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Beschluss

11 E 1249/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0128.11E1249.12.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah¬rens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstat¬tet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah¬rens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstat¬tet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. 1. Die Klägerin hat schon deshalb keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil sie keine den Anforderungen des § 166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO entsprechende vollständige Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hat. Das Antragsformular ist unvollständig ausgefüllt. Da die Klägerin alle Fragen nach Einnahmen und Vermögen mit "nein" beantwortet hat, ist nicht ersichtlich, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreitet. Die ergänzenden Angaben im Schriftsatz vom 27. Januar 2011 stammen nicht von der Klägerin, sondern von ihrem Prozessbevollmächtigten. Davon abgesehen vermögen die wenigen allgemeinen Hinweise, die Klägerin lebe gemeinsam mit ihrem Vater in einer Wohnung und der Lebensunterhalt werde aus Einnahmen aus einer kleinen Wirtschaft und einem Gemüsegarten bestritten, ein vollständiges Ausfüllen des nach § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Antragsformulars nicht zu ersetzen. 2. Unabhängig davon hat die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil ihre Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat nimmt insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug. Die Klägerin hat in ihrer Beschwerdebegründung keine entscheidungserheblich neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu einer von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichenden Beurteilung führen könnten. Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht berücksichtige nicht, dass die Beklagte auf die Möglichkeiten der Einbeziehung habe hinweisen müssen, geht fehl. Die Klägerin musste im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht auf Möglichkeiten der Einbeziehung hingewiesen werden, weil sie eine Einbeziehung etwa in den Aufnahmebescheid ihrer Großmutter nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht selbst beantragen kann. Gleiches gilt für den Einwand, die Beklagte habe die in die Personenstandsurkunden der Klägerin eingetragene Nationalität nicht problematisiert. Denn auf die Frage der Eintragung der Nationalität der Klägerin in ihren Personenstandsurkunden (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG) hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich nicht entscheidungstragend abgestellt. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Ablehnung des Aufnahmeantrags durch Bescheid vom 29. Juni 2005 - anders als die Klägerin dies meint - allein mit dem Ergebnis des am 9. April 2003 mit der Klägerin durchgeführten Sprachtests begründet werden konnte. Der gesamte umfangreiche Vortrag im Wiederaufnahmeverfahren stellt nicht in Frage, dass bei diesem Sprachtest keinerlei Deutschkenntnisse der Klägerin festgestellt werden konnten. Sie hat allenfalls eine der ihr gestellten zehn Fragen verstanden und kein einziges deutsches Wort gesprochen. Die Klägerin bestreitet den Inhalt dieses Protokolls nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen die in den Niederschriften zum Sprachtest enthaltenen tatsächlichen Feststellungen zum Sprachvermögen des Aufnahmebewerbers für die Entscheidungsfindung verwendet werden. Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2007 5 B 6.07 , juris, Rdnr. 7 m. w. N. Bereits nach der Vorstellung des Gesetzgebers werden die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG durch ein mit dem Antragsteller zu führendes einfaches Gespräch im Rahmen einer Anhörung ("Sprachtest") ermittelt. Vgl. Bundestags-Drucksache 14/6310, S. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO sowie § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).