Beschluss
6 A 3042/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0121.6A3042.11.00
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Leitsätze
Erfolglose Klage einer Bewerberin auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst des beklagten Landes, die bereits in einem anderen Bundesland bis an die Prüfungsphase heran ausgebildet worden war.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Klage einer Bewerberin auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst des beklagten Landes, die bereits in einem anderen Bundesland bis an die Prüfungsphase heran ausgebildet worden war. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen und auch keinen entsprechenden Neubescheidungsanspruch habe. Es nimmt unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss gleichen Rubrums vom 6. Januar 2011 – 6 B 1187/10 – an, dass der nach den §§ 2, 5 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP NRW) zu beurteilende Anspruch auf Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst von der Bezirksregierung N. ermessensfehlerfrei abgelehnt worden sei. Es handele sich um eine sachgerechte Ermessenserwägung, wenn das beklagte Land darauf abstelle, dass die Klägerin bereits im Vorbereitungsdienst des Landes Niedersachsen bis an die Prüfungsphase heran ausgebildet worden sei und die Ausbildung dort ohne weitere, längere Ausbildungsphasen beenden könne. Angesichts des nahezu abgeschlossenen Vorbereitungsdienstes sei auch die Mitberücksichtigung von fiskalischen Gesichtspunkten und Kapazitätserwägungen sachgerecht. Die in der mündlichen Verhandlung dargelegte Sorge, das Land Niedersachsen könne eine Wiedereinstellung verweigern, sei durch nichts belegt. Auch seien sonstige Gründe, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich. Diesen näher begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts tritt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend entgegen. Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass das Recht auf Ausbildung aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht uneingeschränkt gelte, sondern sich eine Einschränkungsmöglichkeit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ergebe. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, das Gericht verkenne, dass eine solche Einschränkung nur durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen könne, ist bereits nicht nachvollziehbar. Denn die hier in Rede stehende Ablehnung einer Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst ist auf § 5 Abs. 2 OVP NRW, eine auf Grund des § 7 Abs. 3 des Lehrerausbildungsgesetzes (OVP NRW vom 10. April 2011) bzw. auf Grund der §§ 18 Abs. 3 und 20 Abs. 6 des Lehrerausbildungsgesetzes (OVP NRW vom 11. November 2003, geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2006) erlassene Rechtsverordnung gestützt. Die Klägerin geht ferner fehl, wenn sie weiter meint, aus der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts folge, dass bei einer einmal begonnenen Ausbildung kein Ausbildungsplatzwechsel mehr erfolgen könne, was mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei. Diese Annahme ist bereits in ihrem Ausgangspunkt unzutreffend, weil das Verwaltungsgericht keine derart weitgehende Aussage trifft, sondern sich lediglich mit der konkret zur Entscheidung stehenden Fallkonstellation eines Ausbildungsplatzwechsels bei nahezu abgeschlossenem Vorbereitungsdienst befasst. Die von der Klägerin angestellten allgemeinen Erwägungen zum Recht der freien Wahl der Ausbildungsstätte, dem staatlichen Ausbildungsmonopol sowie dem grundsätzlichen Anspruch auf Zulassung zu einem Hochschulstudium sind nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei hier ermessensgerecht, der Klägerin keine Beendigung des Vorbereitungsdienstes im beklagten Land zu ermöglichen, in Frage zu stellen. Abgesehen von der fehlenden Substantiierung trifft es auf keine rechtlichen Bedenken, jedenfalls im vorliegenden Einzelfall eine hinreichende Rechtfertigung der darin liegenden Einschränkung des Rechts auf Ausbildungsplatzwechsel – unterstellt Art. 12 Abs. 1 GG würde prinzipiell ein solches Recht beinhalten – in den Besonderheiten des Ausbildungsablaufes, insbesondere der Verzahnung von Ausbildung und Prüfung zu sehen, die gerade bei einem nahezu abgeschlossenen Vorbereitungsdienst besondere Bedeutung gewinnt. Mit dem Zulassungsvorbringen wird auch nicht aufgezeigt, dass das beklagte Land entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fiskalische Gesichtspunkte in sach- bzw. ermessenswidriger Weise mit in den Blick genommenen hat. Insbesondere wird nicht näher dargelegt, weshalb es nicht zulässig sein soll, die vom beklagten Land zusätzlich aufzuwendenden Haushaltsmittel mit in die Erwägungen einzubeziehen, zumal die in Niedersachsen bereits bis an die Prüfungsphase heran ausgebildete Klägerin nach § 7 Abs. 2 Satz 3 OVP NRW noch für weitere zwölf Monate in den Vorbereitungsdienst einzustellen wäre. Dass das beklagte Land für die Klägerin im Vergleich zu Lehramtsanwärtern, die (erstmalig) ihren Vorbereitungsdienst aufnehmen, letztlich weniger Haushaltsmittel aufwenden müsste, mag zutreffen. Es macht die getroffene Ermessensabwägung jedoch nicht rechtswidrig, wenn das beklagte Land diesem Gesichtspunkt keine (zu Gunsten der Klägerin) entscheidende Bedeutung beimisst. Das angegriffene Urteil trifft schließlich nicht deswegen auf rechtliche Bedenken, weil es die Sorge der Klägerin, das Land Niedersachsen könne sich einer Wiedereinstellung verweigern, als nicht belegt ansieht. Das Verwaltungsgericht stützt sich bei dieser Einschätzung auf eine Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass die in Niedersachsen zuständige Einstellungsbehörde die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinstellung als gegeben erachte. Dass diese Mitteilung nicht erfolgt oder unzutreffend wäre, macht die Klägerin nicht geltend. Allein mit dem Umstand, dass sie mittlerweile offenbar eine (weitere?) schriftliche Anfrage bei der zuständigen Ausbildungsbehörde – Niedersächsische Landesschulbehörde Regionalabteilung C. – gestellt hat, die bislang unbeantwortet geblieben ist, sind keine durchgreifenden Zweifel hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts dargelegt. Unabhängig davon dürfte es – sollte das Land Niedersachsen zu Unrecht eine Wiedereinstellung verweigern – der Klägerin zumutbar sein, insoweit ggf. um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Sollten hingegen rechtliche Gründe vorliegen, die einer Wiedereinstellung im Land Niedersachsen entgegenstünden, ist es fraglich, ob dem danach im Bundesland Niedersachsen nicht mehr bestehenden Ausbildungsanspruch gleichwohl durch einen Wechsel des Bundeslandes Geltung verschafft werden muss. Es ist auch kein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gegeben. Die von der Klägerin gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form zu stellen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Dezember 2011 - 9 B 53.11 -, NVwZ 2012, 512, vom 14. September 2007 - 4 B.37.07 - , juris, vom 18. Dezember 2006 - 4 BN 30.06 -, NVwZ-RR 2007, 285, und vom 27. Januar 2006 - 5 B 98.05 -, juris. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat die anwaltlich vertretene Klägerin keinen Beweisantrag gestellt. Dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung auch ohne einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag aufdrängen musste, ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Klägerin offenbar eine (weitere) Anfrage – betreffend die Beendigung ihres Vorbereitungsdienstes im Land Niedersachsen – gestellt hat, bietet noch keinen Ansatzpunkt dafür, dass die Möglichkeit einer dortigen Wiedereinstellung nunmehr in Frage stand. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).