Beschluss
12 A 1373/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0110.12A1373.12.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Durchführung des Zulassungsverfahrens ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung - wie sich aus dem Folgenden ergibt - nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Aussicht auf Erfolg in diesem Sinne bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Ein Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hätte aller Voraussicht nach keinen Erfolg. Es spricht nichts dafür, dass der Kläger mit Erfolg das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO geltend machen kann. Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 VwGO nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (Nr. 1), wenn die Sache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (Nr. 2), wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 3), bei Divergenz von einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichte der Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (Nr. 4), oder, wenn ein der Beurteilung der Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 5). Das Vorliegen eines Zulassungsgrunde nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO scheidet von vorneherein ersichtlich aus. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet jedoch auch keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die mit dem Hinweis, der angefochtene Bescheid vom 21. Januar 2011 belaste den Kläger nicht, sinngemäß getroffene Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Bescheid verletzte, weil ausschließlich begünstigend, den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, dürfte vielmehr unzweifelhaft zutreffen. Die Rechtsache erweist sich damit auch entgegen § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO als tatsächlich und rechtlich einfach. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Dies gilt, obwohl nicht ohne weiteres auszuschließen ist, dass ein Verstoß gegen § 100 Abs. 1 VwGO vorliegt, weil das Verwaltungsgericht dem Kläger trotz seines Akteneinsichtsgesuchs (wohl) keinen Einblick in die Seiten 225 bis 234 des vorgelegten Verwaltungsvorgangs (Beiakte 1) gewährt hat. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann nämlich nicht auf diesem Fehler beruhen. Die Seiten 225 bis 234 enthalten nur Vorgänge und betreffen Umstände, die dem Kläger auch ohne Gewährung der Akteneinsicht schon bekannt waren: Seite 226 enthält Vermerke über den Klageeingang am 16. März 2010 in der Sache 25 K 1677/10 sowie den Eingang der PKH-Be-schwerde 12 E 745/10 und den Umstand, dass die Beschwerde vom Oberverwaltungsgericht unanfechtbar zurückgewiesen worden sei. Seite 227 enthält das Schreiben des Klägers an das Bundesverwaltungsamt vom 29. Dezember 2010, Seite 228 den Widerspruch des Klägers vom 10. Februar 2011 gegen das Mahnschreiben vom 24. Januar 2011, welches Seite 231 des Verwaltungsvorgangs ist, die Seiten 229 und 230 sind der vom Kläger vorgelegte Grundsicherungsbescheid vom 11. Januar 2011, Seite 232 ist die Ladung zur mündliche Verhandlung vom 15. April 2011 in der Sache 25 K 1677/10, was auf Seite 234 nochmals gesondert vermerkt ist, und Seite 233 ist der angefochten Bescheid vom 21. Februar 2011. Die Seiten 225 bis 234 liegen dem vorliegenden Beschluss in Kopie bei. War dem Kläger der Inhalt der Verwaltungsvorgänge jedoch schon hinreichend bekannt, kann die Unterlassung des Verwaltungsgerichts ihn nicht von weiterem Vortrag abgehalten haben. Aus diesem Grunde liegt auch keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass - was nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens ist - der Kläger auch weiterhin keinen Anspruch auf Erlass der ausbildungsförderungsrechtlichen Darlehensschuld haben dürfte. Der Senat hat auch weiterhin keinen Anlass, von seinen Einschätzungen in dem Beschluss vom 24. Februar 2012 in der Sache 12 A 1255/11 abzuweichen. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.