Beschluss
13 A 2776/10.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0124.13A2776.10A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Keiner der in § 78 Abs. 3 AsylVfG genannten Gründe für eine Zulassung der Berufung liegt vor. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte. Die Darlegung einer solchen Abweichung setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 – 1 B 271.06 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2008 – 13 A 2643/07.A –, juris, und vom 11. Januar 2013 – 13 A 1829/09.A –. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht von keinem der drei auf Seite 2 der Antragsschrift genannten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts ab. In diesen Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht u.a. betont, dass die Asylerheblichkeit staatlicher Maßnahme nicht voraussetze, dass der Verfolgte tatsächlich oder nach der Überzeugung des verfolgenden Staates Träger eines verfolgungsverursachenden Merkmals ist. Politische Verfolgung ist danach bereits zu bejahen, wenn Maßnahmen gegen Personen ergriffen werden, die einer nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Gruppierung zugerechnet werden oder wenn dies im Blick auf diese Merkmale geschieht. Deshalb dürfen bei einem von dem Verfolger gehegten Verdacht der Trägerschaft asylerheblicher Merkmale die zur weiteren Aufklärung dieses Verdachts eingesetzten Mittel nicht als asylrechtlich unbeachtlich eingestuft werden. Das Verwaltungsgericht ist von diesen Rechtssätzen weder ausdrücklich noch konkludent abgewichen. Einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter hat es vielmehr unter Verweis auf die Ausschlussregelung des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG abgelehnt, ohne dass der Kläger dem entgegengetreten ist. Eine konkludente Abweichung ist auch nicht mit dem Vortrag dargetan, das Verwaltungsgericht habe nur die Gefahr einer Verfolgung des Klägers auf Grund eines Übertritts zum christlichen Glauben wegen dessen fehlender Glaubhaftigkeit verneint, habe aber nicht geprüft, ob dem Kläger wegen eines Abfalls vom Islam bzw. wegen einer erfolgten christlichen Taufe Verfolgung (durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG) droht. Zum einen lässt das angefochtene Urteil schon nicht erkennen, dass das Verwal-tungsgericht im Sinne eines konkludent aufgestellten abstrakten Rechtssatzes der Auffassung wäre, dass Maßnahmen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure, die auf einem Verdacht gegen den Verfolgten beruhen, keine Erheblichkeit im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG zukäme. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers, er habe andere Menschen in seiner Heimat über seine Konversion informiert und ein Kind habe sein Hilfsangebot wegen des etwaigen Glaubensübertritts abgelehnt, (nachvollziehbar) als nicht glaubhaft beurteilt. Folglich hat es sich mit der Frage, ob dem Kläger wegen eines bekannt gewordenen Abfalls vom Glauben durch staatliche oder nichtstaat-liche Akteure beachtlich wahrscheinlich Verfolgungsmaßnahmen drohen, sehr wohl auseinandergesetzt und diese Frage wegen fehlender Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vortrags verneint. Vor diesem Hintergrund war das Verwaltungsgericht auch nicht gehalten, gesondert festzustellen, dass dem Kläger auch nicht wegen erfolgter Taufe oder Gottesdienst-besuchen Verfolgung droht. Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von dem auf Seite 9 der Antragsschrift in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ab. Dies ergibt sich schon daraus, dass der von dem Kläger dem Bundesverwaltungsgericht zugeschrie-bene Rechtssatz, bei der Beurteilung des Grades der Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Verfolgungsmaßnahmen dürfe nicht außer Betracht bleiben, dass es eine religiös-gesetzliche Strafbarkeit der Apostasie gebe, die "im islamischen Kultur-kreis" als todeswürdiges Verbrechen angesehen werde, von dem Bundesverwal-tungsgericht nicht aufgestellt worden ist, sondern dieses insoweit nur Ausführungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts als Berufungsinstanz wiedergegeben hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 – 1 C 9.03 –, BVerwGE 120, 16 = juris, Rn. 10. Darüber hinaus fehlt es im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag schon deshalb an der Divergenz, weil für die Frage des Drohens einer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 bzw. für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG seit dem (nach Ergehen des Urteils erfolgten) Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG bzw. ihrer Umsetzung in das deutsche Recht einheitlich der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Beweiserleichterungsregelung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG (i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG), gilt, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, BVerwGE 136, 377 = juris, Rn. 18 bis 23. Schließlich ist das Verwaltungsgericht auch nicht von den auf Seite 25 der Antrags-schrift genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Bedeutung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) abgewichen. Mit den Ausführungen auf Seite 12 des angefochtenen Urteils, dass sich für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG keine Anhaltspunkte ergäben und der Kläger nichts Gegenteiliges vorge-tragen habe, hat das Verwaltungsgericht ersichtlich keinen "inzidenten Rechtssatz" dergestalt aufgestellt, dass die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung des Art. 3 EMRK nicht beachtet und nicht in die Erwägungsgründe einbezogen werden müsse. Vielmehr vermochte das Verwaltungsgericht in diesem Einzelfall eine tatsächliche Gefahr im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK gerade nicht zu erkennen. Auch der von dem Kläger gerügte Verfahrensmangel in Form einer Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das auch in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Es verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2012 – 13 A 1118/12.A –, www.nrwe.de, Rn. 20, und vom 7. Januar 2013 – 13 A 2053/12.A –. Dies zu Grunde gelegt lässt sich eine Versagung des rechtlichen Gehörs des Klägers nicht feststellen. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob ihm bei seiner Rückkehr aus Sicht der Verfolger wegen Abfalls vom Glauben bzw. der erfolgten Taufe und Gottesdienstbesuche Verfolgung drohe, trifft dies nicht zu. Wie bereits gezeigt, hat das Verwaltungsgericht nicht nur den gesamten Vortrag des Klägers hinsichtlich seines Glaubens und etwaiger religiöser Betätigung, sondern auch bezüglich der Kenntnisnahme Dritter hiervon als nicht glaubhaft gewürdigt. Folglich hat es diesen Vortrag nicht übergangen, sondern bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Auch eine Überraschungsentscheidung ist nicht erfolgt. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, 1.) zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird. Zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. August 2012 – 13 A 151/ 12.A – und vom 7. Januar 2013 – 13 A 727/10.A –. Diese Anforderungen erfüllen die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen nicht, "ob es in den Fällen, in denen ein Asylbewerber seinen Abfall vom Islam (Apostasie) und/oder Konversion vom Islam zum Christentum behauptet, nur zu prüfen ist, ob der Übertritt vom Islam zum Christentum bzw. die Hinwendung zum christlichen Glauben auf einer innerlich gefestigten Überzeugungsbildung beruht und nicht allein aus taktischen Gründen geltend gemacht worden ist, oder ob zusätzlich auch zu prüfen ist, ob eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG auch allein wegen des Abfalls vom Islam (Apostasie) droht und/oder ob des weiteren auch zu prüfen ist, ob seitens der Verfolgungssubjekte im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG eine Verfolgung allein wegen des Verdachts der Trägerschaft asylerheblicher Merkmale droht." Denn es ist – nicht zuletzt auf Grund der auf Seite 2 der Antragsschrift genannten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts – nicht klärungsbedürftig, dass Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht nur im Falle des Übertritts zu einem anderen Glauben, sondern bereits bei Darlegung des Abfalls von einer Religion (Apostasie), z.B. vom Islam, drohen kann und dass dann die Wahrscheinlichkeit einer so begründeten Verfolgung zu prüfen ist. Daher kann bei entsprechenden tatsächlichen Umständen die Prüfung geboten sein, ob seitens der Verfolger eine Verfolgung (allein) wegen des Verdachts der Trägerschaft asylerheblicher Merkmale droht. Ebensowenig klärungsbedürftig ist die weitere Frage, "ob in Kabul die Voraus-setzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, nämlich eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gegeben sind". Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat nur abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbe-völkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist, vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009, Rs. C-465/07, Elgafaji, http://curia.europa.eu/juris/ recherche.jsf?language=de Rn. 33 bis 40; BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, AuAS 2012, 64 = http://www.bverwg.de/entscheidungen/ entscheidungen.php, Rn. 14, 18 f. Eine solche erhebliche individuelle Gefahr infolge willkürlicher Gewalt liegt nur ausnahmsweise unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen des Einzelnen, welche der Kläger für sich nicht dargelegt hat, vor. Dies ist der Fall, wenn die Situation durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zielperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Dass ein solch außergewöhnlich hoher Gefahrengrad bei dem gebotenen Vergleich der Gesamtzahl der dort lebenden Zivilpersonen mit der Zahl der Akte willkürlicher Gewalt sowie der nötigen wertenden Gesamtbetrachtung, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, a. a. O., Rn. 22 f., in Kabul vorliegt, ist nach der gegenwärtigen Auskunftslage nicht ersichtlich, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2013 – 13 A 1430/12.A –; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 – 8 A 11050/10 –, juris, Rn. 52; Hessi-scher VGH, Urteil vom 16. Juni 2011 – 8 A 2011/ 10.A –, juris, UA S. 9 f.; Bayerischer VGH, Urteil vom 3. Februar 2011 – 13a B 10.30394 –, juris, Rn. 22, geschweige denn von dem Kläger dargelegt. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.