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Beschluss

1 B 1217/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0110.1B1217.12.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht, rechtfertigen es nicht, dem vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren verfolgten Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 12. September 2012 gegen die dienstliche Weisung der Antragsgegnerin vom 4. September 2012 anzuordnen, hilfsweise der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, ihn dienstlich zur Teilnahme an der Qualifikationsmaßnahme "Telekommunikationsinformatik" zwischen dem 15. Oktober 2012 und dem 28. März 2014 in M. anzuweisen, zu entsprechen. Der Hauptantrag kann schon deswegen keinen Erfolg haben, weil das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, dass die Anordnung, an der Qualifizierungsmaßnahme teilzunehmen, kein Verwaltungsakt ist. Soweit der Antragsteller dies mit der Beschwerdebegründung in Zweifel zieht, fehlen bereits hinreichende Argumente, die die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfüllen könnten. Im Übrigen handelt es sich bei dieser Maßnahme nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine dienstliche Anordnung im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG. Nach dieser Vorschrift sind Beamte verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dieses Weisungsrecht kann sich auch auf die Anordnung erstrecken, an einem anderen als dem bisherigen Dienstort an einer Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme teilzunehmen. Schon § 61 Abs. 2 BBG normiert die Verpflichtung der Beamten, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen. Für den Einzelfall konkretisiert wird diese dienstliche Verpflichtung durch eine Weisung nach § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG. Dabei steht es weitgehend im gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Organisationsermessen des Dienstherrn festzulegen, welche Qualifizierung des Beamten er zur Erfüllung der ihm (dem Dienstherrn) obliegenden Aufgaben als angemessen erachtet. Nicht mehr von diesem Organisationsermessen gedeckt und damit auch von Seiten des Gerichts zu beanstanden wäre allerdings eine Weisung, die nicht die genannten gesetzlichen Vorgaben zum Zweck der Qualifizierung erfüllte, dass sie nämlich der Erhaltung oder Fortentwicklung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Beamten zu dienen bestimmt sein muss. Gleiches gilt, wenn der Dienstherr mit der Maßnahme sachfremde Zwecke verfolgt, wenn die Maßnahme etwa den Zweck hätte, den Beamten abzustrafen oder aus dem Dienst zu drängen. Bei einer solchen Anordnung handelt es sich mangels Außenwirkung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG nicht um einen Verwaltungsakt. Das gilt auch dann, wenn die Maßnahme an einem anderen Ort als dem gewöhnlichen Dienstort durchgeführt wird. Denn die Anordnung beschränkt sich auf die Art der Dienstausübung. Diese umfasst bezüglich der Erforderlichkeit lebenslangen Lernens "im Hinblick auf die stetige Erhöhung der Anforderungen an die Aufgabenerledigung", BT-Drs. 16/7076, S. 115, zu § 61 Abs. 2 BBG, für den Beamten immer wiederkehrend und im Falle längerer Beschäftigungslosigkeit womöglich auch in größerem Umfang die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen, ggf. an einem anderen Ort als dem Wohnort oder dem bisherigen/früheren Dienstort. Vgl. i. E. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2008 – OVG 6 S 23.08 –, juris, Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 4. August 2008 – 15 CE 08.1661 –, juris, Rn. 16 f. Die mittelbare Beeinträchtigung von Rechtspositionen des Beamten durch eine solche Anordnung genügt nicht, um eine Außenwirkung insoweit zu bejahen. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob die Maßnahme nach ihrem objektiven Sinngehalt dazu bestimmt ist, Außenwirkung zu entfalten, nicht aber, ob sie sich im Einzelfall so auswirkt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 –, IÖD 2012, 170 = juris, Rn. 15, und vom 2. März 2006 – 2 C 3.05 –, BVerwGE 125, 85 = NVwZ-RR, 2007, 781 = juris, Rn. 10 f.; Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2012 – 1 B 550/12 –, IÖD 2012, 258 = juris, Rn. 4 ff. Vorliegend ist der Schwerpunkt der Anordnung in der Qualifizierung des Antragstellers zum Zwecke der beabsichtigten amtsangemessenen Beschäftigung und damit in rein dienstlichen Belangen zu sehen. Dafür, dass solche Belange von der Antragsgegnerin nur vorgeschoben wären, ist ein konkreter Anhalt nicht ersichtlich. Bei der Anordnung handelt es sich auch nicht etwa deswegen um eine unstreitig einen Verwaltungsakt darstellende Abordnung im Sinne des § 27 BBG, weil die Teilnahme für den Antragsteller einen zeitweiligen Ortswechsel nach M. bedeutet. Denn der Antragsteller wird bei der zur Deutschen Telekom AG gehörenden Hochschule für Telekommunikation M. (HfTL) nicht einer anderen Dienststelle unterstellt. Er nimmt vielmehr ohne Änderung seiner Dienststelle an einer von einem "Dritten" durchgeführten Qualifizierungsmaßnahme teil. Dabei ist es unerheblich, wo dieser "Dritte" die Maßnahme durchführt und ob er überhaupt Behördeneigenschaft hat oder ob es sich womöglich um einen privaten Anbieter handelt, zu dem eine Abordnung ohnehin nicht erfolgen könnte. Auch die Voraussetzungen für den hilfsweise gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht gegeben. Begehrt der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Schutze des bestehenden Zustands im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Sicherungsanordnung), so hat er glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO), dass die Voraussetzungen für die von der Behörde vorgenommene, den bestehenden Zustand ändernde Maßnahme nicht vorliegen. Dies ist dem Antragsteller im Hinblick auf die Anordnung vom 4. September 2012, an der streitgegenständlichen Qualifizierungsmaßnahme teilzunehmen, auch unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens nicht gelungen. Namentlich hat er nicht glaubhaft gemacht, dass die eingangs geschilderten Voraussetzungen für eine auf § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG gestützte Weisung nicht gegeben sind. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang zunächst moniert, ihm sei erstinstanzlich das rechtliche Gehör verweigert worden, weil ihm die Anhörung des Betriebsrates sowie die Unterbringungszusage der Deutschen Telekom Technik GmbH unbekannt gewesen seien, ist dies hier ohne Belang. Dies gilt schon deshalb, weil die das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnende Regelung des § 146 Abs. 4 VwGO anders als die Vorschriften über Berufung und Revision kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren (mehr) kennt, sondern eine umfassende, nicht z.B. von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung nach Maßgabe der Beschwerdebegründung und in den durch die Verfahrensart gezogenen Grenzen ermöglicht. Vgl. insoweit bereits den Senatsbeschluss vom 2. September 2010 – 1 B 465/10 –, n.v. Das schließt ersichtlich die Möglichkeit ein, einen etwaigen – hier nicht ohne Weiteres ersichtlichen – Gehörsverstoß zu heilen. Denn der Beschwerdeführer ist nicht gehindert, noch innerhalb der Begründungsfrist Akteneinsicht zu nehmen und – auch auf dieser Grundlage – ergänzend vorzutragen. Die in der Sache insoweit erhobene Einwendung gegen die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrates genügt nicht den Darlegungsanforderungen, weil sie sich vor der Einsichtnahme in die Akten auf ein schlichtes Bestreiten dieser Voraussetzung beschränkt hat und danach (zutreffend) nicht mehr aufgegriffen worden ist. Soweit der Antragsteller beanstandet, die Antragsgegnerin hätte nicht dargetan, woraus sich der Qualifizierungsbedarf ergebe, verkennt er, das in der streitgegenständlichen Weisung vom 4. September 2012 auf die "rasant fortgeschrittene technische Entwicklung" abgestellt wird. Aus dem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Schriftwechsel zwischen der Vivento Deutsche Telekom AG und der Deutschen Telekom Technik GmbH (Schreiben vom 6. Juli und vom 30. August 2012, Bl. 12 ff. des Verwaltungsvorgangs), bei der die spätere amtsangemessene Beschäftigung erfolgen soll, ergibt sich zudem, dass Hintergrund des Qualifizierungsbedarfs auch die langjährige Beschäftigungslosigkeit der Beamten ist. Insbesondere aufgrund dieses Schriftwechsels, in dem ein konkreter Bedarf an 30 Beamten des gehobenen technischen Dienstes (Diplom-Ingenieure) bei der Deutschen Telekom Technik GmbH beschrieben und die bereits angesprochene Unterbringungszusage gemacht wird, sowie unter Berücksichtigung des im Verwaltungsvorgang (S. 16 ff.) befindlichen "Konzept(s) Qualifizierungsmaßnahme Telekommunikationsinformatik der HfTL", Stand 4. Juni 2012, ist auch – anders als vom Antragsteller angenommen – von der Ernsthaftigkeit des Vorhabens auszugehen. Die Ernsthaftigkeit der Maßnahme kann auch nicht damit in Zweifel gezogen werden, dass es – angeblich – "Hunderte anderer Leidensgenossen" gibt. Denn nach der eigenen Darstellung des Antragstellers nehmen insgesamt nur 42 Beamten an der konkreten Qualifizierungsmaßnahme teil, während nach dem Vortrag der Antragsgegnerin Unterbringungszusagen mehrerer "Gesellschaften im Konzern Deutsche Telekom" vorliegen und in dem den Antragsteller betreffenden Verwaltungsvorgang bereits die Deutsche Telekom Technik GmbH 30 Stellen verbindlich in Aussicht gestellt hat. Ein Widerspruch zur Qualifizierungsabsicht der Antragsgegnerin ist auch nicht darin zu sehen, dass in Einzelfällen einer Vermittlung nach außen – hier zur VCS GmbH – der Vorrang gegenüber der Qualifizierungsmaßnahme gegeben worden sein soll. Denn die Qualifizierung dient der Ermöglichung der amtsangemessenen Beschäftigung. Sollte sich hier schon ohne den Abschluss dieser Maßnahme eine Möglichkeit ergeben, den Anspruch des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung noch früher zu verwirklichen, könnte die Antragsgegnerin u.U. gehalten sein, dem nachzugeben. Es ist nach Ansicht des Senats auch nicht erforderlich, schon jetzt den konkreten Dienstposten, auf dem der spätere Einsatz des Antragstellers erfolgen soll, zu bezeichnen. Insoweit genügt die in sich schlüssige Darstellung, dass für eine Gruppe von Beamten, die die statusrechtlichen und Bildungsvoraussetzungen wie der Antragsteller erfüllen, geeignete Dienstposten vorhanden sein werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Unternehmen, bei dem die Beschäftigung erfolgen soll, die konkrete Qualifizierungsmaßnahme als geeignete Vorbereitung für die bei ihm anfallenden Aufgaben ansieht. Soweit der Antragsteller sich gegen die Vermittlung von Grundlagenkenntnissen in Mathematik wendet, weil er über ein abgeschlossenes Mathematikstudium verfügt, greift dieser Einwand nicht durch, weil ausweislich des genannten Konzepts Mathematik nur eines von fünf Unterrichtsfächern in einem von vier Modulen ist. Insoweit hat jeder Teilnehmer an einer umfassenden Qualifizierungsmaßnahme hinzunehmen, dass der Bedarf an Qualifizierung im Hinblick auf einzelne Teilaspekte unterschiedlich ausgeprägt sein mag. Hieraus lässt sich aber nicht die Ungeeignetheit der gesamten Qualifizierungsmaßnahme herleiten. Es ist dem Antragsteller zudem unbenommen, sich im Benehmen mit der Antragsgegnerin bzw. der HfTL um die Anerkennung einzelner Leistungen aus seiner dokumentierten Vorbildung zu bemühen. Mit den im Schriftsatz vom 23. November 2012 außerhalb der Begründungsfrist geäußerten, aber u.U. noch als ergänzenden Vortrag zu wertenden allgemeinen Bedenken gegen den Umfang der Qualifizierungsmaßnahme ist ebenfalls nicht dargelegt, dass die Antragsgegnerin ihr grundsätzlich bestehendes Organisationsermessen überschritten hat. Insoweit fehlt es an einer hinreichend substantiierten Auseinandersetzung mit dem Qualifizierungskonzept. Es wäre vom Antragsteller insoweit darzulegen gewesen, dass die Qualifikationsmaßnahme vor dem Hintergrund der gesetzlichen Anforderungen der Erhaltung oder Fortentwicklung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Beamten (§ 61 Abs. 2 BBG) nicht mehr vom Organisationsermessen der Antragsgegnerin gedeckt wäre. Diesbezüglich fehlen aber hinreichende Ausführungen. Auch der Einwand, das Verwaltungsgericht habe die familiäre Belastung des Antragstellers verkannt, genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Denn das Verwaltungsgericht hat das Bestehen solcher Belastungen keineswegs verneint. Es hat vielmehr lediglich betont, dass diese u. a. wegen der Aussicht, nach langjähriger Beschäftigungslosigkeit wieder beschäftigt zu werden, hinzunehmen seien. Hiermit setzt sich das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht hinreichend auseinander. Ferner trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsteller dessen Vortrag zur Versorgung der Schwiegermutter "nicht geglaubt" und damit an das Beteiligtenvorbringen unterschiedliche Maßstäbe angelegt hat. Es hat lediglich – zutreffend – festgestellt, dass es insoweit an jeglicher – aber erforderlicher – Glaubhaftmachung des entsprechenden Vortrags fehle, welcher, so fügt der Senat hinzu, auch schon substanzlos ist. Das (sinngemäße) Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 28. November 2012 schließlich, ermessensgerecht bzw. verhältnismäßig könne hier allein die Fortbildung durch andere, ihn weniger "belastende" Studiengänge sein, kann nicht berücksichtigt werden. Denn es stellt einen erst nach Ablauf der Begründungsfrist erfolgten, gänzlich neuen Vortrag dar (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Der Auffangstreitwert ist dabei nicht im Hinblick auf die erstrebte nur vorläufige Regelung des Streitgegenstandes im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu halbieren, weil das Antragsbegehren letztlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. Im Erfolgsfalle hätte der Antragsteller – wie begehrt – nicht an der Qualifizierungsmaßnahme in M. teilnehmen müssen. Das gilt auch für den Fall, dass vor Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme im März 2014 eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu seinen Lasten ergehen würde. Denn wegen des konsekutiven Aufbaus der Qualifizierungsmaßnahme kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine spätere Teilnahme des Antragstellers an der konkreten streitgegenständlichen Maßnahme noch sinnvoll möglich wäre. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.