Beschluss
13 E 1138/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0117.13E1138.12.00
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Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. September 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Klä-ger.
Die weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. September 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Klä-ger. Die weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen. Gründe Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgericht, mit welchem dieses das Verfahren an das Sozialgericht Düsseldorf verwiesen hat, ist nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. den §§ 173, 146 und 147 VwGO zwar zulässig. Nach § 17a Abs. 4 Satz 3, Abs. 2 GVG ist gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ausspricht und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges verweist, die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Da die VwGO die in § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG genannte sofortige Beschwerde nicht kennt, tritt an deren Stelle die Beschwerde nach § 146 VwGO. Die Beschwerde ist aber unbegründet, weil streitgegenständlich eine Angelegenheit ist, über die die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zu entscheiden haben. Zu den von dieser Vorschrift umfassten Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung gehören Regelungen zu der von der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V sicherzustellenden vertragsärztlichen Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notfalldienst). Der Kläger, der selbst nicht zur Teilnahme am kassenärztlichen Notfalldienst verpflichtet war, beanstandet mit der Klage im Wesentlichen, die Beklagte habe es ihm in unzulässiger Weise unmöglich gemacht, weiterhin eine Tätigkeit als Vertretungsarzt im Notfalldienst auszuüben. Streitgegenständlich ist damit ein Verhalten der Beklagten, welches im unmittelbaren Zusammenhang mit der von ihr sicherzustellenden vertragsärztlichen Versorgung zu sprechstundenfreien Zeiten steht und damit der Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit unterfällt. Abweichendes gilt nicht deshalb, weil die Beklagte den ärztlichen Notfalldienst gemeinsam mit der Ärztekammer Nordrhein organisiert. Die gemeinsame Organisation bedingt keine die gerichtliche Zuständigkeit berührende Kompetenzverlagerung. Anders als der Kläger meint, fehlt es nicht an einer "Vorabentscheidung" des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 17a GVG, denn das Verwaltungsgericht hat ohne über das gegen die Beklagte gerichtete Begehren in der Sache zu entscheiden, das gegen diese gerichtete Verfahren durch Beschluss vom 25. September 2012 vom Verfahren 7 K 7194/12 abgetrennt und sodann zwecks Entscheidung in der Sache an das Sozialgericht verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Kostenentscheidung ist vorliegend nicht entbehrlich, weil die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu den Verfahrenskosten gehören, über die gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG im Rahmen der Endentscheidung zu befinden ist. Die Anfechtung der Entscheidung über den Rechtsweg löst vielmehr ein selbstständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem nach den allgemeinen Vorschriften über die Kosten zu befinden ist (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2012 - 7 B 5.12 -, juris, Rn. 7.) Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG) ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG vorliegt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GKG).