Beschluss
6 B 1323/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1213.6B1323.12.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde einer Lehrerin, deren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darauf gerichtet ist, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nicht Folge leisten zu müssen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung des angefochtenen Beschlusses für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer Lehrerin, deren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darauf gerichtet ist, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nicht Folge leisten zu müssen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung des angefochtenen Beschlusses für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung vom 11. Oktober 2012 vorläufig bis zur "bestandskräftigen" Entscheidung über die erhobene Klage gegen diese Aufforderung nicht zu vollziehen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben, weil sich die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung bei summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweise. Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin ergäben sich aufgrund der zahlreichen in den Personalakten dokumentierten Beschwerden von Kollegen und Schülern sowie Berichten des Schulleiters. Die Anhaltspunkte für den Verdacht, das Verhalten der Antragstellerin könne auf einer unzureichenden psychischen Leistungsfähigkeit beruhen, seien in der angegriffenen Verfügung nachvollziehbar dargelegt. Die Bezirksregierung habe auch hinreichend begründet, weshalb sich nunmehr die Notwendigkeit für eine amtsärztliche Untersuchung ergebe, obwohl die Antragstellerin bereits seit acht Jahren mit einem Unterrichtsverbot belegt sei. Der Bericht des Schulleiters vom 25. Juni 2012 zeige auf, dass die Antragstellerin selbst einfache Unterstützungstätigkeiten wie die Anfertigung von Kopien und die Eingabe von EDV-Daten nicht (mehr) zur Zufriedenheit verrichte. Diese Erwägungen werden durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Beschwerde tritt der Annahme des Verwaltungsgerichts, das im Dienst gezeigte Verhalten der Antragstellerin offenbare abzuklärende psychische Auffälligkeiten, nicht mit substantiiertem Vorbringen entgegen. Zunächst steht dem nicht entgegen, dass die Antragstellerin keine nennenswerten Fehlzeiten aufweist. Es unterliegt auch keinen Bedenken, aus dem vom Antragsgegner beschriebenen nicht sozialadäquaten Auftreten und den erheblichen Problemen im Kommunikationsverhalten der Antragstellerin - etwa dass sie darauf bestehe, es dürfe in Klassenräumen oder im Lehrerzimmer kein Fenster geöffnet werden, dass sie täglich die gleiche Kleidung trage, dass sie eine Vielzahl diverser Plastiktüten mit sich führe und dass sie Kollegen und Studierende in persönliche oder pseudodienstliche Gespräche zu verwickeln suche - Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit herzuleiten. Der Einwand, dem Antragsgegner stehe eine Wertung ihres Sozialverhaltens nicht zu, führt insofern nicht weiter. Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung stützt sich überdies darauf, dass die Antragstellerin, die seit dem Jahr 2003 mit einem Unterrichtsverbot belegt ist, auch die ihr danach verbliebenen geringen Dienstpflichten wie Kopieraufträge, EDV-Eingaben oder Aufsichtführung nicht ordnungsgemäß erfülle. Bei Konferenzen leiste die Antragstellerin keinen inhaltlichen oder fachlichen Beitrag. Die Anwesenheit der Antragstellerin bei einer der genannten Aufgaben führe vielmehr dazu, dass sie versuche, die Kollegen oder Studierenden in irrelevante Gespräche zu verwickeln. Auch die Beanstandungen gegenüber der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Bezirksregierung habe hinreichend begründet, warum nunmehr eine amtsärztliche Untersuchung notwendig sei, obwohl die Antragstellerin seit mehr als acht Jahren mit einem Unterrichtsverbot belegt sei, greifen nicht durch. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass sie schon seit mehr als acht Jahren nur noch "Hilfstätigkeiten" ausführe und sich nicht erschließe, weshalb dies nun nicht mehr möglich sein solle, lässt dies bereits außer Acht, dass sie nur in geringem Umfang zu Hilfstätigkeiten herangezogen werden kann, sich den überwiegenden Teil ihrer Dienstzeit also mit nicht-dienstlichen Dingen beschäftigt, und die Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben regelmäßig problematisch ist. Der Antragsgegner hat seine Befugnis zur Klärung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin auch nicht dadurch verloren, dass er mit der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zugewartet hat. Im Übrigen hat die Bezirksregierung bereits den Bericht des Schulleiters vom 9. Juni 2011 zum Anlass genommen, eine amtsärztliche Klärung ihrer Dienstfähigkeit einzuleiten. Aus dem Umstand, dass die Untersuchungsanordnungen vom 13. Juli 2011 und vom 21. Juni 2012 mit Verfügung vom 23. Mai 2012 bzw. mit der hier streitgegenständlichen Anordnung vom 11. Oktober 2012 aufgehoben worden sind, kann die Antragstellerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Die Untersuchungsanordnung vom 13. Juli 2011 ist aufgehoben worden, weil der Personalrat nicht beteiligt worden war. Die Anordnung vom 21. Juni 2012 genügte nicht den in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (Az. 2 C 17.10 , IÖD 2012, 170 ff. = jurisRdnr. 16 ff.) formulierten inhaltlichen und formellen Anforderungen an die Ausgestaltung einer Untersuchungsanordnung. Der Einwand, der Bericht des Leiters der Abendrealschule B. vom 25. Juni 2012, auf den sich das Verwaltungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung bezieht, enthalte nur Feststellungen zum Sozialverhalten der Antragstellerin, ist nach dem Vorstehenden unerheblich; er ist aber auch unzutreffend. In dem Bericht führt der Schulleiter aus, die mit Unterrichtsverbot belegte Antragstellerin beaufsichtige Nachschreibarbeiten oder Stillarbeitsaufgaben von Studierenden und halte Pausenaufsicht, wobei es wegen ihrer Eigenheiten (Verbot, Fenster zu öffnen, ungefragtes Einreden auf Studierende, unfreundlicher Umgangston) regelmäßig zu Beschwerden von fast allen Studierenden komme. Sie übernehme gelegentlich Kopieraufträge von Kollegen und Kolleginnen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem in der Untersuchungsanordnung in Bezug genommenen Bericht des Schulleiters vom 9. Juni 2011, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit auch mit der Eingabe von Daten in den Computer beauftragt worden war, die Erledigung der Aufgabe aber defizitär blieb. Die Beschwerde moniert ferner zu Unrecht, der Schulleiter werfe der Antragstellerin unzulässigerweise vor, sie löse während der Dienstzeit Kreuzworträtsel. Das verkennt die Zielrichtung der Ausführungen des Schulleiters. In dem Bericht vom 25. Juni 2012 heißt es: "Einen großen Teil der Dienstzeit verbringt sie in Klassenräumen oder dem Lehrerzimmer mit dem Lösen von Kreuzworträtseln, da sie für die Übernahme weiterer Aufgaben nicht einsetzbar ist." Der Umstand, dass die Antragstellerin häufig Kreuzworträtsel löst, dient demnach lediglich als Beleg dafür, wie gering der Umfang der Tätigkeiten ist, die der Antragstellerin - mit nach Auffassung des Schulleiters oftmals unzureichendem Ergebnis - übertragen werden können. Soweit die Beschwerde die Auffassung vertritt, statt einer Untersuchung der Dienstfähigkeit seien Instrumente der Personalführung gefragt, ergibt sich aus den Berichten des Schulleiters, dass solche Instrumente eingesetzt worden, aber erfolglos geblieben sind. So führt er unter dem 25. Juni 2012 aus, Mitarbeitergespräche seien zu keinem Zeitpunkt zielführend gewesen, weil die Antragstellerin nicht zu einer sach- bzw. zielorientierten konstruktiven Kommunikation fähig sei. Erfolglos bleibt auch das Vorbringen, dem Umstand, dass die Antragstellerin selbst einfache Unterstützungstätigkeiten nicht zur Zufriedenheit verrichte, könne nicht herangezogen werden, weil eine Schlechtleistung Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten nicht begründen könne. Die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung ist maßgeblich darauf gestützt, dass die Antragstellerin konstant Auffälligkeiten im Sozialverhalten zeigt, und nur unterstützend darauf, dass sie die ihr aufgetragenen Unterstützungstätigkeiten in einer Art und Weise erfüllt, dass sie entweder zu Beschwerden oder zu Mehrarbeit bzw. nur geringfügiger Entlastung der Kollegen führen. Erst recht ist der Vorwurf unrichtig, die streitgegenständliche Anordnung sei allein auf einen einzigen Fehler der Antragstellerin bei Erledigung eines Kopierauftrages gestützt. Die zu Grunde liegenden Berichte des Schulleiters vom 9. Juni 2011 und 21. Juni 2012 nennen die in der Vergangenheit erfolgte fehlerhafte Erstellung von Kopien für den Einstufungstest im Fach Englisch lediglich als Beispiel dafür, weshalb die von der Antragstellerin von Zeit zu Zeit übernommenen Kopieraufträge anschließend der Kontrolle bedürfen. Dementsprechend macht die Beschwerde vergeblich geltend, Fälle, in denen Beamte geistesabwesend, gereizt oder grundlos aggressiv reagierten, unterschieden sich erheblich von dem vorliegenden Fall. Dabei handelt es sich um eine nicht näher begründete Wertung, der nicht zu folgen ist. Im Übrigen ergeben sich aus den Stellungnahmen des Studierenden L. vom 21. Februar 2012, der Lehrerin W. vom 3. Dezember 2011 und des Lehrers U. vom 4. Dezember 2011, die sämtlich in der angegriffenen Verfügung benannt worden sind und denen die Antragstellerin inhaltlich nicht entgegengetreten ist, durchaus Anhaltspunkte für ein ohne nachvollziehbaren Grund aggressives Verhalten der Antragstellerin. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der sich nach § 52 Abs. 2 GKG ergebende Wert von 5.000 Euro ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung hätte auch mit Blick auf die zwischenzeitlich anberaumten Untersuchungstermine keine Vorwegnahme der Hauptsache bedeutet. Die Bestimmung eines Untersuchungstermins ist nicht Bestandteil der hier streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung. Ausweislich der Gründe der Anordnung bestimmt vielmehr das Gesundheitsamt den Termin und teilt diesen der Antragstellerin mit. Die Festsetzung eines Untersuchungstermins und entsprechende Mitteilung an die Antragstellerin dient damit lediglich der "technischen Abwicklung" der Untersuchungsanordnung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2011 - 6 A 2197/10 -, juris Rdnr. 4. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).