Beschluss
1 A 352/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1214.1A352.11.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 381,74 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 381,74 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der allein (und nur sinngemäß) auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erster Instanz im Sinne der vorgenannten Vorschrift sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne eine vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Zweifel in diesem Sinne zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Der Kläger macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe die Klageabweisung fehlerhaft auf § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung – BVO NRW 1975) in der Fassung der 21. Änderungsverordnung vom 22. November 2006 (GV. NRW. S. 596) und damit auf eine im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2011 nicht mehr gültige Fassung der Beihilfeverordnung gestützt; maßgeblich sei vielmehr § 3 Abs. 1 Nr. 5 BVO NRW 2009. Dieses Vorbringen greift unabhängig von der Frage, ob die Anwendung der zuletzt genannten Norm überhaupt auf den behaupteten Anspruch führen könnte, nicht durch. Die Maßstäbe für die Bestimmung des richtigen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach ergibt sich aus dem Prozessrecht, dass Aufhebungs- und Verpflichtungsbegehren nur dann Erfolg haben können, wenn dem jeweiligen Kläger im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung der behauptete Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsakts bzw. auf die Leistung zusteht. Hingegen beurteilt sich nach dem materiellen Recht, ob ein solcher Anspruch besteht, d.h. ob ein belastender Verwaltungsakt den Kläger i.S.d. § 113 Abs. 1 VwGO rechtswidrig in seinen Rechten verletzt oder die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts i.S.d. § 113 Abs. 5 VwGO rechtswidrig ist. Dabei sind dem materiellen Recht nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruches selbst zu entnehmen. Aus ihm ergibt sich vielmehr auch die Antwort auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2012 – 6 B 37.11 –, juris, Rn. 6, und Urteile vom 24. Juni 2004 – 2 C 45.03 –, BVerwGE 121, 140 = NJW 2004, 3581 = juris, Rn. 17 f., vom 31. März 2004 – 8 C 5.03 –, BVerwGE 120, 246 = juris, Rn. 35 m.w.N., vom 11. Februar 1999 – 2 C 4.98 –, IÖD 1999, 226 = juris, Rn. 18, und vom 1. Dezember 1989 – 8 C 17.87 –, BVerwGE 84, 157 = NJW 1990, 2700 = juris, Rn. 24 Ergibt sich mithin aus dem geltenden materiellen Recht, dass der Entscheidung über das Bestehen des behaupteten Anspruchs eine frühere Sach- und/oder Rechtslage zugrundezulegen ist, so ist diese maßgeblich. Vgl. aus der Literatur etwa Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 113 Rn. 99, Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 102 ff. (104), und Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 113 Rn. 104, jeweils m.w.N. So liegt der Fall hier. Die aktuell geltende Übergangsvorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 2 BVO NRW 2009 ordnet ausdrücklich an, dass die BVO NRW 1975 für solche Aufwendungen weiter gilt, die bis zum 31. März 2009 entstanden sind. Entstehungszeitpunkt in diesem Sinne wiederum ist nach § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO NRW 2009 der Zeitpunkt, in dem die die Aufwendungen verursachenden Umstände eingetreten sind, z.B. der Zeitpunkt des Einkaufs von Arzneien. Da die hier in Rede stehende Quittung der Apotheke vom 28. August 2007 datiert, ist mithin mit dem Verwaltungsgericht die zu jenem Zeitpunkt geltenden Fassung der BVO NRW 1975 anzuwenden und dementsprechend auch auf die seinerzeitige Sachlage abzustellen. Dass der maßgebliche Zeitpunkt zur Bestimmung der anzuwendenden beihilferechtlichen Vorschriften derjenige der Entstehung der Aufwendungen ist und dass dieser Zeitpunkt auch für die der Entscheidung zugrundezulegende Sachlage (z.B. hinsichtlich der medizinischen Anerkennung einer Therapie) maßgeblich ist, ist im Übrigen in der beihilferechtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2012 – 1 A 2591/10 –, juris, Rn. 6 = NRWE, Rn. 7, und vom 14. Februar 2007 – 1 A 1048/05 –, juris, Rn. 26, 31 und 42 = NRWE, Rn. 31, 36 und 48; ferner Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Mai 2007 – 14 BV 04.899 –, juris, Rn. 19. Auch das weitere Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Kläger macht insoweit im Kern geltend: Bei der Anwendung des § 3 Abs.1 Nr. 5 BVO NRW 1975 komme es nicht auf die Notwendigkeit der Impfung an. Das Tatbestandsmerkmal "notwendig" beziehe sich allein auf die Aufwendungen. Schutzimpfungen seien als freiwillige, vorbeugende Maßnahmen niemals notwendig. Fehlerhaft sei auch der Ansatz des Verwaltungsgerichts, zur Frage der Beihilfefähigkeit auf die Empfehlung der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO) vom 27./28. Februar 2007 abzustellen, nicht aber auf die (nach dem weiteren – insoweit zutreffenden – Zulassungsvorbringen vom Gericht indes doch angesprochene) aktuellere und relevantere Empfehlung vom 10. August 2009. Außerdem komme es bei einem nicht durch die Empfehlung(en) erfassten Fall auf eine individuelle Prüfung und deshalb allein auf die Beurteilung des behandelnden Arztes an, ob eine Impfung hinreichend erfolgversprechend sei. Eine solche Prognose werde nicht schon durch Umstände wie vorheriger Geschlechtsverkehr oder Vorinfektion mit HPV-Viren ausgeschlossen, da auch ein bloß statistisch geringerer Nutzen einer Impfung bei aufgetretener Vorinfektion angesichts der Gefahr von Reinfektionen ausreichen müsse. Dies alles begründet keine ernstlichen Zweifel im o.g. Sinne. Im Einzelnen gilt Folgendes: Nach Maßgabe des hier noch anzuwendenden § 3 Abs. 1 Nr. 5 BVO NRW 1975 sind die notwendigen Aufwendungen für Schutzimpfungen – ausgenommen für solche aus Anlass von Auslandsreisen – in angemessenem Umfang beihilfefähig. § 2 Abs. 1 Nr. 1, letzter Halbsatz BVO NRW 1975 stellt klar, dass die Aufwendungen für solche Schutzimpfungen den Aufwendungen in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit gleichgestellt sind. Die Begriffe der Notwendigkeit und Angemessenheit sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Ob Aufwendungen notwendig und damit dem Grunde nach beihilfefähig sind, richtet sich danach, ob sie im konkreten Fall medizinisch geboten sind. Diese Frage beantwortet sich in der Regel nach der Beurteilung des behandelnden Arztes, da dieser über die erforderliche Sachkunde verfügt; eine Ausnahme gilt insoweit lediglich für Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO NRW 1975 und 2009). Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 19.06 –, NVwZ-RR 2008, 713 = juris, Rn. 11, OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2010 – 3 A 2584/09 –, juris, Rn. 6 f. = NRWE, Rn. 7 f., und vom 6. August 2010 – 1 A 2240/08 –, n.v., sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 2009 – 10 S 3385/08 –, juris, Rn. 22, jeweils m.w.N. An der wissenschaftlichen Anerkennung der Schutzimpfung gegen HPV-Viren mit dem Präparat Gardasil als solcher bestand nach dem Kenntnisstand zum hier auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt (s.o.) des Entstehens der Aufwendungen im August 2007 ausweislich der sachverständigen, keinen Zweifeln unterliegenden Ausführungen STIKO in dem Epidemiologischen Bulletin 12/2007 (S. 97 bis 103) grundsätzlich kein Zweifel, vgl. hierzu näher bereits OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2010 – 3 A 2584/09 –, juris, Rn. 8 bis 10 = NRWE, Rn. 10 bis 14. Auch ist der behauptete Anspruch nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Tochter des Klägers im Zeitpunkt der Impfung bereits (fast) 20 Jahre alt gewesen ist und sich die durch Ziffer 5.3 der Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (VVzBVO) vom 9. April 1965, zuletzt geändert durch Runderlass vom 22. November 2006 (MBl. NRW. 2006 S. 816), zur Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals "notwendig" in § 3 Abs. 1 Nr. 5 BVO NRW in Bezug genommene Impfempfehlung der STIKO zur HPV-Impfung vom 27./28. Februar 2007 nur auf Mädchen von 12 bis 17 Jahren bezieht. Zwar trifft es zu, dass die Regelungen der VVzBVO und damit auch deren Ziffer 5.3 auf Grund des § 238 Abs. 2 LBG NRW a.F. i.V.m. § 16 BVO NRW erlassen worden sind. Ziffer 5.3 VVzBVO ist aber gleichwohl nicht geeignet, die von dem Kläger begehrte Beihilfeleistung auszuschließen. Denn Verwaltungsvorschriften können gemäß ihrer Rechtsnatur als untergesetzliche Bestimmungen solche Leistungen, welche – wie hier – nach der (höherrangigen) Beihilfeverordnung vorgesehen sind, nur dann wirksam einschränken oder ausschließen, wenn sich dies schon aus dem normativen "Programm" der Beihilfevorschriften selbst ergibt; die Entscheidung darüber, welche Behandlungsmethoden (auch: Impfungen) oder Arzneien (auch: Impfstoffe) jeweils ausgeschlossen oder dem Aufwand nach begrenzt sind, darf also nicht ohne jegliche bindende Vorgabe in die Zuständigkeit des Vorschriftenanwenders übertragen werden. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2010 – 1 A 2240/08 –, n.v., mit zahlreichen w.N. So liegt der Fall hier. Denn weder § 238 Abs. 2 LBG NRW a.F. i.V.m. § 16 BVO NRW noch § 3 Abs. 1 Nr. 5 BVO NRW geben (zumindest in Grundzügen) vor, in welchen Fällen die grundsätzlich generell als beihilfefähig eingestuften Aufwendungen für Schutzimpfungen gleichwohl nicht beihilfefähig sein sollen. Anders nunmehr die Rechtslage nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BVO NRW 2009, der schon selbst die Regelung trifft, dass beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange für Schutzimpfungen sind, "soweit sie nach den jeweils gültigen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO) öffentlich empfohlen werden". Die Vorschrift des § 238 Abs. 2 LBG NRW a.F. trifft nämlich lediglich die Regelung, dass das Innenministerium und das Finanzministerium die zur Ausführung des LBG NRW (a.F.) erforderlichen Verwaltungsverordnungen gemeinsam erlassen, soweit das LBG NRW (a.F.) nicht anderes bestimmt, und nach § 16 Satz 1 BVO NRW erlässt dementsprechend das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium die Verwaltungsvorschriften zu der BVO NRW (VVzBVO), welche gemäß § 16 Satz 2 BVO NRW "die weiteren Einzelheiten und Voraussetzungen (insbesondere Art und Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen und Maßnahmen), die zur Ausführung der BVO NRW erforderlich sind", bestimmen. § 3 Abs. 1 Nr. 5 BVO NRW lässt schließlich ebenfalls jegliche inhaltliche Steuerung der hierzu ergehenden Verwaltungsvorschriften vermissen, wie sie z.B. (ansatzweise) in der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 BVO NRW enthalten ist. In einer solchen Situation verbleibt es, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend zugrundegelegt hat, bei einer Anwendung der einschlägigen Regelungen der Beihilfeverordnung, hier also der §§ 3 Abs. 1 Nr. 5, 2 Abs. 1 Nr. 1, letzter Halbsatz BVO NRW. Diese Regelungen enthalten – abgesehen von dem Erfordernis der Notwendigkeit der Aufwendungen für Schutzimpfungen – im Hinblick auf das "Ob" der Beihilfefähigkeit aus sich heraus keine weiteren Bedingungen oder Einschränkungen derselben. So schon OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2010 – 3 A 2584/09 –, juris, Rn. 13 = NRWE, Rn. 17; ferner OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2010 – 1 A 2240/08 –, n.v. Es kommt hier deshalb allein darauf an, ob sich die Aufwendungen für den Erwerb des Impfstoffs nach Einzelfallprüfung als notwendig darstellen , was das Verwaltungsgericht verneint hat und vom Zulassungsvorbringen behauptet wird. Die medizinische Notwendigkeit der durch die Impfung entstandenen Aufwendungen kann nicht schon mit der schlichten Erwägung in Frage gestellt werden, bereits mangels amtlicher Empfehlung (durch die STIKO) könne eine solche Notwendigkeit nicht vorliegen und müssten die Aufwendungen als bloß sinnvoll eingestuft werden. So aber die Urteile des VG Sigmaringen vom 24. Juli 2008 – 6 K 2527/07 –, juris, Rn. 18, und des VG Stuttgart vom 8. April 2008 – 6 K 761/08 –, juris, Rn. 19. Denn eine solche Argumentation vernachlässigt in unzulässiger Weise, dass die ausdrückliche Impfempfehlung der STIKO zu einer HPV-Impfung lediglich eine generalisierende Aussage – für Mädchen von 12 bis 17 Jahren – trifft und noch nichts darüber besagt, ob sich die betroffene Impfung nicht auch für eine Person als notwendig erweisen kann, die nicht zu der genannten Personengruppe gehört, sondern jünger oder – wie hier – älter ist. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2010 – 1 A 2240/08 –, n.v., und auch OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2010 – 3 A 2584/09 –, juris, Rn. 14 = NRWE, Rn. 18. Es verbleibt deshalb dabei, dass die Frage der medizinischen Notwendigkeit der in Rede stehenden Aufwendungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BVO NRW einzelfallbezogen zu prüfen und zu beantworten ist. Das bereits wiedergegebene Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an dem Ergebnis der von dem Verwaltungsgericht in diesem Sinne vorgenommenen Einzelfallprüfung, welche neben dem Umstand der ärztlichen Verordnung auch die einschlägigen Begründungserwägungen in den erwähnten Impfempfehlungen der STIKO aus 2007 und 2009 und die individuellen Umstände in den Blick genommen hat. Den Maßstab der Notwendigkeit betreffend liegt es zunächst auf der Hand, dass die Notwendigkeit einer Schutzimpfung nicht erst zu bejahen ist, wenn sie etwa unvermeidlich oder zwangsläufig ist, sondern schon dann, wenn es sich um eine für den Betroffenen sinnvolle Maßnahme handelt, von der dieser also mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit profitieren kann. Vgl. bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2010 – 3 A 2584/09 –, juris, Rn. 14 und 18 = NRWE, Rn. 18 und 22, und vom 6. August 2010 – 1 A 2240/08 –, n.v. Das ergibt sich schon daraus, dass eine Schutzimpfung generell eine vorbeugende, also eine einen gesunden Menschen betreffende Maßnahme darstellt, deren Unterlassen nicht notwendiger Weise und u.U. nicht einmal wahrscheinlich zu einer Erkrankung desselben führt. Dementsprechend hat auch der Beklagte bei seiner unter Geltung der BVO NRW 1975 geübten Bewilligungspraxis zugrundegelegt, dass bereits eine (allerdings generalisierte) Impf empfehlung der STIKO die beihilferechtliche Notwendigkeit entsprechender Aufwendungen begründet, also insoweit die "bloße", jedoch aus allgemeinen medizinischen Erkenntnissen für eine Gruppe von Personen abgeleitete Sinnhaftigkeit einer Schutzimpfung ausreicht. Dieses Verständnis des Begriffs der Notwendigkeit in § 3 Abs. 1 Nr. 5 BVO NRW 1975, welches von dem in Bezug etwa auf Heilbehandlungen gegebenen Verständnis des dortigen Begriffs der Notwendigkeit allenfalls tendenziell abweicht, stützt sich mithin auf Sachgründe und findet seine Rechtfertigung darin, dass die BVO NRW 1975 Aufwendungen für Schutzimpfungen generell als beihilfefähig eingeordnet und mit Aufwendungen in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit lediglich gleichgestellt hat (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, letzter Halbsatz BVO NRW 1975). Gemessen hieran stellt die vorliegend erfolgte ärztliche Verordnung zunächst ein Indiz für die Sinnhaftigkeit der Schutzimpfung und damit auch die beihilferechtliche Notwendigkeit der hierauf bezogenen Aufwendungen dar. Würdigt man aber, wie es das Verwaltungsgericht zutreffend getan hat, die gegebenen individuellen Umstände (Vorinfektion der Tochter des Klägers mit den HPV-Typen 16/18/45/56) und die vorliegenden, von dem Kläger nicht in Zweifel gezogenen, notwendigerweise auf statistischen, der Forschung entnommenen Erhebungen beruhenden Erkenntnisse der STIKO, so ist die die Annahme des Verwaltungsgerichts, die vorgenommene Impfung sei insgesamt gesehen (objektiv) medizinisch nicht "notwendig" gewesen, auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens im Ergebnis nicht zu beanstanden. Mit Blick darauf, dass hier die Sach- und Rechtslage am 28. August 2007 maßgeblich ist, kommt es für die Frage der medizinischen Notwendigkeit der Impfung allein auf das seinerzeit aktuellste Epidemiologische Bulletin der STIKO vom 23. März 2007 (Impfempfehlungen vom 27./28. Februar 2007) an; keine Bedeutung kommt hingegen den späteren Aussagen der STIKO und der mit Schriftsatz vom 9. September 2010 vorgelegten, offenbar aus dem Jahr 2009 stammenden Studie (IJC 126, 1903 ff.) zu. Die 2007 von der STIKO gegebene Impfempfehlung beschränkte sich auf die Gruppe der Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren. Mit dieser Festlegung hat die STIKO nicht nur altersspezifische Expositions- und Erkrankungsrisiken (Aufnahme des Geschlechtsverkehrs in dieser Altersgruppe) berücksichtigt, sondern auch Wirksamkeitsüberlegungen (Bulletin, S. 100). Die Wirksamkeit einer Impfung gegen HPV hängt indes, wie in der Impfempfehlung näher ausgeführt wird, maßgeblich davon ab, ob das betroffene Mädchen/die betroffene junge Frau eine Vorinfektion mit HPV – gleich welchen Typs – aufweist oder nicht. Speziell bezogen auf den Impfstoff Gardasil wird in dem Bulletin (S. 99) ausgeführt, das bei HPV-negativen, also nicht vorinfizierten Probandinnen die Wirksamkeit gegen (hochriskante) HPV-16 bzw. 18-assoziierte CIN I-III und Karzinoma in situ in der kombinierten Auswertung der Studien bei 95,2 % gelegen habe. Diese Wirksamkeit sei schon bei einer modifizierten Probandengruppe von Frauen, die ohne Berücksichtigung des HPV-Status vor Impfung mindestens eine Dosis von Gardasil erhalten hätten, auf einen Wert von 46,4 % gesunken. Letztere Feststellung führt ohne Weiteres auf den Schluss, dass der Wert bei einer Gruppe Vorinfizierter noch deutlich darunter gelegen haben müsste. Demensprechend ist in dem Bulletin festgehalten, dass "Schutzeffekte gegenüber einer HPV-Infektion für Frauen mit vorangegangener (...) Infektion mit mindestens einem der HPV-Impfgenotypen zwar möglich erscheinen, derzeit aber bezüglich der Wirksamkeit auf die Zielkrankheit bzw. für entsprechende Surrogatendpunkte (CIN II/III) nicht gesichert sind". Auf der Grundlage dieses seinerzeit gültigen wissenschaftlichen Befundes verbietet sich die Annahme, eine vorinfizierte junge Frau könne zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit noch von einer Impfung mit Gardasil profitieren. Die schließlich erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich eine Auseinandersetzung mit der Frage der Vorinfektion nur mit bestimmten und nicht mit allen HPV-Typen erspart, hat der Kläger schon nicht, wie es geboten wäre, erkennbar einem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO zugeordnet. Diese Rüge greift aber auch dann nicht durch, wenn sie zugunsten des Klägers als eine sinngemäß erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs und damit als Verfahrensrüge i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO verstanden wird. Denn sie trifft, wie schon die Lektüre des angefochtenen Urteils (UA S. 7) ohne Weiteres zeigt, offensichtlich nicht zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.