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Beschluss

3 A 102/18

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 102/18 3 K 3791/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Ausweisung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John am 23. März 2018 beschlossen: Der Antrag, dem Kläger für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und R in D. beizuordnen, wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dres- den vom 7. Dezember 2017 - 3 K 3791/14 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung sei- ner Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen, weil der beabsichtigten Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten zukommt (§ 166 Abs. 1 VwGO, §§ 114, 121 ZPO). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Sein Vorbrin- gen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zu- lassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtli- chen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter 2.), der grundsätzli- chen Bedeutung der Rechtssache gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) oder wegen ei- nes Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (4.) gegeben sind. 1. Der am 00. November 1981 geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger. Er reiste im Mai 2013 zusammen mit seiner Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die beiden Söhne des Ehepaars wurden am 00. Dezember 2013 sowie am 00. Ap- ril 2015 geboren. Während sein Asylbegehren bestandskräftig abgelehnt wurde, stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) bei seiner Ehefrau 1 2 3 3 fest, dass bei ihr aufgrund ihrer Erkrankung an HIV ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der russischen Föderation vorliege. Der Kläger ist in der Bundesrepublik wiederholt straffällig geworden. So wurde er wegen mehrfachen Diebstahls in den Jahren 2013 und 2014 zu Geldstrafen verurteilt. Mit Bescheid vom 9. Juli 2014 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 18. Sep- tember 2014 wurde er aus diesem Grund ausgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begrün- dung hat es ausgeführt, dass sich die auf der Grundlage des § 55 AufenthG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ergangene Ausweisungsverfügung nun- mehr auf § 53 Abs. 1 AufenthG stützen könne. Bei dem Kläger liege zum maßgebli- chen Entscheidungszeitpunkt, dem der mündlichen Verhandlung vor dem Verwal- tungsgericht, wegen der wiederholten, vorsätzlich begangenen Diebstähle sowie we- gen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ein schwerwiegendes Ausweisungs- interesse i. S. d. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vor, da er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen habe. Eine vorsätzlich begangene Straftat sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich kein geringfügiger Verstoß in diesem Sinn. Unabhängig davon, dass die Ausweisungsentscheidung grundsätzlich auch auf generalpräventive Gründe gestützt werden könne, sei bei dem Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben, so dass die Ausweisung unter spezial- präventiven Gesichtspunkten gerechtfertigt sei. Denn es sei mit hinreichender Wahr- scheinlichkeit mit vergleichbaren Straftaten zu rechnen. Offensichtlich respektiere er nicht das Eigentum anderer. Er habe bereits zwei Monate nach seiner Einreise zwei Diebstahlshandlungen begangen und habe sich weder durch die Geburt seiner Söhne noch durch die rechtskräftigen Verurteilungen und die Ausweisungsverfügung von weiteren Straftaten abhalten lassen. Angesichts der finanziellen Situation bestehe Wiederholungsgefahr. Die in der mündlichen Verhandlung durch seine Prozessbe- vollmächtigte vorgetragenen Verhaltensänderungen erschienen unglaubhaft. Dem Ausweisungsinteresse stehe zwar ein schwerwiegendes Bleibeinteresse entgegen, da der Kläger nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG das Personensorgerecht für seine beiden, sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Kinder ausübe. Bei der nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege aber das öffentliche 4 5 4 Ausweisungsinteresse. Der Kläger halte sich seit vier Jahren nur zur Durchführung seines (mittlerweile) beendeten Asylverfahrens in Deutschland auf. Über Ehefrau und Söhne hinaus habe er keine persönlichen sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Er übe keine Erwerbstätigkeit aus. Er verhalte sich nicht rechtstreu. Auch seiner Pflicht zur Passbeschaffung sei er nicht nachgekommen. In seinem Heimatland Tschetschenien lebe seine gesamte Großfamilie. Er könne dort wieder Fuß fassen und Arbeit finden. Die Tatsache, dass er Vater zweier minderjähriger Kinder sei, denen eine längere Trennung nicht zumutbar sei und seine Ehefrau wegen ihrer Erkrankung seiner Unter- stützung bedürfe, sei durch die Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhand- lung berücksichtigt, dass sie im Hinblick auf die familiären Bindungen des Klägers von einem Abschiebungsverbot nach § 60a Abs. 2 AufenthG ausgehe und ihm deshalb jedenfalls solange Duldungen erteilen werde, solange seine Söhne noch klein seien. Eine Aufenthaltsbeendigung und die damit verbundene Trennung von seiner Familie sei daher mit der Ausweisung des Klägers nicht verbunden. 2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn der Antragsteller tragende Rechtssät- ze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458). Der Kläger führt hierzu in seiner Antragsbegründung mit Schriftsatz vom 8. Februar 2018 an: Sein Bleibeinteresse sei nach § 55 Abs. 2 AufenthG in zweifacher Hinsicht schwerwiegend. Er lebe mit seinen beiden Söhnen und seiner Ehefrau in einem Haus- halt. Da die Ehefrau wegen ihrer Erkrankung auf seine Betreuung angewiesen sei, sei das diesbezügliche Bleibeinteresse entsprechend § 55 Abs. 1 AufenthG besonders schwer. Es sei unrichtig, dass wegen der Duldung die Ausweisung verhältnismäßig sei. Denn Abschiebungsschutz müsse auch bei älteren Kindern und im Hinblick auf seine schutzbedürftige Ehefrau gewährt werden. Das Verwaltungsgericht habe im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit der Ehefrau die Beweismittel nicht ausgeschöpft; die diesbezügliche Beweiswürdigung weise Verstöße gegen Denkgesetze und Erfah- rungssätze auf. Er habe keine Pflicht zur Passbeschaffung. Auch sei es ihm nicht be- 6 7 8 5 kannt, dazu aufgefordert zu sein. Der Umstand sei im Übrigen bei der durchzuführen- den Abwägung nicht zu berücksichtigen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind damit nicht begründet. Dies ergibt sich aus Folgendem: 2.1 Nachdem dies vom Kläger nicht mehr angegriffen worden ist, ist mit dem Verwal- tungsgericht Dresden bei ihm wegen der mehrfach verübten, bis in das Jahr 2017 hin- einreichenden Straftaten von einem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse i. S. d. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG auszugehen. Auch die bei dem Kläger festgestellte Wie- derholungsgefahr ist nicht in Frage gestellt worden. 2.2 Das Verwaltungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass wegen des Umgangs mit seinen beiden minderjährigen Kindern ein schwerwiegendes Bleibeinte- resse i. S. d. § 55 Abs. 2 AufenthG besteht. Der Kläger irrt aber darin, dass sich aus der angeblichen Betreuungsbedürftigkeit seiner Ehefrau ein besonders schwerwiegen- des Bleibeinteresse i. S. d. § 55 Abs. 1 AufenthG ergebe. Denn im Gegensatz zu den schwerwiegenden Bleibeinteressen gemäß § 55 Abs. 2 AufenthG sind die Fälle des besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses in § 55 Abs. 1 AufenthG abschließend festgelegt, was sich aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ in § 55 Abs. 2 AufenthG ergibt (Bauer in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 55 Rn. 15). 2.3 Im Übrigen ist eine gesteigerte Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der Ehefrau, die der dauerhaften Anwesenheit des Klägers bedarf, derzeit nicht erkennbar. Aus der Behördenakte der Ehefrau des Klägers ergibt sich allein, dass diese wegen ihrer wohl im Rahmen einer Schwangerschaftsuntersuchung zufällig erkannten Erkrankung an HIV medikamentös behandelt wird (S. 18 ff. der Behördenakte). Anhaltspunkte für weitergehende Einschränkungen bei der Bewältigung des täglichen Lebens durch die- se Erkrankung und damit einhergehend für eine gesteigerte Pflegebedürftigkeit sind von dem Kläger in dem Verfahren nicht wirksam geltend gemacht worden. Die dies- bezügliche Beweisanregung hat das Verwaltungsgericht nach § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO zu Recht zurückgewiesen, da sie erstmals in der mündlichen Verhandlung ge- macht wurde und eine Beweiserhebung durch die angeregte Erstellung eines Sachver- 9 10 11 12 6 ständigengutachtens den Rechtsstreit verzögert hätte. Hierauf ist der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht mehr eingegangen. Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht die Belange seiner Ehefrau im Rahmen der nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmenden Gesamtabwägung zugunsten des Klägers berücksichtigt, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass angesichts der durch die Beklagte in Aussicht gestellte Erteilung von Duldungen aus familiären Gründen mit der Ausweisung keine tatsächliche Beeinträchtigung nicht nur der Kindesbelange, sondern auch der Belange seiner Ehefrau einhergehe. Die Berücksichtigung der in Aussicht gestellten Duldungen ist nicht unzulässig, denn daraus folgt zugleich, dass es bei den vom Kläger ins Feld geführten Bleibeinteressen mittelfristig zu keiner fakti- schen Beeinträchtigung kommen kann. Demgemäß ist es auch zulässig, bei der Bewer- tung der privaten Belange die einer Abschiebung des Ausländers entgegenstehende Duldungsgründe zu berücksichtigen (Bauer a. a. O. § 53 Rn. 47 m. w. N.). 2.4 Unabhängig davon, welchen Einfluss der mögliche Verstoß gegen die Pflicht zur Passbeschaffung haben könnte, treffen die diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zu. Die Beklagte hat in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2018 zutreffend darauf hin- gewiesen, dass der Kläger am 16. Oktober 2017 im Rahmen der Verlängerung seiner Duldung darauf hingewiesen worden ist, dass er nach § 48 Abs. 1 und 3 AufenthG verpflichtet ist, an der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken. Die Kennt- nisnahme der Hinweise hat der Kläger durch eigenhändige Unterschrift bestätigt (S. 214 der Behördenakte). Diese Tatsache konnte auch die Prozessbevollmächtigte des Klägers bei ihrer letztmaligen Akteneinsicht in dessen Behördenakte spätestens am 28. Oktober 2017 (vgl. S. 222 der Behördenakte) unschwer zur Kenntnis nehmen. Die Mitwirkungspflicht umfasst auch, dass der Ausländer eigenständig die Initiative er- greifen muss, um ein Ausreisehindernis zu beseitigen, indem er sich etwa im Heimat- land oder über Dritte um die Beschaffung von Dokumenten bemüht (SächsOVG, Urt. v. 7. Mai 2015 - 3 A 210/13 -, juris Rn. 39 m. w. N.). Dass dies geschehen sei, kann den Akten nicht entnommen werden. 13 14 15 7 Ob der danach nicht von vornherein zu verneinende Verstoß gegen die gesetzlichen Mitwirkungspflichten mit dem Verwaltungsgericht bei der Interessenabwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG oder schon bei der Prüfung, ob weitere Ausweisungsinteressen etwa nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 b, Nr. 9 AufenthG vorliegen, zu berücksichtigen sind, kann angesichts der Verwirklichung sonstiger Ausweisungsinteressen durch den Klä- ger hier offenbleiben. 3. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Dieser Zulassungsgrund verlangt die Formulierung einer grundsätzlichen, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht entschiedenen Rechtsfrage oder einer im Bereich des Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärten Frage von allgemeiner Bedeutung (SächsOVG, Beschl. v. 10. Juli 2012 - 3 A 945/10 -, juris Rn. 31 m. w. N.). Solche Fragen hat der Kläger nicht aufgeworfen. Die von ihm gestellten Fragen, „ob die Betreuung und notwendige Unterstützung im Alltag einer an HIV und Posttraumatischen Belastungsstörung erkrankten Frau und Mutter von zwei minderjährigen Kindern durch den Ehemann einen unbenannten Fall eines schwerwiegenden Interesses i. S. d. § 55 II AufenthG darstellt,“ sowie, „ob im Falle einer Duldung gem. § 60a II AufenthG wegen des Vorliegens eines Abschiebeverbots ein Festhalten an der Ausweisung mit dem verfassungsrechtli- chen Schutz der Familie vereinbar, also verhältnismäßig ist,“ können nicht in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden, da - wie gese- hen - die Abwägung der entgegenstehenden Interessen im Rahmen des § 53 Abs. 1 AufenthG nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden kann. 4. Schließlich hat das Gericht keinen Verfahrensfehler i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begangen. 16 17 18 19 20 21 8 Der Kläger trägt hierzu vor, dass ihm seine Behördenakte sowie die Behördenakte sei- ner Ehefrau, die dem Gericht kurz vor der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vorgelegt worden seien, trotz entsprechender Bitte nicht in die Kanzlei seiner Prozess- bevollmächtigten übersandt worden seien. Eine Akteneinsicht bei Gericht, wie mit ge- richtlicher Verfügung vom 5. Dezember 2017 angeboten, habe diese aus terminlichen Gründen nicht wahrnehmen können. Der Antrag, die mündliche Verhandlung daher auszusetzen, sei vom Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt worden. Wäre die Verhandlung ausgesetzt worden, hätte seine Prozessbevollmächtigte die Möglichkeit gehabt, unter Heranziehung eines Dolmetschers mit ihm die neu hinzugetretenen Um- stände zu besprechen und seine Vertretung hierauf einzustellen. Insbesondere die an- gebliche Pflicht zur Passbeschaffung sei seiner Prozessbevollmächtigten bis zur münd- lichen Verhandlung mangels Akteneinsicht unbekannt gewesen. Die mit der Rüge einer Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht nach § 100 VwGO einhergehende Rüge, der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs sei verletzt worden, ist nicht begründet. Dieser Grundsatz gebietet, dass das Gericht den Beteilig- ten Gelegenheit geben muss, sich zum Gegenstand des Verfahrens sowie insbesondere zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, und den Sachvertrag in seiner Entscheidung ernsthaft in Erwägung zu ziehen hat. Keine Frage des rechtlichen Ge- hörs ist hingegen, ob das Gericht dem Vorbringen die nach Ansicht eines Beteiligten richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat (Kopp/Schenke, 23. Aufl. 2017, §124 Rn. 10 m. w. N.). Die Verletzung des rechtli- chen Gehörs kann nur mit Erfolg gerügt werden, wenn der Betroffene alle ihm zumut- baren Möglichkeiten genutzt hat, um sich rechtzeitig Gehör zu verschaffen (BayVGH, Beschl. v. 17. April 2013 - 1 ZB 13.299 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Die Rüge, dass das rechtliche Gehör verletzt wurde, bedarf zudem der Darlegung, was noch vorgetragen worden wäre und inwiefern die beabsichtigten Ausführungen für die Entscheidung er- heblich hätten sein können (Kopp/Schenke a. a. O. § 139 Rn. 15 m. w. N.). Hiervon ausgehend ist kein Verfahrensfehler erkennbar. 4. 1 Der Kläger hat mit seiner Rüge schon nicht dargetan, was er bei vorgenommener Akteneinsicht und gewährter Aussetzung des Verfahrens weiter zu seiner Verteidi- gung vorgetragen hätte. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, nach erfolgter Aktenein- 22 23 24 25 9 sicht anzugeben, was vorgetragen worden wäre, wäre die Akteneinsicht wie beantragt durchgeführt worden. Der alleinige Hinweis darauf, seine Verteidigung nach dem Ak- teninhalt auszurichten, ist hierfür nicht ausreichend. 4.2 Im Übrigen wäre selbst bei hinreichender Darlegung die Rüge nicht erfolgreich. Denn die Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte bereits kurz vor der mündlichen Verhandlung umfassend in die behördlichen Akten des Klägers Einsicht genommen und auch die die Ehefrau betreffenden Vorgänge waren dieser bekannt. Damit kann die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf einem möglichen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs wegen einer Verletzung von § 100 Abs. 1 VwGO nicht beruhen (vgl. hierzu OVG NRW, Beschl. v. 10. Januar 2013 - 12 A 1373/12 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Im Hinblick auf die Behördenakte des Klägers folgt dies daraus, dass die Prozessbe- vollmächtigte - wie bereits geschildert - letztmalig am 28. Oktober 2017 und damit zeitlich kurz vor der mündlichen Verhandlung Einsicht in die Behördenakte genom- men hatte. Seit diesem Zeitpunkt sind keine weiteren behördlichen Vorgänge von Be- deutung in die Akte aufgenommen worden. Insbesondere trifft es daher nicht zu, dass die Prozessbevollmächtigte von der Aufforderung der Beklagten dem Kläger gegen- über, an der Beschaffung von Personaldokumenten mitzuwirken, nichts wusste. Im Übrigen ergibt sich aus der vorgenannten Rechtsprechung, dass diese Pflicht auch oh- ne eine gesonderte Aufforderung der Ausländerbehörde nach §§ 48, 82 AufenthG be- steht. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Behördenakte der Ehefrau. Die Prozessbe- vollmächtigte des Klägers war, wie sich aus der diesbezüglichen Behördenakte ergibt (vgl. dort S. 111) auch deren Prozessbevollmächtigte in dem von dieser geführten asylrechtlichen Verfahren. Daher wird im Adressfeld des Änderungsbescheids des Bundesamts vom 15. Juni 2017 auch deren Name aufgeführt. Insbesondere die für de- ren Betreuungsbedürftigkeit und den letztendlich positiven Ausgang des asylrechtli- chen Verfahrens bedeutsamen Erkrankungen waren der Prozessbevollmächtigten da- her bekannt. Seitdem sind abgesehen von der in Folge der Entscheidung des Bundes- amts vorgenommenen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Auf- enthG keine wesentlichen Aktenbestände mehr hinzugekommen. 26 27 28 10 4.3 Schließlich ergibt sich aus dem Rügevorbringen auch nicht, dass der Kläger oder seine Prozessbevollmächtigte alles Zumutbare getan haben, um die Akteneinsicht vor- zunehmen und damit einen Gehörsverstoß auszuschließen (hierzu näher Kopp/Schenke a. a. O. § 100 Rn. 10 m. w. N.). So hätte möglicherweise die Unterbrechung der mündlichen Verhandlung für einen gewissen Zeitraum ausgereicht, um zusammen mit der in der Verhandlung anwesen- den Dolmetscherin nochmals Einsicht in die - weitgehend bekannten - Behördenakten zu nehmen. Dass dies nicht beantragt wurde, beruht auch darauf, dass es die Prozess- bevollmächtigte versäumt hatte, ihrem Mandanten, dem Kläger, mitzuteilen, dass die mündliche Verhandlung am 7. Dezember 2017 auf ihren Antrag hin von 9.30 Uhr auf 12.45 Uhr verschoben worden war. Denn in der mündlichen Verhandlung hat die Pro- zessbevollmächtigte erklärt, dass ihre Kanzlei den Kläger zwar von der Abladung, nicht aber von der neuen Ladung in Kenntnis gesetzt habe. Daher war er nicht in der Verhandlung zugegen. Darüber hinaus hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers zwar mehrfach vorgetra- gen, es sei ihr aus terminlichen Gründen selbst nicht möglich, die Akteneinsicht, die ihr auf der Geschäftsstelle des von der Kanzlei etwa 1,8 Kilometer entfernt gelegenen Verwaltungsgerichts angeboten worden war, wahrzunehmen. Die im Ermessen des Vorsitzenden stehende (vgl. § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO), von der Prozessbevollmäch- tigten beantragte Übersendung der Akten in die Kanzlei verbot sich, worauf das Ver- waltungsgericht zutreffend hingewiesen hatte, wegen der kurz bevorstehenden münd- lichen Verhandlung. Bei der von ihr angeführten terminlichen Verhinderung wäre es der Prozessbevollmächtigten aber möglich gewesen, auf Kosten des Klägers nach § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Abschrift der noch nicht aus früheren Akteneinsich- ten bekannten Behördenakten anfertigen und zusenden oder dies durch eine Bürokraft erledigen zu lassen. Da sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers nur gehindert ge- sehen hatte, selbst bei Gericht vorzusprechen, hätte sie sich mit diesen Maßnahmen unschwer in Kenntnis des ihr möglicherwiese noch nicht bekannten restlichen Akten- inhalts setzen können. Dass dies nicht möglich gewesen wäre, ist nicht vorgetragen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 29 30 31 32 11 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich § 47 Abs. 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG unter Be- rücksichtigung von Nr. 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Streitwertfestsetzung der Vorinstanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Groschupp John 33 34