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Beschluss

8 B 1249/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1220.8B1249.12.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller ¬gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfah¬ren in beiden Rechtszügen auf 1.375,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller ¬gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfah¬ren in beiden Rechtszügen auf 1.375,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der angefochtene Bescheid an keinem Ermessensfehler leidet, nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid unter Zugrundelegung der Grundsätze über das sogenannte intendierte Ermessen keine Ermessensfehler erkennen lasse. Außergewöhnliche Umstände des Falls, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen ließen, ergäben sich insbesondere nicht aus dem von den Antragstellern geltend gemachten Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wegen Nichteinschreitens gegen das vom Fischerei-Verein Rheintreu-Meerbusch e. V. genutzte Angelheim. Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes unterliege wegen der Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 30. März 2009 nicht mehr der gerichtlichen Nachprüfung; für eine erneute Ermessensbetätigung sei im Regelfall kein Raum mehr. Eine besondere Fallkonstellation - z. B. teilweise rechtstreues Verhalten nach der Zwangsgeldandrohung - liege nicht vor. Vor dem Hintergrund der fortbestehenden Weigerung der Antragsteller, ihrer Beseitigungspflicht nachzukommen, sei die erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.000,00 Euro nicht zu beanstanden. Dieser Würdigung schließt sich der Senat auf der Grundlage der folgenden Überlegungen an: Wie die Antragsteller zutreffend ausführen, hat die Durchführung von Verwaltungsakten mit Zwangsmitteln generell nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Vollstreckungsbehörde zu erfolgen (§§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 VwVG NRW). Diese hat insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (§ 58 Satz 1 VwVG NRW). Dies gilt auch für die Zwangsgeldfestsetzung nach §§ 64, 60 VwVG NRW. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 15 B 1766/09 -, juris Rn. 9. Ist eine ermessenseinräumende Vorschrift jedoch dahin auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, so müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 (juris Rn. 14). Als eine ermessenslenkende Norm in diesem Sinne ist § 64 Satz 1 VwVG NRW anzusehen, wonach die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel festsetzt, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Bereits der Wortlaut der Vorschrift bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die Festsetzung des Zwangsmittels die regelmäßige Folge der Zwangsgeldandrohung ist. Dies entspricht auch Sinn und Zweck des abgestuften Vollstreckungsverfahrens. In dessen Rahmen können die einzelnen Verfahrensschritte ihre gesetzlich gewollte Warn- und Mahnfunktion nur dann erzielen, wenn das Vollstreckungsverfahren im Regelfall - soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen vorliegen - konsequent zu Ende geführt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 15 B 1766/09 -, juris Rn. 13. Auf der Ebene der Vollstreckung kommt dann ein willkürliches behördliches Vorgehen in Betracht, wenn die Behörde in gleich gelagerten Fällen von unanfechtbaren oder vollziehbaren Ordnungsverfügungen (z. B. bei Beseitigungsanordnungen gegenüber illegalen Bauten im Außenbereich) einige dieser Verfügungen vollstreckt, andere hingegen ohne sachlichen Grund nicht. Davon ausgehend sind Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Entscheidung der Antragsgegnerin im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO nicht erkennbar. Die Festsetzung des Zwangsgeldes ist schon deswegen nicht ermessenswidrig oder gar willkürlich, weil eine bestandskräftige und daher mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchsetzbare Beseitigungsverfügung nur gegenüber den Antragstellern ergangen ist. Gegen deren Rechtmäßigkeit bestehen nach der mit Urteil vom 18. Februar 2010 erfolgten rechtskräftigen Abweisung der von den Antragstellern vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhobenen Klage 11 K 2882/09 (nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 8 A 574/10 -) überdies keine Bedenken bestehen. Ob die Antragsgegnerin weitere Beseitigungsverfügungen gegen andere Personen hätte erlassen müssen, kann gegebenenfalls für die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung von Bedeutung sein, jedoch grundsätzlich nicht auf der Ebene der Vollstreckung. Andere Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Rüge der Antragsteller, in die Ermessensbetätigung der Antragsgegnerin sei (zu Unrecht) auch der Gebrauch von Tarnnetzen als Täuschungsversuch eingeflossen, hat keinen Erfolg. Mit dem von den Antragstellern zitierten Abschnitt der Begründung des angefochtenen Bescheids wird lediglich dargelegt, dass der rechtskräftigen Beseitigungsverfügung bislang nicht Folge geleistet worden ist. Gegen die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren - höheren - Zwangsgeldes haben die Antragsteller keine durchgreifenden Einwendungen erhoben. Es fehlt bereits an der Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts (S. 3 unten, 4 oben des Beschlussabdrucks). Der Senat weist abschließend darauf hin, dass die von den Antragstellern behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich nicht vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den von den Antragstellern aufgezeigten Problemen befasst, soweit sie von seinem - insoweit allein maßgeblichen - Rechtsstandpunkt aus entscheidungserheblich waren. Der weitere Vorwurf, den Antragstellern sei antragswidrig Akteneinsicht nicht gewährt worden, trifft nicht zu. Die im Klage- und im Eilverfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge sind dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller übersandt worden; dieser hat die Akten mit Schreiben vom 29. August 2012 (Klageverfahren) und vom 21. September 2012 (Eilverfahren) zurückgereicht. Das behauptete Unterlassen einer Beiziehung bzw. eine etwaige Unvollständigkeit beigezogener Verwaltungsvorgänge, wofür überdies nichts Substanziiertes dargelegt ist, führt dagegen zu keiner Gehörsverletzung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG. Zusätzlich ist nach der Senatspraxis die Androhung des weiteren Zwangsgeldes in Höhe von insgesamt 3.000,00 Euro mit einem Viertel des angedrohten Betrags zu berücksichtigen (750,00 Euro). Die Gesamtsumme von 2.750,00 Euro mindert sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Hälfte. Die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).