Beschluss
13 A 2673/12.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0104.13A2673.12A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. aus L. wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom
23. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens,
für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. aus L. wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. aus L. ist unbegründet, weil die Voraussetzungen der §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Denn die beabsichtigte Rechtsver-folgung bietet aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2011 – 13 A 2839/10.A – und vom 10. August 2012 – 13 A 151/12.A –. Diese Anforderungen erfüllen die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen nicht. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit den "genauen Kriterien zur Bestimmung der Schutzwürdigkeit einer Person bzw. eines Personenkreises nach § 60 Abs. 7 S. 1 und § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG" problematisiert, "ob die gegenwärtig von der Rechtsprechung herangezogenen allgemein gefassten Kriterien für die Annahme einer allgemeinen extremen Gefahr für den Ausländer den hohen Anforderungen der möglicherweise betroffenen Grundrechte, insbesondere der Menschenwürde, genügen," und "welche genauen Umstände im Rahmen der persönlichen Lebenssituation des Ausländers bei der Bestimmung der Gefahrintensität bzw. Annahme einer extremen allgemeinen Lage zu berücksichtigen sind", fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage schon deshalb, weil die höchstrichterliche Rechtsprechung (in einem das Herkunftsland Afghanistan betreffenden Verfahren) noch im Jahr 2011 die Kriterien und tatsächlichen Umstände, bei deren Vorliegen von Verfassungs wegen allgemeine Gefahren im Herkunftsstaat zu einem Abschiebungsverbot führen, bestätigt bzw. dargelegt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 –, NVwZ 2012, 451 = juris, Rn. 19 bis 26. Warum diese Kriterien den "möglicherweise betroffenen Grundrechten, insbesondere der Menschenwürde" nicht genügen sollten, legt der Kläger nicht dar. Insbesondere führt er nicht näher aus, warum ein etwaiges Leben "am Rande des Existenzminimums" die Menschenwürde verletzt. Soweit er allein auf die allgemeine Möglichkeit abstellt, dass eine "solche Existenz" sich jederzeit noch verschlimmern könnte, widerspricht dies dem höchstrichterlich geklärten, in diesem Zusammenhang geltenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Danach greift die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit bzw. in den für ihn zumutbar erreichbaren Gebieten einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 –, a. a. O., Rn. 23. Soweit der Kläger der Auffassung ist, bei der Feststellung, ob eine Ausnahme von der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG von Verfassungs wegen geboten ist, seien "bisher die spezifischen Eigenschaften der Person des Ausländers, sein psychologischer Zustand und eine möglicherweise vorhandene besondere Verletzlichkeit der Person" unberücksichtigt geblieben, trifft dies nicht zu. Vielmehr erfordert diese einzelfallbezogene Prüfung, neben den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsstaat auch die individuellen Eigenschaften des Ausländers, zu denen seine physische und psychische Verfasstheit gehören, maßgeblich zu berücksichtigen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. April 2002 – 1 B 71.02 –, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 59 = juris, Rn. 4. Wann danach allgemeine Gefahren zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt in der Regel wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich regelmäßig einer grundsätzlichen Beantwortung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.