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Beschluss

19 E 1344/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0122.19E1344.11.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren bewilligt und Rechtsanwalt X. in F. beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren bewilligt und Rechtsanwalt X. in F. beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt. Der Kläger kann die Kosten dieses Verfahrens nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Er und seine Ehefrau verdienen monatlich 1.160,00 Euro netto. Schon allein die Erwerbstätigen- und Unterhaltsfreibeträge für den Kläger und seine Ehefrau in der Fassung der seit dem 1. Januar 2013 anzuwendenden PKHB 2013 übersteigen dieses Einkommen (Schreiben des BMJ vom 15. Januar 2013). Die Einbürgerungsklage bietet auch hinreichende Erfolgsaussicht. Auf den am 27. Mai 2003 gestellten Einbürgerungsantrag des Klägers ist, was seine deutschen Sprachkenntnisse betrifft, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG 2005 anzuwenden. Diese Vorschrift enthält im Sinne des § 40c StAG günstigere Bestimmungen für den Kläger als der heute geltende § 10 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 StAG. Die nach neuem Recht maßgeblichen Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, GERR) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt der Ausländer nur, wenn er unter anderem auf B-1-Niveau eigenhändig deutsch schreiben kann. Demgegenüber genügt es nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG 2005 für den Schriftsprachgebrauch, wenn er deutschsprachige Texte des täglichen Lebens lesen und diktieren sowie das von Dritten oder mit technischen Hilfsmitteln Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen kann und somit die schriftliche Äußerung als seinen eigenen Text autorisieren kann. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 5 C 8.09 , NVwZ 2010, 1502, juris, Rdn. 15; Urteil vom 20. Oktober 2005 5 C 8.05 , BVerwGE 124, 268, juris, Rdn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2013 19 A 363/10 , S. 9 des Beschlussabdrucks. Abgesehen davon enthält § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG 2005 auch deshalb die günstigere Bestimmung, weil diese Vorschrift lediglich Ausschlussgrund ist, während § 10 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 StAG eine positive Einbürgerungsvoraussetzung normiert. Nach Aktenlage ist offen, ob der Kläger über ausreichende Kenntnisse auch der deutschen Schriftsprache im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG 2005 verfügt. Er behauptet in seiner Beschwerdebegründung, einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben zu können, und teilt mit, die Beklagte habe bisher noch keinen Sprachtest durchgeführt. Sollte dies zutreffen, wird die Beklagte einen solchen Test nachzuholen haben. Die Beiordnung des Rechtsanwalts erfolgt gemäß § 121 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO. Von einer Anordnung nach § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO, der Beklagten den 3. Absatz der Gründe dieses Beschlusses vorzuenthalten, hat der Senat aus vorrangigen Gründen des materiellen Rechts abgesehen. Denn die Einbürgerungsvoraussetzung der Unterhaltsfähigkeit nach den §§ 8 Abs. 1 Nr. 4, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG erfordert, dass der Kläger der Beklagten seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).