Beschluss
13 K 900/25
VG Freiburg (Breisgau) 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2025:0318.13K900.25.00
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Leitsätze
Zur Rechtmäßigkeit eines dienstlichen Kontaktverbots als Weisung zur Sicherung des Disziplinarverfahrens (hier bejaht).(Rn.25)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rechtmäßigkeit eines dienstlichen Kontaktverbots als Weisung zur Sicherung des Disziplinarverfahrens (hier bejaht).(Rn.25) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Polizeioberkommissar bei der Bundespolizei. Er ist bei der Bundespolizeidirektion X, Bundespolizeiinspektion X, tätig und war bis September 2024 beim Bundespolizeirevier X in der Dienstgruppe x, mehrfach auch als Abwesenheitsvertreter des Gruppenleiters, eingesetzt. Am 25.09.2024 leitete der Leiter der Bundespolizeiinspektion X ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller wegen des Verdachts eines innerdienstlichen Dienstvergehens ein. Dem Antragsteller wurde vorgehalten, er solle Mitarbeiterinnen aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau abwertend und diskriminierend behandelt haben, mehrfach Weisungen seiner Vorgesetzten nicht nachgekommen sein, wissentlich unwahre Behauptungen im gegenseitigen Miteinander geäußert und dadurch Zwietracht in seiner Dienstgruppe gesät haben und in Abwesenheitsvertretung seines Gruppenleiters die nachgeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum „Nichtstun“ angewiesen haben. Mit Personalverfügung vom 30.09.2024 wurde der Kläger vom 01.10.2024 zunächst bis zum 31.12.2024 innerhalb der Bundespolizeidirektion X und der Bundespolizeiinspektion X, Dienstgruppen, vorübergehend vom Dienstort Bundespolizeirevier X an den Dienstort X zur Verwendung als Kontroll- und Streifenbeamter umgesetzt. Unter dem 01.10.2024 erließ der Leiter der Bundespolizeiinspektion X unter Bezugnahme auf die Einleitungsverfügung im Disziplinarverfahren die verfahrensgegenständliche „dienstliche Anweisung“. Diese untersagt dem Antragsteller - neben dem Tätigwerden in Vertretung eines Gruppenleiters - „für die Dauer des Disziplinarverfahrens die dienstliche Kontaktaufnahme mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Dienstgruppe x, um eine etwaige Beeinflussung der Zeugen in diesem Disziplinarverfahren durch Sie zu unterbinden“. Außerdem wurde der Antragsteller unter Bezugnahme auf seine vorübergehende Umsetzung mit sofortiger Wirkung organisatorisch der Dienstgruppe x (Blindschicht zur Dienstgruppe x) zugewiesen und ihm wurden für die Dauer des Disziplinarverfahrens Zusatzdienste in der Dienstgruppe x untersagt. Nach diversem Schriftverkehr wegen der beabsichtigten Zeugenvernehmungen im Disziplinarverfahren und der Ankündigung, den Antragsteller - nicht seinen Prozessbevollmächtigten - davon nach § 24 Abs. 4 Satz 2 BDG auszuschließen, um etwaigen Einschüchterungen vorzubeugen sowie um wahrheitsgemäße Zeugenaussagen zu erlangen, rügte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12.02.2025 sowohl das Vorgehen des Ermittlungsführers bezüglich der Zeugenvernehmungen als auch das am 01.10.2024 verfügte Verbot der Kontaktaufnahme zu Mitgliedern der Dienstgruppe x. Ein solcher Eingriff in die von Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützte Sozialsphäre könne allenfalls als Annex eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach § 66 BBG verfügt werden. Daran fehle es hier. Es werde um Klarstellung gebeten, ob das Kontaktverbot einer privaten Kontaktaufnahme entgegenstehe. Am 13.02.2025 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen das Kontaktverbot und machte geltend, dieser sei nicht verfristet, weil das Schreiben vom 01.10.2024 keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Für das Kontaktverbot, bei dem es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt handele, bedürfe es einer Rechtsgrundlage, die fehle. Der Gesetzesvorbehalt entfalte seine steuernde Wirkung auch in Sonderrechtsverhältnissen. Mit Schreiben vom 17.02.2024 teilte der Ermittlungsführer dem Antragsteller mit, das Verbot der dienstlichen Kontaktaufnahme stelle eine dienstliche Anordnung des Inspektionsleiters dar, deren Folgepflicht sich aus § 62 BBG ergebe. Ziel dieser Weisung sei die Sicherstellung einer neutralen Beweiserhebung und Zeugenbefragung im laufenden Disziplinarverfahren ohne etwaige Zeugenbeeinflussung seitens des Antragstellers gegenüber den teils noch sehr jungen Zeugen. Vor diesem Hintergrund sei der Antragsteller mit Einleitung des Disziplinarverfahrens auch vorübergehend an einen anderen Dienstort umgesetzt und einer anderen Dienstgruppe zugeordnet worden. Am 25.02.2025 hat der Antragsteller unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen beim Verwaltungsgericht beantragt, 1. festzustellen, dass sein Widerspruch vom 13.02.2025 gegen das Kontaktverbot der Antragsgegnerin vom 01.10.2024 aufschiebende Wirkung hat, 2. hilfsweise, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 13.02.2025 gegen das Kontaktverbot der Antragsgegnerin vom 01.10.2024 wiederherzustellen. Auf die Erwiderung der Antragsgegnerin, dass es sich bei der Untersagung der dienstlichen Kontaktaufnahme um eine innerdienstliche Weisung und mangels unmittelbarer Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt handele, hat der Antragsteller seinen Antrag um den weiteren Antrag ergänzt, 3. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das Kontaktverbot vom 01.10.2024 aufzuheben. Er macht über sein bisheriges Vorbringen hinaus geltend, durch sein Widerspruchsschreiben sei er auch einer etwaigen Remonstrationspflicht nachgekommen, sodass ein Rechtsschutzbedürfnis unter diesem Gesichtspunkt nicht verneint werden könne. Es sei nicht richtig, dass sich das Kontaktverbot auf die innerdienstliche Kontaktaufnahme beschränke. Ihm sei die dienstliche Kontaktaufnahme untersagt worden. Darunter könne auch mit Blick auf den geltend gemachten Sinn und Zweck des Kontaktverbots nur das Verbot der Kontaktaufnahme auch außerhalb des Dienstes verstanden werden, soweit es um dienstliche Themen gehe. Eine Beschränkung der Kontaktaufnahme auf gleich welche Themen lediglich innerhalb des Dienstes wäre mit Blick auf den geltend gemachten Sinn und Zweck, einer Beeinflussung der Zeugen vorzubeugen, nicht geeignet und im Übrigen mit Blick auf nicht dienstliche Themen überschießend. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Anträge zu 1 und 2 seien unzulässig, weil hier eine innerdienstliche Weisung im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG angegriffen werde, gegen die dem Antragsteller mit der Remonstration gemäß § 63 Abs. 2, 3 BBG eine effektivere und kostengünstigere Möglichkeit des Vorgehens zur Verfügung gestanden hätte. Die Remonstration habe unverzüglich zu erfolgen. Der Widerspruch sei jedoch erst vier Monate nach Kenntnis des dienstlichen Kontaktverbots erfolgt. Auch der Antrag zu 3 sei unzulässig, weil der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache verlange, ohne vorzutragen, welche unzumutbaren Nachteile ihn träfen, wenn ein Hauptsacheverfahren abzuwarten wäre. Zudem habe er weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das Verbot der dienstlichen Kontaktaufnahme sei von der Weisungsbefugnis gedeckt. Die Überschrift „dienstliche Anordnung“ lasse erkennen, dass sich das Kontaktverbot allein auf die dienstliche Tätigkeit des Antragstellers im Rahmen seiner Amtsträgereigenschaft beschränken solle. Gleiches ergebe sich aus dem Zusammenhang mit der Umsetzung. Darüber hinaus könne eine außerdienstliche Kontaktaufnahme des Antragstellers zu den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in seiner Freizeit von der Antragsgegnerin nicht überprüft bzw. verhindert werden. Die persönliche Rechtsstellung des Antragstellers sei hier nicht betroffen. Auch unter der Annahme, dass es sich bei dem dienstlichen Kontaktverbot um eine gemischt dienstlich-persönliche Weisung handelte, ließe sich ein rechtswidriger Eingriff in subjektive Rechte des Antragstellers nicht feststellen. Auch insoweit sei von der Befugnis des Dienstherrn auszugehen, zur wirksamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben die Art und Weise der Erfüllung mittels Weisungen näher zu regeln und damit die Dienstleistungspflicht zu konkretisieren. Überdies wäre ein hypothetischer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers gerechtfertigt. Es bestünden aufgrund seines Persönlichkeitsbildes konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er Zeugen beeinflussen werde. Die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen beruhten zum Teil auf solchen Verhaltensweisen. Bei in der Vergangenheit durchgeführten Disziplinarverfahren habe er ebenfalls versucht, Zeugen in ihren Aussagen zu beeinflussen. Eine mildere Maßnahme zur Sicherung der Beweiserhebung sei nicht ersichtlich. Das Kontaktverbot sei gegenüber dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte die wesentlich mildere Maßnahme und könne auch isoliert angeordnet werden. Es sei auch verhältnismäßig; es sei lediglich vorübergehend bis zur Beendigung des Disziplinarverfahrens und auch lediglich innerhalb des Dienstverhältnisses angeordnet worden. Zudem handele es sich dabei um eine sogenannte Organisationsmaßnahme, bei der dem Dienstherrn ein weiter Ermessensspielraum zukomme. Der Antragsteller habe auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Sein Interesse an der begehrten Regelung könne das Risiko der Zeugenbeeinflussung und der daraus resultierenden Beweisvereitelung nicht überwiegen. Darüber hinaus sei aufgrund seiner dauerhaften Krankschreibung seit dem 02.10.2024 keinerlei Eilbedürfnis erkennbar. II. 1. Die Anträge zu 1 und 2 sind nicht statthaft. Bei der angegriffenen, als „dienstliche Anweisung“ bezeichneten, dienstlichen Anordnung, die die Antragsgegnerin auf § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG stützt, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Dem Antragsteller wird damit für die Dauer des Disziplinarverfahrens „die dienstliche Kontaktaufnahme mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Dienstgruppe x“ untersagt. Dieses Verbot zielt nach seinem objektiven Sinngehalt auf organisationsinterne Wirkung und nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen, sodass ungeachtet der Frage, ob das Verbot auch in die private Lebenssphäre des Antragstellers fortwirkt, das nach § 35 Satz 1 VwVfG für einen Verwaltungsakt erforderliche Merkmal der Außenwirkung nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 - 2 C 3.05 -, BVerwGE 125, 85 Rn. 10 zu Vorgaben für die Gestaltung der Haar- und Barttracht; anders etwa Weisung zum Erwerb einer Weiterqualifizierung im Außenrechtsverhältnis BVerwG, Urteil vom 22.06.2023 - 2 C 2.22 -, BVerwGE 179, 195 Rn. 10). Der vom Antragsteller für seine gegenteilige Auffassung zitierte Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29.11.2022 - 2 B 257/22 - betraf ein Betretens- und uneingeschränktes Kontaktverbot im Zusammenhang mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auf der Grundlage des sächsischen Beamtenrechts. Dass das Oberverwaltungsgericht in dieser nicht mit der vorliegenden vergleichbaren Konstellation von einem eigenständigen Verwaltungsakt ausgegangen ist, gibt für die Qualifizierung der vorliegenden Maßnahme nichts her. Entscheidend ist, dass die verfahrensgegenständliche Maßnahme nach ihrem objektiven Sinngehalt nicht dazu bestimmt ist, Außenwirkung zu entfalten (vgl. dazu etwa auch Werres in Schiemann, Disziplinarrecht, 4. Aufl., Stand Juni 2024, Teil C, 3.10, Rn. 74 m. w. N.). Da die „dienstliche Anweisung“ keinen Verwaltungsakt darstellt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aber tatbestandlich einen Verwaltungsakt voraussetzt (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2016 - 4 S 2527/15 -, juris Rn. 4 zu einer Umsetzung; Schoch in Schneider/Schoch, VerwR, 46. EL August 2024, VwGO § 80 Rn. 38), kann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hier weder entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO festgestellt (Antrag zu 1) noch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederhergestellt werden (Antrag zu 2). Die Erforderlichkeit der Durchführung eines Vorverfahrens nach § 126 Abs. 2 BBG - mangels Verwaltungsakt gelten §§ 68 ff. VwGO hier nicht (BVerwG, Beschlüsse vom 02.05.2024 - 2 A 2.23 -, juris Rn. 10, und vom 31.03.2011 - 2 A 3.09 -, juris Rn. 21) - ändert nichts an der Unanwendbarkeit der Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur aufschiebenden Wirkung. 2. Der Antrag zu 3 ist zulässig, aber nicht begründet. a) Der Antrag ist statthaft (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO und die Ausführungen unter 1.) und zulässig. aa) Seiner Zulässigkeit steht entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht entgegen, dass der Antragsteller nicht, wie § 63 Abs. 2 Satz 1 BBG es vorsieht, unverzüglich gegen die dienstliche Anordnung remonstriert hat. Macht der Beamte von der Remonstrationsmöglichkeit keinen Gebrauch, schneidet er sich dadurch nicht daneben bestehende individuelle Rechtsschutzmöglichkeiten ab. Ob individueller Rechtsschutz gegen eine dienstliche Anordnung möglich ist, richtet sich nach ihrem Inhalt. Nur bei rein innerdienstlichen Weisungen ohne Veränderung der den Beamten auch persönlich berührenden Umstände ist individueller Rechtsschutz ausgeschlossen (vgl. Günther in Plog/Wiedow, BBG, Stand 01.11.2023, § 62 Rn. 28). Der Antragsteller macht hier jedoch gerade geltend, die beanstandete „dienstliche Anweisung“ greife in seine von Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützte Sozialsphäre ein. Dies erscheint jedenfalls nicht fernliegend. Auch wenn der Antragsteller seinen Vortrag insoweit nicht weiter substantiiert hat, kann doch nicht außer Betracht bleiben, dass er seit vielen Jahren in der Dienstgruppe x tätig ist, für deren Angehörige das Kontaktverbot ausgesprochen worden ist, und das Verbot deshalb auch seine persönliche Sphäre berühren kann. Dann handelte es sich um eine gemischt dienstlich-persönliche Weisung, gegen die er individuellen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann. In der Hauptsache geschieht dies durch Feststellungs- oder allgemeine Leistungsklage, im vorläufigen Rechtsschutz durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO (vgl. Günther in Plog/Wiedow, a. a. O., § 62 Rn. 29 f. m. w. N.). bb) Nimmt man die Möglichkeit einer gemischt dienstlich persönlichen Weisung mit Auswirkung auf die private Lebenssphäre des Antragstellers in den Blick, ist auch seine Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zu bejahen. b) Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich - glaubhaft - sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Welche Anforderungen zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs an die Erfolgsaussichten im jeweiligen Einzelfall zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteile und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Dieser besonders strenge Maßstab ist hingegen abzumildern, wenn die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eingeräumt werden soll, weil sie faktisch nicht mehr rückgängig zu machen ist, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.04.2022 - 1 S 690/22 -, juris Rn. 37 m. w. N.). Der Antragsteller begehrt hier, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das Kontaktverbot aufzuheben, also eine endgültige, irreversible Vorwegnahme der Hauptsache. Er hat aber schon nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass ihm für den Fall, dass diese einstweilige Anordnung nicht ergeht, schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Allerdings bedeutet die Gewährung effektiven Rechtsschutzes in einer Konstellation wie der vorliegenden immer eine zumindest teilweise Vorwegnahme der Hauptsache. Der Antragsteller würde nur dann vom Vollzug des beanstandeten Kontaktverbots verschont, wenn das Gericht anordnen würde, dass er die „dienstliche Anweisung“ vorläufig, etwa bis zu einer Entscheidung in einer Hauptsache, nicht zu befolgen brauchte. Das käme im Ergebnis einer zeitweisen Aufhebung des Kontaktverbots gleich. Jedoch hat der Antrag auch bei Anwendung des abgemilderten Prüfungsmaßstabs keinen Erfolg, weil weder Anordnungsanspruch (aa) noch Anordnungsgrund (bb) glaubhaft gemacht sind. aa) Der Antragsteller stützt sein Begehren auf sein verfassungsrechtlich verbürgtes allgemeines Persönlichkeitsrecht, das auch seine Sozialsphäre schütze. Dies trifft aber in dieser Allgemeinheit nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergänzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG als unbenanntes Freiheitsrecht die speziellen, benannten Freiheitsrechte, die ebenfalls konstituierende Elemente der Persönlichkeit schützen. Aufgabe des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist es, die Grundbedingungen dafür zu sichern, dass die einzelne Person ihre Individualität selbstbestimmt entwickeln und wahren kann. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt jedoch nur solche Elemente der Persönlichkeitsentfaltung, die, ohne bereits Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes zu sein, diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen. Es verbürgt also nicht Schutz gegen alles, was die selbstbestimmte Persönlichkeitsentwicklung auf irgendeine Weise beeinträchtigen könnte. Der lückenschließende Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts greift dann, wenn die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit spezifisch gefährdet ist (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16 -, BVerfGE 147, 1 ). Für eine solche spezifische Gefährdung der selbstbestimmten Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit des Antragstellers durch das Kontaktverbot ist hier jedoch nichts dargelegt und auch nichts ersichtlich. Dem Antragsteller wird, befristet für die Dauer des Disziplinarverfahrens, allein die dienstliche Kontaktaufnahme mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Dienstgruppe x untersagt. Aus der Formulierung ergibt sich ohne weiteres, dass von dem Verbot nicht der private Kontakt außerhalb des Dienstes umfasst ist. Soweit der Antragsteller annimmt, das Verbot könne mit Blick auf den geltend gemachten Sinn und Zweck nur als Verbot der Kontaktaufnahme auch außerhalb des Dienstes verstanden werden, soweit es um dienstliche Themen gehe, ist dieses Verständnis von der Formulierung des Verbots - „dienstliche Kontaktaufnahme“ ohne die Aufnahme inhaltlicher Beschränkungen für die private Kontaktaufnahme - nicht gedeckt. Dies hat die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung nochmals bestätigt. Zudem hat sie nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass sie außerdienstliche Kontaktaufnahmen des Antragstellers zu den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Dienstgruppe x in seiner Freizeit auch nicht überprüfen oder verhindern könne. Ist hier ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht, kann er sich allerdings auf sein durch Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, die allgemeine Handlungsfreiheit, berufen. Bei lebensnaher Betrachtung des kollegialen Verhältnisses innerhalb polizeilicher Dienstgruppen wirkt das dienstliche Kontaktverbot, auch wenn es an den Antragsteller als Amtsträger gerichtet ist, auch in seine persönliche Rechtssphäre hinein. Die allgemeine Handlungsfreiheit steht aber unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung und kann daher auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Hier ist der Eingriff durch § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG gedeckt. Dies gälte im Übrigen auch, wollte man die durch die dienstliche Anordnung berührte persönliche Rechtssphäre des Antragstellers trotz ihres Sozialbezugs noch dem Schutzbereich seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zurechnen. Denn hier ist allein der (dienst-)öffentliche Bereich der Persönlichkeit des Antragstellers betroffen, sodass sein Persönlichkeitsrecht allenfalls tangiert ist und auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten entsprechend geringe Rechtfertigungsanforderungen für dieses Tangieren bestehen (vgl. dazu etwa Di Fabio in Dürig/Herzog/Scholz, GG, 105. EL August 2024, Art. 2 Abs. 1 Rn. 160). (1) Der Inspektionsleiter als Vorgesetzter des Antragstellers hat die „dienstliche Anweisung“ vom 01.10.2024 auf § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG gestützt. Nach dieser Regelung sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, dienstliche Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Durch Weisungen der Vorgesetzten konkretisiert und steuert der Dienstherr im Verwaltungsweg die dem Grunde nach gesetzliche Dienstleistungspflicht der Beamten. Die Weisungsbefugnis umfasst somit Anordnungen, die dem Beamten die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben inhaltlich vorgeben, die Modalitäten und die äußeren Bedingungen der Dienstausübung regeln und ihn zu sonstigen Leistungen verpflichten, die er im Rahmen seines Dienstverhältnisses zu erbringen hat (Günther in Plog/Wiedow, a. a. O., § 62 Rn. 10). Einer spezielleren Ermächtigungsgrundlage bedarf es für das hier angeordnete Verbot der dienstlichen Kontaktaufnahme mit den Angehörigen der Dienstgruppe x entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht. Dabei ist mit dem Antragsteller zugrunde zu legen, dass die verfassungsrechtlichen Grundsätze, dass der Gesetzgeber die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen hat, auch im Beamtenverhältnis gelten; mit Blick auf die grundrechtsgleichen Berechtigungen aus Art. 33 GG sind die wesentlichen Inhalte des Beamtenrechts daher durch Gesetz zu regeln (BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12 -, BVerfGE 139, 19 ). Zu diesen wesentlichen Inhalten gehört die Weisungsbefugnis als solche, grundsätzlich aber nicht der Inhalt von Weisungen. Die Pflicht zu Treue und Gehorsam des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums; Beamte sind seit jeher verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen ihres Vorgesetzten Folge zu leisten (BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 2 C 24.13 -, BVerwGE 150, 366 Rn. 30). Soweit es um die Ausübung der dienstlichen Tätigkeit des Beamten geht, besteht schon keine Grundrechtsrelevanz; ein Beamter nimmt die ihm übertragenen Aufgaben nicht als Privatperson, sondern als Amtsträger wahr (BVerwG, Beschluss vom 02.05.2024 - 2 B 24.23 -, juris Rn. 22). Darüber hinaus ist anerkannt, dass auch gemischte dienstlich-persönliche Weisungen, die die persönliche Sphäre und möglicherweise auch persönliche Rechte des Beamten berühren, auf das allgemeine Weisungsrecht des Dienstherrn, hier aus § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG, gestützt werden können (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2021 - 1 B 780/21 -, juris Rn. 11 zu einer Umsetzung, und Beschluss vom 10.01.2013 - 1 B 1334/12 -, juris Rn. 9 zur Anordnung der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme; Günther in Plog/Wiedow, a. a. O., § 62 Rn. 14). In diesem Rahmen bewegt sich auch das verfahrensgegenständliche dienstliche Kontaktverbot. Seine Grundrechtsrelevanz ist, wie ausgeführt, gering. Auch die die grundrechtsgleichen Berechtigungen des Antragstellers aus Art. 33 GG, insbesondere sein beamtenrechtlicher Status (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015, a. a. O., juris Rn. 58), werden nicht berührt. Die vom Antragsteller auch in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29.11.2022 (a. a. O.) zu einem Betretens- und uneingeschränkten Kontaktverbot im Zusammenhang mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, das auf eine Regelung des sächsischen Beamtenrechts gestützt worden ist, die im Übrigen kein Kontaktverbot vorsieht (vgl. § 67 Abs. 2 SächsBG), betrifft keinen vergleichbaren Fall und gibt schon deshalb nichts für die Erforderlichkeit einer speziellen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im vorliegenden Fall her. (2) Das Verbot der dienstlichen Kontaktaufnahme ist von der Weisungsbefugnis nach § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG gedeckt. Dem Dienstherrn steht es zu, im Verhältnis zum Beamten dessen konkrete Dienstpflichten durch Weisungen zu bestimmen; dabei müssen diese dienstliche Anordnungen so klar und bestimmt sein, dass der Beamte erkennen kann, welche und wessen Anordnung er zu befolgen hat (BVerwG, Urteil vom 20.09.2018 - 2 C 45.17 -, BVerwGE 163, 129 Rn. 20). (a) An der Klarheit und Bestimmtheit der dienstlichen Anordnung hat die Kammer hier keine Zweifel. Dem Antragsteller wird untersagt, dienstlich Kontakt zu seinen ehemaligen Kolleginnen und Kollegen aufzunehmen; private Treffen und auch Gesprächsinhalte bei solchen Treffen sind davon nicht berührt. (b) Auch inhaltlich ist die Anordnung von der Weisungsbefugnis des Inspektionsleiters gedeckt. Die Weisungsbefugnis ist das Instrument, mit dem die Dienstleistungspflicht des Beamten konkretisiert und gesteuert wird, damit der Dienstherr die ihm obliegenden öffentlichen Aufgaben erfüllen kann (BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 2 C 24.13 -, BVerwGE 150, 366 Rn. 30). Zu diesen Aufgaben gehört auch, die Frage eines Dienstvergehens im dafür vorgesehenen Disziplinarverfahren zu klären, um den Beamten im Falle eines Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren ist, um die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechtzuerhalten (BVerwG, Beschluss vom 04.04.2019 - 2 B 32.18 -, juris Rn. 13). Die vorliegende Weisung dient der Sicherung des eingeleiteten Disziplinarverfahrens. Dass sich dieses gegen den Antragsteller richtet, schließt die Weisungsbefugnis der Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG nicht aus. Das Bundesdisziplinarrecht enthält insoweit keine abschließenden Regelungen. Auch die Regelung des § 66 BBG über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vor und während des Disziplinarverfahrens sperrt nicht die Möglichkeit, Weisungen nach § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG als milderes Mittel zur Sicherung des Disziplinarverfahrens einzusetzen (vgl. nur Grigoleit in Battis, BBG, 6. Aufl. 2022, § 66 Rn. 2 m. w. N.). Im Übrigen wird der Antragsteller durch die Weisung auch nicht im Disziplinarverfahren schlechter gestellt. (c) Über den Erlass dienstlicher Anordnungen hat der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 04.07.2014 - 2 B 33.14 -, juris Rn. 8). Ermessensfehler der beanstandeten Weisung liegen aller Vorsicht nach nicht vor. Die „dienstliche Anweisung“ zielt darauf, eine etwaige Beeinflussung der Zeugen im Disziplinarverfahren durch den Antragsteller zu unterbinden; sie stellt eine flankierende Maßnahme zu seiner - von ihm nicht beanstandeten - Umsetzung und Herausnahme aus seiner bisherigen Dienstgruppe x dar. Sie basiert auf der Annahme, dass beim Antragsteller die Gefahr der Beeinflussung der als Zeugen zu vernehmenden (ehemaligen) Kolleginnen und Kollegen der Dienstgruppe x besteht. Dagegen bringt der Antragsteller nichts vor. Die Kammer hat insoweit nach Aktenlage, insbesondere nach dem Inhalt der auf Angaben ehemaliger Kolleginnen und Kollegen gestützten Einleitungsverfügung und dem vom langjährigen unmittelbaren Vorgesetzten (EPHK S.) des Antragstellers eingeholten Persönlichkeitsbild, sowie der unwidersprochen gebliebenen Angabe der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe bereits in früheren Disziplinarverfahren versucht, Zeugen in ihren Aussagen zu beeinflussen, keine Bedenken. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Beschränkung der Kontaktaufnahme auf gleich welche Themen innerhalb des Dienstes sei mit Blick auf nicht dienstliche Themen überschießend, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Ein Verbot nur bestimmter Gesprächsinhalte wäre sprachlich kaum eingrenzbar und vor allem nicht kontrollierbar. Zudem wird dem Antragsteller in der Einleitungsverfügung wie auch in dem bereits erwähnten eingeholten Persönlichkeitsbild zugeschrieben, durch aufbrausendes Verhalten und lautes „Macho“-Machtgebaren unter Berufung auf seinen Dienstrang als Polizeioberkommissar gerade gegenüber jungen Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes Loyalität einzufordern und diese teilweise einzuschüchtern. Dass die Antragsgegnerin auch solchen Formen der Einflussnahme entgegenwirken will, ist nicht zu beanstanden. Auch sonst bestehen keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Konkrete Auswirkungen auf seine Sozialsphäre hat der Antragsteller nicht vorgetragen. bb) Einen Anordnungsgrund hat der Antragsteller ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Zur Dringlichkeit der begehrten Anordnung und zu den Nachteilen, die ihm im Falle ihres Nichtergehens entstünden, hat er nichts ausgeführt. Zu Recht weist die Antragsgegnerin auch darauf hin, dass eine Eilbedürftigkeit angesichts des Umstands, dass sich der Antragsteller wohl längerfristig im Krankenstand befindet, fernliegt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 2 GKG, dem Auffangstreitwert, zu bemessen. Mit Blick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache kommt eine Halbierung des Streitwerts nicht in Betracht. Dieser ist aber auch trotz der Mehrzahl der gestellten Anträge nicht weiter zu erhöhen, da alle Anträge auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet sind (Rechtsgedanke des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).