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Beschluss

6 A 491/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0124.6A491.11.00
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Leitsätze

Erfolglose Berufung einer Lehrerin, deren Klage auf Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gerichtet ist.

Soweit kindbedingte Verzögerungszeiten in Rede stehen, erfasst Ziff. III des ermes-senslenkenden Erlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 2009 - 211 - 1.12.03.03 - 973 - nur die Fälle, in denen die Geburt oder Betreuung des Kindes/der Kinder zu einer Verzögerung der Einstellung oder Übernahme über die neue Altersgrenze hinaus geführt haben. Daran fehlt es u.a., wenn eine unbefristete Einstellung in den Schuldienst bereits vor Erreichen der neuen Altersgrenze erfolgt ist.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

 

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig voll­streck­bar. Die Klägerin darf die Voll­streckung durch Sicher­heitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf bis 25.000,00 Euro fest­gesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Berufung einer Lehrerin, deren Klage auf Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gerichtet ist. Soweit kindbedingte Verzögerungszeiten in Rede stehen, erfasst Ziff. III des ermes-senslenkenden Erlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 2009 - 211 - 1.12.03.03 - 973 - nur die Fälle, in denen die Geburt oder Betreuung des Kindes/der Kinder zu einer Verzögerung der Einstellung oder Übernahme über die neue Altersgrenze hinaus geführt haben. Daran fehlt es u.a., wenn eine unbefristete Einstellung in den Schuldienst bereits vor Erreichen der neuen Altersgrenze erfolgt ist. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig voll­streck­bar. Die Klägerin darf die Voll­streckung durch Sicher­heitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf bis 25.000,00 Euro fest­gesetzt. Gründe: I. Die am 15. August 1966 geborene Klägerin, die als tarifbeschäftigte Lehrerin im Dienst des beklagten Landes steht und an der Gemeinschaftsgrundschule T.-------straße in X. tätig ist, strebt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe an. Sie legte am 14. März 1996 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen in S. -Q. ab. Am 1. Februar 1997 nahm sie ihren Vorbereitungsdienst auf. Ihre Tochter wurde am 12. Juli 1998 geboren. In der Zeit vom 7. September 1998 bis 11. Juli 2001 befand sich die Klägerin in Elternzeit. Der wegen der Geburt und Betreuung der Tochter verlängerte Vorbereitungsdienst endete am 16. Mai 2002 mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe. Vom 4. November bis zum 20. Dezember 2002 sowie vom 7. Januar 2003 bis zum 31. Januar 2006 stand die Klägerin in befristeten Beschäftigungsverhältnissen zum beklagten Land. Mit Schreiben vom 24. Januar 2006 teilte das beklagte Land der Klägerin mit, es sei beabsichtigt, sie zum 1. Februar 2006 in den Schuldienst einzustellen. Es müsse jedoch noch geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gegeben seien. Bis zur Entscheidung über die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolge die Einstellung in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis. Den unbefristeten Arbeitsvertrag unterzeichneten das beklagte Land am 20. und die Klägerin am 30. Januar 2006. Das beklagte Land lehnte mit Bescheid vom 3. Februar 2006 eine Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe ab. Es führte zur Begründung aus, als Laufbahnbewerber dürfe nur in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Sie habe ihr 35. Lebensjahr bereits am 14. August 2001 vollendet. Ausnahmetatbestände, die eine Verbeamtung noch ermöglichten, lägen in ihrem Fall nicht in ausreichendem Maße vor. Somit erfolge ihre Weiterbeschäftigung im bisherigen unbefristeten Arbeitsverhältnis. Die Klägerin beantragte am 13. Mai 2009 unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 u.a. - „das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG“ und die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Sie machte geltend, aufgrund der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts habe sich die Sach- und Rechtslage zu ihren Gunsten geändert. Unter dem 30. August 2009 führte sie ergänzend an, es müsse berücksichtigt werden, dass sie wegen der Betreuung ihrer Tochter ihren Vorbereitungsdienst für drei Jahre unterbrochen habe. Das beklagte Land teilte der Klägerin unter dem 4. Dezember 2009 mit, es sei beabsichtigt, den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe abzulehnen. Als Laufbahnbewerber dürfe gemäß § 6 Abs. 1 i.V.m. § 52 der nordrhein-westfäli-schen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 30. Juni 2009 - LVO NRW n.F. - (GV. NRW S. 381) in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Sie habe das 40. Lebensjahr bereits am 14. August 2006 vollendet. Auch die Anrechnung einer Verzögerungszeit wegen Kinderbetreuung im höchstmöglichen Umfang von sechs Jahren würde in ihrem Fall eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht ermöglichen. Die Klägerin machte unter dem 25. Dezember 2009 geltend, sie sei, als sie im Mai 2009 den Verbeamtungsantrag gestellt habe, 42 Jahre alt gewesen. Würde die wegen der Betreuung ihrer Tochter erfolgte dreijährige Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes berücksichtigt, wäre eine Verbeamtung somit möglich. Das beklagte Land lehnte den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis vom 13. Mai 2009 mit Bescheid vom 12. Mai 2010, zugestellt am 20. Mai 2010, ab. Sie habe im Zeitpunkt der Antragstellung die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze von 40 Jahren bereits überschritten. Ein Hinausschieben des individuellen Höchstalters auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c) i.V.m. Abs. 2 Satz 2 LVO NRW n.F. könne nur dann erfolgen, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der Geburt bzw. der Betreuung eines Kindes und der Überschreitung der Altersgrenze bestehe. Im Fall der Klägerin sei der erforderliche Kausalzusammenhang nicht gegeben. Ursächlich für die verzögerte Einstellung seien vielmehr fehlende Einstellungsmöglichkeiten gewesen. Sie habe nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung in den Einstellungsjahren 2002 bis 2006 am Listenverfahren teilgenommen. Aufgrund ihres Ranglistenplatzes bzw. ihrer Ordnungsgruppe habe sie jedoch vor dem 1. Februar 2006 kein Einstellungsangebot erhalten. Die weitere Prüfung ihrer Einstellungschancen habe ergeben, dass sie, auch wenn sie ihren Vorbereitungsdienst nach der regulären Zeit von zwei Jahren und damit mit Ablauf des 31. Januar 1999 beendet hätte, in den Einstellungsjahren 1999 bis 2001 ebenfalls aufgrund ihres Ranglistenplatzes bzw. ihrer Ordnungsgruppe kein Einstellungsangebot erhalten hätte. Folglich wäre ihr auch ohne eine Kinderbetreuungszeit das Angebot einer unbefristeten Einstellung nicht vor dem 1. Februar 2006 unterbreitet worden. Die Klägerin hat am 14. Juni 2010 Klage erhoben. Sie hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, die Bezirksregierungen seien durch den Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 30. Juli 2009 - 211 - 1.12.03.03 - 973 - angewiesen worden, die Bewerber, die im Antragszeitpunkt das 40. Lebensjahr (ggf. zuzüglich Hinausschiebenstatbestände nach § 6 LVO NRW n.F.) noch nicht vollendet hätten, zu verbeamten. In ihrem Fall sei der Hinausschiebenstatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c) LVO NRW n.F. erfüllt, weil sie am 12. Juli 1998 ein Kind geboren habe. Die Kinderbetreuungszeit sei unmittelbar ursächlich für die Verzögerung der Einstellung bzw. Übernahme. Ferner ergäben sich Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Neuregelung der Höchstaltersgrenze. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung seines Bescheides vom 12. Mai 2010 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat auf seinen Bescheid vom 12. Mai 2010 verwiesen und ergänzend im Wesentlichen vorgetragen, die Neuregelung der Höchstaltersgrenze durch die §§ 52, 6, 84 LVO NRW n.F. sei wirksam. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 19. Januar 2011 abgewiesen. Die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe noch auf Neubescheidung. Der Bescheid des beklagten Landes vom 12. Mai 2010 verletze sie nicht in ihren Rechten. Die Neuregelungen der Höchstaltersgrenze seien wirksam. Die Klägerin habe die gemäß §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. maßgebliche Höchstaltersgrenze von 40 Lebensjahren im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung überschritten. § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. greife nicht zugunsten der Klägerin ein. Ihr wäre unter Berücksichtigung ihrer Lehramtsbefähigung sowie der Fächer und Noten in den beiden absolvierten Staatsexamina in den Jahren 1999 bis 2006 kein Einstellungsangebot unterbreitet worden. Mithin sei davon auszugehen, dass sich ihre unbefristete Einstellung letztlich nicht wegen der Betreuung ihrer Tochter im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c) LVO NRW n.F. verzögert habe, sondern auch unabhängig davon erst im Jahre 2006 erfolgt wäre. Auch die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. könne sie nicht beanspruchen. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, das mit bestandskräftigem Bescheid vom 3. Februar 2006 abgeschlossen worden sei, bestehe nicht. Gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die von diesem zugelassene Berufung der Klägerin, die sie rechtzeitig eingelegt und - im Wesentlichen unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens - begründet hat. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung seines Bescheides vom 12. Mai 2010 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das beklagte Land hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwal­tungsvorgänge des beklagten Landes Be­zug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung der Klägerin durch Be­schluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchfüh­rung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende Verpflichtungsklage ist unbegründet. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, über den Antrag der Klägerin, sie in das Be­amtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die hier anwendbaren laufbahnrechtlichen Regelungen über Höchstaltersgrenzen stehen in Einklang mit Verfassungs- und Unionsrecht. Sie schließen die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe aus. Ein Wiederaufgreifen des mit bestandskräftigem Bescheid vom 3. Februar 2006 abgeschlossenen Einstellungsverfahrens kommt nicht in Betracht. Die Klägerin kann die erneute Bescheidung ihres Übernahmeantrags nicht schon deshalb verlangen, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung keine rechtswirksame Höchstaltersgrenze bestanden hat. Vielmehr ist das Klagebegehren nach den Regelungen über Höchstaltersgrenzen für Lehrer in der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 30. Juni 2009 - LVO NRW n.F. - (GV. NRW S. 381) zu beurteilen. Der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle (sog. Folgenbeseitigungslast) einräumt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, NVwZ 2012, 880, Rn. 11 f., mit weiteren Nachweisen. Nach diesen Rechtsgrundsätzen sind die Regelungen über die Höchstaltersgrenze für Lehrer in der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 30. Juni 2009 auf alle Anträge auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung am 18. Juli 2009 nicht bestandskräftig beschieden waren. Dementsprechend hängt der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Verbeamtung als Lehrer geltend gemacht wird, davon ab, ob diese neuen Regelungen mit höherrangigem Recht vereinbar sind und im Falle ihrer Rechtswirksamkeit die Ablehnung des Einstellungs- oder Übernahmeantrags decken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, a.a.O., Rn. 13. Die Regelungen der §§ 6, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW n.F. über Höchstaltersgrenzen für die Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in einer Lehrerlaufbahn sind mit Art. 33 Abs. 2 GG und auch mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 - RL - (ABl L 303/16) und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 - AGG - (BGBl I S. 1897) vereinbar, das diese Richtlinie in das nationale Recht umsetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, a.a.O., Rn. 14 ff. und 41 ff. Die Rechtswirksamkeit der Regelungen der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung vom 30. Juni 2009 hängt schließlich nicht davon ab, ob die Vorschriften über die Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände bei der Vorbereitung eingehalten wurden (§ 53 BeamtStG; 94 Abs. 1 LBG NRW). Dies folgt daraus, dass diese Beteiligung nicht Bestandteil des Normsetzungsverfahrens ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, a.a.O., Rn. 47. Auf der Grundlage der auf ihren Fall anwendbaren Regelungen über die Höchstaltersgrenze nach § 6 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW n.F. kann die am 15. August 1966 geborene Klägerin keine erneute Entscheidung über die Verbeamtung verlangen. Sie hatte die neue Höchstaltersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung um etwa 6½ Jahre und auch bei Antragstellung am 13. Mai 2009 bereits um etwa 2¾ Jahre überschritten. § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c) LVO NRW n.F. greift nicht zu Gunsten der Klägerin ein. Hiernach darf die Altersgrenze - vorliegend des vollendeten 40. Lebensjahres - im Umfang einer Verzögerung der Einstellung oder Übernahme überschritten werden, die sich wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren ergeben hat. Die Altersgrenze darf bei einem Kind - wie hier - jedoch nur um bis zu drei Jahre überschritten werden (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 LVO NRW n.F.). Die Klägerin hat indes im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch das 43. Lebensjahr bereits überschritten. Ungeachtet dessen hat das beklagte Land sie mit Wirkung vom 1. Februar 2006 und damit schon vor der Vollendung ihres 40. Lebensjahres unbefristet in den Schuldienst eingestellt. Auch die Bewilligung einer Ausnahme vom Höchstalter gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. scheidet aus. Hiernach können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen wer­den, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die - von Anfang an unwirksame - Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Gesche­hensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die be­hördliche Behandlung des Verbeamtungsantrags verzögert hat, ließe im Sinne der Verordnung die An­wendung der Altersgrenze unbillig erscheinen. Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07, 6 A 282/08, 6 A 3302/08 -, juris. Im Fall der Klägerin, der anders liegt, sind die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. hingegen nicht erfüllt. Ihr beruflicher Werde­gang hat sich nicht aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen derart ver­zögert, dass das Entgegenhalten der Höchstaltersgrenze unbillig erschiene. Die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis durch den Bescheid des beklagten Landes vom 3. Februar 2006 war zwar rechts­widrig; mangels Existenz einer Höchstaltersgrenze hätte die Klägerin entsprechend der Praxis des Landes, Lehrer zu verbeamten, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen in das Beamtenverhältnis auf Probe über­nommen werden müssen. Diese Entscheidung ist aber bestandskräftig und des­halb bei der behördlichen Entscheidung im Rahmen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW nicht zu berücksichtigen. Schließlich ist auch die behördliche Behandlung des Verbeamtungsantrags vom 13. Mai 2009 rechtlich nicht zu beanstanden. Das beklagte Land hat mit Bescheid vom 12. Mai 2010 den unter Ausnutzung der Übergangszeit zwischen den Urteilen des Bundes­verwal­tungs­gerichts vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 u.a. -, a.a.O., und dem In­krafttreten der Neure­gelungen zur Höchstaltersgrenze am 18. Juli 2009 gestellten Antrag auf Übernahme in das Be­amten­verhältnis auf Probe nicht - mit der Folge ei­ner Ver­zögerung des beruflichen Werdegangs der Klägerin - rechtswidrig unter Be­ru­fung auf die LVO NRW a.F., sondern in Anwendung der Neuregelungen abgelehnt. Das Zuwarten auf deren Inkrafttreten erfüllt ebenfalls nicht die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F.. Es lag ein zureichender Grund für die Untätigkeit im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO vor. Das beklagte Land wollte am laufbahnrechtlichen Institut einer Höchstal­tersgrenze fest­halten. Eine baldige Entscheidung des Verordnungsgebers war zu erwarten. Die Neuregelung ist in angemessener Zeit nach den Entscheidungen des Bundes­verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 in Kraft getreten. Im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 18. Juli 2009 mussten die Verfahrensbeteiligten der zahlreichen nach diesen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts eingeleiteten Verfahren über Anträge auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit einer solchen Regelung bei einer an § 75 VwGO orientieren Betrachtung noch rechnen. Das Zuwarten auf das Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung entsprach auch der Verwaltungs­praxis. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass vergleichbar früh gestellte An­träge in der Übergangszeit positiv beschieden worden sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011 - 2 B 58.11 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2010 - 6 A 1852/10 -, juris, und vom 17. Januar 2011 - 6 A 1110/10 -. Liegen damit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW n.F. nicht vor, musste und durfte das beklagte Land auch keine Ermessensentscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Höchstalter treffen. Das Unterlassen der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an der behördlichen Entscheidung über den Übernahmeantrag ist jedenfalls nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil feststeht, dass die Beteiligung die Entscheidung nicht hätte beeinflussen können. Die Ablehnung des Übernahmeantrags der Klägerin war durch § 6 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW n.F. zwingend vorgegeben. Ein Wiederaufgreifen des früheren, durch bestandskräftigen Bescheid vom 3. Februar 2006 abgeschlossenen Einstellungsverfahrens kommt nicht in Betracht. Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass das beklagte Land das frühere Einstellungsverfahren nicht wieder aufgegriffen und nicht in der Sache erneut entschieden hat. Der Bescheid vom 12. Mai 2010 stellt keinen Zweitbescheid - nach inzidentem Wiederaufgreifen - dar. Ein Anspruch der Klägerin auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW besteht nicht, weil sich die Sach- und Rechtslage nicht nachträglich zu ihren Gunsten geändert hat. Hierfür ist eine Änderung des materiellen Rechts erforderlich, die dem bestandskräftigen Verwaltungsakt die rechtliche Grundlage entzieht. Dies ist regelmäßig nur bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung der Fall, die eine Regelung für einen noch nicht abgeschlossenen Zeitraum treffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, a.a.O., Rn. 53. Die Regelungen über die Höchstaltersgrenze in der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung vom 30. Juni 2009 lassen die mit bestandskräftigem Bescheid vom 3. Februar 2006 erfolgte Ablehnung der Verbeamtung der Klägerin unberührt. Ein Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 und § 48 Abs. 1 VwVfG NRW besteht nicht. Nach Ziff. III des ermessenslenkenden Erlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 2009 - 211 - 1.12.03.03 - 973 - sind „Anträge auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (nur dann) positiv zu bescheiden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufgreifensantrages (faktischer Neuantrag) das 40. Lebens-jahr ... (ggf. zuzüglich Hinausschiebenstatbestände) noch nicht vollendet hat“. Ziff. III dieses Erlasses erfasst zum einen die Fälle, in denen im Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufgreifensantrags ungeachtet etwaiger kindbedingter Verzögerungen oder anderer Privilegierungstatbestände die neue Altersgrenze noch nicht überschritten ist. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die am 15. August 1966 geborene Klägerin hatte, als sie am 13. Mai 2009 den Wiederaufgreifensantrag gestellt hat, die neue Altersgrenze um etwa 2¾ Jahre überschritten. Zum anderen kann Ziff. III des Erlasses in Fallgestaltungen von Belang sein, in denen, wie hier, die neue Altersgrenze überschritten ist, jedoch „Hinausschiebenstatbestände“ wie etwa kindbedingte Verzögerungszeiten in Rede stehen. Insoweit werden von Ziff. III des Erlasses - anknüpfend an § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c i.V.m. Abs. 2 Satz 2 LVO NRW n.F. - indes nur die Fälle erfasst, in denen die neue Altersgrenze wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes um höchstens drei bzw. bei mehreren Kindern um höchstens sechs Jahre überschritten ist. Folglich muss die Geburt oder Betreuung des Kindes/der Kinder zu einer Verzögerung der Einstellung oder Übernahme über die neue Altersgrenze hinaus geführt haben. Daran fehlt es u.a., wenn eine unbefristete Einstellung in den Schuldienst bereits vor Erreichen der neuen Altersgrenze erfolgt ist. Denn dann haben die kindbedingten Verzögerungszeiten keine verspätete, erst nach Überschreitung der neuen Altersgrenze erfolgte Einstellung verursacht. So verhält es sich auch bei der Klägerin. Sie ist noch im Alter von 39 Jahren unbefristet in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt worden, hat also durch die Betreuung ihres Kindes keine Verzögerung über die jetzt geltende Höchstaltersgrenze hinaus hinnehmen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen. Der Senat knüpft bei der Auslegung und An­wendung der §§ 6 Abs. 2, 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. an die Recht­sprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zum früheren Recht an und führt diese lediglich fort. Grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen sind dadurch nicht aufgeworfen. Dass sie sich in vielen ähnlich gelagerten Streitfällen ebenfalls stellen, genügt für eine Revisionszulassung nicht. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011 ‑ 2 B 2.11 -, NVwZ-RR 2011, 329. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.