nicht erwarten, dass die später errichtete Doppelhaushälfte die überbaubare Grundstücksfläche nur in demselben Umfang ausnutzt wie er es getan hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, BRS Nr. 63, 185; OVG NRW, Urteile vom 16. August 2011 - 10 A 1224/09 -, juris, vom 28. Februar 2012 - 7 A 2444/09 -, BauR 2012, 1100 und vom 19. April 2012 - 10 A 1035/10 -, BauR 2012, 1221 sowie Beschlüsse vom 16. März 2012 - 7 B 176/12 - und vom 23. Mai 2012 - 7 B 548/12 -, juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist festzustellen, dass die Bebauung auf dem Grundstück des Beigeladenen im Falle der Realisierung seiner Baupläne nicht mehr als wechselseitig in verträglicher Weise abgestimmter Gesamtbaukörper und damit als Doppelhaus im Sinne der dargestellten Grundsätze anzusehen wäre. Der auf dem Grundstück der Beigeladenen geplante Baukörper würde sich grenzständig auf eine Länge von 13,93 m erstrecken. Das Gebäude der Antragsteller ist demgegenüber lediglich auf einer Länge von ca. 8,75 m an die Grenze zu dem Beigeladenen errichtet worden. Damit wäre die grenzständige Bebauung des Grundstücks des Beigeladenen um mehr als die Hälfte länger als die grenzständige Bebauung des Grundstücks der Antragsteller. Der geplante Anbau würde zudem eine Höhe von 3,2 m erreichen und somit die Erdgeschosshöhe des Altbestandes deutlich überschreiten. Das geplante Gebäude des Beigeladenen hätte - bei einer Breite des Anbaus von 8,25 m - ein wesentlich größeres Volumen als der Baukörper auf dem Grundstück der Antragsteller. Bei einer Gesamtwürdigung dieser quantitativen und qualitativen Unterschiede der auf dem Grundstück der Antragsteller bestehenden und der von dem Beigeladenen geplanten grenzständigen Bebauung vermag der Senat einen wechselseitig in harmonischer Weise abgestimmten Gesamtbaukörper mit dem Charakter eines Doppelhauses nicht mehr zu erkennen. Dem Erfolg des Antrages steht nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung auch nicht der Vorbescheid vom 4. April 2011 entgegen. Die Antragsteller haben unwidersprochen vorgetragen, dieser Vorbescheid sei ihnen nicht bekannt gegeben worden, sie hätten erstmalig im September 2012 Kenntnis von dem Vorbescheid erlangt und gegen diesen Klage erhoben. Gegenteilige Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen. Ebensowenig ist ersichtlich, dass die Antragsteller zu einem früheren Zeitpunkt vom Erlass des Vorbescheids Kenntnis hätten erlangen müssen. Ist ein Bauvorbescheid noch nicht bestandskräftig, so ist in dem gegen die spätere Baugenehmigung gerichteten Anfechtungsprozess des Nachbarn auch die im Vorbescheid bejahte bebauungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983 - 4 C 44.80 -, BRS 40 Nr. 176; Johlen in Gädtke/Czepuck/ Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage, § 71 Rn. 14 m. w. N. Der Antrag zu 2. hat dagegen keinen Erfolg. Es fehlt schon am Rechtsschutzbedürfnis für eine solche gerichtliche Anordnung. Vor der Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes bleibt vielmehr abzuwarten, ob der Beigeladene sich nach der hier getroffenen Entscheidung rechtstreu verhalten und die Bauarbeiten bis zur Entscheidung in der Hauptsache einstellen wird oder die Antragsgegnerin ggfs. die erforderlichen Maßnahmen treffen wird. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung ergeben könnten, sind weder ersichtlich noch dargetan. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren für nicht erstattungsfähig zu erklären und er war auch nicht an der Kostentragung zu beteiligen, da er keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit den Nrn. 7 a) und 12 a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.