Beschluss
1 B 208/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0716.1B208.13.00
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Leitsätze
Die ordnungsgemäße Information und Beteiligung des Betriebsrats (hier eines Postnachfolgeunternehmens) muss sich nicht zwingend aus dem Wortlaut der zur Personalakte des betroffenen Beamten genommenen Dokumente ergeben; sie kann auch sonstigen Umständen entnommen werden.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die ordnungsgemäße Information und Beteiligung des Betriebsrats (hier eines Postnachfolgeunternehmens) muss sich nicht zwingend aus dem Wortlaut der zur Personalakte des betroffenen Beamten genommenen Dokumente ergeben; sie kann auch sonstigen Umständen entnommen werden. Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht, rechtfertigen es nicht, dem vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren verfolgten Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28. Januar 2013 abzuändern und der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, vom Antragsteller abzuverlangen, dass er in der Zeit vom 3. Dezember 2012 bis zum 28. März 2014 an der Qualifizierungsmaßnahme "Telekommunikation" an der Hochschule für Telekommunikation in M. teilnimmt, zu entsprechen. Eine unzureichende Beteiligung des Betriebsrats hat der Antragsteller auch nicht mit seinen ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 23. April 2013 glaubhaft gemacht. Nach seiner Auffassung genügt es, dass er die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrates unsubstantiiert bestreitet und dass im Übrigen die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrates "nicht erblickbar" ist. Insoweit macht er geltend, dass die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Seiten 14 und 15 des Verwaltungsvorgangs nicht hinreichend die ordnungsgemäße Beantragung der Zustimmung und Information des Betriebsrates dokumentierten. Dem ist nicht zu folgen. Zunächst kann es hier offenbleiben, wie weit und unter welchen Umständen sich ein Antragsteller grundsätzlich trotz der bestehenden Verpflichtung zur Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund (§§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO, 123 Abs. 3 VwGO) auf ein schlichtes Bestreiten der ordnungsgemäßen Betriebsratsbeteiligung beschränken kann. Denn jedenfalls ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang eine hinreichende Beteiligung des Betriebsrats. Es trifft zwar zu, dass sich der Informationsgehalt der beiden genannten Seiten des Verwaltungsvorgangs dem Wortlaut nach auf Informationen über eine Antragsnummer, die AMS-Auftragsnummer, eine Gruppe, eine Gesellschaft, eine aufnehmende Gesellschaft, eine Personalnummer, Nachname und Vornamen des Antragstellers, eine unpräzise Beschreibung des Sachverhalts ("Sonstiges"), die Zugehörigkeit zur Gruppe der Beamten, die Daten der Übergabe an den Betriebsrat und der Sitzung des Betriebsrats sowie dessen Reaktion ("Kenntnisnahme") beschränkt. Eine ausdrückliche Bezeichnung des Beteiligungsvorgangs, die den konkreten Inhalt der Weisung in Worten wiedergibt, ist im Verwaltungsvorgang nicht enthalten. Solches ist indes nicht erforderlich, solange sich – wie hier – aus den sonstigen Umständen klar ergibt, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt wurde. Dies folgt zunächst aus der systematischen und zeitlichen Einordnung der beiden genannten Seiten in den Verwaltungsvorgang. Der gesamte Verwaltungsvorgang (Beiakte1 zum gerichtlichen Verfahren) befasst sich allein mit der streitgegenständlichen Weisung, an der Qualifizierungsmaßnahme in M. teilzunehmen, sodass schon von daher auch die dort dokumentierte Beteiligung des Betriebsrates sich allein darauf beziehen kann. Dies wird unterstrichen durch den zeitlichen Rahmen. Die Betriebsratsbeteiligung erfolgte 13 Tage vor der Weisung vom 26. November 2012, seine Kenntnisnahme fünf Tage davor. Es ist gänzlich fernliegend anzunehmen, dass sich der Betriebsrat fünf Tage vor der Weisung mit einer anderen den Antragsteller betreffenden Angelegenheit befasst, von der dieser nichts weiß und deren Dokumentation noch zudem zu dem Verwaltungsvorgang betreffend die Weisung genommen wurde. Dabei ist auch von einer hinreichenden Information des Betriebsrates auszugehen. Die Dokumentation bezieht sich u. a. auf eine Antragsnummer und eine AMS-Auftragsnummer. Beide stehen offenbar für weitere Informationen, die dem Betriebsrat bei seiner Entscheidungsfindung vorgelegen haben müssen. Denn es ist davon auszugehen, dass der Betriebsrat seine Aufgaben sorgfältig und verantwortungsvoll wahrnimmt. Vor diesem Hintergrund wäre es lebensfremd anzunehmen, dass ein Betriebsrat ohne solche näheren Informationen einen als "Sonstiges" bezeichneten Vorgang schlicht passieren lässt. Die Ausdrucke, welche als Seiten 14 und 15 Eingang in den Verwaltungsvorgang gefunden haben, sind demnach inhaltlich wie auch dem äußeren Erscheinungsbild (tabellenartig ausgefüllte Kästchen) nach eine Art Ergebnisprotokoll; sie enthalten aus sich heraus hinreichende Hinweise auf eine ordnungsgemäße Information und ein ordnungsgemäßes Beteiligungsverfahren des Betriebsrates. Jedenfalls vor diesem konkreten Hintergrund hätte es weiterer Darlegungen des Antragstellers bedurft, um die dokumentierte Betriebsratsbeteiligung in Zweifel zu ziehen. Der Hinweis auf das Urteil des BAG vom 8. Juli 1998 – 7 AZR 308/97 –, NZA 1998, 1296 = juris, begründet solche Zweifel nicht. Denn das Bundesarbeitsgericht hatte dort über einen Vorgang zu entscheiden, zu dem der Betriebsrat unstreitig überhaupt nicht beteiligt worden war, eine Information somit auch vollständig unterblieben war. Entsprechendes steht hier nach den vorherigen Ausführungen aber nicht in Rede. Soweit der Antragsteller des Weiteren meint, § 47 BLV erlaube Qualifizierungsmaßnahmen nur für Dienstposteninhaber, irrt er. Die Norm mag unterstellen, dass der Qualifikant immer einen Dienstposten innehat. Das ist allerdings darauf zurückzuführen, dass die Beschäftigungslosigkeit für Beamte grundsätzlich ein rechtswidriger Zustand ist, den der Verordnungsgeber bei der Abfassung der BLV nicht vor Augen hatte. Dann gilt aber umso mehr, dass eine Qualifizierungsmaßnahme sich erst recht auch an beschäftigungslose Beamte wenden kann, wenn sie - wie hier - dazu dienen soll, diesen rechtswidrigen Zustand nach dem Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme zu beenden. Insoweit muss auch nicht die Interpretation des Wortes "insbesondere" in § 47 Abs. 1 Satz 1 BLV bemüht werden, um Nr. 1 dieser Vorschrift den entsprechenden Inhalt zu entnehmen. Vgl. Beschluss des Senats vom 10. Januar 2013– 1 B 1197/12 –, juris, Rn. 26 = NRWE. Soweit der Antragsteller darüber hinaus in Zweifel zieht, dass die Antragsgegnerin ernsthaft beabsichtigt, ihm eine Anschlussbeschäftigung zu verschaffen, genügt das Beschwerdevorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Insoweit müsste es in intensiver Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung erklären und erläutern, warum diese falsch ist und warum dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch gleichwohl zusteht. Dies leistet das Beschwerdevorbringen jedoch nicht; es beschränkt sich insoweit auf vage Andeutungen und Spekulationen. Im Übrigen ist der Senat bereits in dem Beschluss vom 10. Januar 2013 – 1 B 1217/12 –,juris, Rn. 21 = NRWE, welcher ein Parallelverfahren betraf, von einer hinreichenden Ernsthaftigkeit auf Seiten der Antragsgegnerin insoweit ausgegangen. Es sind keine Umstände vorgetragen oder sonst bekannt geworden, die dies nunmehr in anderem Lichte erscheinen lassen. Soweit der Antragsteller schließlich darauf abstellt, dass das Verwaltungsgericht von einer unzutreffenden Gesamtdauer der Qualifizierungsmaßnahme ausgegangen ist, wird nicht deutlich, inwieweit hiervon sein geltend gemachter Anordnungsanspruch betroffen sein soll. Falls sein diesbezüglicher Vortrag dahingehend zu verstehen sein sollte, dass er die Sinnhaftigkeit der Maßnahme in Frage stellt, weil er an den ersten Wochen der Maßnahme nicht hat teilnehmen können, wird auch hierdurch kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Insoweit steht es zunächst im Organisationsermessen der Antragsgegnerin zu entscheiden, welche Maßnahme sinnvoll zur Erlangung der angestrebten Qualifikation ist und ob dieses Ziel auch dann erreicht werden kann, wenn bestimmte Fehlstunden entstanden sind. Außerdem erscheint es nicht unzumutbar, dass der über etwa eineinhalb Monate versäumte Unterrichtsinhalt von dem Antragsteller nachgeholt werden soll. Diese Stoffmenge wird im Übrigen nicht dadurch beeinflusst, ob die gesamte Qualifizierungsmaßnahme eineinhalb oder zwei Jahre in Anspruch nimmt. Eine Unzumutbarkeit hat der Antragsteller jedenfalls nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2,47 Abs. 1 GKG. Der Auffangstreitwert ist dabei nicht im Hinblick auf die erstrebte nur vorläufige Regelung des Streitgegenstandes im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu halbieren, weil das Antragsbegehren letztlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. Im Erfolgsfalle hätte der Antragsteller - wie begehrt - nicht an der Qualifizierungsmaßnahme in M. teilnehmen müssen. Das gilt auch für den Fall, dass vor Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme im März 2014 eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu seinen Lasten ergehen würde. Denn wegen des konsekutiven Aufbaus der Qualifizierungsmaßnahme kann dann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass eine noch spätere Teilnahme des Antragstellers an der konkreten streitgegenständlichen Maßnahme noch sinnvoll möglich wäre. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.