Leitsatz: Erfolglose Berufung einer Lehrerin, deren Klage auf Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gerichtet ist. Soweit kindbedingte Verzögerungszeiten in Rede stehen, erfasst Ziff. III des ermessenslenkenden Erlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 2009 - 211 - 1.12.03.03 - 973 - nur die Fälle, in denen die Geburt oder Betreuung des Kindes/der Kinder zu einer Verzögerung der Einstellung oder Übernahme über die neue Altersgrenze hinaus geführt haben. Daran fehlt es u.a., wenn eine unbefristete Einstellung in den Schuldienst bereits vor Erreichen der neuen Altersgrenze erfolgt ist. (Im Wesentlichen gleichlautend mit Senatsbeschluss vom 24. Januar 2013 – 6 A 491/11 –.) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 30.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die am 11. Februar 1967 geborene Klägerin, die als tarifbeschäftigte Lehrerin im Dienst des beklagten Landes steht und an der Städtischen Gemeinschaftshauptschule X. in E. tätig ist, strebt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe an. Sie erwarb am 30. September 1987 die allgemeine Hochschulreife und nahm zunächst ein Studium der Pädagogik und der Wirtschaftswissenschaften auf. Im Jahr 1990 begann sie ein Lehramtsstudium und legte am 27. März 1995 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe ab. Vom 15. Dezember 1995 bis zum 12. Dezember 1997 absolvierte sie ihren Vorbereitungsdienst und bestand am 15. September 1997 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe. Am 28. Oktober 1998 wurde ihr Sohn O. geboren. In der Folgezeit – von Oktober 1998 bis Juli 1999 - war sie zunächst als Hausauf-gabenbetreuerin an einer Grundschule tätig. Danach war sie vom 2. August 1999 bis zum 1. Oktober 1999 (Unterrichtsverpflichtung von 22 Wochenstunden), vom 18. Oktober 1999 bis zum 22. Dezember 1999 (Unterrichtsverpflichtung von 22 Wochenstunden) und vom 15. Mai 2000 bis zum 28. Juni 2000 (Unterrichtsverpflichtung von 16 Wochenstunden) als Aushilfsangestellte im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes beschäftigt. Auf die Bewerbung der Klägerin vom 17. Februar 2002 teilte das beklagte Land ihr mit Schreiben vom 20. Februar 2002 mit, es sei in Aussicht genommen worden, sie zum 2. September 2002 in den öffentlichen Schuldienst einzustellen und sie der Hauptschule an der O1.--straße in I. zuzuweisen. Dieses Einstellungsangebot nahm die Klägerin unter dem 9. April 2002 an. Mit Schreiben vom 24. Juli 2002 teilte die Bezirksregierung B. dem Schulamt der Stadt I. mit, dass eine Übernahme in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis zu erfolgen habe; die Klägerin könne nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, weil sie die Höchstaltersgrenze überschreite und die gesundheitliche Eignung nicht gegeben sei. Mit Arbeitsvertrag vom 23. August 2002 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 2. September 2002 auf unbestimmte Zeit als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes beschäftigt. Am 12. Oktober 2002 wurde ihre Tochter M. D. geboren. Mit Schreiben vom 21. September 2009 machte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 - geltend, dass im Angestelltenverhältnis beschäftigte Lehrkräfte ohne Berücksichtigung einer laufbahnrechtlichen Altersgrenze in das Beamtenverhältnis überführt werden müssten. Mit Schreiben vom 24. September 2009 beantragte sie ergänzend, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass die Altersgrenze für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe von 35 Jahren unwirksam sei. Die mittlerweile geänderte Laufbahnverordnung, die die Altersgrenze auf 40 Jahre festsetze, sei in ihrem Fall nicht von Bedeutung. Im Übrigen seien zu ihren Gunsten Kinderbetreuungszeiten zu berücksichtigen, die sowohl die Überschreitung der 35-Jahresgrenze als auch der 40-Jahresgrenze kompensieren könnten. Das beklagte Land lehnte den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis mit Bescheid vom 9. Oktober 2009, zugestellt am 12. Oktober 2009, ab. Die noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossenen Verbeamtungsverfahren seien auf der Grundlage der Neuregelung der Höchstaltersgrenze von 40 Jahren in der geänderten Laufbahnverordnung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Hinausschiebenstatbestände nach § 6 LVO NRW, zu bescheiden. Danach seien im Fall der Klägerin die Voraussetzungen für eine Verbeamtung nicht erfüllt und bestünden auch keine Gründe für eine Ausnahmeentscheidung im Wege der Billigkeit. Ein Vertrauenstatbestand in eine höhere Altersgrenze als 35 Jahre sei bis zum 19. Februar 2009 vor dem Hintergrund der gefestigten Rechtsprechung nicht gegeben gewesen und auch nicht durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 begründet worden. Ein Vertrauen in einen regelungslosen Zustand sei nicht schutzwürdig, weil das Bundesverwaltungsgericht nur die normtechnische Ausgestaltung und nicht die Altersgrenze generell für unzulässig erklärt habe. Die Klägerin hat am 26. Oktober 2009 Klage erhoben. Sie hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, dass sie in Orientierung an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Berücksichtigung einer Altersgrenze in das Beamtenverhältnis hätte eingestellt werden müssen. Sie habe ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis zu einem Zeitpunkt gestellt, zu dem es keine Altersgrenze gegeben habe. Das lange Zuwarten mit der Bescheidung bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung stelle eine nicht gerechtfertigte Pflichtverletzung dar. Die neue Regelung gelte im Übrigen erst ab dem 19. Juli 2009 und habe ausdrücklich keine Rückwirkung auf den Antragszeitpunkt, auf den maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzustellen sei. Ferner streite die Ausnahmefiktion des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW a.F. für die Klägerin, weil sie an dem Tag, an dem sie den Antrag gestellt habe, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten gehabt habe, weil es zu diesem Zeitpunkt keine Altersgrenze gegeben habe. Unabhängig davon sei die Altersgrenze in der ab dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung ebenfalls unwirksam. Auch die Neufassung entspreche insbesondere hinsichtlich ihrer Ausnahmetatbestände nicht den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zum Gebot der Normenklarheit. Schließlich könne sie sich auf einen Ausnahmetatbestand berufen, weil die Geburt ihres Sohnes am 28. Oktober 1998 der Grund dafür gewesen sei, dass sie trotz einer erfolgreichen Bewerbung im Sommer 1998 nicht eingestellt worden sei. Auch danach habe sie bis zu ihrer Einstellung in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis die Betreuung ihres Sohnes übernommen gehabt. Soweit der Amtsarzt im Rahmen ihrer unbefristeten Einstelllung in das Angestellten-verhältnis gesundheitliche Bedenken in Bezug auf eine Verbeamtung geäußert habe, sei unabhängig von der seinerzeitigen Berechtigung der Bedenken zu konstatieren, dass keine Adipositas bestehe, kein Wirbelsäulenproblem gegeben sei und sich die Blutfettwerte im Normalbereich bewegten. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 9. Oktober 2009 zu verpflichten, über ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut zu entscheiden. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat im Wesentlichen vorgetragen, die Ablehnung der Einstellung der Klägern in das Beamtenverhältnis auf Probe sei zu Recht erfolgt, da die Neuregelung der beamtenrechtlichen Höchstaltersgrenze von 40 Jahren, die die Klägerin im Zeitpunkt der Verfügung schon überschritten gehabt habe, zu berücksichtigen gewesen sei. Zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigende Hinausschiebenstatbestände seien nicht ersichtlich. Die von der Klägerin angeführten Kinderbetreuungszeiten seien nicht ursächlich für die Verzögerung der Einstellung. Wegen der Wahrnehmung von insgesamt drei befristeten Beschäftigungsverhältnissen als Lehrerin im Angestelltenverhältnis mit mindestens der Hälfte der Regelstundenzahl in der Zeit vom 2. August 1999 bis zum 28. Juni 2000 könne nicht mehr von einer überwiegenden Kinderbetreuung ausgegangen werden. Damit seien nach der Zeit der Kinderbetreuung andere von der Klägerin zu vertretende Umstände hinzugekommen, die unabhängig von der Kinderbetreuung den Einstellungszeitpunkt über die Höchstaltersgrenze hinausgeschoben hätten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 2. Januar 2012 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass über ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut entschieden werde. Die Ablehnungsentscheidung vom 9. Oktober 2009 sei zwar mangels Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formell rechtswidrig, dieser Verfahrensfehler sei aber gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil die Nichtbeteiligung die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst habe. Die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis sei ausgeschlossen, weil sie im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die laufbahnrechtliche Altersgrenze von 40 Jahren überschritten habe. Die die Höchstaltersgrenze betreffenden Bestimmungen der §§ 52, 5 und 84 LVO NRW n.F. seien ausweislich der in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2011 – 2 B 58.11 –, juris, vertretenen Rechtsauffassung, die der ständigen Rechtsprechung der Kammer entspreche, wirksam. Eine Ausnahme greife zu Gunsten der Klägerin, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits das 44. Lebensjahr vollendet habe, nicht ein. Hinsichtlich der geltend gemachten Kinderbetreuungszeiten (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 LVO NRW) fehle es an dem erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen der Betreuung der Kinder und dem gewünschten verspäteten Zeitpunkt ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Denn sie hätte sich trotz der geltend gemachten Betreuung ihres Sohnes rechtzeitig vor Vollendung ihres 40. Lebensjahres um eine unbefristete Einstellung in den öffentlichen Schuldienst bewerben können und tatsächlich auch beworben. Sie sei mit Arbeitsvertrag vom 23. August 2002 auf unbestimmte Zeit im Angestelltenverhältnis in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes eingestellt worden und hätte zu diesem Zeitpunkt ohne Weiteres verbeamtet werden können, weil eine Altersgrenze zu diesem Zeitpunkt nicht existiert habe. Dass sie gleichwohl zum Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung und auch danach nicht verbeamtet worden sei, habe seinen Grund nicht in der Kinderbetreuung; ausschlaggebend sei vielmehr, dass damals das Fehlen einer wirksamen Höchstaltersgrenze noch nicht erkannt worden und der Dienstherr rechtsirrig von einer Höchstaltersgrenze von 35 Jahren ausgegangen sei. Eine Einstellung wäre – ungeachtet der Frage der gesundheitlichen Eignung – ab dem 2. September 2002 ohne Weiteres möglich gewesen. Dass die Klägerin trotzdem nicht verbeamtet worden sei, sei (bei Erfüllung der sonstigen Verbeamtungsvoraussetzungen) letztlich alleinige Folge des Umstands, dass sie nicht gegen die Ablehnung ihrer Verbeamtung rechtlich vorgegangen sei. Auch die Bewilligung einer Ausnahme vom Höchstalter gem. § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW scheide aus, weil sich ihr beruflicher Werdegang nicht aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen derart verzögert habe, dass das Entgegenhalten der Höchstaltersgrenze unbillig erschiene. Zwar sei die konkludente Ablehnung des Verbeamtungsantrags durch die Unterbreitung des unbefristeten Arbeitsvertrages vom 23. August 2002 – bei Vorliegen der altersunabhängigen Verbeamtungsvoraussetzungen – rechtswidrig gewesen. Die Ablehnung des Verbeamtungsbegehrens sei jedoch bestandskräftig geworden und deshalb in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen. Die Bestandskraft sei nicht durch ein Wiederaufgreifen oder nach Ermessen durchbrochen worden. Die Wiederaufgreifensvoraussetzungen lägen nicht vor. Ferner habe das beklagte Land sein Ermessen durch Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 30. Juli 2009 in nicht zu beanstandender Weise dahingehend gebunden, sich in Fällen wie dem Vorliegenden auf die Bestandskraft zu berufen. Die in dem Erlass ausnahmsweise vorgesehene positive Bescheidung eines Wiederaufgreifensantrags sei im Fall der Klägerin nicht möglich, weil sie im Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufgreifensantrags das 40. Lebensjahr bereits vollendet gehabt habe und ein Hinausschiebenstatbestand nicht erfüllt sei. Die gegen das am 2. Januar 2012 zugestellte Urteil am 10. Januar 2012 beantragte Zulassung der Berufung hat die Klägerin am 27. Februar 2012 begründet. Mit Beschluss vom 8. August 2012 hat der Senat die Berufung zugelassen. Die Klägerin trägt mit ihrer am 20. August 2012 eingegangenen Berufungsbegründung vor, sie habe im Zeitpunkt ihrer Einstellung in den öffentlichen Schuldienst die damalige (unwirksame) Höchstaltersgrenze von 35 Jahren um etwa sieben Monate und im Zeitpunkt ihrer Antragstellung am 21. September 2009 das 40. Lebensjahr um etwa zwei Jahre und sieben Monate überschritten gehabt. In beiden Fällen sei die Überalterungszeit geringer als die Kinderbetreuungszeit, die sie in drei Blöcken erbracht habe, wobei die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse zu vernachlässigen seien. Die Kinderbetreuungszeiten seien auch ursächlich, weil sie ohne die Kinderbetreuung nicht erst zum 2. September 2002, sondern deutlich vor Vollendung des 35. Lebensjahres eingestellt worden wäre. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 9. Oktober 2009 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verweist darauf, dass der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Kinderbetreuung und der verzögerten Einstelllung unterbrochen worden sei, weil die Klägerin nach der Kinderbetreuung drei befristete Beschäftigungsverhältnisse als Lehrerin im Angestelltenverhältnis mit mindestens der Hälfte der Regelstundenzahl eingegangen sei. Es sei außerdem kein Zusammenhang zwischen der Kinderbetreuung und der nicht rechtzeitigen erfolgten Einstellung gegeben, weil die nicht erfolgte Verbeamtung letztlich alleinige Folge des Umstands sei, dass die Klägerin nicht gegen die konkludent erfolgte Ablehnung ihrer Verbeamtung im Jahr 2002 vorgegangen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende Verpflichtungsklage ist unbegründet. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, über den Antrag der Klägerin, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die hier anwendbaren laufbahnrechtlichen Regelungen über Höchstaltersgrenzen stehen in Einklang mit Verfassungs- und Unionsrecht. Sie schließen die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe aus. Ein Wiederaufgreifen des mit der bestandskräftigen (konkludenten) Ablehnung vom 23. August 2002 abgeschlossenen Einstellungsverfahrens kommt nicht in Betracht. Die Klägerin kann die erneute Bescheidung ihres Übernahmeantrags nicht schon deshalb verlangen, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung keine rechtswirksame Höchstaltersgrenze bestanden hat. Vielmehr ist das Klagebegehren nach den Regelungen über Höchstaltersgrenzen für Lehrer in der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 30. Juni 2009 - LVO NRW n.F. - (GV. NRW S. 381) zu beurteilen. Der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle (sog. Folgenbeseitigungslast) einräumt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, NVwZ 2012, 880, Rn. 11 f., mit weiteren Nachweisen. Nach diesen Rechtsgrundsätzen sind die Regelungen über die Höchstaltersgrenze für Lehrer in der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 30. Juni 2009 auf alle Anträge auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung am 18. Juli 2009 nicht bestandskräftig beschieden waren. Dementsprechend hängt der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Verbeamtung als Lehrer geltend gemacht wird, davon ab, ob diese neuen Regelungen mit höherrangigem Recht vereinbar sind und im Falle ihrer Rechtswirksamkeit die Ablehnung des Einstellungs- oder Übernahmeantrags decken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, a.a.O., Rn. 13. Die Regelungen der §§ 6, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW n.F. über Höchstaltersgrenzen für die Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in einer Lehrerlaufbahn sind mit Art. 33 Abs. 2 GG und auch mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 - RL - (ABl L 303/16) und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 - AGG - (BGBl I S. 1897) vereinbar, das diese Richtlinie in das nationale Recht umsetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, a.a.O., Rn. 14 ff. und 41 ff. Die Rechtswirksamkeit der Regelungen der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung vom 30. Juni 2009 hängt schließlich nicht davon ab, ob die Vorschriften über die Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände bei der Vorbereitung eingehalten wurden (§ 53 BeamtStG; 94 Abs. 1 LBG NRW). Dies folgt daraus, dass diese Beteiligung nicht Bestandteil des Normsetzungsverfahrens ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, a.a.O., Rn. 47. Auf der Grundlage der auf ihren Fall anwendbaren Regelungen über die Höchstaltersgrenze nach § 6 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW n.F. kann die am 11. Februar 1967 geborene Klägerin keine erneute Entscheidung über die Verbeamtung verlangen. Sie hatte die neue Höchstaltersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung um etwa 6 Jahre und auch bei Antragstellung am 21. September 2009 bereits um etwa 2½ Jahre überschritten. § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c) LVO NRW n.F. greift nicht zu Gunsten der Klägerin ein. Hiernach darf die Altersgrenze - vorliegend des vollendeten 40. Lebensjahres - im Umfang einer Verzögerung der Einstellung oder Übernahme überschritten werden, die sich wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren ergeben hat. Die Altersgrenze darf jedoch nur um bis zu sechs Jahre überschritten werden (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 LVO NRW n.F.). Die Klägerin hat indes – ungeachtet der Frage, ob sie überhaupt Zeiten der überwiegenden Kinderbetreuung in diesem Umfang vorzuweisen hätte – im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch das 46. Lebensjahr bereits überschritten. Im Übrigen fehlt es – wie im Zusammenhang mit der Zulassung einer Ausnahme unten noch näher ausgeführt wird – ohnehin an der erforderlichen Ursächlichkeit etwaiger Kinderbetreuungszeiten für eine verspätete Einstellung, weil das beklagte Land die Klägerin mit Wirkung vom 2. September 2002 und damit schon vor der Vollendung ihres 40. Lebensjahres unbefristet in den Schuldienst eingestellt hat. Auch die Bewilligung einer Ausnahme vom Höchstalter gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. scheidet aus. Hiernach können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die - von Anfang an unwirksame - Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung des Verbeamtungsantrags verzögert hat, ließe im Sinne der Verordnung die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen. Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07, 6 A 282/08, 6 A 3302/08 -, juris. Im Fall der Klägerin, der anders liegt, sind die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. hingegen nicht erfüllt. Ihr beruflicher Werdegang hat sich nicht aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen derart verzögert, dass das Entgegenhalten der Höchstaltersgrenze unbillig erschiene. Die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis durch den Bescheid des beklagten Landes vom 3. Februar 2006 mag zwar rechtswidrig gewesen sein; mangels Existenz einer Höchstaltersgrenze hätte die Klägerin entsprechend der Praxis des Landes, Lehrer zu verbeamten, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden müssen. Diese Entscheidung ist aber bestandskräftig und deshalb bei der behördlichen Entscheidung im Rahmen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW nicht zu berücksichtigen. Schließlich ist auch die behördliche Behandlung des Verbeamtungsantrags vom 21. September 2009 rechtlich nicht zu beanstanden. Das beklagte Land hat mit Bescheid vom 9. Oktober 2009 den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht - mit der Folge einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs der Klägerin - rechtswidrig unter Berufung auf die LVO NRW a.F., sondern in Anwendung der Neuregelungen abgelehnt. Ein Zuwarten auf das Inkrafttreten der Neuregelungen, das u.U. die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F.. erfüllen könnte, ist hier schon deswegen nicht anzunehmen, weil die Klägerin ihren Antrag erst am 21. September 2009 und damit nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens am 18. Juli 2009 gestellt hat. Liegen damit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW n.F. nicht vor, musste und durfte das beklagte Land auch keine Ermessensentscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Höchstalter treffen. Die rechtswidrige Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an der behördlichen Entscheidung über den Übernahmeantrag ist jedenfalls nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil feststeht, dass die Beteiligung die Entscheidung nicht hätte beeinflussen können. Die Ablehnung des Übernahmeantrags der Klägerin war durch § 6 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW n.F. zwingend vorgegeben. Ein Wiederaufgreifen des früheren, durch die bestandskräftige (konkludente) Ablehnung vom 23. August 2002 abgeschlossenen Einstellungsverfahrens kommt nicht in Betracht. Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass das beklagte Land das frühere Einstellungsverfahren nicht wieder aufgegriffen und nicht in der Sache erneut entschieden hat. Der Bescheid vom 9. Oktober 2009 stellt keinen Zweitbescheid - nach inzidentem Wiederaufgreifen – dar, sondern ausdrücklich die Bescheidung eines erneuten Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Ein Anspruch der Klägerin auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW besteht nicht, weil sich die Sach- und Rechtslage nicht nachträglich zu ihren Gunsten geändert hat. Hierfür ist eine Änderung des materiellen Rechts erforderlich, die dem bestandskräftigen Verwaltungsakt die rechtliche Grundlage entzieht. Dies ist regelmäßig nur bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung der Fall, die eine Regelung für einen noch nicht abgeschlossenen Zeitraum treffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, a.a.O., Rn. 53. Die Regelungen über die Höchstaltersgrenze in der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung vom 30. Juni 2009 lassen die bestandskräftig erfolgte (konkludente) Ablehnung der Verbeamtung der Klägerin unter dem 23. August 2002 unberührt. Ein Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 und § 48 Abs. 1 VwVfG NRW besteht nicht. Nach Ziff. III des ermessenslenkenden Erlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 2009 - 211 - 1.12.03.03 - 973 - sind "Anträge auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (nur dann) positiv zu bescheiden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufgreifensantrags (faktischer Neuantrag) das 40. Lebens-jahr ... (ggf. zuzüglich Hinausschiebenstatbestände) noch nicht vollendet hat". Ziff. III dieses Erlasses erfasst zum einen die Fälle, in denen im Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufgreifensantrags ungeachtet etwaiger kindbedingter Verzögerungen oder anderer Privilegierungstatbestände die neue Altersgrenze noch nicht überschritten ist. Ein solcher Fall ist hier – ungeachtet dessen, ob sie wegen ihres erst nach dem Inkrafttreten der Neuregelung gestellten Antrags überhaupt vom Anwendungsbereich des Erlasses erfasst werden soll – nicht gegeben. Die am 11. Februar 1967 geborene Klägerin hatte, als sie am 21. September 2009 den Wiederaufgreifensantrag gestellt hat, die neue Altersgrenze um etwa 2½ Jahre überschritten. Zum anderen kann Ziff. III des Erlasses in Fallgestaltungen von Belang sein, in denen, wie hier, die neue Altersgrenze überschritten ist, jedoch "Hinausschiebenstatbestände" wie etwa kindbedingte Verzögerungszeiten in Rede stehen. Insoweit werden von Ziff. III des Erlasses - anknüpfend an § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c i.V.m. Abs. 2 Satz 2 LVO NRW n.F. - indes nur die Fälle erfasst, in denen die neue Altersgrenze wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes um höchstens drei bzw. bei mehreren Kindern um höchstens sechs Jahre überschritten ist. Folglich muss die Geburt oder Betreuung des Kindes bzw. der Kinder zu einer Verzögerung der Einstellung oder Übernahme über die neue Altersgrenze hinaus geführt haben. Daran fehlt es u.a., wenn eine unbefristete Einstellung in den Schuldienst bereits vor Erreichen der neuen Altersgrenze erfolgt ist. Denn dann haben die kindbedingten Verzögerungszeiten keine verspätete, erst nach Überschreitung der neuen Altersgrenze erfolgte Einstellung verursacht. So verhält es sich auch bei der Klägerin. Sie ist noch im Alter von 35 Jahren unbefristet in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt worden, hat also durch die Betreuung ihres Kindes keine Verzögerung über die jetzt geltende Höchstaltersgrenze hinaus hinnehmen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen. Der Senat knüpft bei der Auslegung und Anwendung der §§ 6 Abs. 2, 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zum früheren Recht an und führt diese lediglich fort. Grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen sind dadurch nicht aufgeworfen. Dass sie sich in vielen ähnlich gelagerten Streitfällen ebenfalls stellen, genügt für eine Revisionszulassung nicht. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011 2 B 2.11 -, NVwZ-RR 2011, 329. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.