Urteil
7 A 1276/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0626.7A1276.13.00
16Zitate
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d: Der Kläger wendet sich gegen die Genehmigung der Erweiterung des Hauses der Beigeladenen. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 2, Flurstück 875 (G.------weg 61 b in E. ). Der Beigeladene ist Eigentümer des östlich angrenzenden Grundstücks Gemarkung C. , Flur 2, Flurstück 569 (G.------weg 61 a in E. ). Beide Grundstücke liegen im ehemaligen Geltungsbereich der Polizeiverordnung über die Abstufung und Regelung der Bebauung für die Stadt E. (Baustufenordnung) vom 24. Juli 1951. Das Grundstück des Beigeladenen wurde aufgrund der Baugenehmigung der Beklagten vom 14. August 1967 grenzständig mit einem Wohnhaus und einer zum nordöstlich liegenden Grundstück (G.------weg 61) grenzständig errichteten Garage bebaut. Die Bebauung des klägerischen Grundstücks mit einem zweigeschossigen Wohnhaus mit Garage erfolgte auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 13. April 1983. Das am Giebel des ursprünglichen Hauses des Beigeladenen auf voller Länge angebaute Wohnhaus des Klägers stand straßen- und gartenseitig jeweils 1 m über. Das Wohnhaus des Klägers verfügt zur Garten- und Straßenseite über Dachgauben. Der First des Satteldachs hat eine Höhe von 140,74 m über NN. Die Beklagte erteilte den Beigeladenen unter dem 1. März 2012 in Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 12. Dezember 2012 die Baugenehmigung zum Umbau und zur Erweiterung ihres Hauses. Die Genehmigung erfasst die straßenseitige Erweiterung des Bestandsgebäudes um einen grenzständigen zweigeschossigen 5 m tiefen Anbau mit Satteldach und einer Dachneigung von 30°. Der Giebel des Anbaus ist zur Straße ausgerichtet. Am Standort des früheren Wintergartens ist ein an die Garage angebauter Abstellraum mit gemeinsamem Satteldach vorgesehen. Am 6. Juni 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die angegriffene Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Das geplante Vorhaben verstoße gegen die Baustufenordnung. Bereits das ursprüngliche Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen sei weder als Doppelhaus geplant, noch als solches genehmigt worden. Auch das geplante Vorhaben stelle kein Doppelhaus dar. Das Vorhaben füge sich auch nicht im Sinne von § 34 BauGB in die Umgebung ein. Sämtliche Gebäude der direkten Umgebung seien dadurch geprägt, dass der First parallel zur Straße verlaufe und die Giebelwände dem Nachbargebäude zugewandt seien. Eine grenzständige Traufe gebe es nirgendwo. Es handele sich nicht mehr um die Erweiterung des alten Gebäudes, sondern um ein insgesamt neu zu beurteilendes Bauvorhaben. Der Baukörper sei daher insgesamt baurechtswidrig, da es an einer entsprechenden Baugenehmigung fehle. Die Frontseite seines Hauses werde durch das Vorhaben der Beigeladenen völlig verschattet. Auch trete durch die grenzständige Ausrichtung der Traufe des Anbaus bei starkem Regen massiv Wasser auf sein Grundstück über. Bei starkem Schneefall fielen große Schneebretter auf sein Grundstück. Der Kläger hat beantragt, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 1. März 2012 sowie die unter dem 12. Dezember 2012 erteilte Nachtragsgenehmigung aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen haben ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage - nach Durchführung eines Ortstermins am 19. Februar 2013 - mit Urteil vom 27. März 2013 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Urteilsgründe verwiesen. Der Kläger trägt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung vor: Er beantrage die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da seine Prozessbevollmächtigten aufgrund akuter Erkrankungen unverschuldet gehindert gewesen seien, die Berufungsbegründungsfrist zu wahren. Die Bevollmächtigte habe erst am 11. September 2013 die Arbeitsfähigkeit zurück erlangt, der Bevollmächtigte sei erst am 12. September 2013 wieder arbeitsfähig gewesen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wende der angegriffene Bescheid den rechtskräftigen Baustufenplan zu Unrecht nicht an. Es liege kein Doppelhaus vor. Ausweislich der Bauakte sei das Bestandsgebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen als Einfamilienhaus genehmigt worden. Selbst wenn das Altgebäude ein Doppelhaus gewesen wäre, füge sich jedenfalls das neue Vorhaben nicht ein. Das Verwaltungsgericht nehme zur Begründung des Doppelhauscharakters fehlerhafterweise eine identische Dachform und -ausrichtung zwischen den Gebäuden an. Sein Argument des Wegfalls der Gesamtbaugenehmigung habe das Verwaltungsgericht übergangen. Es sei völlig außer Acht gelassen worden, dass das Haus der Beigeladenen und sein Haus erheblich hinter der Baulinie der direkt anliegenden Häuser zurückbleiben. Die beiden Häuser hätten ursprünglich eine eigene Bauflucht begründet. Dieses wesentliche Merkmal der Gemeinsamkeit werde durch den Anbau auf der Straßenseite zerstört. Das Haus der Beigeladenen schließe an die Bauflucht der direkten Nachbarn an. Zur Frage der Verschattung bejahe das Urteil das Bestehen der Beeinträchtigung, ohne dass diese näher quantifiziert oder qualifiziert werde, wobei hierzu das Gericht auch nicht die notwendige Fachkunde besitze. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 1. März 2012 sowie die unter dem 12. Dezember 2012 erteilte Nachtragsgenehmigung aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils und führt ergänzend im Wesentlichen aus, die Baustufenordnung habe ihre Gültigkeit verloren. Ab 1968 seien für Bauanträge in dem fraglichen Gebiet die Regelungen des § 34 BBauG bzw. BauGB angewandt worden. Die Beigeladenen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 13. März 2014 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll zum Ortstermin und die dort gefertigten Lichtbilder verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger die Berufung ordnungsgemäß begründet. Zwar hat er innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keine Begründung vorgelegt; ihm ist aber gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist jemandem auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen, § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Schließlich ist nach § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Mit dem rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrag hat der Kläger die Berufung begründet. Die Versäumung der Begründungsfrist beruht nicht auf einem Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten, das ihm gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden könnte. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben durch Vorlage ärztlicher Atteste vom 13. September 2013 hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie arbeitsunfähig erkrankt waren und zudem hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), organisatorische Vorkehrungen für einen derartigen Fall getroffen zu haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 ‑ 6 B 22.08 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2013 - 5 A 376/13 -, m. w. N. Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger kann sich nicht auf die Verletzung eines durch die Baustufenordnung vom 24. Juli 1951 vermittelten nachbarlichen Drittschutzes berufen. Vgl. zum nachbarlichen Drittschutz durch übergeleitete Baustufenpläne: BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BRS 58 Nr. 159. Die Baustufenordnung ist gemäß § 53 Abs. 2 OBG NRW in der Fassung vom 16. Oktober 1956 (GV NRW 1956, 289) bereits am 31. Dezember 1964 außer Kraft getreten. Nach dieser Vorschrift traten die bis zum Inkrafttreten des Ordnungsbehördengesetzes erlassenen Polizeiverordnungen oder sonstige allgemeinverbindliche Anordnungen im Sinne des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 spätestens am 31. Dezember 1964 außer Kraft. Bei der Baustufenordnung handelt es sich um eine solche auf der Grundlage des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 erlassene Anordnung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1968 - IV C 167.65 -, BVerwGE 29, 49; OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 1966 - X A 269/64 -, OVGE MüLü 22, 199; Runderlass des Ministeriums für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten vom 19. Juli 1968, MBl. NRW 1968, 1422. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die auch im unbeplanten Innenbereich anwendbare Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Doppelhausnachbarn bestehen unabhängig davon, ob ihre Doppelhäuser in einem mittels Bebauungsplan überplanten Bereich oder - wie hier - in einem unbeplanten Innenbereich liegen. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der häufig schmalen Grundstücke in beiden Fällen erhöht, während demgegenüber Freiflächen, die dem Wohnfrieden dienen, an der gemeinsamen Grundstücksgrenze verloren gehen. Die wechselseitigen Interessen der Doppelhausnachbarn sind in beiden Fällen schutzwürdig. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2012- 7 A 2444/09 -, BauR 2012, 1100 und Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 7 B 1278/12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013- 4 C 5.12 -, BauR 2014, 658. Voraussetzung für die Anwendung der Doppelhausrechtsprechung im unbeplanten Innenbereich ist allerdings, dass diese in offener Bauweise bebaut ist, also der insoweit maßgebliche Rahmen der näheren Umgebung durch Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen i.S.v. § 22 Abs. 2 Satz 1 Bau NVO gebildet wird. Ob dies hier der Fall ist oder eine Gemengelage verschiedener Bauweisen vorliegt, vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2013 - 2 A 969/12 -, BauR 2014, 667, kann offenbleiben. Denn das Haus der Beigeladenen in der durch die Genehmigung zugelassenen Bauweise und das Haus des Klägers bilden einen Gesamtbaukörper, der ein Doppelhaus im Sinne des Bauplanungsrechts darstellt, so dass unter diesem Gesichtspunkt ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausscheidet. Ein Doppelhaus im Sinne des Bauplanungsrechts ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus kann ferner nur dann angenommen werden, wenn die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, m. w. N., BauR 2014, 658. Die Qualifizierung zweier Gebäude als Doppelhaus hängt nicht allein davon ab, in welchem Umfang die beiden Gebäude an der Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind. Für das Vorliegen eines Doppelhauses muss ein Mindestmaß an Übereinstimmung verlangt werden. Für die Beurteilung dieses Mindestmaßes an Übereinstimmung, das auch mit Blick auf die bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes geprüft wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, BauR 2014, 658. kommt es sowohl auf quantitative Aspekte, insbesondere die Geschosszahl, die Gebäudehöhe, die Bebauungstiefe und –breite sowie das durch diese Maße im wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen, als auch auf qualitative Aspekte an, insbesondere die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2012 - 7 A 2444/09 -, BauR 2012, 1100, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 – BauR 2014, 658; OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2009 - 7 B 1228/09 -, juris. In Anwendung und Fortentwicklung dieser Grundsätze geht der Senat im Interesse einer möglichst rechtssicheren Handhabung davon aus, dass ein einheitlicher Baukörper unter den quantitativen Aspekten Geschossigkeit (vgl. § 20 Abs. 1 BauNVO i.V.m. § 2 Abs. 5 BauO NRW), Bautiefe und Gebäudehöhe der grenzständigen Gebäudeteile sowie oberirdisches Brutto-Raumvolumen des Gebäudes im Regelfall nicht mehr angenommen werden kann, wenn sich auch nur eines der genannten quantitativen Merkmale bei den jeweiligen Gebäuden um mehr als die Hälfte unterscheidet. Nach einem so verstandenen Grundsatz müssen in Bezug auf jedes dieser quantitativen Merkmale die Übereinstimmungen der beiden Hälften grundsätzlich mindestens doppelt so stark ausgeprägt sein wie ihre Unterschiede. Dies hat der Senat für das Merkmal der Bautiefe in der Vergangenheit mehrfach zugrundegelegt. Danach ist etwa bei einer vorhandenen Bebauungstiefe von ‑ bündig oder versetzt - aneinander gebauten Doppelhaushälften von unter 8 m eine bauliche Einheit grundsätzlich nicht mehr gegeben, wenn ein Haus grenzständig um 4 m und damit mehr als die Hälfte erweitert wird. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2012 - 7 B 176/12 -, und vom 26. November 2009 - 7 B 1228/09 -, juris. Für die Geschossigkeit folgt daraus, dass ein bestehendes eingeschossiges Doppelhaus im Regelfall nicht mehr als bauliche Einheit betrachtet werden kann, wenn eine Doppelhaushälfte um ein Geschoss aufgestockt wird; Ausnahmen können sich insbesondere bei Dachausbauten (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW) ergeben. Bei einem zweigeschossigen Doppelhaus gilt im Ergebnis das Gleiche, wenn es um mehr als ein Geschoss aufgestockt wird. Das oberirdische und deshalb sichtbare Brutto-Raumvolumen hat besondere Bedeutung in Fällen, in denen sich die Unterschiede in mehr als einer Dimension ergeben; es setzt auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts relevanten nicht grenzständigen Erweiterungen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2012 - 4 B 42.11 -, BRS 79 Nr. 95, eine für den Regelfall anzunehmende äußere Grenze; hinsichtlich ihrer Höhe und Tiefe werden nicht grenzständige Erweiterungen von dem oben formulierten negativen Grundsatz nicht erfasst. Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den hier zu beurteilenden Häusern um ein Doppelhaus. Die Erweiterung der grenzseitigen Bautiefe des Hauses des Beigeladenen um 5 m schließt die Annahme eines Doppelhauses nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht aus. Ausweislich des durch Grünstempel zum Bestandteil der Genehmigung gewordenen Lageplans sind sie nunmehr auf einer Länge von knapp über 10 m aneinandergebaut. Zudem ragt das Haus des Klägers auch nach der neuen Genehmigung gartenseitig 1 m vor das Haus des Beigeladenen. An der Straßenseite steht das Haus des Beigeladenen - aufgrund des früheren Überstandes des Hauses des Klägers von ebenfalls 1 m - nur 4 m vor. Auch an der Zweigeschossigkeit des Bestandsgebäudes des Beigeladenen hat sich nichts geändert. Nach der angegriffenen Baugenehmigung ist sowohl das Haupthaus als auch der Anbau - ebenso wie das Haus des Klägers - zweigeschossig. Die genehmigten Gebäudehöhen des Hauses des Beigeladenen entsprechen ebenfalls den quantitativen Voraussetzungen. Das Gebäude des Klägers überragt das Haupthaus des Beigeladenen lediglich in einem geringen Umfang, was der Einstufung als Doppelhaus aus obigen Gründen nicht entgegensteht. Auch die in den Blick zu nehmenden qualitativen Gesichtspunkte sprechen nicht durchgreifend dagegen, dass es sich bei den Häusern des Klägers und des Beigeladenen in Gestalt der angefochtenen Baugenehmigung um ein Doppelhaus handelt. Das Haupthaus des Beigeladenen und das Haus des Klägers weisen identische Dachformen und -neigungen auf. Die Firste dieser beiden Gebäude sind parallel zur Straße ausgerichtet. Der davon abweichende Anbau ändert - nach dem durch den Berichterstatter im Ortstermin gewonnenen und dem Senat vermittelten Gesamteindruck - nichts an der Einstufung der Gebäude als Doppelhaus. Auch dieser trägt ein Satteldach. Die unterschiedliche Dachausrichtung (Giebel des Anbaus zur Straße) ist dem hier zu berücksichtigenden Orts- und Stadtbild geschuldet. Durch den Anbau schließt das Haus zur Bauflucht des Hauses G.------weg 61 auf. Die nach hinten verspringenden Gebäude des Klägers und des Beigeladenen werden so optisch in die übrige Bebauung integriert. Das gartenseitig von dem klägerischen Grundstück ca. 6 m entfernt errichtete Nebengebäude ändert nichts an der Einstufung der Gebäude als Doppelhaus. Bei dem Nebengebäude handelt es sich um einen Abstellraum und eine Garage. Dieses Nebengebäude entfaltet keine sich auf das Wohngebäude erstreckende prägende Wirkung und vermag die positive Beurteilung des Doppelhauscharakters nicht in Frage zu stellen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte Verschattung insbesondere seines Wohnzimmerfensters durch den Anbau vor. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu einer gewissen Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt. Entsprechendes gilt für Einsichtsmöglichkeiten, die in einem bebauten Gebiet üblich sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2007 ‑ 7 A 3852/06 -, BRS 71 Nr. 127, vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181, und vom 6. Juni 2012 - 7 B 487/12 -. Hiervon ausgehend begründet der zu erwartende Schattenwurf kein Abwehrrecht gegen das streitige Bauvorhaben. Der Schattenwurf des - östlich des nach Süden ausgerichteten Wohnzimmerfensters des Klägers errichteten - Anbaus ist als hinnehmbar zu bewerten. Der Schattenwurf beschränkt sich auf die frühen Morgenstunden. So war das Wohnzimmer des Klägers beim Ortstermin am 13. März 2014 „sonnendurchflutet“. Auch eine erdrückende Wirkung, die zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot führt, kann vorliegend nicht angenommen werden. Soweit der Kläger Beeinträchtigungen durch vom Dach des Anbaus überlaufendes Regenwasser und abgehende Schneebretter geltend macht, sind diese Aspekte nicht Prüfungsgegenstand des hier durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahrens i. S. d. § 68 BauO NRW. Die Genehmigung verletzt auch keine bauordnungsrechtlichen Vorschriften, die Nachbarrechte des Klägers schützen. Allein in Betracht zu ziehende Verstöße gegen Abstandrecht liegen nicht vor. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenflächen von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Abstandflächen müssen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand oder mit einem geringeren Grenzabstand als nach den Absätzen 5 und 6 gebaut werden muss (lit. a) oder gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird (lit. b.). Diese Voraussetzungen sind hier jedenfalls hinsichtlich der zweiten Alternative erfüllt. Das Gebäude darf nach planungsrechtlichen Vorschriften grenzständig errichtet werden, § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b BauO NRW. Es liegt aus den vorstehenden Gründen eine planungsrechtliche Konstellation vor, in der eine grenzständige Bebauung im Sinne eines Doppelhauses planungsrechtlich zulässig ist. In einem solchen Fall darf im Sinne der genannten Bestimmung ohne Grenzabstand gebaut werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 10 B 29/11 -, m. w. N. Es ist auch davon auszugehen, dass im Sinne des Gesetzes gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Hierfür bedarf es nicht einer öffentlich-rechtlichen Sicherung. Ausreichend ist das Vorhandensein eines legalen Gebäudes ohne Grenzabstand, das geeignet ist, die Funktion der Grenzbebauungsverpflichtung zu übernehmen. Das bestehende Gebäude und der Neubau müssen sich auf einer nennenswerten Länge überdecken, sodass von einer gemeinsamen Grenzbebauung gesprochen werden kann. Vgl. Johlen, in Gädtke u. a., BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 6 Rn. 166, m. w. N. sowie OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 10 B 29/11 -. Die bestehende Überdeckung von 10 m bei einer Gesamtgrenzbebauung von 15 m genügt diesen Anforderungen. Letztlich bleibt auch der Einwand des Klägers ohne Erfolg, es fehle an der Gesamtbaugenehmigung für die auf dem Grundstück des Beigeladenen befindlichen Gebäude. Es ist schon nicht erkennbar, dass dies zu einer Verletzung ihn schützender Rechte führt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese haben im Berufungsverfahren einen Sachantrag gestellt und sich mithin selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Revision ist zuzulassen, weil der Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Hinblick auf die Fortentwicklung der Grundsätze der Rechtsprechung zum planungsrechtlichen Begriff des Doppelhauses zukommt.