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Beschluss

19 E 8/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0115.19E8.12.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever¬fahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever¬fahrens. Gründe: Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dieses biete nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Sein Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Seine "Klarstellung", dass er weder Mitglied der Gruppierung Tablighi Jamaat (TJ) sei noch "in irgendeiner Art und Weise bereit" sei, sich für diese Gruppierung einzusetzen, ist unglaubhaft. Sie steht im Widerspruch zu seinen Äußerungen in den beiden Gesprächen mit dem nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz im Frühjahr 2007 in Düsseldorf. In diesen Gesprächen hat er sich "den Tablighis" zugerechnet, indem er mitteilte, Moscheeverantwortliche verwehrten "seinen Glaubensbrüdern" immer häufiger den Zutritt, weil sie durch ihre Anwesenheit Probleme mit den Sicherheitsbehörden befürchteten (S. 3 des Protokolls). Seine pauschale Distanzierung, er habe die Fragen des Verfassungsschutzes "nicht alle auf seine Person bezogen beantwortet", lässt offen, von welchen seiner Antworten er sich heute konkret distanzieren will. Entsprechendes gilt für seine Einlassung, auch seine Einstellung zu Frauen sei "auf den Kopf" gestellt worden. In der Missionierung ("Pilgerfahrten") für die TJ und in der Zurverfügungstellung seines Hausbriefkastens an den weiteren TJ-Anhänger und Mitbewohner F. N. B. liegen Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. Für beides enthalten die genannten Gespräche tatsächliche Anhaltspunkte. Ebenso bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die TJ Bestrebungen verfolgt, die im Sinne der 1. Alternative dieser Vorschrift gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2012 5 B 5.10 , juris, Rdn. 22; BayVGH, Urteil vom 5. März 2008 5 B 05.1449 , juris, Rdn. 26. Auch der Senat neigt im Übrigen mit dem Verwaltungsgericht dazu, das Verfassungstreuebekenntnis und die Loyalitätserklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG als materielle Einbürgerungsvoraussetzungen zu verstehen, also zu verlangen, dass beide Erklärungen nicht nur formal erklärt werden, sondern auch inhaltlich richtig sein müssen. Indes ist dieses Verständnis in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und in derjenigen des Senats bislang nicht grundsätzlich geklärt. Bejahend BayVGH, Urteil vom 19. Januar 2012 5 B 11.732 , BayVBl. 2012, 565, juris, Rdn. 19, 22; BWVGH, Urteil vom 20. Februar 2008 13 S 1169/07 , juris, Rdn. 27; Dollinger/Heusch, VBlBW 2006, 216, 218; verneinend Berlit, in: GK-StAR, Stand: Juli 2012, IV-2 § 10 StAG, Rdn. 135; offengelassen von BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2008 5 B 58.08 , juris, Rdn. 3; OVG NRW, Urteil vom 18. August 2010 19 A 2391/07 , S. 10 des Urteilsabdrucks; Beschluss vom 13. Juli 2010 19 E 1005/09 , S. 4 des Beschlussabdrucks. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).