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Urteil

10 D 85/10.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1212.10D85.10NE.00
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Tenor

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Tanzschul- und Veranstaltungscenter“ der Stadt V. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen, diese als Gesamtschuldner, tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladenen jeweils selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Tanzschul- und Veranstaltungscenter“ der Stadt V. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen, diese als Gesamtschuldner, tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladenen jeweils selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Tanzschul- und Veranstaltungscenter" (Bebauungsplan) der Antragsgegnerin. Sie ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks T.-straße 15 (Gemarkung V., Flur 27, Flurstück 577), das, nur getrennt durch die T.-straße, dem südöstlichen Eckbereich des Plangebiets unmittelbar gegenüber liegt. Die Beigeladenen betreiben auf dem im Plangebiet gelegenen Vorhabengrundstück, das im Eigentum des Beigeladenen zu 1. steht, seit 2002 das Tanzschulcenter " ". Dieses bietet neben Tanzkursen, einschließlich Mittel- und Abschlussbällen auch allgemein zugängliche Tanzveranstaltungen an. Darüber hinaus können die Räume der Tanzschule für Abitur-, Hochzeits- und Vereinsfeiern, Seminare und ähnliche Veranstaltungen von Dritten gemietet werden. Für den Betrieb des Tanzschulcenters nutzen die Beigeladenen den überwiegenden Teil eines Gebäudekomplexes, in dem zuvor das L. V. untergebracht war. In dem kleineren nördlichen Teil dieses Gebäudekomplexes befinden sich ein offener Kinder- und Jugendtreff, ein Bistro- und Gastronomiebereich, ein Sonnenstudio sowie Büro- und Praxisnutzungen (Osteopathiezentrum). Rund um den Gebäudekomplex sind Parkflächen für Besucher und Mitarbeiter angeordnet, die überwiegend vom T. , der entlang der nordwestlichen Plangebietsgrenze verläuft, und zu einem geringen Teil auch von der T.-straße aus angefahren werden können. Im Übrigen ist das Plangebiet unbebaut. Den Beigeladenen wurden bezogen auf den zuvor beschriebenen Gebäudekomplex in den Jahren 2001 bis 2004 mehrere Baugenehmigungen für den Umbau und die Nutzungsänderung in ein "Tanzschul-Center mit tanzschultypischen Veranstaltungen bis 4.00 Uhr nachts mit bis zu 400 Personen und einen Gastronomiebetrieb" erteilt. Diese traten infolge eines zwischen den Beteiligten im Berufungsverfahren 10 A 2731/07 abgeschlossenen Vergleichs am 31. Dezember 2010 außer Kraft. In dem Vergleich sind mit Blick auf die konfliktträchtige Immissionslage für die Zeit bis zum Erlöschen der Baugenehmigungen konkrete Beschränkungen in Bezug auf die Zahl und die Modalitäten der zulässigen Veranstaltungen geregelt worden. Eine neue, den Umbau und die Nutzungsänderung des Gebäudekomplexes in ein Tanzschul- und Veranstaltungscenter sowie die Errichtung einer Lärmschutzwand betreffende Baugenehmigung vom 3. Mai 2012 ist Gegenstand des von der Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängig gemachten Klageverfahrens 6 K 2626/12. Der Bebauungsplan erfasst mit den Flurstücken 470, 471, 472, 474, 533 und 196 eine bislang nicht beplante Fläche von 6.250 qm und setzt für deren südlichen Teil ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Tanzschul- und Veranstaltungscenter" und deren nördlichen Teil ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Büro- und Praxengebäude" sowie am östlichen Rand des Plangebiets eine Grünfläche fest. Außerhalb der durch Baugrenzen definierten überbaubaren Grundstücksflächen sind eine Fläche westlich des südlichen Gebäudeteils nahe dem T. für den Betrieb einer Außengastronomie sowie sechs Stellplatzflächen mit insgesamt 74 Stellplätzen in der Planurkunde eingezeichnet. Am westlichen Ende der als Sackgasse ausgebauten T.-straße sieht der Bebauungsplan nördlich der Straßenfläche eine an der südwestlichen Ecke des Baufensters beginnende und ungefähr 36 m lange Lärmschutzwand vor. Die Schirmkantenhöhe der Lärmschutzwand muss gemäß der textlichen Festsetzung zum Immissionsschutz Nr. 2 mindestens 108,0 m ü. NN betragen. In Bezug auf die Art der zulässigen baulichen Nutzungen konkretisieren die textlichen Festsetzungen die Sondergebietsfestsetzungen wie folgt: Auf der als SO "Tanzschul- und Veranstaltungscenter" festgesetzten Fläche sind folgende Nutzungen allgemein zulässig: Saalbetrieb für Tanzschule mit Kursen, Ballveranstaltungen und sonstigen kursinternen Veranstaltungen, sonstige private und kommerzielle Veranstaltungen und allgemein zugängliche Tanz- und Musikveranstaltungen, Schank- und Speisewirtschaft, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Büro- und Verwaltungsnutzungen, Räume für freie Berufe und Wohnungen für Betriebsleiter und Betriebsinhaber, die dem Tanzschul- und Veranstaltungscenter zugeordnet sind und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Die Nutzung gemäß Nr. 1 (Saalbetrieb) unterliegt folgender Nutzungsbeschränkung: Die Anzahl der Veranstaltungen, die nach 0.00 Uhr enden, ist pro Jahr auf 90 und maximal 10 Veranstaltungen pro Monat beschränkt. Diese müssen bis 4.00 Uhr enden. Die Anzahl der anwesenden Besucher darf gleichzeitig nicht über 400 liegen. Sonstiges Sondergebiet "Büro- und Praxengebäude" Auf der als SO "Büro- und Praxengebäude" festgesetzten Fläche sind folgende Nutzungen allgemein zulässig: Büro- und Verwaltungsnutzungen, Räume für freie Berufe und Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, davon ausgenommen sind Bordelle, bordellartige Betriebe, Einzelhandelsbetriebe und Spielhallen bzw. Spielstätten. Näheres zur Benutzung der Stellplatzflächen regelt die textliche Festsetzung Nr. 1.4.1 in Bezug auf die Nutzungsberechtigten, die Nutzungszeiten und die maximale Zahl der Stellplätze je festgesetzter Fläche. Als unteren Bezugspunkt für die die baulichen Anlagen in den Sondergebieten betreffenden Höhenfestlegungen bestimmt die textliche Festsetzung 3.1 das Maß von 104 m ü. NN. Im Flächennutzungsplan vom 6. Mai 2004 ist das Plangebiet als gemischte Baufläche dargestellt. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Die Beigeladenen beantragten am 18. Juli 2008 die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens mit dem Ziel, eine planungsrechtliche Sicherung der damaligen tatsächlichen Nutzung ihres Gebäudekomplexes zu erreichen. Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehrsplanung (Ausschuss) beschloss am 27. August 2008 die Aufstellung des Bebauungsplans nach § 13 a BauGB. Nach Durchführung einer Bürgerversammlung im Juni 2009, an der auch die Antragstellerin teilnahm, wurde der Geltungsbereich des Planentwurfs, der ursprünglich auch Teile des Flurstücks 532 erfasste, um eben diese Fläche reduziert. Der Ausschuss beschloss am 17. Februar 2010 die öffentliche Auslegung des Planentwurfs nebst Begründung, die in der Zeit vom 9. März 2010 bis einschließlich 9. April 2010 zeitgleich mit der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange stattfand. Ein unter dem 7. Januar 2010 erstelltes Gutachten des Ingenieurbüros X. zu der zu erwartenden nächtlichen Geräuschsituation in der Nachbarschaft des Plangebiets lag ebenfalls öffentlich aus. Mit einem am 8. April 2010 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben erhoben die Antragstellerin und ihr Ehemann Einwendungen insbesondere in Bezug auf die Form und den Umfang der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs, die festgesetzte Art der baulichen Nutzung sowie die Beeinträchtigung der Nachtruhe infolge des zu erwartenden Diskothekenbetriebs und die Fehlerhaftigkeit des eingeholten Lärmgutachtens. Dem Schreiben lag eine gutachterliche Stellungnahme des Ingenieurbüros C. & C. vom 11. März 2010 bei, die die für die Planung maßgebliche Immissionsprognose des Ingenieurbüros X. in Bezug auf die Ausgangsdaten in Frage stellt und für den Fall der maximal zulässigen Nutzung zu Überschreitungen der einschlägigen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm an vier der von dem Ingenieurbüro X. festgelegten Immissionspunkten gelangt. Eine weitere Bürgerversammlung fand am 22. März 2010 im Rathaus statt. Die dabei gegen die Planung geäußerten Bedenken veranlassten die Verwaltung zu Änderungen des Planentwurfs bezüglich der Zahl der zuzulassenden Veranstaltungen, des Ausschlusses von Spielstätten, der Höhe der baulichen Anlagen und der Stellplatznutzung. Nach entsprechender Beschlussfassung durch den Ausschuss vom 5. Mai 2010 und öffentlicher Bekanntmachung lag der geänderte Entwurf des Bebauungsplans nebst Begründung erneut in der Zeit vom 18. Mai 2010 bis einschließlich 8. Juni 2010 öffentlich aus. Parallel wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt. In seiner Sitzung am 8. Juli 2010 befand der Rat über die während der öffentlichen Auslegungen der Planentwürfe eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan V. Nr. 9 "Tanzschul- und Veranstaltungscenter T. " (Teil I) und den Vorhaben- und Erschließungsplan (Teil II) als Satzung und billigte mit einem weiteren Beschluss den Durchführungsvertrag. Der Satzungsbeschluss wurde am 9. August 2010 öffentlich bekannt gemacht. Am 23. Juni 2010 unterzeichneten die Beigeladenen, am 3. August 2010 der Erste Beigeordnete und Stadtkämmerer der Antragsgegnerin den Durchführungsvertrag. Am 12. August 2010 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt und zu seiner Begründung geltend gemacht, dass der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sei, der die Fläche des festgesetzten Sondergebiets "Tanzschul- und Veranstaltungscenter" als gemischte Baufläche darstelle. Die Darstellung im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche könne nicht als Grundlage für die Festsetzung eines Sondergebiets im Bebauungsplan dienen, da Flächen für Sondernutzungen auch im Flächennutzungsplan als Sondergebiete darzustellen seien. Zudem schließe die festgesetzte Art der baulichen Nutzung die Entstehung einer gleichberechtigten Nutzungsstruktur, die die gemischte Baufläche kennzeichne, aus. Abwägungsfehlerhaft berücksichtige der Bebauungsplan den Trennungsgrundsatz nicht. Die Festsetzung eines Tanzschul- und Veranstaltungscenters der in Rede stehenden Art in unmittelbarer Nähe zu den Wohnnutzungen an der T.-straße sei nicht zulässig. Sie gestatte einen Veranstaltungs- und Vergnügungsbetrieb mit überörtlichem Einzugsbereich, der aufgrund seines sich vor allem in Ruhezeiten auswirkenden Störpotentials in dem benachbarten, bislang insoweit unbelasteten und von Ein- und Zweifamilienhäusern geprägten allgemeinen Wohngebiet unzumutbar sei. Sie – die Antragstellerin – könne ebenso wie die anderen Eigentümer der benachbarten Grundstücke den Schutz ihrer Wohn- und Nachtruhe beanspruchen. Soweit die Antragsgegnerin meine, dass nach der Verwirklichung des Planvorhabens auf den umliegenden Grundstücken weiterhin gesunde Wohn- und Arbeitsbedingungen gewahrt seien, verkenne sie, dass das Abwägungsgebot nicht lediglich die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte, sondern neben einer vollständigen Ermittlung der betroffenen Belange auch die Gewichtung der ermittelten Belange entsprechend ihrer objektiven Bedeutung gebiete. Erst in einem dritten Schritt sei der Ausgleich zwischen den gewichteten Belangen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen. Diese Grundsätze habe der Rat nicht beherzigt, denn er habe den Schutz der Wohnruhe offenkundig nicht entsprechend seinem objektiven Gewicht in die Abwägung eingestellt. Anderenfalls hätte sich ihm nämlich in Bezug auf den Veranstaltungsteil des Planvorhabens die Standortfrage gestellt, da dieser Betriebsteil aufgrund seiner abendlichen und nächtlichen Störwirkung den benachbarten Grundstückseigentümern nicht zugemutet werden könne. Der Bebauungsplan lasse etwa an 45 Wochenenden im Jahr an zwei von drei Tagen nächtliche Diskotheken- oder sonstige Großveranstaltungen bis in die frühen Morgenstunden in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem von vergleichbaren Lärmimmissionen bislang nicht betroffenen Wohngebiet zu. Soweit der Rat in der Bebauungsplanbegründung aus dem Umstand, dass in dem überplanten Gebäudekomplex früher ein L. untergebracht gewesen sei und dort seit 2002 das Tanzschulcenter der Beigeladenen betrieben werde, für die betroffenen Grundeigentümer eine spezifische und gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme herleite, könne dem nicht gefolgt werden. Das L. sei nur tagsüber geöffnet gewesen und gegen einen reinen Tanzschulbetrieb im Plangebiet sei nichts einzuwenden. Der Konflikt ergebe sich nur aus dem Veranstaltungsteil der festgesetzten Nutzung. Insoweit bürde der Rat den Anwohnern Rücksichtnahme- und Duldungspflichten wie in einer bestehenden Gemengelage auf, ohne einen alternativen Standort in Erwägung gezogen zu haben. Die Fehlgewichtung der Schutzansprüche der betroffenen Grundeigentümer könne auch nicht mit der besonderen Eignung des Standorts gerechtfertigt werden. Soweit der Rat in der Bebauungsplanbegründung auf die für Kinder und Jugendliche gut erreichbare Lage im Stadtgebiet hinweise, zielten die zugelassenen nächtlichen Veranstaltungen schon wegen der Regelung in § 5 JuSchG nicht auf diesen Personenkreis. Eine kulturelle Bedeutsamkeit des Veranstaltungsteils des Planvorhabens für die Stadt V. sei ebenfalls nicht erkennbar. Ohnehin würde ein anzunehmender öffentlicher Belang, der für die Ansiedlung des Planvorhabens gerade an dieser Stelle spräche, nicht zu einer Minderung ihres – der Antragstellerin – Schutzanspruchs führen. Sie habe sich ebenso wie die übrigen Anlieger nicht in der Nähe eines genehmigten emittierenden Betriebs angesiedelt. Der Schutzanspruch der Eigentümer der Wohngrundstücke H. 43 und 29 sei ebenfalls unzulässig gemindert worden. Ihnen könnten allenfalls diejenigen Immissionen zuzumuten seien, die aus dem jeweils angrenzenden Gebiet einem Mischgebiet zu erwarten seien, nicht aber solche eines entfernter liegenden Gewerbebetriebes. Zudem fehle die Ermittlung der Vorbelastung. Die Abwägung beruhe auch auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage, da die zugrunde gelegte Zahl von 63 Stellplätzen für die künftigen Besucher des Tanzschul- und Veranstaltungscenters nicht ausreiche. Der Mangel an Stellplätzen habe zur Folge, dass der ruhende Verkehr in die angrenzenden Straßen gedrängt werde. Die hierdurch verursachten Belästigungen seien bislang weder untersucht noch beurteilt worden. Wie sich aus einer Stellungnahme des Dipl.-Ing. C. vom 16. November 2012 ergebe, betrachte das vom Rat berücksichtigte Lärmgutachten des Ingenieurbüros X. nicht den "worst case" und weise weitere Mängel auf. Aus dem Bebauungsplan könne nicht ersehen werden, in welcher Höhe die Lärmschutzwand zu realisieren sei. Es fehle die Angabe der Geländehöhe. Darüber hinaus bestehe zwischen der festgesetzten Lärmschutzwand und dem vorhandenen Gebäude der Beigeladenen eine Lücke. Die Antragstellerin beantragt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Tanzschul- und Veranstaltungscenter" der Stadt V. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Ansicht, der Bebauungsplan sei aus der Darstellung im Flächennut-zungsplan entwickelt, da die Festsetzung der Sondergebiete der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans nicht widerspreche. Die Darstellung des Plangebiets als gemischte Baufläche bedürfe der Ausfüllung. Sie gestatte es, einzelne in einem Misch- oder Kerngebiet zulässige Nutzungen herauszugreifen und für diese ein Sondergebiet festzusetzen. Diesem Spielraum entspreche die Festsetzung des Sondergebiets "Tanzschul – und Veranstaltungscenter". Die in der textlichen Festsetzung Nr. 1.1. aufgezählten Nutzungen seien in einem Kerngebiet nach § 7 BauNVO zulässig. Es fehlten lediglich die ein Kerngebiet prägenden Handelsbetriebe sowie zentrale Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Der Bebauungsplan erweise sich auch nicht als abwägungsfehlerhaft. Für das Wohnhaus der Antragstellerin habe das Ingenieurbüro X. in einem methodisch und auch ansonsten fehlerfreien Gutachten Beurteilungspegel für die planbedingten nächtlichen Lärmbelästigungen prognostiziert, die unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert der TA Lärm von 40 dB(A) nachts lägen. Soweit für zwei an der H. gelegene Immissionsorte Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm festgestellt worden seien, habe der Rat dies in seine Abwägung eingestellt und mit Blick auf die gegebene planungsrechtliche Gemengelage, die eine Zwischenwertbildung erfordere, als für die dortigen Grundeigentümer und Bewohner zumutbar angesehen. Selbst ein insoweit angenommener Abwägungsmangel führe aber nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Hätte der Rat die im Beschluss des Senats vom 7. Oktober 2010 im Verfahren 10 B 1071/10.NE angeführten Ermittlungsdefizite erkannt, hätte er eine ergänzende gutachterliche Untersuchung veranlasst. Dies sei zwischenzeitlich im Baugenehmigungsverfahren erfolgt. Das in diesem Zusammenhang erstellte Gutachten des Ingenieurbüros T. lege auch die vormals nicht berücksichtigten Umstände zugrunde und gelange nur in Bezug auf den Immissionsort 7 zu einer geringfügigen Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes der TA-Lärm um 0,3 dB(A). Daher wäre auch bei einer von Anfang an vollständigen Ermittlung des Sachverhalts die Planung nicht anders ausgefallen. Schließlich sei zweifelhaft, ob die Antragstellerin mit der angestrebten Entscheidung überhaupt ihre Rechtsstellung verbessern könne. Das mit den Festsetzungen des Bebau-ungsplans passgenau abgestimmte Vorhaben sei weitgehend fertiggestellt. Die Erwartung, dass im Falle der Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans die umgesetzte Baugenehmigung aufgehoben werde, habe wenig für sich. Dies spreche ebenso wie der Umstand, dass das Vorhaben auch auf der Grundlage von § 34 BauGB zulässig sei, dafür, dass das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag weggefallen sei. Die Beigeladenen beantragen, den Antrag abzulehnen. Sie haben in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass die dem Satzungsbeschluss zugrunde liegende Lärmprognose des Ingenieurbüros X. vom 7. Januar 2010 einer Überprüfung stand halte. Der Gutachter habe den "worst case" angenommen und zutreffend die lauteste Nachtstunde auf den Zeitraum zwischen 2.00 Uhr und 3.00 Uhr festgesetzt. Da den Besuchern der nach 0.00 Uhr endenden Veranstaltungen bereits um 21.30 Uhr Einlass gewährt werde, sei nach 22.00 Uhr mit keinem größeren, aus der Anfahrtsituation resultierenden Lärm zu rechnen. Die auf Einlass wartenden Gäste könnten sich im Bereich des Restaurants aufhalten mit der Folge, dass vor dem Gebäude keine Gruppenbildung entstehe. Mit den jeweils angesetzten Einwirkzeiten von zwei, drei beziehungsweise fünf Minuten liege das Gutachten auf der sicheren Seite. Die H. sei von einer typischen Innenstadtsituation geprägt, da die über die Fußgängerbrücke die Innenstadt aufsuchenden Personen dort vorbei gingen. Zudem befänden sich weitere Gastronomiebetriebe im näheren Umfeld. Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2012 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass sie ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB eingeleitet habe, um etwaige Mängel des Lärmgutachtens der Unternehmensberatung X. zu beheben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 10 D 85/01. NE und 10 B 1071/10.NE und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 2 sowie Beiakten Hefte 1 bis 5 im Verfahren 10 B 1071/10.NE) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Normenkontrollantrag ist zulässig; insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu sein. Diese Voraussetzungen liegen vor, weil der vorhabenbezogene Bebauungsplan die Antragstellerin möglicherweise in ihrem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzt. Zwar liegt das Grundstück der Antragstellerin nicht im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans , doch ist auch das Interesse des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks, von - wie hier - mehr als geringfügigen Lärmimmissionen der in diesem Gebiet zugelassenen Nutzungen verschont zu bleiben, nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB abwägungsrelevant und kann deshalb die Antragsbefugnis begründen. Die Antragstellerin beruft sich auf ein solches Interesse und macht mit nicht von vornherein von der Hand zu weisenden Argumenten geltend, in ihrem Recht auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange verletzt zu sein, weil der Rat bei seiner Abwägungsentscheidung die auf ihr Wohnhaus einwirkenden Lärmimmissionen des Tanzschul- und Veranstaltungscenters nicht angemessen gewürdigt habe. Die Antragstellerin besitzt auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans wirkt sich auf ihre Rechtstellung unmittelbar aus. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat sie auch Einfluss auf das Prüfprogramm im anhängigen Baugenehmigungsverfahren. Die Prüfung des Rücksichtnahmegebots sowie des Gebietsgewährleistungsanspruchs kann maßgeblich von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Bebauungsplans beeinflusst werden. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Tanzschul- und Veranstaltungscenter" der Antragsgegnerin ist unwirksam. Er leidet allerdings nicht an beachtlichen formellen Mängeln. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ist ordnungsgemäß verlaufen. Insbesondere ist der Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung Bauen und Verkehrsplanung über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs in einer den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB genügenden Weise ortsüblich entsprechend § 19 Abs. 1 der Ersten Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Kreisstadt V. vom 1. Mai 2008 im Amtsblatt der Kreisstadt V. bekannt gemacht worden. Gemäß dieser Bestimmung sind der Ort und die Dauer der Auslegung sowie die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher mit den in § 3 Abs. 2 BauGB genannten Hinweisen ortsüblich bekannt zu machen. Rechtlich unbedenklich war es auch, neben den Entwürfen der Planzeichnung und der Begründung nur das Lärmgutachten der Unternehmensberatung X. vom 7. Januar 2010 öffentlich auszulegen. Vorgeschriebener Gegenstand der öffentlichen Auslegung sind neben dem Planentwurf und dem Entwurf der Begründung gegebenenfalls einschließlich des Umweltberichts nur die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen, wobei den Gemeinden in Bezug auf die Wesentlichkeit der umweltbezogenen Stellungnahmen ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die Verwaltung hat durch die Auslegung nur des besagten Lärmgutachtens weder rechtsmissbräuchlich (weil irreführend) gehandelt, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, juris, noch die durch die öffentliche Auslegung zu leistende sog. Anstoßwirkung verfehlt, indem sie die Auslegung von älteren Gutachten und von Messberichten entgegen der Forderung der Antragstellerin unterlassen hat. Den an der Planung interessierten Bürgern ist es zumutbar, die näheren Details der Planung bei Bedarf unabhängig von der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs bei der Verwaltung einzusehen. Dass der Antragstellerin oder anderen interessierten Bürgern auf Nachfrage bei der Verwaltung eine Einsichtnahme verwehrt worden wäre, ist nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Der Entwurf des Durchführungsvertrages ist grundsätzlich nicht zusammen mit dem Planentwurf nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 126 unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 11a D 116/96.NE -, BRS 59 Nr. 255. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist allerdings aus materiellen Gründen unwirksam. Zwar folgt die Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht aus einem Verstoß gegen § 12 BauGB. Bei dem Bebauungsplan "Tanzschul- und Veranstaltungscenter" handelt es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, für den die speziellen Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB gelten. Nach dieser Bestimmung kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet ( Durchführungsvertrag). Entgegen der letztgenannten Voraussetzung ist hier der Durchführungsvertrag nicht vor dem am 8. Juli 2010 erfolgten Satzungsbeschluss, sondern erst am 3. August 2010 geschlossen worden. Der Durchführungsvertrag muss allerdings nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht vollständig förmlich geschlossen worden sein. Denn § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB spricht lediglich von einer Verpflichtung des Vorhabenträgers und nicht von einer bei Satzungsbeschluss bereits förmlich vollzogenen vertraglichen Einigung zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass das Realisierungsangebot des Vorhabenträgers, der Vorhaben- und Erschließungsplan, von ihm auch tatsächlich verwirklicht wird, wenn der Rat diesem durch das Beschließen eines damit übereinstimmenden Bebauungsplans zustimmt. Der Vorhabenträger ist es, der insofern in die Pflicht zu nehmen ist, weil der Rat Klarheit über sämtliche mit dem Vorhaben zusammenhängende Fragen haben muss. Hierfür genügt es, wenn dem Rat im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein bindendes Angebot des Vorhabenträgers in einem ausgearbeiteten Durchführungsvertrag vorliegt, dessen Zustandekommen allein noch davon abhängt, dass der Rat den Bürgermeister zur Annahme dieses Angebots ermächtigt und der Bürgermeister diese Annahme sodann durch seine Unterschrift erklärt. Vgl.OVG NRW, Urteile vom 8. März 2012 - 10 D 17/10.NE -, BauR 2012, 1075, und vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210. Ein solches für die Beigeladenen bindendes Vertragsangebot lag im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 8. Juli 2010 vor. Es existierte ein mit den Beigeladenen abgestimmter und von ihnen unterschriebener Vertragsentwurf, der keiner Ergänzung mehr bedurfte. Mit dem Beschluss des Durchführungsvertrages hat der Rat den ihm in der Sitzung am 8. Juli 2010 als Anlage 9 der Verwaltungsvorlage vorliegenden Durchführungsvertrag gebilligt und den Bürgermeister konkludent ermächtigt, den Durchführungsvertrag mit diesem Inhalt abzuschließen. Dieser kam mit der Unterschriftsleistung des ersten Beigeordneten und Stadtkämmerers in seiner Eigenschaft als erster Vertreter des Bürgermeisters am 3. August 2010 wirksam zustande. Der Bebauungsplan ist auch gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächen-nutzungsplan entwickelt worden. "Entwickeln" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass durch die Festsetzung eines Bebauungsplans die zugrunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplans konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht werden. Das Gebot der Konkretisierung schließt es allerdings nicht gänzlich aus, dass die in einem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen von den vorgegebenen Darstellungen des Flächennutzungsplans in gewisser Weise abweichen. Solche Abweichungen sind zulässig, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48; OVG NRW, Urteil vom 19. März 2011 - 7 D 29/10.NE -. Daran gemessen verstößt der Bebauungsplan nicht gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der von der Antragstellerin gerügte Widerspruch besteht nicht und wäre auch nicht beachtlich. Der Bebauungsplan ist flächenmäßig auf einen Bruchteil der nahezu die gesamte Innenstadt und den Bereich östlich des T.- und des P.-rings erfassenden Darstellung von gemischten Bauflächen beschränkt und damit geringfügig. Zudem dürfte das in Rede stehende Tanzschul- und Veranstaltungscenter in einem Kerngebiet unproblematisch zulässig sein und steht insoweit nicht in Widerspruch mit der Darstellung einer gemischten Baufläche im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO, die im Gegensatz zu Darstellungen nach Abs. 2 dieser Vorschrift nur allgemeiner Natur ist, und auch eine Festsetzung als Kerngebiet zuließe. Im Übrigen wäre ein gleichwohl angenommener Verstoß gegen das Entwicklungsgebot jedenfalls nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Denn die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung ist durch die Festsetzung des umstrittenen Sondergebietes in Innenstadtlage nicht beeinträchtigt. Die Bedeutung des Flächennutzungsplans als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung steht wegen der nur ein Baugrundstück erfassenden Abweichung ersichtlich nicht in Frage. Die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung ist ebenfalls gegeben. Sie ergibt sich unmittelbar aus der Bebauungsplanbegründung. Das städtebauliche Konzept der Antragsgegnerin zielt auf eine planungsrechtliche Sicherung der seit Jahren im Plangebiet existenten Nutzungen und die Erweiterung des vorhandenen Tanzschulbetriebes zu einem Tanzschul- und Veranstaltungscenter. Ferner sollen die Möglichkeit zur Ansiedelung von nicht störenden Gewerbe- sowie Büro- und Praxisnutzungen geschaffen und die sich aus den gewollten Nutzungen ergebenden Immissionsschutzkonflikte mit der Nachbarschaft gelöst werden. Bei diesen Anliegen handelt es sich jeweils um legitime städtebauliche Ziele im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt die auf § 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 11 Abs.1 BauNVO gestützte Festsetzung der beiden Sondergebiete betreffend die Gebietsart als solche. Soweit die Antragstellerin bezüglich des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung Tanzschul- und Veranstaltungscenter die Auffassung vertritt, es unterscheide sich wegen der darin für zulässig erklärten Vergnügungsstätte nicht wesentlich von einem Kerngebiet im Sinne von § 7 BauNVO, sodass die Festsetzung nicht auf § 11 Abs. 1 BauNVO gestützt werden könne, trifft dies nicht zu. Entscheidend für ein Kerngebiet ist die vorwiegende Zweckbestimmung zur Unterbringung von Handelsbetrieben sowie zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur, die zumeist nur in Zentren anzutreffen sind. Eine derart vielfältige Nutzung mit urbanen Angeboten an Gütern und Dienstleistungen gestatten die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht. Der Bebauungsplan leidet indessen an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmangel. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Ob die Abwägung der gerichtlichen Kontrolle standhält, hängt davon ab, ob der Rat in die Abwägung das an Belangen eingestellt hat, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob er die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt und ob er der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen hat, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Diesen Anforderungen genügt die hier zu prüfende Abwägungsentscheidung des Rates im Hinblick auf die bei Umsetzung des Bebauungsplans zu erwartenden Nutzungskonflikte zwischen dem Planvorhaben und der benachbarten Wohnbebauung nicht. Der Rat hat insoweit den Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG missachtet und unter Verstoß gegen das Gebot der planerischen Kon-fliktbewältigung die abwägungserheblichen Lärmschutzinteressen der an das Plangebiet angrenzenden Wohnnutzung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe c BauGB) weder ausreichend ermittelt noch berücksichtigt. Dem Belang der Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) hat er nicht hinreichend Rechnung getragen. Der Trennungsgrundsatz besagt, dass Bereiche mit emissionsträchtigen Nutzungen und solche mit immissionsempfindlichen Nutzungen räumlich so zu trennen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen so weit wie möglich vermieden werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt der Trennungsgrundsatz eine Abwägungsdirektive dar, die bereits bei der konzeptionellen Ausgestaltung der Planung unter dem Gesichtspunkt der generellen räumlichen Zuordnung potenziell unverträglicher Nutzungen Berücksichtigung finden muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2010 - 4 BN 66.09 -, BRS 76 Nr. 22. Der Trennungsgrundsatz stand hier von vornherein im Raum, denn mit dem Bebauungsplan soll ein gerade in den Nachtstunden mit erheblichen Lärmemissionen verbundenes Vorhaben in unmittelbarer Nähe zu vorhandener Wohnbebauung planungsrechtlich abgesichert werden. Zwar kann der Trennungsgrundsatz im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden. Ob dies der Fall ist, entscheidet sich anhand einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände. Ausnahmen von dem Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen sind regelmäßig jedoch nur zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen. Vgl. BVerwG Urteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 -, BauR 2012, 1351. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerechtfertigt, erkennbar konfliktträchtigte Nutzungen nebeneinander zuzulassen. Der Planbegründung lässt sich schon kein städtebaulicher Grund von hinreichendem Gewicht für eine Ausnahme von dem Trennungsgrundsatz entnehmen. Insbesondere lässt sich diese nicht mit der vom Rat angestellten Erwägung rechtfertigen, dass eine durch beidseits genehmigte Nutzungen entstandene Gemengelage überplant werde, in der ein enges Nebeneinander emissionsträchtiger und immissionsempfindlicher Nutzungen bereits seit längerer Zeit gegeben sei, sodass beide Nutzungsarten aufeinander Rücksicht zu nehmen hätten. Von einer formell und materiell legalen Nutzung des im Eigentum des Beigeladenen zu 1. befindlichen Gebäudekomplexes als Veranstaltungsort für nächtliche Tanz- und Musikveranstaltungen und sonstige Festivitäten - so wie es jetzt plangegenständlich ist - kann in der Vergangenheit nicht die Rede sein. Zudem war dem Rat zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bekannt, dass die den Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen von den Nachbarn angefochten waren und keinen Bestand haben würden. Dementsprechend führt der vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht zu einer städtebaulichen Ordnung der aneinander-grenzenden Nutzungen, sondern verstärkt den im Ansatz zwischen ihnen bestehenden Konflikt, indem er, ohne dass gewichtige städtebauliche Gründe dafür ersichtlich wären, eine Ausweitung der emissionsträchtigen Nutzung zum Nachteil der immissionsempfindlichen Nutzungen zulässt. Ein die Überwindung des Trennungsgebots rechtfertigender städtebaulicher Grund kann auch nicht in dem in der Bebauungsplanbegründung angesprochenen Ziel der planungsrechtlichen Absicherung einer an diesem Standort für viele Kinder und Jugendliche mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbaren Tanzschule gesehen werden. Denn die typischen Veranstaltungen einer Tanzschule sind für die hier im Vordergrund stehende Lärmproblematik durch nächtliche Diskotheken- beziehungsweise Musikveranstaltungen etc. ohne Belang. Auch die zweite regelhafte Voraussetzung für die Überwindung des Trennungsgrundsatzes ist nicht gegeben. Die vom Rat getroffenen Festsetzungen stellen nicht sicher, dass die Nutzungen im Plangebiet nur zu unerheblichen Immissionen für die Anwohner führen, worin zugleich ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot liegt Sie beruhen auf den Feststellungen im Lärmgutachten X. Unternehmensberatung Umweltschutz vom 7. Januar 2010. Dieses ist nicht geeignet, dem Rat eine hinreichend zuverlässige Abschätzung der von den zugelassenen Nutzungen auf die umliegende Wohnbebauung ausgehenden Lärmimmissionen zu ermöglichen. Eine sachverständige Prognose hat das Gericht darauf zu prüfen, ob sie mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Es untersucht die Prognose auf die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode und auf die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und stellt fest, ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist. Unabhängig von diesen Plausibilitätserwägungen ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist allerdings nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit beziehungsweise mit größerer oder gerin-gerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder eintreten kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 -, DVBl. 1998, 1188 = Buchholz 442.40 § 10 LuftVG Nr. 8. Diesen Grundsätzen wird das Lärmgutachten vom 7. Januar 2010 nicht gerecht. Der Gutachter geht von Umständen, die die Art und Weise des Tanzschul- und Veranstaltungsbetriebs kennzeichnen sollen, aus, die weder hinreichend gesichert noch hinreichend wahrscheinlich sind, und lässt zugleich erkennbar Aspekte außer Betracht, die für die Beurteilung der Lärmimmissionen relevant sind. Insoweit stellt sich bereits die Frage, ob die durch den nächtlichen Betrieb des Veranstaltungscenters verursachten Geräuscheinwirkungen, die insbesondere durch das Verhalten der Gäste außerhalb des Gebäudekomplexes bestimmt werden, allein anhand einer Regelfallprüfung nach der TA-Lärm überhaupt zutreffend bewertet worden sind. So nimmt die TA Lärm Freiluftgaststätten in Nr. 1 Abs. 2 Buchstabe b) ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich aus, weil sie als Grundlage nicht geeignet ist, die Besonderheiten von menschlichem Lärm im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Die Bewertung der Zumutbarkeit des durch Menschen verursachten Lärms hängt von einem Bündel von Faktoren ab, die nur unvollkommen in einem einheitlichen Messwert aggregierend erfasst werden können. Vgl. zu einer Gaststätte mit Innen- und Außengastronomie: BVerwG, Beschluss vom 3. August 2010 – 4 B 9/10-, BRS 76 Nr. 166; vorgehend OVG NRW; Urteil vom 13. November 2009 - 7 A 146/08 -; zu Biergartenlärm: OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 10 A 2525/07 -, juris, m.w.N. Die Regelfallbeurteilung, wie sie die TA Lärm vorsieht, dürfte die besondere Lästigkeit der Immissionen, die von den Gästen, die auf das Betriebsgelände fahren, sich vor dem Gebäudekomplex aufhalten und auf Einlass warten, zumindest ohne ergänzende Sonderfallprüfung nicht hinreichend erfassen. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil das Gutachten und dementsprechend auch die Abwägungsentscheidung sich aus anderen Gründen als fehlerhaft erweist. Der Gutachter legt seinen Berechnungen entgegen den Erkenntnissen der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt (6. Auflage 2007) als lauteste Nachtstunde die Stunde zwischen 2.00 Uhr und 3.00 Uhr morgens, in der die Besucher das Betriebsgelände überwiegend verlassen, zugrunde. Eine hinreichend nachvollziehbare Begründung für diese Abweichung von der ansonsten von ihm zur Anwendung gebrachten Parkplatzlärmstudie enthält das Gutachten nicht. Auf Seite 10 des Gutachtens heißt es hierzu lediglich, dass diese Abweichung in der Eigenart der allgemein zugänglichen Tanz- und Musikveranstaltungen und der geplanten Park-platzorganisation begründet sei. Weiterhin sei anzunehmen, dass ein Teil der Besucher bereits vor 22.00 Uhr das Betriebsgelände anfahren werde, um zum Beispiel den integrierten Gastronomiebereich zu besuchen. Diese Begründungen sind nicht tragfähig. Eine Eigenart der von den Beigeladenen angebotenen und nach dem Bebauungsplan zugelassenen Tanz- und Musikveranstaltungen im Vergleich zu den in der Parkplatzlärmstudie untersuchten Veranstaltungen in Diskotheken ist nicht zu erkennen. Entgegen dem Einwand der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein Großteil der Besucher von vergleichbaren Tanz- und Musikveranstaltungen erst nach 22.00 Uhr Einlass begehren. So geht auch die Parkplatzlärmstudie (Nr. 5.4.) davon aus, dass aufgrund im Laufe der Zeit veränderter Gewohnheiten der Großteil der Besucher erst nach 22.00 Uhr, teilweise sogar nach 0.00 Uhr eintrifft. Die verhältnismäßig geringe Zahl der Stellplätze des Betriebes der Beigeladenen spricht zudem eher für eine erhöhte Lärmbelastung durch zusätzlichen Parksuchverkehr. So verfügen die in der Parkplatzlärmstudie untersuchten Diskotheken, die, soweit angegeben, eine deutlich geringere Netto-Gastraumfläche aufweisen, ganz überwiegend über wesentlich mehr Stellplätze als der Betrieb der Beigeladenen. Schließlich rechtfertigt auch der vorgetragene Umstand, dass ein Teil der Besucher bereits vor 22.00 Uhr den Gastronomiebe-reich aufgesucht hat, keine abweichende Beurteilung. Vielmehr müsste bei realistischer Betrachtungsweise insoweit eher in Rechnung gestellt werden, dass sich der Lärm durch abfahrende Gäste des Gastronomiebereichs und durch Gäste, die die nächtlichen Veranstaltungen besuchen wollen, summiert. Der von den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Umstand, ein längerer Aufenthalt der Gäste im Freien sei wegen der Möglichkeit, sich im Bereich des Restaurants in der geplanten Wartezone aufzuhalten, unwahrscheinlich, erscheint schon wegen des begrenzten Raums, der als Wartezone innerhalb des Gebäudes zur Verfügung steht und mangelnder rechtlich gesicherter Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der wartenden Gäste nur sehr bedingt geeignet, die Immissionen, die mit dem Anfahrtsverkehr und dem Aufenthalt im Freien verbunden sind, wesentlich zu reduzieren. Spricht danach Überwiegendes dafür, dass die ungünstigste Nachtstunde für das streitige Vorhaben entsprechend den Erkenntnissen der Parkplatzlärmstudie nicht wie vom Gutachter festgelegt in der Abfahrtszeit zwischen 2.00 Uhr und 3.00 Uhr liegt, ist es verfehlt, nur den von maximal 200 Personen verursachten Abfahrtverkehr innerhalb einer Stunde auf den Stellplatzflächen einschließlich der Geräusche durch Türenschla-gen, Unterhaltungen und Autoradios sowie die Publikumsgeräusche der das Gebäude verlassenden und sich unterhaltenden Personen auf dem Weg zu den Parkplatzflächen, dem Taxistand und den sonstigen Abgangswegen in den Blick zu nehmen. Bei der hier gebotenen worstcase Betrachtung müsste vielmehr in Rechnung gestellt werden, dass im ungünstigsten Fall weit mehr als 200 Personen innerhalb einer Stunde entsprechenden Lärm beim Aufsuchen der Räumlichkeiten des Betriebs der Beigeladenen verursachen. Schon aufgrund der vorgenannten Mängel des Lärmgutachtens konnte die Antragsgegnerin keine gerechte Abwägungsentscheidung treffen, welche die widerstreitenden Lärmbelange der Nachbarschaft und die Betreiberinteressen der Beigeladenen in einen angemessenen Ausgleich bringt. Desweiteren ist die Abwägungsentscheidung im Ergebnis fehlerhaft, weil die planbedingten Lärmimmissionen des Tanzschul- und Veranstaltungscenters nach dem Lärmgutachten allenfalls dann innerhalb der einschlägigen Richtwerte der TA-Lärm bleiben, wenn insbesondere bei den dort zugelassenen nächtlichen Veranstaltungen zahlreiche Umstände eintreten und neben baulichen auch organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, die vielfach nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden können, sondern nur einer vertraglichen Regelung zugänglich sind. Eine solche Lärmprognose, deren Ergebnis von der Einhaltung vieler und detaillierter, planungsrechtlich aber nicht umfassend umsetzbarer Vorgaben abhängt, ist jedenfalls bei in einem Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen, deren Störpotenzial sich typischerweise erst im Einzelfall entfaltet und deshalb von vornherein nur begrenzt planerisch steuerbar ist, regelmäßig ungeeignet, die Zumutbarkeit des untersuchten Vorhabens für immissionsempfindliche Nutzungen hinreichend sicher abzuschätzen. So legt der Lärmgutachter die Zahl der Gäste, die nächtliche Tanz- und Musikveranstaltungen besuchen, auf maximal 400 fest. Er nimmt an, dass maximal 50 % aller Besucher innerhalb der lautesten Nachtstunde zwischen 2.00 Uhr und 3.00 Uhr die Räumlichkeiten verlassen (200 Personen). Von diesen würden 20 % als Fußgänger bzw. Radfahrer das Gelände verlassen, wobei 10 Personen in Richtung Süden, 10 Personen in Richtung Norden entlang des T. , 10 Personen über die Fußgängerzone in die Innenstadt und jeweils 5 Personen Richtung C.-straße beziehungsweise T.-straße gingen. Insoweit sei eine Einwirkzeit von fünf Minuten anzunehmen. Die übrigen Besucher würden das Gelände mit 23 Taxen beziehungsweise eigenen Pkw verlassen, wobei von einem Besetzungsgrad von drei Personen pro Fahrzeug auszugehen sei. Demzufolge seien folgende Abgangswege der Besucher zu betrachten: 36 Personen Richtung öffentlicher Parkplatz, 24 Personen Richtung Tanzschul-Parkplatz, 36 Personen Richtung Gastronomie-Parkplatz und 69 Personen Richtung Taxistellplatz. Während bei letzteren von einer Einwirkzeit von jeweils 3 Minuten anzusetzen sei, betrage die Einwirkzeit bei den übrigen Abgangswegen bei jeweils 2 Minuten. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen seien an sieben von neun untersuchten Immissionsorten die baugebietsbezogenen Richtwerte der TA-Lärm eingehalten und an den Immissionsorten (IO) 6 und 7 – H. 43 und 29 - nur um 1,5 und 2,3 dB(A) überschritten. Eine solche, von vielen Einzelfaktoren, deren Eintrittswahrscheinlichkeit weitgehend zufällig ist, abhängige Lärmprognose, sichert störempfindliche Nutzungen jedenfalls dann nicht hinreichend sicher vor Emissionen aus dem Plangebiet ab, wenn die maßgeblichen Beurteilungspegel an diversen Immissionsorten nahezu erreicht und zum Teil sogar überschritten werden. Realistischerweise ist bei lebensnaher Betrachtung entgegen den Annahmen im Lärmgutachten bei diskothekenähnlichen öffentlichen Musik- und Tanzveranstaltungen, wie zum Beispiel das "B. ", zu erwarten, dass sich auf den Freiflächen vor dem Gebäude eine größere Zahl von Jugendlichen, jungen Erwachsenen über deutlich längere Zeiträume als die im Gutachten zugrunde gelegten 2 bis 5 Minuten aufhält, da die Besucher auf Begleiter warten, dort rauchen oder die Zeit, bis ihnen wegen des Erreichens der maximalen Besucherzahl Einlass gewährt wird, überbrücken. Ob sie dies auf dem Gelände des Tanzschul- und Veranstaltungscenters oder etwa auf Anweisung des eingesetzten Ordnungspersonals im öffentlichen Straßenraum tun, ist zunächst ohne Belang. Entscheidend ist, dass mit Gruppen von Gästen zu rechnen ist, die, nachdem sie die Veranstaltung verlassen haben, in unmittelbarer Nähe des Tanzschul- und Veranstaltungscenters über einen gewissen Zeitraum zusammenstehen und in gehobener Lautstärke lachen und sich unterhalten. Insbesondere das in § 5 Abs. 3 des Durchführungsvertrags vereinbarte Kartenbezahlsystem bedingt deutlich längere Verweildauern von solchen Personen, die auf Freunde und Bekannte warten, bis diese ihrerseits den Bezahlvorgang durchlaufen haben. Weitere Aufenthalte ergeben sich für Jugendliche beziehungsweise junge Erwachsene, die auf abholende Elternfahrzeuge oder bestellte Taxis warten. Der auf den Parkplätzen anwesende Personenkreis tritt mithin mit den die Veranstaltung aufsuchenden und verlassenden Besuchern zusammen und erhöht das vornehmlich durch (teilweise alkoholbedingt höhere) Geräuschaufkommen in nicht unbeträchtlichem Maße. Zudem ist entgegen der Annahme im Lärm-gutachten die Maximalzahl der eine Veranstaltung innerhalb von 60 Minuten verlassenden Gäste nicht durch das auf eine Endabrechnung beim Verlassen des Gebäudes ausgerichtete Kartensystem hinreichend gesichert. Dieses dürfte in aller Regel nur bei öffentlichen Veranstaltungen Anwendung finden. Soweit die Räumlichkeiten für Musikveranstaltungen durch Dritte angemietet werden, ist eine Einzelabrechnung nicht realistisch. Bei derartigen Veranstaltungen ist daher auch ein Szenario, bei dem mehr als 200 Personen nach 22.00 Uhr das Gebäude innerhalb einer Stunde verlassen, denkbar. Ob und mit welchen Ansätzen der Betrieb der Außengastronomie bei der Bewertung der Lärmimmissionen Berücksichtigung gefunden hat, lässt sich dem Lärmgutachten ebenfalls nicht entnehmen. Zwar hatte der Rat ausweislich der Bebauungsplanbegründung (vgl. Seite 8) die Immissionen, die von dem Betrieb des geplanten Biergartens hervorgerufen werden können, im Blick. Eine nachvollziehbare Aussage zu ihrem Umfang und eine Bewertung fehlt jedoch. Sie können auch nicht wegen der nach § 5 Abs. 7 des Durchführungsvertrags um 22.00 Uhr endenden Betriebszeit gänzlich außer Betracht bleiben, da insbesondere in den Sommermonaten ein um diese Uhrzeit endender Getränkeausschank einen weiteren jedenfalls in die Nachtzeit reichenden Aufenthalt der Gäste nicht hindert. Neben den von Gesprächen, Gelächter, ggf. Rufen ausgehenden Lärm treten die Geräusche der zum Verlassen des Grundstücks genutzten Kraftfahrzeuge. Diese Immissionen dürften an den Tagen, an denen öffentlichen Tanzveranstaltungen stattfinden, mit dem lärmintensiven Geschehen, das mit dem Einlass verbunden ist, zusammen treffen. Denn auch insoweit ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass eine große Zahl der eher jungen Besucher in der Zeit nach 22.00 Uhr und nicht bereits in dem kurzen Zeitraum von 21.30 Uhr bis 22.00 Uhr Einlass begehrt. Darüber hinaus ist es dem Rat nicht gelungen, durch textliche Festsetzungen in dem Bebauungsplan und durch Regelungen in dem Durchführungsvertrag sicher-zustellen, dass der künftige Betrieb des Tanzschul- und Veranstaltungscenters den Annahmen entspricht, die der Gutachter seiner Prognose zu Grunde gelegt hat. Die textliche Festsetzung Nr. 1.1 erlaubt, dass bis zu 400 Gäste die Veranstaltungen, die nach 0.00 Uhr enden, gleichzeitig besuchen. Das bedeutet, dass ein fortlaufender Austausch der Gäste - wie bei diskothekentypischen Tanzveranstaltungen üblich - zulässig ist. Die zahlenmäßige Einlassbeschränkung forciert die mit einem solchen Austausch von Gästen realistischerweise zu erwartenden Ansammlungen derjenigen, die während der laufenden Veranstaltung auf Einlass warten. Neben dem damit anzunehmenden Ermittlungsdefizit liegt auch ein Bewertungsfehler vor. Der Rat ist in Bezug auf die bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu berücksichtigenden allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Bezug auf die Wohngrundstücke an der H. von einem unzutreffenden Schutzmaßstab ausgegangen. Er hat zwar erkannt, dass er die schutzwürdigen Interessen der das Plangebiet umgebenden Wohnnutzungen, vor allem im Bereich der T.-straße und der H. , vor unzumutbarem Lärm aus dem Plangebiet verschont zu bleiben, abzuwägen hatte. Dabei durfte er für die Anwohner an der T.-straße solche Lärmbelastungen als zumutbar ansehen, die in einem allgemeinen Wohngebiet nach einer Bewertung auf Grundlage der TA-Lärm zumutbar sind. Anderes gilt jedoch für die Eigentümer der Wohngrundstücke an der H. . Soweit der Gutachter für die untersuchten Immissionsorte 6 und 7 (H. 43 und 29) einen dem für Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwert nachts von 45 dB(A) vergleichbaren Wert in Ansatz gebracht und der Rat sich diese Einschätzung zu eigen gemacht hat, beruht diese – nicht weiter präzisierte - Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 der TA Lärm auf keiner tragfähigen Begründung. Denn es nicht ersichtlich, aufgrund welcher konkreten Umstände die ausweislich des Bebauungsplans Nr. 29 in einem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet liegenden Grundstücke H. 29 und 43 (IO 7 und 6) höhere Beurteilungspegel als die für Nutzungen in WA-Gebieten maßgeblichen 40 dB(A) nachts hinnehmen müssten. Hierzu genügt es weder - wie in der Bebauungsplanbegründung geschehen - auf eine typische Innenbereichslage und eine Wohngebietsrandlage, noch auf die vormals existente Nutzung im Plangebiet oder das Gewicht der für die Bauleitplanung relevanten Motive hinzuweisen. Die konkrete Lage der Wohnhäuser in der Nähe der Innenstadt gibt ohne weiteren Anhalt, wie etwa die Existenz benachbarter Emittenten, keinen Anlass für eine Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 der TA Lärm. Die Grundstücke H. 29 und 43 sind Bestandteil einer durchgehenden Wohnbebauung, die zu dem auf deutlich niedrigerem Gelände verlaufenden T. durch eine 20 bis 40 m breite Grünfläche und zu dem an der I.-straße festgesetzten Kerngebiet mit den dort vorhandenen gewerblichen Nutzungen durch zwei weitere allgemeine Wohngebiete, in denen massive Wohnhausreihen errichtet sind, getrennt ist. Neben drei freiberuflichen Nutzungen befindet sich mit dem Restaurant P. in dem dort festgesetzten Mischgebiet lediglich ein Gewerbebetrieb in räumlicher Nähe zur H. . Zu dessen Emissionsverhalten findet sich in den Aufstellungsvorgängen nichts. Die weiteren vom Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung angeführten Gastronomiebetriebe liegen in deutlicher Entfernung im Bereich der I.-straße. Eine relevante Geräuschvorbelastung der IO 6 und 7 kann daher nicht festgestellt werden. Sie wird im Gutachten des Ingenieurbüro T. im Baugenehmigungsverfahren auch verneint. Darin geht der Gutachter auf Seite 9 des Lärmgutachtens vom 12. November 2011 davon aus, dass an allen untersuchten Immissionsorten keine Geräuschvorbelastung im Sinne der TA Lärm gegeben sei. Ebenso wenig lässt der ehemals im Plangebiet stattfindende Betrieb des L. Rückschlüsse auf die Wohnsituation an der H. beeinträchtigende Lärmimmissionen, insbesondere solche zur Nachtzeit, zu. Soweit in der Bebauungsplanbegründung im Zusammenhang mit der Zwischenwertbildung auch die Bedeutung des Vorhabens für die städtische Kulturlandschaft sowie die begrenzte Anzahl der erst nach 24.00 Uhr endenden Veranstaltungen angeführt sind, können sich diese Umstände auf der Ebene der Abwägung der hinreichend ermittelten und bewerteten privaten und öffentlichen Belange auswirken, haben aber für die zwingend vorrangig zu klärende Frage nach dem Maß des quantitativen Betroffenseins des Belangs - hier dem Grad der Beeinträchtigung der Wohnruhe - keine Relevanz. In Richtung der H. entfalten die festgesetzten Lärmschutzwände keine Wirkung. Daher würde sich jede Steigerung der Schallimmissionen dort unmittelbar auswirken und die im Lärmgutachten schon als höchstbelastet angesehenen Anwohner der H. treffen. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 7. Oktober 2010 im Verfahren 10 B 1071/10.NE ausgeführt hat, fehlt in dem Lärmgutachten auch eine Aussage zu der Frage, ob in die Berechnungen der Beurteilungspegel Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit nach dem Anhang A.3.3.5 der TA Lärm einzustellen sind. Einer solchen bedarf es, weil die von den Gästen auf den Freiflächen im Plangebiet zu erwartenden Geräusche (Gespräche, Zurufe, Gelächter u.ä.) in der Regel ton- und informationshaltig sind. Die dargelegten Mängel im Abwägungsvorgang sind gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erheblich. Ein Mangel im Abwägungsvorgang ist erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Ein offensichtlicher Mangel ist gegeben, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten. Von Einfluss gewesen ist ein Mangel auf das Abwägungsergebnis, wenn nach konkreter Betrachtungsweise die Möglichkeit des Einflusses auf das Abwägungsergebnis besteht. Nicht ausreichend ist hingegen, dass die Entscheidung ohne den Mangel möglicherweise (theoretisch) anders ausgefallen wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22. Auf die Umstände, die in die Abwägung einzustellen waren, nach den vorstehenden Ausführungen jedoch nicht in hinreichendem Umfange eingestellt oder abgewogen worden sind, ist im Aufstellungsverfahren von zahlreichen Einwendern, namentlich auch der Antragstellerin und ihrem Ehemann hingewiesen worden. Es liegt im Übrigen auf der Hand, dass eine sachgerechte Abwägung der Antragsgegnerin hätte Veranlassung geben müssen, die konkrete Bebauungsplanung im Hinblick auf den bereits vorhandenen Lärmkonflikt durch eine hinreichende gutachterliche Aufarbeitung zu prüfen. Schließlich ist der Mangel auch im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Insoweit ist darauf abzustellen, ob nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange anders ausgefallen wäre. Das ist hier aus den bereits angeführten Gründen der Fall. Die Antragsgegnerin verweist insoweit schon deshalb ohne Erfolg auf das im Baugenehmigungsverfahren eingeholte Gutachten T. , da eine Ausnahme von dem Trennungsgrundsatz bereits wegen des Fehlens eines städtebaulichen Grundes von besonderem Gewicht ausscheidet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.