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Beschluss

1 B 1334/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0110.1B1334.12.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung für das Verfahren beider Instanzen auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung für das Verfahren beider Instanzen auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht, rechtfertigen es nicht, dem vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren verfolgten, sinngemäßen Antrag, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. November 2012 der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, den Antragsteller dienstlich zur Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme "Telekommunikationsinformatik" zwischen dem 15. Oktober 2012 und dem 28. März 2014 in M. anzuweisen, hilfsweise unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. November 2012 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 1. Oktober 2012 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 22. August 2012 anzuordnen, zu entsprechen. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. Begehrt der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Schutze des bestehenden Zustands im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Sicherungsanordnung), so hat er glaubhaft zu machen (§§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO, 123 Abs. 3 VwGO), dass die Voraussetzungen für die von der Behörde vorgenommenem, den bestehenden Zustand ändernde Maßnahme nicht vorliegen. Dies ist dem Antragsteller im Hinblick auf die Anordnung vom 22. August 2012, an der streitgegenständlichen Qualifizierungsmaßnahme teilzunehmen, auch unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens nicht gelungen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers findet die Anordnung der Antragsgegnerin, an der streitgegenständlichen Qualifizierungsmaßnahme teilzunehmen, ihre Rechtsgrundlage in § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG. Danach sind Beamte verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dieses Weisungsrecht kann sich auch auf die Anordnung erstrecken, an einem anderen als dem bisherigen Dienstort an einer Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme teilzunehmen. Schon § 61 Abs. 2 BBG enthält die Verpflichtung der Beamten, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen. Für den Einzelfall konkretisiert wird diese dienstliche Verpflichtung durch eine Weisung nach § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG. Dabei steht es weitgehend im gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Organisationsermessen des Dienstherrn festzulegen, welche Qualifizierung des Beamten er zur Erfüllung der ihm (dem Dienstherrn) obliegenden Aufgaben als angemessen erachtet. Nicht mehr von diesem Organisationsermessen gedeckt und damit auch von Seiten des Gerichts zu beanstanden wäre allerdings eine Weisung, die nicht die genannten gesetzlichen Vorgaben zum Zweck der Qualifizierung erfüllte, dass sie nämlich der Erhaltung oder Fortentwicklung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Beamten zu dienen bestimmt sein muss. Gleiches gilt, wenn der Dienstherr mit der Maßnahme sachfremde Zwecke verfolgt, wenn die Maßnahme etwa den Zweck hätte, den Beamten abzustrafen oder aus dem Dienst zu drängen. Bei einer solchen Anordnung handelt es sich mangels Außenwirkung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG nicht um einen Verwaltungsakt. Das gilt auch dann, wenn die Maßnahme an einem anderen Ort als dem gewöhnlichen Dienstort durchgeführt wird. Denn die Anordnung beschränkt sich auf die Art der Dienstausübung. Diese umfasst bezüglich der Erforderlichkeit lebenslangen Lernens "im Hinblick auf die stetige Erhöhung der Anforderungen an die Aufgabenerledigung", BT-Drs. 16/7076, S. 115, zu § 61 Abs. 2 BBG, für den Beamten immer wiederkehrend und im Falle längerer Beschäftigungslosigkeit womöglich auch in größerem Umfang die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen, ggf. an einem anderen Ort als dem Wohnort oder dem bisherigen/früheren Dienstort. Vgl. i. E. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2008 – OVG 6 S 23.08 –, juris, Rn. 5 ff.; BayVGH, Beschluss vom 24. August 2008 – 15 CE 08.1661 –, juris, Rn. 16 f. Die mittelbare Beeinträchtigung von Rechtspositionen des Beamten durch eine solche Anordnung genügt nicht, um eine Außenwirkung insoweit zu bejahen. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob die Maßnahme nach ihrem objektiven Sinngehalt dazu bestimmt ist, Außenwirkung zu entfalten, nicht aber, ob sie sich im Einzelfall so auswirkt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 –, IÖD 2012, 170 = juris, Rn. 15, und vom 2. März 2006 – 2 C 3.05 –, BVerwGE 125, 85 = NVwZRR 2007, 781 = juris, Rn. 10 f.; Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2012 – 1 B 550/12 –, IÖD 2012, 258 = juris, Rn. 4 ff. Vorliegend ist der Schwerpunkt der Anordnung in der Qualifizierung des Antragstellers zum Zwecke der beabsichtigten amtsangemessenen Beschäftigung und damit in rein dienstlichen Belangen zu sehen. Dafür, dass solche Belange von der Antragsgegnerin nur vorgeschoben wären, ist ein konkreter Anhalt nicht glaubhaft gemacht worden. Bei der Anordnung handelt es sich auch nicht etwa deswegen um eine unstreitig einen Verwaltungsakt darstellende Abordnung im Sinne des § 27 BBG, weil die Teilnahme für den Antragsteller einen zeitweiligen Ortswechsel nach M. bedeutet. Denn der Antragsteller wird bei der zur Deutschen Telekom AG gehörenden Hochschule für Telekommunikation M. (HfTL) nicht einer anderen Dienststelle unterstellt. Er nimmt vielmehr ohne Änderung seiner Dienststelle an einer von einem "Dritten" durchgeführten Qualifizierungsmaßnahme teil. Dabei ist es unerheblich, wo dieser "Dritte" die Maßnahme durchführt und ob er überhaupt Behördeneigenschaft hat oder ob es sich womöglich um einen privaten Anbieter handelt, zu dem eine Abordnung ohnehin nicht erfolgen könnte. Diese Grundsätze werden auch nicht durch das weitere Beschwerdevorbringen in Frage gestellt. Soweit der Antragsteller auf S. 9 und 10 der Beschwerdebegründung vom 10. Dezember 2012 allgemeine Ausführungen zum Weisungsrecht macht, fehlt diesen jeglicher Fallbezug, sodass sich hierauf der konkret geltend gemachte Anspruch des Antragstellers nicht stützen lässt. Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 28. September 2008 – 2 C 126.07 –, BVerwGE 132, 40 = juris, die Anordnung mit einer Weisung, sich auf eine Stelle zu bewerben, vergleicht, stützt dies den geltend gemacht Anspruch nicht. Der Unterschied zwischen einer Weisung, sich auf eine andere Stelle zu bewerben, und der hier angegriffenen Weisung besteht darin, dass letztere einen dienstlichen Bezug aufweist. Es gehört schon nach § 61 Abs. 2 BBG zu den Dienstpflichten des Antragstellers, sich beruflich zu qualifizieren. Sollte dieser Einwand des Antragstellers so zu verstehen sein, dass der Dienstherr ohnehin bzw. ohne vorherige Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme verpflichtet sei, den Antragsteller amtsangemessen zu beschäftigen, so trifft dies zwar zu, macht die Anweisung aber nicht rechtswidrig. Denn auch der amtsangemessen beschäftigte Beamte unterliegt der Qualifizierungspflicht nach § 61 Abs. 2 BBG. Da die Qualifizierung gemäß dieser Vorschrift der Erhaltung oder Fortentwicklung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Beamten zu dienen hat, ist es durchaus naheliegend, dass bei Beamten, die eine längere Zeit nicht amtsangemessen beschäftigt wurden, dieser Qualifizierungsbedarf sogar in erhöhtem Maße gegeben ist. Das gilt sogar verstärkt in einem Bereich, in dem wie hier die technische Entwicklung ständig neue und erweiterte Anforderungen stellt. Auch der Antragsteller räumt insoweit in der Beschwerdebegründung vom 10. Dezember 2012 (S. 11) ein, dass es sich bei der Qualifizierungsmaßnahme um eine solche der "Erhaltungs- und Anpassungsqualifizierung" im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BLV handelt. Soweit der Antragsteller darüber hinaus einwendet, auf § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BLV lasse sich eine Maßnahme des hier in Rede stehenden zeitlichen Ausmaßes von insgesamt 18 Monaten nicht stützen, fehlen hinreichende Argumente, die diesen Standpunkt begründen. Dass eine solche Qualifizierungsdauer "unüblich" ist und den betroffenen Beamten stärker beeinträchtigt als kürzere Maßnahmen, mag zutreffen; rechtlich nicht vorgesehen und in diesem Sinne unüblich dürfte aber auch die mehrjährige Beschäftigungslosigkeit von Beamten sein, aus der nach Einschätzung der Antragsgegnerin der Qualifizierungsbedarf folgt. Auch ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der BLV die vom Antragsteller gesehene zeitliche Begrenzung. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Umfang einer Qualifizierungsmaßnahme an den gesetzlichen Vorgaben der Erhaltung und Fortentwicklung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Beamten zu orientieren hat. Dass die Qualifizierungsmaßnahme angesichts der von der Antragsgegnerin in Aussicht genommenen amtsangemessenen Verwendung, welche in der Vergabe eines Dienstpostens bei der Deutsche Telekom Technik GmbH im Jahr 2014 bestehen soll, und der länger andauernden Beschäftigungslosigkeit des Antragstellers unverhältnismäßig ist, kann der Senat nicht erkennen. Die Einschätzung des Antragstellers, die Beamten würden hier zur Durchführung eines Studiums gezwungen, ist schon deswegen falsch, weil ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen (Beiakte Heft 4, S. 9, 14) befindlichen "Konzept(s) Qualifizierungsmaßnahme Telekommunikationsinformatik der HfTL", Stand 4. Juni 2012, die Qualifizierungsmaßnahme einem Umfang von (nur) 50 % eines Bachelor-Studiums entspricht. Dass die einzelnen Studienleistungen als HfTL-Studienleistungen anerkannt werden, spricht nicht gegen die Einordnung der Maßnahme als Qualifizierungsmaßnahme im Sinne des § 61 Abs. 2 BBG. Es spricht eher für die vom Antragsteller im Übrigen in Frage gestellte Qualität der Maßnahme. Mit der vom Antragsteller sinngemäß geforderten Studienfreiheit einschließlich freier Wahl der Studieneinrichtung setzt er sich zunächst in Widerspruch zu seiner im Übrigen vertretenen Auffassung, die Durchführung eines Studiums sei unangemessen. Der Antragsteller verkennt insoweit auch, dass es sich hier nicht um eine Beurlaubung zum Zwecke der Durchführung eines Studiums, sondern um eine dienstliche Qualifizierungsmaßnahme handelt, hinsichtlich derer der Dienstherr grundsätzlich befugt ist, nach eigenem Ermessen die Qualifizierungseinrichtung auszuwählen. Das gilt zudem aus Kostengesichtspunkten deswegen, weil die HfTL in Trägerschaft der Deutschen Telekom AG steht. Soweit der Antragsteller schließlich moniert, dass nach zwei Monaten noch Grundlagenkenntnisse in Mathematik, Physik und Informatik gelehrt würden, ist dagegen aus Sicht des Senats nichts zu erinnern. Das gilt, zumal das auch dem Antragsteller bekannte Curriculum ab dem zweiten Modul andere, speziellere technische Themen vorsieht. Der Senat kann auch der Einlassung des Antragstellers nicht folgen, die angegriffene Anordnung sei deswegen unverhältnismäßig, weil nach seinem Dafürhalten eine Qualifizierung auch mit geringerer Anwesenheit in M. in Form des sog. E-Learnings möglich sei; die HfTL sehe dies in bestimmten Studiengängen sogar vor. Dieses Vorbringen genügt zunächst nicht den Darlegungsanforderungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), weil es sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinandersetzt, wonach es durchaus sachgerecht sei, seit längerem beschäftigungslose Ingenieure in einer Fortbildungsmaßnahme an einer speziellen Hochschule der Telekom zusammenzufassen und nach einem einheitlichen Konzept zu schulen. Der Antragsteller verkennt zudem, dass die von ihm genannten E-Learning-Studiengänge berufsbegleitend konzipiert sind und schon von daher eine geringere Präsenz der Studierenden notgedrungen in Kauf genommen werden muss. Dies ist aber bei dem seit mehreren Jahren beschäftigungslosen Antragsteller gerade nicht der Fall. Auch soweit der Antragsteller einwendet, das Verwaltungsgericht habe seine Belastung durch die Heimfahrten am Wochenende falsch – zu gering – bewertet, genügt dieses Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen. Denn das Verwaltungsgericht hat als entlastendes Moment insoweit berücksichtigt, dass die Präsenzpflichten jeweils von Phasen der Praxisausbildung durchbrochen würden, und dem Antragsteller insoweit ein wohnortnaher Einsatz in Aussicht gestellt worden sei. Hierauf geht der Antragsteller in seiner Argumentation nicht ein. Im Übrigen beschränkt sich der Antragsteller darauf, die tatsächliche Reisezeit von seinem Wohnort nach M. näher zu beschreiben, ohne die hieraus folgende Belastung in ein Verhältnis zum Ziel der sich anschließenden amtsangemessenen Beschäftigung zu setzen. Genau hierauf hat das Verwaltungsgericht aber maßgeblich bei der Annahme der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme abgestellt. Der Hilfsantrag ist nicht statthaft, weil es sich bei der angegriffenen Maßnahme aus den oben genannten Gründen nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Der Auffangstreitwert ist dabei nicht im Hinblick auf die erstrebte nur vorläufige Regelung des Streitgegenstandes im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu halbieren, weil das Antragsbegehren letztlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. Im Erfolgsfalle hätte der Antragsteller – wie begehrt – nicht an der Qualifizierungsmaßnahme in M. teilnehmen müssen. Das gilt auch für den Fall, dass vor Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme im März 2014 eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu seinen Lasten ergehen würde. Denn wegen des konsekutiven Aufbaus der Qualifizierungsmaßnahme kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine spätere Teilnahme des Antragstellers an der konkreten streitgegenständlichen Maßnahme noch sinnvoll möglich wäre. Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.