Beschluss
12 A 1121/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0823.12A1121.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht dargelegt bzw. nicht gegeben. 1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen im Ergebnis nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft des das Verfahren 26 K 5878/08 abschließenden Urteils des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 16. April 2013 - 12 A 1292/09 - unzulässig sei. An dieses Urteil seien Kläger und Beklagte nach § 121 Nr. 1 VwGO gebunden; es stelle ein Prozesshindernis für die erneute Klage gleichen Streitgegenstands - Antrag auf (teilweise) Aufhebung der Kostenbeitragserhebung durch Bescheid vom 16. April 2008 - dar. Das Oberverwaltungsgericht habe nach Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16. April 2013 ausdrücklich klargestellt, dass die Rechtmäßigkeit des Bescheids im Zeitpunkt des Erlasses aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr in Frage gestellt werden könne. § 44 SGB X könne keine Durchbrechung der Rechtskraft rechtfertigen, da er nur bestandskräftige, nicht aber rechtskräftig bestätigte Verwaltungsakte betreffen solle. Die anderslautende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts überzeuge nicht, da die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme von Verfahren nach §§ 578 ff. ZPO ausgehebelt würden. Die Klage wäre zudem unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 16. April 2008 nach § 44 SGB VIII auch für die Vergangenheit habe. Da es sich nicht um Sozialversicherungsbeiträge (vgl. §§ 20 ff. SGB IV) handele, sei nicht § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, sondern § 44 Abs. 2 SGB X anwendbar. Eine Zurücknahme nach dieser Regelung scheide (ebenso wie nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X) aus, weil der Bescheid bei Erlass rechtmäßig gewesen sei. Die Kammer folge der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2012, nach der die Einkommensberechnung durch die Beklagte bei Bescheiderlass nicht zu beanstanden und bei nichtselbständiger Beschäftigung grundsätzlich der (tatsächliche) Lohnsteuerabzug nach der jeweils gewählten Lohnsteuerklasse (hier bei Bescheiderlass Lohnsteuerklasse III) maßgeblich sei. Es bestehe kein Anlass, davon abweichend die Einkommensteuerformel des § 32a EStG zugrunde zu legen. Das folge im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts daraus, dass das Gesetz - in diesem finde das "Tatsächlichkeitsprinzip" seinen Niederschlag - auf die "gezahlten Steuern" abstelle und nicht darauf, welche Steuern nach dem Einkommensteuertarif zu zahlen gewesen wären bzw. welche Steuern in einem zu erwartenden Einkommensteuerbescheid voraussichtlich festzusetzen wären. Dass sich die Begrifflichkeiten des Steuerrechts von denen des Kostenbeitragsrechts unterschieden, ergebe sich bereits aus der Gesetzessystematik. Ob der Antrag des Klägers für die Jahre 2008 bis 2011 auch schon mit Blick auf die Vierjahresfrist des § 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X keinen Erfolg habe, könne offen bleiben. Ferner sei die nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X für eine Rücknahme für die Vergangenheit erforderliche Ermessensreduzierung auf Null nicht gegeben. Diese näher begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen im Ergebnis nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Allerdings erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Kläger zu Recht einwendet, es bestehe kein Prozesshindernis wegen entgegenstehender Rechtskraft (§ 121 Nr. 1 VwGO) des Urteils des Senats vom 16. April 2013 - 12 A 1292/09 -. Der Senat hat bislang nicht abschließend darüber entschieden, ob auf der Grundlage des § 44 SGB X eine (teilweise) Rücknahme rechtswidriger Bescheide für die Vergangenheit und damit in diesen Fallkonstellationen eine Durchbrechung der Rechtskraft auch dann in Betracht kommt, wenn der betreffende Verwaltungsakt nicht nur unanfechtbar bzw. bestandskräftig ist, sondern durch verwaltungsgerichtliches Urteil rechtskräftig bestätigt worden ist. In seinem Beschluss vom 22. Januar 2013 - 12 A 2406/12 -, juris Rn. 2 f., hat der Senat offengelassen, ob er - wie vom Bundessozialgericht vertreten - § 44 (Abs. 1 Satz 1) SGB VIII auch auf durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig bestätigte Verwaltungsakte für anwendbar hält, die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts aber als (wohl) ernstlich zweifelhaft eingestuft. Diese Frage bedarf im Streitfall indessen keiner abschließenden Klärung, weil sich der Antrag auf Zulassung der Berufung aus anderen Gründen als erfolglos erweist. Denn die Klage ist, wie auch vom Verwaltungsgericht ergänzend festgestellt, unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Rücknahme des Bescheides vom 16. April 2008 mit Wirkung für die Vergangenheit auf der Grundlage von § 44 SGB X hat. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob als Rechtsgrundlage für die begehrte Rücknahme des Bescheids § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X oder § 44 Abs. 2 SGB X heranzuziehen ist. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Frage, ob der Kostenbeitrag nach § 91 Abs. 1 SGB VIII, zu dem auch der Kläger herangezogen wurde, als Beitrag im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einzustufen ist, neigt der Senat allerdings dazu, dies - wie auch bereits das Verwaltungsgericht - zu verneinen, da gewichtige Gründe dafür sprechen, dass damit (nur) Beiträge im Sozialversicherungsrecht erfasst sind. Vgl. Baumeister, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage, § 44 (Stand: 23. Februar 2022) Rn. 67 m. w. N.; Mertens, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand April 2018, § 44 Rn. 46 m. w. N. Ungeachtet dessen scheidet ein Rücknahmeanspruch hier aus, weil es an der für beide Alternativen erforderlichen Rechtswidrigkeit des streitbefangenen Bescheids fehlt. Insoweit wird zunächst Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seiten 16 ff. des Urteilsabdrucks. Auch mit dem Zulassungsvorbringen sowie der weiteren Stellungnahme des Klägers vom 18. August 2022 werden keine Umstände aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich, die die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 16. April 2008 - insbesondere betreffend die Einkommensermittlung, namentlich den Steuerabzug - begründen könnten. Der Kläger beruft sich wiederholt darauf, dass allein eine steuerrechtsakzessorische Berechnung des Einkommens bzw. der abzugsfähigen Steuern richtig und sachangemessen sei. Allein entscheidend sei danach die nach § 32a EStG nach dem Einkommensteuertarif auf das Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu zahlende Steuer. Dies geht an der höchstrichterlichen Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass besteht, vorbei. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass auf die tatsächlich entrichteten einkommensbezogenen Steuern abzustellen ist und dies mit dem Wortlaut und der Systematik der Vorschrift des § 93 Abs. 2 SGB VIII begründet. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 22.11 -, juris Rn. 23. Auch der Senat stellt in seiner ständigen Rechtsprechung bei der Ermittlung des Einkommens bzw. der abzusetzenden einkommensbezogenen Steuern nach dem Tatsächlichkeitsprinzip grundsätzlich (nur) auf die tatsächlich geleistete Höhe ab. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2021 - 12 A 1860/19 -, juris Rn. 11 f. m. w. N., und auch Urteil vom 16. April 2013 - 12 A 1292/09 -, juris Rn. 45. Dies ist letztlich Ausfluss des im Kostenbeitragsrecht zugrunde zu legenden sogenannten Zuflussprinzips. Danach ist als Einkommen (nur) zu berücksichtigen, was dem Kostenschuldner im maßgeblichen Zeitraum an Einkünften in Geld oder Geldeswert tatsächlich zugeflossen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2020 - 5 C 9.19 -, juris Rn. 10, ferner Urteil vom 19. März 2013 - 5 C 16. 12 -, juris Rn. 23, in dem das BVerwG ausführlich für Selbständige die Bestimmung des Einkommens in Anwendung des Zuflussprinzips abhandelt. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2014 - 12 A 273/14 -, juris Rn. 3. Anlass, davon abzuweichen, besteht nicht. Der vom Kläger angeführte Umstand, dass der Begriff der "Steuern" dem Einkommenssteuerrecht entstamme, verlangt entgegen seiner Auffassung nicht, die Frage, welche bzw. in welcher Höhe Steuern abzugsfähig sind, "steuerrechtsakzessorisch" auszulegen. Ungeachtet des Umstands, dass der Begriff der "Steuer" weit über das (Einkommens-)Steuerrecht hinausgreift, ist die vom Kläger befürwortete Auslegung auch sonst nicht zutreffend und erst recht nicht zwingend. Vielmehr ist der Inhalt eines Rechtsbegriffs nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung sowie der Systematik zu bestimmen und kann dadurch ohne weiteres für verschiedene Normen, je nach den rechtlichen Zusammenhängen, zu unterschiedlichen Auslegungsergebnissen bzw. Begriffsbestimmungen führen. Vgl. auch BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2020 - 5 C 9.19 -, juris Rn. 10, und vom 19. März 2013 - 5 C 16. 12 -, juris Rn. 23, in dem grundlegend der Einkommensbegriff für das Kostenbeitragsrecht entwickelt wird. Eine abweichende Auslegung, die hier für die Berechnung der Höhe des Kostenbeitrags nach §§ 91 bis 94 SGB VIII zur Maßgeblichkeit der "tatsächlich gezahlten Steuern" führt, öffnet entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht der Willkür Tür und Tor. Vielmehr handelt es sich bei der Bemessung nach dem im Bezugszeitraum tatsächlich verfügbaren Einkommen bzw. der Abzugsfähigkeit der tatsächlich gezahlten Steuern um einen sachgerechten Anknüpfungspunkt, der die tatsächlich zugeflossenen Geldmittel berücksichtigt. Vgl. zum Zuflussprinzip auch OVG NRW, Urteil vom 16. April 2013 - 12 A 1292/09 -, juris Rn. 45. Soweit steuerrechtliche Zahlungen, wie der Kläger weiter geltend macht, "in weitem Umfang nach Belieben gestaltet" werden könnten, führt dies zu keiner abweichenden Einschätzung, zumal dahinter, etwa bei der Wahl der Steuerklasse, durchaus anerkennenswerte Motive stehen können, und dies dann auch Auswirkungen auf das tatsächlich zugeflossene bzw. verfügbare Einkommen haben kann. Ebenso beeinflussen die vom Kläger weiter angeführten Steuernachzahlungen und Steuererstattungen die Höhe der tatsächlich verfügbaren Geldmittel im maßgeblichen Zeitraum und damit auch die Leistungsfähigkeit, so dass der Einwand, diese könnten nicht relevant sein, nicht nachvollziehbar ist. Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 22.11 -, juris Rn. 30. Soweit die vom Kläger benannten Einflussgrößen, insbesondere die Wahl der Steuerklasse, auch missbräuchlich zur Senkung des Kostenbeitrags genutzt werden können und es damit zu willkürlichen Ergebnissen kommen könnte, hat das Bundesverwaltungsgericht dem mit seiner Rechtsprechung dadurch Rechnung getragen, dass in solchen Fällen der Treuwidrigkeit - wie etwa auch beim Kläger - ausnahmsweise eine (teilweise) hypothetische Berechnung vorzunehmen ist. Bei dieser ist dann ein rechtsmissbräuchlicher Wechsel in eine günstigere Steuerklasse beim Abzug der Steuerlast nicht zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 22.11 -, juris Rn. 25 ff.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 16. April 2013 - 12 A 1292/09 -, juris Rn. 88 ff. Dass sich, wie der Kläger weiter meint, Wertungswidersprüche nur durch eine steuerrechtsakzessorische Auslegung des Einkommens- bzw. Steuerbegriffs vermeiden ließen, sieht der Senat nicht und macht auch das Vorbringen des Klägers nicht konkret nachvollziehbar. Die von vom Kläger angeführten unterschiedlichen Beträge, die für ihn im Hinblick auf die am 26. Januar 2008 beginnende stationäre Hilfe ermittelt worden seien (635 Euro im Ausgangsbescheid auf Basis der Steuerklasse III, "hypothetische 380 Euro" bei Anerkennung des Steuerklassenwechsels und 575 Euro, bzw. bis zu 1.100 Euro, bei Nichtanerkennung der Steuerklasse V und fiktiver Abrechnung nach Steuerklasse III), lassen nichts anderes, insbesondere nicht die Notwendigkeit der vom Kläger befürworteten Berechnungsmethode, erkennen. Dass eine Abrechnung auf der Grundlage der Steuerklasse III wegen des rechtsmissbräuchlichen Steuerklassenwechsels durch den Kläger nicht in Betracht kommt, hat der Senat in seiner Entscheidung vom 16. April 2013 unter Berücksichtigung der Maßgaben des zurückverweisenden Revisionsurteils des Bundesverwaltungsgerichts umfassend dargestellt. Die übrigen Abweichungen bei den errechneten Beträgen ergeben sich aus den unterschiedlichen Anknüpfungspunkten für den Monatsbetrag sowie aus dem Umstand, dass eine Nachberechnung auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 SGB X durchgeführt wurde. Soweit in der Rechtsprechung möglicherweise - insbesondere im Zusammenhang mit einer Nachberechnung auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 SGB VIII - noch nicht abschließend geklärt ist, ob für die Höhe des monatlichen Kostenbeitrags der Durchschnittswert aus dem (Jahres-)Gesamteinkommen oder der "spitze" Monatsbetrag maßgeblich sein soll, stellt dies die Sachgerechtigkeit des Tatsächlichkeitsprinzips nicht in Frage und führt nicht zur Rechtswidrigkeit der hier auf dieser Grundlage vorgenommenen Berechnung des Kostenbeitrags. Vielmehr ist es grundsätzlich Aufgabe der Rechtspraxis und Rechtsprechung, die anzuwendenden Berechnungsmethoden unter Berücksichtigung der systematischen Zusammenhänge des Gesetzes zu konkretisieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 22.11 -, juris Rn. 18. Dass es dabei vor einer endgültigen (höchstrichterlichen) Klärung zunächst zur Anwendung von voneinander abweichenden Berechnungsmethoden seitens der verschiedenen Rechtsanwender bzw. Gerichte kommen kann, liegt auf der Hand. Dies stellt aber weder das Tatsächlichkeitsprinzip grundsätzlich in Frage noch begründet es die Rechtmäßigkeit der vom Kläger favorisierten Berechnung der in Abzug zu bringenden Steuern. Schließlich liegen die vom Kläger gerügten Verstöße gegen das Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG sowie gegen Art. 6 Abs. 1 GG und den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG nicht vor. Entsprechendes lässt sich schon deswegen nicht ausmachen, weil der Kläger sein Vorbringen insoweit nicht näher begründet. Die von ihm angeführten Beispielsfälle lassen sich - soweit ein Missbrauch steuerlicher Instrumente anzunehmen ist - auf den Grundlage der vorangehenden Maßstäbe verfassungskonform lösen. 2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der (Ergebnis-)Rich-tigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten; der Ausgang des Rechtsstreits muss als offen erscheinen. Das ist nicht der Fall. Der Kläger benennt - wie oben unter 1. ausgeführt - keine durchgreifenden, die (Ergebnis-)Richtigkeit des Urteils in Zweifel ziehende Gründe. 3. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führt nicht zur Zulassung der Berufung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016- 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f. m. w. N. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen, "Ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII [gemeint offenbar SGB X] auf den jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag nach § 91 SGB VIII anwendbar?" und "Ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII [gemeint offenbar SGB X] auch auf den jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag nach § 91 SGB VIII anwendbar, sofern dieser bereits rechtskräftig bestätigt ist?", sind bereits nicht entscheidungserheblich. Denn - wie unter 1. ausgeführt - kommt eine Verpflichtung zur Rücknahme des Bescheids vom 16. April 2008 weder auf der Grundlage von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X noch von § 44 Abs. 2 SGB X in Betracht, da der Bescheid nicht rechtswidrig ist. Die weiter aufgeworfene Frage, "Hat die Einkommensberechnung im Rahmen der Heranziehung zu eine kinder- und jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheid nach den § 91 SGB VIII steuerrechtsakzessorisch zu erfolgen, so dass die Summe aller Einkünfte im Kalenderjahr allein maßgeblich sind sowie etwaige Vorauszahlungen im Hinblick auf Steuerklassen unbeachtlich sind?", lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung in dem unter 1. dargestellten Sinn beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.