Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Polizeivollzugsbeamten, der sich mit seinem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung seiner Dienstfähigkeit wendet. Eine Untersuchungsanordnung kann auf vom untersuchenden Amtsarzt ggf. für erforderlich erachtete weitere (fach-)ärztliche Zusatzbegutachtungen erstreckt werden, wenn dem Dienstherrn hinreichend tragfähige Erkenntnisse über den Gesundheitszustand des Beamten fehlen, die eine weitere Begrenzung der Untersuchungsanordnung in sinnhafter Weise ermöglichen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. 1. Mit der Beschwerde wird vergeblich geltend gemacht, dass die Untersuchungsanordnung unverhältnismäßig sei, weil sie keine Einschränkung auf das nach derzeitigem Kenntnisstand notwendige Maß der Untersuchungen enthalte. Dem Antragsteller ist zwar zuzustimmen, dass die an einen Beamten gerichtete Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um seine Dienstfähigkeit zu überprüfen, aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgenden formellen und inhaltlichen Anforderungen unterliegt. Diese betreffen die Angabe der Gründe, aus denen sich die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten ergeben, und die Bestimmung von Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung. Diese Anforderungen gelten jedoch nicht absolut, sondern können vom Dienstherrn nur nach dem ihm vorliegenden Erkenntnisstand erfüllt werden. Hat die Behörde keinerlei weitergehende Erkenntnisse als die, dass und in welchem Umfang der Beamte krankheitsbedingte Fehltage aufweist, kann sie auch nur dies als Grund für ihre Zweifel an der dauernden Dienst(un)fähigkeit des Beamten anführen; ist den vom Beamten eingereichten ärztlichen Attesten (Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen, "Krankschreibungen") ‑ wie regelmäßig - kein Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu entnehmen und ist ein solcher Grund von dem Beamten auch nicht anderweitig freiwillig offenbart oder sonst wie bekannt geworden, kann die Behörde - naturgemäß - auch die Art und den Umfang der ärztlichen Untersuchung nicht näher eingrenzen. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 2 VR 3.18 -, Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 13 = juris Rn. 6. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner bereits in der Untersuchungsanordnung vom 28. Dezember 2021 den Antragsteller nicht nur angewiesen hat, sich einer Reihe näher benannter Untersuchungen zu stellen, sondern auch, sich ggf. vom Polizeiamtsarzt angeordneten weiteren Untersuchungen/fachärztlichen Zusatzbegutachtungen zu unterziehen, wenn dieser dies für erforderlich halten sollte. Denn dem Dienstherrn liegen nach den vom Antragsteller vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, medizinischen Dokumenten und getroffenen Aussagen keine hinreichend tragfähigen Erkenntnisse über den aktuellen Gesundheitszustand des Antragstellers vor, die eine weitere Begrenzung der Untersuchungsanordnung in sinnhafter Weise ermöglicht hätten. Der Antragsteller ist - seine vorausgegangenen, gleichfalls bereits erheblichen Ausfallzeiten beiseitegelassen - nunmehr seit dem 11. November 2019 durchgehend dienstunfähig erkrankt. Die letzte Begutachtung des Antragstellers durch den Polizeiamtsarzt erfolgte am 27. Juni 2019, in der physische Erkrankungen (periphere arterielle Verschlusskrankheit vom Oberschenkel-Typ rechts mit Zustand nach erfolgreicher Rekanalisierungsoperation im Jahr 2018, arterielle Hypertonie, degeneratives Wirbelsäulensyndrom, Schlafapnoesyndrom) festgestellt wurden. Im September 2020 gab der Antragsteller an, dass er an COPD erkrankt sei. Seinen für den 19. Januar 2021 anberaumten Untersuchungstermin nahm der Antragsteller aufgrund eines stationären Aufenthaltes in der Psychiatrischen Institutsambulanz W. nicht wahr. Diese Umstände machen das beim Antragsteller vorliegende komplexe Krankheitsbild deutlich, welches eine Beurteilung der Notwendigkeit von Zusatzuntersuchungen ohne medizinische Expertise nicht zulässt. Dementsprechend hat der Antragsgegner sowohl die Anordnung über eine näher bezeichnete amtsärztliche Untersuchung sowie eine Zusatzbegutachtung getroffen, letztere allerdings unter dem Vorbehalt, dass sie nach der Einschätzung des (Polizei-)Amtsarztes erforderlich ist. Hierin liegt nach dem Vorstehenden auch keine unzulässige (Vorab-)Delegation von allein dem Dienstherrn zustehenden hoheitlichen Befugnissen auf den um eine Begutachtung gebetenen Amtsarzt. Wenn dieser nach seiner (ersten Grund-)Untersuchung zu der Auffassung gelangt, dass ihm eine abschließende medizinische Aussage über die Dienstfähigkeit des Beamten nicht möglich ist, etwa weil dafür weitergehende Untersuchungen (an weiteren Terminen) mit speziellen medizinischen Geräten (z.B. eine Röntgenuntersuchung, eine Kernspintomographie) oder eine Zusatzbegutachtung durch einen Facharzt erforderlich seien, wird der Dienstherr regelmäßig ohnehin nicht umhin können, sich dieser Einschätzung anzuschließen, weil ihm selbst die medizinische Sachkunde fehlt; gerade aus diesem Grund ist er auf die Heranziehung des Amtsarztes angewiesen. Dann aber ist es sinnvoll und rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr seine Untersuchungsanordnung hinsichtlich ihres Umfangs sogleich darauf erstreckt, dass der Beamte sich auch einer vom untersuchenden Amtsarzt ggf. für erforderlich erachteten weiteren fachärztlichen Zusatzbegutachtung zu unterziehen habe. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, BVerwGE 165, 65 = juris Rn. 58; Hess. VGH, Beschluss von 11. August 2020 - 1 B 1846/20 -, ZBR 2021, 279 = juris Rn. 22. Dies zugrunde gelegt würde es einer Förmelei gleichkommen zu verlangen, dass die Anordnung einer Zusatzbegutachtung stets gesondert erfolgen muss. Denn auch im Falle einer gesonderten Anordnung beruht diese, wie dargestellt, auf der Einschätzung des insoweit sachverständigen Amtsarztes zu deren Erforderlichkeit. Soweit der Antragsteller einwendet, die dargestellten Grundsätze seien überholt, da aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2020 ‑ 2 BvR 652/20 - abzuleiten sei, dass in jeder Untersuchungsanordnung neben näheren Umständen, aus denen sich die Zweifel an der Dienstfähigkeit ergeben, auch Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchung zu benennen seien, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Eine solche Aussage lässt sich der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen. Zum einen hatte das Bundesverfassungsgericht nicht zu der hier vorliegenden Konstellation fehlender Erkenntnisse über den aktuellen Gesundheitszustand des Beamten zu entscheiden. Zum anderen betont auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung, dass trotz der strengen Bindung des Dienstherrn an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Anforderungen, die an die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gestellt werden, nicht so hoch sein dürften, dass der Dienstherr sie praktisch nicht mehr erfüllen könne. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 2021 - 2 L 2402/21 -, juris Rn. 15. Danach kann von dem Dienstherrn, dem - wie hier - keine belastbaren Erkenntnisse zu der Erkrankung des Beamten vorliegen und dem daher eine nähere Eingrenzung erforderlicher Zusatzuntersuchungen ohne ärztliche Einschätzung nicht möglich ist, keine weitere Differenzierung im Rahmen der Untersuchungsanordnung verlangt werden. 2. Die Beschwerde zieht zudem ohne Erfolg in Zweifel, dass die Beteiligungserfordernisse gewahrt sind. In formeller Hinsicht bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Untersuchungsanordnung vom 28. Dezember 2021. Nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW ist der Personalrat bei der Anordnung von amts- und vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit anzuhören. Dies ist im Streitfall unter dem 11. November 2021 geschehen. Auch ist die nach §§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 18 Abs. 2 LGG NRW erforderliche Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt, gleiches gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 SGB IX. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der sich nach § 52 Abs. 2 GKG ergebende Wert von 5.000 Euro ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, festzustellen, dass der Antragsteller nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage des Schreibens des Antragsgegners vom 28. Dezember 2021 einer Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit zu unterziehen, beinhaltet auch mit Blick auf den mit Schreiben vom 13. Januar 2022 (neu) anberaumten Untersuchungstermin am 17. Januar 2022 keine Vorwegnahme der Hauptsache. Die Bestimmung eines Untersuchungstermins ist nicht Regelungsgegenstand der streitbefangenen Untersuchungsanordnung. Die Festsetzung eines Untersuchungstermins und die entsprechende Mitteilung an den Antragsteller dienen lediglich der "technischen Abwicklung" der Untersuchungsanordnung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2012 - 6 B 1323/12 -, juris Rn. 13, und vom 4. August 2011 - 6 A 2197/10 -, juris Rn. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).