Beschluss
19 A 363/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0122.19A363.10.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die am 5. April 1939 geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Sie lebt seit 1988 in der Bundesrepublik Deutschland. 1995 wurde ihr eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die als Niederlassungserlaubnis fortgilt. Sie beantragte erstmals am 5. Oktober 2000 ihre Einbürgerung. In den Jahren 2000 bis 2002 nahm sie an mehreren Deutschkursen teil. Am 29. Mai 2001 wurde festgestellt, dass ihre Deutschkenntnisse nicht ausreichend seien. Eine Überprüfung ihrer Deutschkenntnisse am 13. Juni 2002 ergab, dass sie ein Gespräch auf Deutsch leicht stockend führen konnte. Einen Text konnte sie weder lesen noch verstehen und den wesentlichen Inhalt mündlich nicht wiedergeben. Als Ergebnis einer weiteren Überprüfung am 19. Mai 2003 wurde festgehalten, dass ein Gespräch mit der Klägerin möglich gewesen sei („normal, durchschnittlich“), sie aber einen selbst gelesenen Text nicht mündlich wiedergeben und Fragen nach dem Textinhalt vielfach nicht beantworten konnte. Mit Bescheid vom 21. Mai 2003 wurde der Antrag der Klägerin auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband wegen fehlender Deutschkenntnisse abgelehnt. Am 8. Mai 2008 beantragte die Klägerin erneut ihre Einbürgerung. Ihrem Antrag legte sie einen Bescheid des Versorgungsamtes E. vom 22. Oktober 2007 bei, mit dem ein Grad der Behinderung von 70 und die Erfüllung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ festgestellt wurden. In einem ebenfalls beigefügten Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. (V. . U. ) I. L. vom 30. April 2008 führt die Ärztin u. a. aus, es sei ärztlicherseits nicht vertretbar, dass die Klägerin eine schulische Einrichtung besuche. Diese Einschätzung wurde durch eine von der Beklagten veranlasste amtsärztliche Untersuchung am 22. Januar 2009 bestätigt. Nach einer Anhörung der Klägerin, in deren Rahmen sie mitteilte, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, eine schulische Einrichtung zwecks Erwerbs des Zertifikats Deutsch (B1) zu besuchen, lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 21. April 2009 ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin habe keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse nachgewiesen. Von diesem Erfordernis könne nicht nach § 10 Abs. 6 StAG abgesehen werden, weil sie seit ihrer Einreise im Jahr 1988 ausreichend Gelegenheit gehabt habe, die Deutschkenntnisse zu erlangen. Am 20. Mai 2009 hat die Klägerin dagegen Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie verstehe und spreche die deutsche Sprache gut. Aufgrund mehrerer Erkrankungen und damit einhergehender körperlicher Einschränkungen sei sie nicht mehr in der Lage, einen weiteren Sprachkurs zu besuchen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. April 2009 zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Mit dem angegriffenen Urteil vom 20. Januar 2010 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, die Klägerin könne sich auf § 10 Abs. 6 StAG berufen. Die Ansicht der Beklagten, die Klägerin habe jedenfalls seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1988 ausreichend Gelegenheit gehabt, hinreichende Deutschkenntnisse zu erlangen, gehe am Gesetz vorbei. Mit der antragsgemäß zugelassenen Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil, indem sie vorträgt, die fehlenden Deutschkenntnisse der Klägerin stünden ihrer Einbürgerung entgegen. Sie erfülle nicht die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen). Ein Ausnahmefall im Sinne von § 10 Abs. 6 StAG liege nicht vor. Die körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung, die den Spracherwerb verhindere, müsse nicht nur aktuell vorliegen, sondern auch bereits in der Vergangenheit einen ausreichenden Spracherwerb unmöglich gemacht haben. Die Einbürgerung dürfe grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn der Ausländer in die deutsche Gesellschaft integriert sei. Nur dann sei er als künftiger Staatsbürger zur Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben befähigt. Der Gesetzgeber habe die Einbürgerung von einer Integration des Ausländers abhängig machen wollen. Da sich eine Integration aber zwangsläufig stets aufgrund einer Entwicklung in der Vergangenheit vollziehe, müsse diese Integrationsentwicklung aus der Vergangenheit auch bei der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag berücksichtigt werden. Mit der Auslegung, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen habe, sei es ohne weiteres möglich, einen Anspruch auf Einbürgerung erfolgreich geltend zu machen, obwohl der Lebensunterhalt nur durch die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII gesichert werden könne, obwohl die bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgegeben werde, obwohl keine Kenntnisse der deutschen Sprache vorlägen und obwohl der Einbürgerungsbewerber über keine Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland verfüge, er mithin keinerlei Integrationsleistungen erbracht habe. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG könnten allein durch Zeitablauf erfüllt werden, ohne dass der Einbürgerungsbewerber sich aktiv um seine Integration bemüht haben müsste. Ein vom Gesetzgeber nicht gewollter Rechtsmissbrauch sei möglich und zu befürchten. Die von ihr, der Beklagten, vertretene Auslegung führe nicht zu einer Verhinderung der Einbürgerung für einen unbegrenzten Zeitraum. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 ‑ 5 C 22.08 ‑ könnten auch im Hinblick auf § 10 Abs. 6 StAG herangezogen werden mit der Folge, dass nur ein Verhalten des Einbürgerungsbewerbers im Zeitraum der letzten acht Jahre berücksichtigt werde. Diese Auslegung stehe nicht im Widerspruch zum Wortlaut des § 10 Abs. 6 StAG. Zwar fehle insofern eine Regelung, die auf ein Vertretenmüssen abstelle. Dies habe aber auch keinen Sinn gemacht, da Krankheiten, Behinderungen und Alter in den seltensten Fällen auf ein Verschulden oder Vertretenmüssen zurückzuführen seien. Auch die historische Auslegung unter Berücksichtigung des zum damals geltenden § 11 StAG ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2005 (5 C 8.05) stehe der Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegen. Durch die Überführung des Tatbestandsmerkmals der Sprachkenntnisse von § 11 des damaligen StAG in § 10 StAG in der nun geltenden Fassung habe keine Änderung der bis dahin geltenden Rechtslage herbeigeführt werden sollen. Die Regelungen der Anspruchseinbürgerung hätten lediglich klargestellt werden sollen, wie sich aus der Bundestagsdrucksache 16/5107 ergebe. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. II. Über die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Er hat die Beteiligten hierzu gehört (§ 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage zulässig und begründet ist. Der Bescheid der Beklagten vom 21. April 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil sie einen Anspruch auf die begehrte Einbürgerung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für ihren Einbürgerungsanspruch ist § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG in der derzeit gültigen Fassung. Denn sie hat ihren Einbürgerungsantrag am 8. Mai 2008 und damit nach dem maßgeblichen Stichtag des § 40c StAG (30. März 2007) gestellt. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn er die in Nr. 1 bis 7 genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Einbürgerung, weil sie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG erfüllt bzw. ‑ soweit sie sie nicht erfüllt ‑ von den Voraussetzungen abzusehen ist. Sie hat seit mehr als acht Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und ist handlungsfähig im Sinne von § 80 AufenthG. Mit der Niederlassungserlaubnis besitzt sie einen unbefristeten Aufenthaltstitel im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII hat sie ‑ auch nach Auffassung der Beklagten ‑ nicht zu vertreten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG (Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit) ist im Fall der Klägerin gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 StAG abzusehen. Der Iran zählt zu den Staaten, die faktisch keine Entlassung vornehmen (vgl. Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 14. März 2002 ‑ V 6 – 124 512 IRN/4, auch: Nr. 12.1.2.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz vom 17. April 2009). Dass die Klägerin zudem die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 StAG erfüllt, ist zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitig. Dass die Klägerin nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG verfügt, ist unschädlich. Denn nach § 10 Abs. 6 StAG wird von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann. Hierfür ist allein entscheidend, ob die Hinderungsgründe im Zeitpunkt der Einbürgerung vorliegen. Versäumnisse hinsichtlich des Erwerbs der maßgeblichen Kenntnisse in der Vergangenheit werden nicht berücksichtigt. Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 2. Dezember 2011 ‑ 11 K 839/11 ‑, InfAuslR 2012, 135 ff., juris Rdn. 31; Berlit, in: GK-StAR, Bd. 1, Stand: Juli 2012, § 10 StAG Rdn. 406 und 409; Geyer, in: HK-AuslR, 2008, § 10 StAG Rdn. 23; Sachsenmaier, HTK-StAR/§ 10 StAG/zu Abs. 6, 05/2012. Dafür sprechen der Wortlaut des § 10 Abs. 6 StAG (1.), die historische und genetische (2.) sowie die systematische Auslegung (3.). Der Sinn und Zweck der Einbürgerung steht dieser Auslegung nicht entgegen (4.). 1. Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 6 StAG kommt es hinsichtlich der Frage, ob der Ausländer die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann, nur auf den Zeitpunkt der Einbürgerung an. Der maßgebliche zweite Halbsatz des § 10 Abs. 6 StAG steht im Präsens. Dies zeigt auf, dass die gegenwärtige Situation entscheidend ist. Hätte der Gesetzgeber darüber hinaus auch berücksichtigt wissen wollen, ob der Ausländer es in der Vergangenheit versäumt hat, sich die entsprechenden Kenntnisse anzueignen, hätte eine dahingehende ausdrückliche Regelung nahe gelegen. 2. Für die Annahme, dass im Rahmen des § 10 Abs. 6 StAG frühere Versäumnisse hinsichtlich des Erwerbs der entsprechenden Kenntnisse unbeachtlich sind, sprechen des Weiteren die genetische und historische Auslegung. § 10 Abs. 6 StAG wurde durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I, S. 1970 ff.) eingefügt. In der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung ist dazu ausgeführt: „Der neue Absatz 6 enthält Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Sprachkenntnisse und die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland zugunsten von kranken, behinderten Personen und Personen, die diese Anforderungen aufgrund ihres Alters nicht mehr erfüllen können“ (BT-Drucks. 16/5065, S. 229). Diese Begründung macht deutlich, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf § 10 Abs. 6 StAG (nur) die gegenwärtigen und zukünftigen Möglichkeiten der die Einbürgerung beantragenden Ausländer in den Blick genommen hat („nicht mehr erfüllen können“ – Hervorhebung durch den Senat). Auf frühere Versäumnisse der Ausländer hinsichtlich des Erwerbs der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG genannten Kenntnisse hat er dagegen nicht abgestellt. Bestätigt wird dies durch die Stellungnahme der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes des Bundesrates vom 25. April 2007 (BT-Drucks. 16/5107). In dieser Stellungnahme wird die vom Bundesrat vorgeschlagene Ermessensregelung in § 10 Abs. 6 StAG ausdrücklich abgelehnt, da bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kein Raum mehr für ein Ermessen der Staatsangehörigkeitsbehörde bleibe. Aus der weiteren Begründung dieser Ablehnung wird deutlich, dass ausschließlich die gegenwärtige Fähigkeit des Einbürgerungsbewerbers, die entsprechenden Kenntnisse nachzuweisen, als maßgeblich angesehen wurde: „Wenn der Einbürgerungsbewerber aufgrund seiner Behinderung oder seiner altersbedingten Beeinträchtigung den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse oder der staatsbürgerlichen Kenntnisse nicht erbringen kann, muss zwingend von diesen Voraussetzungen abgesehen werden“ (BT-Drucks. 16/5107, S. 13 f.). Für die Frage, ob sich ein Ausländer Versäumnisse beim Erwerb der deutschen Sprache in der Vergangenheit im Rahmen des § 10 Abs. 6 StAG entgegen halten lassen muss, lässt sich ‑ entgegen der Auffassung der Beklagten ‑ aus der Vorgängerregelung nichts herleiten. Die Auffassung der Beklagten, mit der Überführung des Tatbestandsmerkmals der Sprachkenntnisse in § 11 StAG in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1950 ff.) ‑ im Folgenden: StAG a. F. ‑ in § 10 StAG habe keine (materielle) Änderung der bis dahin geltenden Rechtslage vorgenommen werden sollen, trifft nicht zu. Es sind vielmehr verschiedene Änderungen erfolgt. Insbesondere sind die Anforderungen an ausreichende Sprachkenntnisse in § 10 Abs. 4 StAG strenger als die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Oktober 2005 ‑ 5 C 8.05 ‑ (BVerwGE 124, 268 ff., juris Rdn. 15) aufgestellten Anforderungen definiert. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderten „angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache“ keine aktiven Kenntnisse der deutschen Schriftsprache. Nunmehr werden nicht nur Sprachkenntnisse in mündlicher Form und Lese-, sondern in gewissem Maße auch Schreibkenntnisse verlangt. Eine Ausnahmevorschrift wie die des § 10 Abs. 6 StAG sah das StAG a. F. nicht vor. Lediglich nach Nr. 86.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 13. Dezember 2000 (BAnz. 2001, S. 1418 ff.), auf die auch nach dem 1. Januar 2005 im Hinblick auf die Sprachanforderungen in § 11 StAG a. F. zurückgegriffen wurde, vgl. Hailbronner, in: Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Auflage 2005, § 11 StAG Rdn. 4, war auf Behinderungen, die dem Einbürgerungsbewerber das Lesen oder Sprechen nachhaltig erschwerten, Rücksicht zu nehmen. Damit ist die nunmehr geltende Regelung in Bezug auf die in § 10 Abs. 6 StAG geregelten Ausnahmen von den Sprachanforderungen günstiger als das frühere Recht. Vgl. Berlit, in: GK-StAR, Bd. 1, Stand: Juli 2012, § 10 StAG Rdn. 323. Dies zeigt, dass § 10 StAG einerseits gegenüber den früheren Anforderungen ein höheres Niveau hinsichtlich der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verlangt, andererseits aber nunmehr eine Ausnahme im Hinblick auf diese Sprachkenntnisse vorsieht. Im Regelungssystem des § 10 StAG kompensiert die Ausnahme für den begünstigten Personenkreis die von den Einbürgerungsbewerbern verlangten höheren Sprachanforderungen. Auch dies spricht dagegen, an die Auslegung des § 10 Abs. 6 StAG strenge, seinen Anwendungsbereich einschränkende Maßstäbe anzulegen. Aus der von der Beklagten herangezogenen Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) des Bundesrates vom 25. April 2007 (BT-Drucks. 16/5107) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dass die Regelungen zur Anspruchseinbürgerung lediglich klargestellt werden sollten, wie die Beklagte meint, ist dieser Begründung nicht zu entnehmen. Es sollten vielmehr auch nach diesem Entwurf die Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung „neu gestaltet und präzisiert“ bzw. um zusätzliche Integrationsanforderungen „ergänzt und präzisiert“ werden. Vgl. BT-Drucks. 16/5107, S. 2 und 8. 3. Bei der Betrachtung der Systematik des Gesetzes zeigt insbesondere der Vergleich mit § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG, dass der Gesetzgeber es im Wortlaut des Gesetzestexts ausdrücklich kenntlich macht, wenn hinsichtlich der Einbürgerungsvoraussetzungen zu berücksichtigen ist, ob der Ausländer deren Fehlen (nicht) zu vertreten hat. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ist eine Voraussetzung für die Einbürgerung, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat. Auf eine entsprechende Klarstellung oder Ergänzung des § 10 Abs. 6 StAG hinsichtlich früherer Versäumnisse des Erwerbs von Kenntnissen der deutschen Sprache sowie der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland hat der Gesetzgeber verzichtet. Daraus ist zu schließen, dass insofern ausschließlich zugrunde zu legen ist, ob der Ausländer im Zeitpunkt der Einbürgerung aus den in § 10 Abs. 6 StAG genannten Gründen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG nicht erfüllen kann. Eine Regelung wie in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ist nicht ‑ wie die Beklagte meint ‑ deshalb entbehrlich, weil eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung oder das Alter in den seltensten Fällen zu vertreten sind. Denn es geht nicht um die Frage, ob einer der in § 10 Abs. 6 StAG genannten Gründe zu vertreten ist, sondern darum, ob der frühere Nichterwerb der deutschen Sprachkenntnisse und der staatsbürgerlichen Kenntnisse vom Einbürgerungsbewerber zu vertreten ist. Dass die Unfähigkeit zum Erwerb dieser Kenntnisse etwa durch eine plötzlich auftretende Krankheit, eine unfallbedingte Behinderung oder dem Nachlassen der körperlichen und geistigen Fähigkeiten aufgrund fortschreitenden Alters nach längerem Aufenthalt im Bundesgebiet eintreten kann, war dem Gesetzgeber als selbstverständlich bekannt. Gleichwohl hat er darauf verzichtet, im Rahmen der Ausnahme des § 10 Abs. 6 StAG ‑ ähnlich wie in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ‑ auf ein Vertretenmüssen des Ausländers abzustellen. Vor diesem Hintergrund kann aus dem zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 ‑ 5 C 22.08 ‑ (BVerwGE 133, 153 ff., juris) nichts für die Auslegung des § 10 Abs. 6 StAG abgeleitet werden. 4. Entgegen der Auffassung der Beklagten erfordern der Sinn und Zweck der Einbürgerung es nicht, § 10 Abs. 6 StAG dahingehend auszulegen, dem Ausländer frühere Versäumnisse entgegen zu halten. Ziel der Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG ist es allgemein, die Integration langjährig im Bundesgebiet lebender Ausländer zu fördern. Die Einbürgerung dieser Personen ist als Abschluss eines hinreichenden Integrationsprozesses sowie Grundlage weiterer Integration gedacht. Die Einbürgerungsvoraussetzungen sind so gefasst, dass typischerweise von einer hinreichenden Eingliederung in die rechtliche, soziale und wirtschaftliche Ordnung der Bundesrepublik sowie einer Beachtung der hiesigen kulturellen und politischen Wertvorstellungen ausgegangen werden kann. Berlit, in: GK-StAR, Bd. 1, Stand: Juli 2012, § 10 StAG Rdn. 32 f. Dazu zählen insbesondere auch die Sprachanforderungen, die typischerweise Voraussetzung für die Integration in die grundlegenden Bereiche der Bildung, der Beschäftigung und der Teilhabe am politischen Leben und damit für die soziale, politische und gesellschaftliche Integration sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 ‑ 5 C 8.09 ‑, InfAuslR 2010, 387 ff., juris Rdn. 30; Berlit, Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz, InfAuslR 2007, 457 (461). Dies gilt für den Regelfall, für den der Gesetzgeber in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache als Einbürgerungsvoraussetzung verlangt. Von dieser Regel hat er ausdrücklich in § 10 Abs. 6 StAG eine Ausnahme geschaffen. Es spricht nichts dafür, dass er im Rahmen dieses Regel-/Ausnahmeverhältnisses für die Ausnahme Integrationsbemühungen in der Vergangenheit ähnlich wie im Regelfall berücksichtigt wissen wollte. Dass die mit der Voraussetzung des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland seit acht Jahren verbundene Integrationserwartung im Hinblick auf den Erwerb der deutschen Sprache nicht erfüllt ist, nimmt er in den Fällen des § 10 Abs. 6 StAG hin, ohne ausdrücklich daran anzuknüpfen, ob der Ausländer in dieser Zeit Bemühungen hinsichtlich des Erwerbs der deutschen Sprache unternommen hat. Dadurch, dass das Gesetz verschiedene Ausnahmetatbestände oder Einschränkungen (z. B. § 10 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 6, § 12, § 12a, § 12b StAG) vorsieht, wird deutlich, dass es nicht stets eine Vollintegration als Voraussetzung für eine Einbürgerung verlangt, sondern ‑ in bestimmten Fällen ‑ Teilintegrationsleistungen ausreichen lässt. Die Einbürgerung ist dann die Konsequenz daraus, dass eine Integration als Folge eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts regelmäßig stattgefunden hat und für eine Einbürgerung hinreichend abgeschlossen ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1995 ‑ 1 B 34.95 ‑, NVwZ-RR 1996, 355, juris Rdn. 5, zum damaligen § 86 Abs. 1 AuslG, und die vom Gesetzgeber in bestimmten Fallkonstellationen vorgesehenen Ausnahmen bzw. Einschränkungen greifen. Aber auch in solchen Fällen fehlt es nicht völlig an Integrationsleistungen. Auch dann ist etwa der achtjährige rechtmäßige Aufenthalt im Inland (§§ 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 12b StAG), die Straffreiheit (§§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 12a StAG) und die Hinwendung zum deutschen Staat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG) Voraussetzung für die Einbürgerung. Bei dem von der Beklagten befürchteten Zusammentreffen des Vorliegens einer Vielzahl von Ausnahmetatbeständen dürfte es sich im Übrigen um Einzelfälle handeln, die keinen Anlass zu der Annahme geben, es werde zukünftig zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Rechtsmissbrauch durch Einbürgerungsbewerber kommen. Für eine teleologische Reduktion des § 10 Abs. 6 StAG dahingehend, dass er nur für Einbürgerungsbewerber Anwendung findet, die den früheren Nichterwerb der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG erforderlichen Kenntnisse nicht zu vertreten haben, ist danach kein Raum. Die Befugnis der Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten unter anderem dann zu, wenn diese nach ihrer grammatikalischen Fassung Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 ‑ 5 A 1.12 ‑, juris Rdn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2002 ‑ 19 A 567/00 ‑. An dieser Voraussetzung fehlt es aber, da sich ein entsprechender Wille des Gesetzgebers ‑ wie bereits aufgezeigt ‑ nicht feststellen lässt. Dass es in einigen Bundesländern eine Rechtsanwendungspraxis gibt, die bei § 10 Abs. 6 StAG frühere Versäumnisse des Einbürgerungsbewerbers berücksichtigt, vgl. Niedersächsische VV-StAR und Erläuterungen zu den VAH-BMI, Stand: 10. Juni 2008, zu Nr. 10.6 („Ein ‚Hineinwachsen‘ in ein altersbedingtes Unvermögen trotz langjährigen Aufenthalts in Deutschland und ohne ausreichende Bemühungen, die deutsche Sprache zu erlernen, ist nicht möglich, es sei denn, es liegen krankheits- oder behinderungsbedingte Einschränkungen (siehe dort) vor“.), abgedruckt in: GK-StAR, Bd. 2, Stand: Juli 2012, VII ‑ 2 ‑ J ‑ vor § 1 (Nr. 1); nordrhein-westfälischer Erlass vom 10. Dezember 2008 zu Ausnahmen von Sprachanforderungen bei der Einbürgerung („Wenn insoweit nach der geltenden Erlasslage bei 65-jährigen Einbürgerungsbewerbern ‚in der Regel‘ von einer altersbedingten Unmöglichkeit einer Erfüllung der sprachlichen Anforderungen ausgegangen wird, ist zu berücksichtigen, dass diese Regelbetrachtung jedenfalls dann nicht angezeigt sein kann, - wenn Einbürgerungsbewerber trotz mindestens 8-jährigen Aufenthalts keinerlei Deutschkenntnisse aufweisen, - wenn die Aufenthaltsdauer deutlich mehr als die für einen Einbürgerungsanspruch erforderlichen 8 Jahre beträgt und eine Einbürgerung in einem eventuellen früheren Verfahren bereits wegen unzureichender Sprachkenntnisse abgelehnt worden ist, ...“), abgedruckt in: GK-StAR, Bd. 2, Stand: Juli 2012, VII ‑ 2 ‑ K ‑ zu § 10 (Nr. 7); im Ergebnis ähnlich: Vorläufige Anwendungshinweise Baden-Württembergs zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, Nr. 10.6 („Auch ohne ärztliche Bescheinigung kann von einem altersbedingten Unvermögen regelmäßig dann ausgegangen werden, wenn der Einbürgerungsbewerber im Zeitpunkt der Einbürgerung bereits das 65. Lebensjahr vollendet und sich zuvor nicht länger als 10 Jahre in Deutschland aufgehalten hat“.), abgedruckt in: GK-StAR, Bd. 2, Stand: Juli 2012, VII ‑ 2 ‑ B ‑ vor § 1 (Nr. 1). ändert daran nichts. Diese Praxis stellt sich als rechtswidrig dar. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin aufgrund ihrer körperlichen Erkrankungen die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und ggf. Nr. 7 StAG nicht (mehr) erfüllen kann. Dass sie sich die entsprechenden Kenntnisse nicht bereits früher angeeignet hat, ist ohne Belang. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, ob der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 6 StAG eine Zurechnung von Versäumnissen beim Erwerb der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG erforderlichen Kenntnisse in der Vergangenheit ermöglicht (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.