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Beschluss

12 A 2406/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0122.12A2406.12.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Keiner der von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe vermag nach dem Zulassungsvortrag zu greifen. Zwar dürfte die Anwendbarkeit des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch auf durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig bestätigte Verwaltungsakte, wie sie vom Bundessozialgericht vertreten wird, vgl. die vom Kläger angeführten Urteile vom 22. April 1986 – 1 RA 21/85 –, juris; vom 23. Mai 2006 – B 13 RJ 14/05 R –, BSGE 96, 227; vom 28. Januar 1991 – 9 RV 29/80 –, BSGE 51, 139 (142), in diesem einzelnen Punkt die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 rechtfertigen, die Rechtssache als rechtlich besonders schwierig i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erscheinen lassen und ihr mangels Klärung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verleihen können. Die hinreichende Darlegung aller dieser Zulassungsgründe nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt aber auch einen Vortrag, nach dem die eigentlichen tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegeben sind, namentlich bei Erlass des streitbefangenen Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist. Dazu reicht – gerade vor dem Hintergrund des zweifelsohne bestehenden Spannungsverhältnisses zwischen § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X und § 121 VwGO – jedoch nicht aus, wenn die Klägerin hier lediglich behauptet, eine vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. September 2008 – 5 C 30.07 – (BVerwGE 132, 10, juris) als Beweismittel nicht ausgeschlossene Zeugenaussage – hier der angeblichen Treugeberin Frau J. L. – werde den Beweis für das wirksame Bestehen einer Treuhandabrede erbringen. Nicht nur, dass mit der Zulassungsbegründung nicht erläutert wird, dass eine weitere Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern unabdingbar notwendig gewesen wäre, obwohl das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 27. November 2008 im damaligen Revisionsbeschwerdeverfahren 5 B 54.08 in Auseinandersetzung gerade auch mit den Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis einer Treuhandabrede, die es in dem – zur Parallelentscheidung 5 C 30.08 spezielleren – Urteil ebenfalls vom 4. September 2008 – 5 C 12.08 – (BVerwGE 132, 20, juris) aufgestellt hatte, keinen neuerlichen oder weitergehenden Klärungsbedarf gesehen und den geltend gemachten Verfahrensmangel der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) als nicht schlüssig dargelegt betrachtet hat. Die Klägerin hat insbesondere auch nichts dazu gesagt, was die Zeugin zu dem Beweisthema aussagen wird und warum allein diese Aussage der den klägerischen Interessenkreis zuzuordnenden Zeugin trotz im Übrigen fehlender äußerer Beweisanzeichen für eine wirksame Treuhandabrede zur sicheren Feststellung des Bestehens einer solchen führen wird. Nach alledem kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht zugelassen werden. Auch für das vorliegende Verfahren hat die Klägerin nicht dargelegt, dass und warum sich eine Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugin L. aufgedrängt hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).